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LVwG-AV-744/001-2025•LVwG N LVwG-AV-744/001-2025
LVwG-AV-744/001-2025Tribunale amministrativo regionale20 ago 2025
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Parteistellung; Feststellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21. Mai 2025, Zl. GZ: ***, betreffend Zuerkennung der Parteistellung nach der StVO 1960, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Wesentlicher Verfahrensgang
1. Mit Schreiben an die Marktgemeinde *** vom 22. Dezember 2024 übersendete der nunmehrige Beschwerdeführer Lichtbilder, die am Grundstück Nr. ***, EZ ***, *** aufgenommen worden seien und teilte dazu mit, dass beim Straßenabschnitt zwischen *** und *** der Einsturz einer Mauer neben der Fahrbahn drohe. Die bescheidmäßige Erledigung wurde beantragt.
2. Mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 13. Februar 2025, Zl. GZ: *** teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass die beanstandete Mauer einer Überprüfung durch die Baubehörde erster Instanz unterzogen werde. Hinsichtlich der „Bitte um bescheidmäßige Erledigung“ wurde um Mitteilung ersucht, ob die Erlassung eines Bescheides beantragt werde, welchen Inhalt dieser haben solle und aus welchen Bestimmungen der Beschwerdeführer eine Parteistellung ableite.
3. Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Parteistellung beantrage und diese mit der Einsturzmöglichkeit der Mauer auf die Straße, für deren Erhalt er sich nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) verantwortlich zeichne, begründe. Sollte sich eine Parteistellung nur aus der NÖ Bauordnung ableiten lassen, sei dies mit Bescheid mitzuteilten.
4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. März 2025, GZ: *** wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Parteistellung bezüglich einer „einsturzgefährdeten Mauer“ an der *** zurückgewiesen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, gemäß § 98 Abs. 1 StVO 1960 sei der Straßenerhalter in jedem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verfahren Partei im Sine des § 8 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Gegenständlich sei jedoch kein diesbezügliches Verfahren anhängig. Nicht zulässig sei ein Antrag auf (abstrakte) Feststellung der Parteistellung nach § 98 StVO 1960 oder einer sonstigen verwaltungsgerichtlichen Norm ohne Bezugnahme auf ein konkretes Behördenverfahren. Der verfahrensgegenständliche Antrag erweise sich daher als unzulässig.
5. In der nun durch die anwaltliche Vertretung eingebrachten Berufung wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, es handle sich bei der verfahrensgegenständlichen Straße um eine des öffentlichen Verkehrs, weshalb die Marktgemeinde *** zuständig sei. Verwiesen wurde im Übrigen auf §§ 43, 96 Abs. 1 und 98 Abs. 1 StVO 1960.
6. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (belangte Behörde) vom 21. Mai 2025, Zl. GZ: *** wurde die Berufung gestützt auf § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Dabei führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die betroffene Mauer befinde sich auf einem Privatgrundstück und handle es sich dabei nicht um eine im Zuge einer Straße befindliche und diesem Verkehr dienende bauliche Anlage. Ein Verfahren nach der StVO 1960 sei nicht anhängig. Die Frage der Parteistellung in einem solchen konkreten Verfahren stelle sich damit nicht und sei ein Antrag auf (abstrakte) Feststellung der Parteistellung nach § 98 StVO 1960 nicht zulässig. Der verfahrensgegenständliche Antrag sei damit zu Recht zurückgewiesen worden.
7. In der dagegen nun durch die anwaltliche Vertretung eingebrachten Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, da es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle und diese sohin zweifelsfrei in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle, habe die belangte Behörde zu Unrecht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteieneigenschaft zurückgewiesen. Die Einvernahme des Beschwerdeführers, eines Sachverständigen und vorzulegenden Urkunden wurden als Beweis vorgebracht.
8. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und legt den unbedenklichen Akteninhalt seiner Entscheidung zu Grunde.
II.Feststellungen
Der Beschwerdeführer beantragte als Straßenerhalter bei der Marktgemeinde *** die Zuerkennung der Parteistellung nach der StVO 1960. Hintergrund dieses Begehrens war die Mitteilung des Beschwerdeführers an die Marktgemeinde, dass der Einsturz einer Mauer neben der verfahrensgegenständlichen Fahrbahn drohe.
Ein Verfahren nach der StVO 1960 ist gegenständlich nicht anhängig.
III.Beweiswürdigung
Die maßgeblichen Feststellungen sind aktenkundig und unbestritten.
IV.Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung der Parteistellung im Verfahren nach der StVO 1960 und brachte dazu vor, dass er nach § 98 leg.cit Straßenerhalter sei und ihm damit in allen Verfahren nach der StVO 1960 Parteistellung zukomme.
Nach § 8 AVG haben (natürliche und juristische) Personen dann Parteistellung, wenn sie entweder aufgrund eines Rechtsanspruchs oder aufgrund eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sind.
Das AVG legt in seinem § 8 lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein, noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Vielmehr kann folglich die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, auf Grund des AVG allein nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des Besonderen Verwaltungsrechts gelöst werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8, Rz 3-4).
Ziel eines Verfahrens auf Feststellung der Parteistellung ist, durch den Abspruch über die Parteistellung zu klären, ob die betreffende Person dem Verfahren beizuziehen ist (vgl. VwGH 26. 5. 1993, 92/03/0208) und es ihr damit zu ermöglichen, die ihr zur Wahrung ihrer (vermeintlichen) Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen im AVG eingeräumten Verfahrensrechte geltend zu machen (vgl. VwGH 3. 7. 2001, 2000/05/0115).
Ein solches Verfahren setzt aber somit zumindest voraus, dass überhaupt ein (Haupt-)verfahren eingeleitet wurde bzw. anhängig ist. Eine Parteistellung kann demnach nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen (vgl. VwGH 17.1.1992, 89/17/0239).
Es ist zwar richtig, dass der Straßenerhalter – mit näher genannten Ausnahmen – gemäß § 98 Abs. 1 StVO 1960 in - in jedem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführende Verfahren Partei im Sinne des § 8 AVG ist.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde gegenständlich seitens der Gemeinde *** jedoch kein Verfahren nach der StVO 1960 eingeleitet und ist ein solches auch nicht anhängig.
Die Partei kann aber nur in einem bestehenden Verfahren die Feststellung der Parteistellung beantragen (vgl. VwGH 30.9.1986, 85/05/0005).
Im Ergebnis wurde somit zu Recht der verfahrensgegenständliche Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung nach der StVO 1960 zurückgewiesen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten nicht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es sind weder Sachverhalts noch Rechtsfragen ersichtlich, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere da sich die Entscheidung auf den klaren Gesetzeswortlaut stützt und der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt.
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