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LVwG-VG-3/006-2025•LVwG N LVwG-VG-3/006-2025
LVwG-VG-3/006-2025Tribunale amministrativo regionale20 ago 2025
Vergabe; einstweilige Verfügung; Pauschalgebühr; Ersatz;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin HR Dr. Grassinger als Einzelrichterin betreffend die mit Schriftsatz vom 20.06.2025 gestellten Anträge der A G.M.B.H., ***, ***, im Folgenden: AST, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, ***, im Folgenden: ASTV, im Vergabeverfahren „Neuerrichtung *** Brückenbau“, nach Erlassung der Entscheidungen über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (protokolliert zu LVwG-VG-3/001-2025) und über den Antrag auf Nichtigerklärung der der AST am 10. Juni 2025 mitgeteilten Zuschlagsentscheidung (protokolliert zu
LVwG-VG-3/002-2025), der öffentlichen Auftraggeberin Stadtgemeinde ***, ***, ***, im Folgenden: AG, aufzutragen, der AST die entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag vom 20.06.2025 auf Nichtigerklärung in der Höhe von € 2.500,-- und für den Antrag vom 20.06.2025 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von € 1.250,--, insgesamt somit von € 3.750,--, gemäß § 21 Abs. 1 (und 3) NÖ Vergabe- Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG), LGBl. Nr. 7200-3, idF LGBl. Nr. 54/2019 iVm § 1 Abs. 1 Z 9 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe-PauschGebV), LGBl. Nr. 67/2016 idF LGBl. Nr. 66/2018, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, nachstehenden
BESCHLUSS:
1. Dem Antrag der A G.M.B.H., ***, ***, auf Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühr durch die öffentliche Auftraggeberin Stadtgemeinde ***, ***, ***, gemäß § 21 NÖ VNG iVm § 1 Abs. 1 Z 9 NÖ Vergabe-PauschGebV, für den Antrag auf Nichtigerklärung der der AST am 10. Juni 2025 mitgeteilten Zuschlagsentscheidung, wird Folge gegeben.
Die Stadtgemeinde ***, ***, ***, wird verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution der A G.M.B.H., ***, ***, die für den Antrag auf Nichtigerklärung entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von € 2.500,-- zu erstatten.
2. Dem Antrag der A G.M.B.H., ***, ***, auf Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühr durch die öffentliche Auftraggeberin Stadtgemeinde ***, ***, ***, gemäß § 21 Abs. 1 und 3 NÖ VNG iVm § 1 Abs. 1 Z 9 NÖ Vergabe-PauschGebV für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird Folge gegeben.
Die Stadtgemeinde ***, ***, ***, wird verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution der A G.M.B.H., ***, ***, die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von € 1.250,-- zu erstatten.
3. Die Revision gegen diesen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 4 Abs. 1, 2 und 8; 21 Abs. 1, 2, 3, 8, 9 und 10 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, idF durch LGBl. Nr. 54/2019 (NÖ VNG)
§ 1 Abs. 1 Z 9 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe-PauschGebV), LGBl. Nr. 67/2016 idF LGBl. Nr. 66/2018,
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Artikel 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Begründung:
Verfahren:
Mit Schriftsatz vom 20.6.2025, eingebracht am selben Tag, stellte die AST durch den ASTV in Bezug auf das Vergabeverfahren „Neuerrichtung *** Brückenbau“; Bauauftrag, offenes Verfahren, Unterschwellenbereich, öffentliche Auftraggeberin: Stadtgemeinde ***, ***, ***, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie einen Antrag auf Nichtigerklärung der der AST mit Schriftsatz vom 10.6.2025 mitgeteilten Zuschlagsentscheidung.
Gleichzeitig stellte die AST den Antrag auf Ersatz der von ihr für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren durch den Ausspruch, dass die AG schuldig sei, die von der AST entrichteten Antragsgebühren in gesetzlicher Höhe binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die AST hat für den Antrag auf Nichtigerklärung bei der Antragseinbringung gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 NÖ Vergabe-PauschGebV iVm § 21 Abs, 1 NÖ VNG die Einzahlung der Pauschalgebühr in der Höhe von € 2.500,- (Bauauftrag, Unterschwellenbereich) und für den damit verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 NÖ Vergabe-PauschGebV iVm § 21 Abs, 1 und 3 NÖ VNG die Einzahlung der Pauschalgebühr in der Höhe von € 1.250,--, insgesamt somit die Einzahlung von Pauschalgebühren in der Höhe von € 3.750,--, nachgewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die zuständige Einzelrichterin mit Beschluss vom 26.06.2025, LVwG-VG-3/001-2025, die beantragte einstweilige Verfügung erlassen und der AG untersagt, bis zur Erlassung der Entscheidung im Nachprüfungsverfahren den Zuschlag zu erteilen.
Mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 05.08.2025, LVwG-VG-3/002-2025, wurde dem Antrag der AST auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 10. Juni 2025 Folge gegeben, und wurde diese nichtig erklärt.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergab sich aus dem den Anträgen der AST laut Schriftsatz vom 20.06.2025, aus dem Einzahlungsbeleg zum Nachweis der Erstattung der Pauschalgebühren sowie aus den Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Beschluss vom 26.06.2025, LVwG-VG-3/001-2025, sowie Erkenntnis vom 05.08.2025, LVwG-VG-3/002-2025).
Aus dem bezeichneten Erkenntnis ergibt sich, dass die AST mit ihrem Nachprüfungsantrag im Vergabeverfahren obsiegt hat.
Eine weitere Beweisführung zum Antrag der AST auf Verpflichtung der AG zur Erstattung der Pauschalgebühren war im Hinblick auf die klare Sach- und Rechtslage nicht erforderlich.
Rechtlich wurde erwogen: erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG) lauten auszugsweise:
(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
(3) – (7) […]
(8) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
[…]
(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:
(2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.
(3) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
(4) […]
[…]
(8) Der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(9) Ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(10) Über den Gebührenersatz hat das Landesverwaltungsgericht spätestens binnen drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe-PauschGebV) lauten auszugsweise:
(1) Die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei
Sonstige Verfahren betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich
€ 2.500,--
[…]“
Gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ VNG unterliegt das gegenständliche Vergabeverfahren dem sachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des NÖ VNG iVm. den materiellrechtlichen Bestimmungen des BVergG 2018. Bei der Stadtgemeinde *** handelt es sich um eine öffentliche Auftraggeberin gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 lit. a B-VG iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018.
Zur Entscheidung über die von der AST gestellten Anträge auf Gebührenersatz ist gemäß § 4 Abs. 8 NÖ VNG die Zuständigkeit der Einzelrichterin, gegenständlich: der Berichterstatterin (i.V.) des Vergabesenats 6, gegeben.
Gemäß § 21 Abs. 8 NÖ VNG hat ein auch nur teilweise obsiegender AST Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren.
§ 21 Abs. 9 NÖ VNG bestimmt, dass ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann besteht, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgeben wurde bzw. im Fall der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessensabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
Die AST hat ihren Nachprüfungsantrag beim zuständigen Gericht formal richtig und rechtzeitig eingebracht.
Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um ein Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages.
Da verfahrensgegenständlich dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wurde, bestand gemäß § 21 Abs. 9 NÖ VNG für die AST der Anspruch auf Ersatz der von ihr gemäß der NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung iVm § 21 NÖ VNG entrichteten Pauschalgebühren.
Im Hinblick auf die dargelegte Sach- und Rechtslage war daher der Gebührenersatz gemäß den diesbezüglichen Anträgen (zur von der AST entrichteten Pauschalgebühr zum Antrag auf Nichtigerklärung sowie zur von der AST entrichteten Pauschalgebühr zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) in der spruchgemäß festgelegten Höhe der AG aufzuerlegen.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der maßgebliche, der Entscheidung über den Antrag auf Auferlegung der jeweils von der AST entrichteten Pauschalgebühr für den Antrag auf Nichtigerklärung und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegenüber der AG zu Grunde zu legende Sachverhalt zweifelsfrei feststand, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war, die Beurteilung der diesbezüglichen Anträge rechtlich zu erfolgen hatte und da dem nicht Artikel 6 Abs. 1 EMRK bzw. Artikel 47 GRC entgegenstanden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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