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LVwG-S-1168/001-2025•LVwG N LVwG-S-1168/001-2025
LVwG-S-1168/001-2025Tribunale amministrativo regionale19 ago 2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Beladung; Zulassungsbesitzer; verantwortlicher Beauftragter; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der LPD Niederösterreich vom 6. Mai 2025, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der erste Satz der Tatbeschreibung von Spruchpunkt 1. wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Gesellschaft m.b.H in ***, , diese ist Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen „“, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht.“
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 50,-- zu leisten.
3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 325,-- (zusammensetzend aus der verhängten Strafe iHv EUR 250,--, dem Kostenbeitrag iHv EUR 25,-- für das verwaltungsbehördliche Verfahren und dem Kostenbeitrag iHv EUR 50,-- für das verwaltungsgerichtliche Verfahren). Dieser Betrag ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit, bei der Verwaltungsbehörde um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) gründet sich auf die Anzeige der SPK Verkehrsinspektion *** vom 6. September 2024, ***, der persönlichen Wahrnehmung durch D am 29. August 2024 in ***, ***, am Parkplatz bei der dortigen Tankstelle sowie der Ergebnisse der dort durchgeführten Anhaltung durch D samt Lichtbildbeilage, ebenfalls dokumentiert zur Zahl *** sowie dem im Akt inliegenden Firmenbuchauszug zur C GmbH (FN ***) und der Stellungnahme des D vom 17. Oktober 2024.
Mit Strafverfügung der LPD Niederösterreich (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 29. Jänner 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des KFG vorgeworfen und an ihn adressiert. Hiergegen wurde seitens der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht ein Einspruch eingebracht.
1.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Mai 2025, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer als Verantwortlicher der Firma C Gesellschaft m.b.H. in *** eine Übertretung des § 9 VStG iVm § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 zur Last gelegt, als am 29. August 2024 in ***, ***, *** auf Höhe ONr. ***, Parkplatz bei der dortigen Tankstelle) er als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des KFG entspreche. So sei zusammengefasst festgestellt worden, dass die am LKW transportierten Baustahleisenbügel durch die beiden wirkungslos angebrachten Zurrgurte unzureichend gesichert gewesen seien. Vom Beladungsort der Firma bis zum Kontrollort hätten die beiden Gurte durch die Fahrtbewegung ihre Sicherungswirkung bis zur Gänze verloren.
Über ihn wurde gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG eine Geldstrafe iHv EUR 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 1 Stunde) verhängt.
1.3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Erteilung einer bloßen Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Höhe der festgesetzten Strafe und jedenfalls die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wird.
Begründend führt der Beschwerdeführer – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht begangen worden sei.
Der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung somit hinsichtlich des objektiven Tatbestandes nicht verwirklicht und erfolge seine Bestrafung daher aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes durch die belangte Behörde. Das angefochtene Straferkenntnis sei damit mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung behaftet. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde sei das gegenständliche Ladegut jedenfalls ausreichend gesichert gewesen und liege keine mangelhafte Ladungssicherung im Sinne der vorgeworfenen Übertretung vor. Auf den von der Behörde übermittelten Lichtbildern sei eindeutig erkennbar, dass die Baustahlbügel „zu allen Seiten hin gesichert“ gewesen seien.
Des Weiteren wird vorgebracht, dass zudem keinerlei objektivierbare Beweismittel vorlägen. Die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit einer Ladungssicherung sei nur über Feststellung der entsprechenden physikalischen Werte und über mathematische Berechnungen möglich. Es sei aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde überhaupt die notwendigen Berechnungen angestellt hätte; offenkundig habe sie sich für die im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen Feststellungen bloß auf den vom Meldungsleger vorgenommenen Augenschein gestützt. Auch seitens des Meldungslegers sei die für die Feststellung der mangelhaften Ladungssicherung notwendige mathematisch-technische Grundlage nicht vorgelegt worden.
Darüber hinaus verfüge das Unternehmen über ein ausreichendes und effektives Kontrollsystem; das Personal werde regelmäßig (unter anderem vom Beschwerdeführer) unterwiesen und auch überprüft. Es gebe strikte Anweisungen, dass die Vorschriften des KFG vom Personal ausnahmslos einzuhalten seien. Das Personal verfüge über notwendige Schulungen und Qualifikationen. Eine „Sicherheitsvertrauensperson“ sei bestellt worden und würden von dieser alle für die Ausübung dieser Funktion erforderlichen Befugnisse eingeräumt und Weisungen erteilt. Im Branchenvergleich sei sogar von erhöhten Kontrolltätigkeiten auszugehen, sodass der Geschäftsführung und „verantwortlichen Beauftragten dieses Betriebes“ (!) keine Nachlässigkeiten bzw. Organisationsfehler angelastet werden könnten. Der Beschwerdeführer übe alle ihm zumutbaren Kontrollmaßnahmen aus, um Übertretungen hintanzuhalten.
Zudem wäre im Falle der (bestrittenen) Vorwerfbarkeit der angelasteten Verwaltungsübertretung ein „Beraten statt Strafen“ geboten gewesen bzw. nur ein geringes/leichtes Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (unter Hinweis auf die Erteilung einer Ermahnung) vorgelegen.
1.4. Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich mit Schreiben vom 25. Juni 2025 übermittelte die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers eine Bestellungsurkunde, datiert mit 4. Jänner 2010.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 6. August 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers sowie ein Behördenvertreter teilgenommen haben und D und der Lenker des Fahrzeuges Herr E jeweils als Zeugen befragt wurden. Ebenfalls wurde G als Amtssachverständiger für kraftfahrzeugtechnische Angelegenheiten gemäß § 16 NÖ LVGG dem Verfahren beigezogen.
Beide Parteien haben ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.
2.1. Der Beschwerdeführer ist seit 18. September 1991 und war am 29. August 2024 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Gesellschaft m.b.H mit Sitz in ***, im Firmenbuch eingetragen zur FN ***. Die C Gesellschaft m.b.H war am 29. August 2024 Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***.
Tatort, Tatzeit und Verfahrensgang blieben unbestritten und sind unstrittig.
2.2. Der am 1. Juli 2025 erstmals vorgelegten „Bestellungsurkunde“ ist Folgendes zu entnehmen (Wiedergabe im Original):
„***, 2010-01-04
Die Firma C GesmbH mit Sitz in ***, ***, überträgt mit sofortiger Wirkung vom 04.01.2010 Frau F, wohnhaft in ***, ***, die Strafrechtliche Verantwortung
C GesmbHF“
2.3. E lenkte am 29. August 2024 im Gemeindegebiet *** den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***. E befindet sich bereits in Pension und fährt auf geringfügiger Basis selten für das Unternehmen C und transportiert dabei oftmals Eisen.
Am 29. August 2024 hat er Eisenbügel vom Unternehmen Zimmermann abgeholt. Diese hat er zunächst mit einer Kreuzverspannung mit zwei Zurrgurten niedergespannt. Er fuhr dann zu dem Parkplatz, um dort die Ladung nachzukontrollieren, nämlich ob die Sicherung noch fest ist und um das Navigationssystem einzustellen. Bei solchen Transporten führt E immer eine Nachsicherung durch. Er hat noch nie eine Ware bei einem Transport verloren.
2.4. Die Verkehrskontrolle des spruchgegenständlichen LKW erfolgte durch den Polizeibeamten und Zeugen D im Gemeindegebiet *** auf dem Parkplatz der dortigen *** Tankstelle, wo der Polizeibeamte auf den dort parkenden LKW und dessen Beladung aufmerksam wurde.
2.5. Feststellungen zur Ladung und zur Ladungssicherung:
2.5.1. Auf der Ladefläche des LKW mit dem Kennzeichen *** wurden Baustahlbügel mit einem Gesamtgewicht von ca. 880 kg transportiert.
Die Baustahlbügel waren mittels Draht zu drei Ladungsteilen gebündelt.
Diese drei Bündel waren auf der Ladefläche derart platziert, dass der Abstand zur vorderen Laderaumbegrenzung (Stirnwand) 80 bis 100 cm und zur hinteren Laderaumbegrenzung (Heckbordwand) 30 bis 50 cm betragen hat.
Die seitlichen und die hintere Laderaumbegrenzung wurden durch die Baustahlbündel um mehr als die Hälfte ihrer Höhe überragt und befand sich somit der Schwerpunkt der Bündel eindeutig oberhalb der seitlichen und hinteren Bordwandoberkanten.
Über diesen drei Bündel waren quer zur Fahrtrichtung zwei Spanngurte angebracht. Diese Gurte waren jedoch locker und somit wirkungslos. Die violetten Gurte waren offensichtlich lose um die Bündel zum Be- und Entladen dieser gelegt und sind für die Ladungssicherung wirkungslos.
Der Pritschenboden bestand aus Siebdruckplatten (mehrlagig verleimte Holzplatten).
Antirutschmatten, sodass das Ladegut nur auf diesen aufgelegen ist und mit der Ladefläche nicht in Berührung gekommen ist, wurden nicht durchgehend verwendet. Zur ordnungsgemäßen Verwendung von Antirutschmatten müssen diese derart angebracht werden, dass kein Teil des Ladegutes direkt mit der Ladefläche in Berührung kommt und aufgrund des auf dem Video ersichtlichen Lichtbildes ist zumindest an dieser linken hinteren Stelle das Ladegut direkt auf der Ladefläche aufgelegen. Selbst wenn das vorliegende Ladegut zu 90% auf Antirutschmatten aufliegt, würde sich das µ sicher verbessern. Bei nicht zertifizierten Antirutschmatten, so wie im gegenständlichen Fall, falls diese überhaupt verwendet wurden, ist von einem µ von 0,6 auszugehen, da ein Beschleunigungswert nach vorne von 0,8 anzunehmen ist, wird rein durch die Reibung ein Verrutschen auch dann nicht ausgeschlossen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die gesamte Ladung durchgehend auf Antirutschmatten gelegen ist.
2.5.2. So wie die Zurrgurte angebracht waren (von der Ladefläche über das Ladegut, quer zur Fahrtrichtung) sollte kraftschlüssige Ladungssicherung angewendet werden. Um kraftschlüssige Ladungssicherung durchführen zu können, muss durch aufbringen einer Handkraft an der Ratsche (SHF) eine Vorspannkraft (STF) im Gurtband erzeugt werden, damit das Ladegut gegen die Ladefläche gepresst wird und dadurch die Reibkraft, welche dem Verrutschen entgegenwirkt, erhöht wird. Bei derartig lockeren Gurten ist keine Vorspannkraft gegeben und wird deshalb auch keine Erhöhung der Reibkraft auf der Ladefläche erzeugt.
2.5.3. Die europäische Aufbaunorm ÖNORM EN 12642 gibt vor, dass die Belastbarkeit der Stirnwand 40%, der Rückwand 25% und der Seitenwände 30% der Nutzlast betragen muss.
Das gegenständliche Fahrzeug hat eine Nutzlast von 1.290 kg.
Daraus ergeben sich folgende nachgewiesene und maximal zulässige Belastungen:
Stirnwand: 516 kg
Seitliche Bordwände: je 387 kg
Hintere Bordwand: 322 kg
Derart nachgewiesene Aufbaufestigkeiten dürfen aber nur bei formschlüssiger Beladung herangezogen werden.
Gemäß Anhang III (Ladungssicherung) zur Richtlinie 2014/47/EU vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, ergibt sich Folgendes:
Ist der Abstand mehr als 15 cm zu den vorderen, seitlichen und hinteren Laderaumbegrenzungen bei Verwendung für direkte Ladungssicherung mehr als 15 cm so ist der Mangel mit „Gefährlich“ zu beurteilen.
Ein gefährlicher Mangel liegt vor, wenn die Verkehrssicherheit aufgrund der Gefahr des Verlusts der Ladung oder von Ladungsteilen oder aufgrund einer von der Ladung unmittelbar ausgehenden Gefahr unmittelbar beeinträchtigt ist oder wenn Menschen unmittelbar gefährdet werden.
Als Stand der Technik wird für die Berechnung der erforderlichen Ladungssicherung die ÖNORM EN 12195-1 herangezogen.
Diese Norm geht von folgenden Beschleunigungswerten beim Straßentransport aus:
cx längs vorwärts=0,8,
cx längs rückwärts=0,5,
cy quer=0,5 bzw. 0,6 für kippgefährdete Ladungsteile
Diese Beschleunigungswerte stellen den normalen Fahrbetrieb dar.
Reibung allein ist für eine ansonsten ungesicherte Ladung nicht als ausreichende Sicherung anzusehen und es muss zur Absicherung gegen Wandern, aufgrund auftretender Vibrationen, gesichert werden.
Im gegenständlichen Fall ist, zugunsten des Beschuldigten, von einem Reibbeiwert µ = 0,4 auszugehen.
Ist µ (=0,4) kleiner als cxy (= 0.8 nach vorne bzw. 0,5 seitlich u. nach hinten) so bedeutet dies ein mögliches Verrutschen des Ladungsteiles bei den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften, unabhängig vom Ladungsgewicht.
2.5.4. Die verwendeten Spanngurte waren nicht vorgespannt, sondern locker und ein weit mehr als geringfügiges Verrutschen der Baustahlbündel kann bei den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften nicht ausgeschlossen werden. Es lag in kraftfahrzeugtechnischer Sicht eine völlig ungesicherte Ladung vor.
Da ein mehr als geringfügiges Verrutschen der nicht gesicherten Baustahlbündel während der Beförderung, bei den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften, nicht ausgeschlossen werden konnte, lag im gegenständlichen Fall keine ausreichende Ladungssicherung im Sinne der Bestimmungen der ÖNORM EN vor.
Ein mehr als geringfügiges Verrutschen der Baustahlbündel, wodurch die Ausrichtung während der Beförderung verändert wird und somit eine Beeinträchtigung des sicheren Betriebes des Fahrzeuges und auch der Verlust der Ladungsteile durch Kippen über die seitlichen und hinteren Bordwände kann nicht ausgeschlossen werden. Damit kann die Gefahr schwerer Verletzungen für andere Verkehrsteilnehmer bei den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht auch nicht ausgeschlossen werden. Die nicht entsprechend gesicherte Beladung stellt eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.
2.5.5. Kann zu Beginn der Beförderung nicht ausgeschlossen werden, dass die erforderlichen Sicherungskräfte während der Beförderung nicht erhalten bleiben, so wurde eine ungeeignete Ladungssicherungsmethode angewendet. Wird vor Beginn der Beförderung davon ausgegangen, dass sich die Gurte während der Beförderung lockern können, stellt bereits diese Tatsache eine mangelhafte Ladungssicherung dar, da vor Fahrtantritt gewährleistet sein muss, dass eine ausreichende Ladungssicherung während der gesamten Beförderung gegeben ist.
Bei einem Ladegut, das wie vorliegend offensichtlich nachgiebig ist, ist nicht eine kraftschlüssige Ladungssicherung, wie vom Zeugen E gewählt, anzuwenden, sondern ist lediglich eine formschlüssige Ladungssicherungsmethode zweckmäßig. Dies kann etwa erfolgen durch Umlegen der einzelnen Bündel und Auslegen bis zu den Laderaumbegrenzungen. Sollte dies nicht möglich sein, weil das Ladegut die Ladefläche nicht völlig ausfüllt, können entsprechende Staumaterialien bzw. Distanzmaterialien zu den Laderaumbegrenzungen verwendet werden. Weiters kann auch das gesamte Bündel rundherum mit Paletten eingegrenzt und diese durch Diagonalzurren formschlüssig gesichert werden.
2.6. Feststellungen zum Unternehmen und Kontrollsystem:2.6.1. Im verfahrensgegenständlichen Unternehmen, für das der Lenker zur angelasteten Tatzeit geringfügig tätig war, werden Fahrzeuglenker regelmäßig über die geltenden Vorschriften hinsichtlich der einzuhaltenden Bestimmungen informiert und geschult und es wird grundsätzlich danach getrachtet, dass die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften auch überprüft wird.
2.6.2. Der Lenker, Herr E, wurde am 11. Jänner 2024, 23. April 2024, 26. Juli 2024, 8. Oktober 2024, 4. Dezember 2024, 21. Jänner 2025, 16. April 2025 und am 9. Juli 2025 mündlich unterwiesen unter anderem in Bezug auf die Handhabung der GoBox,Tachoscheibe, Digitaler Tachograph, Lenk- und Ruhezeiten und Ladungssicherung.
2.6.3. Bei der Einstellung der Lenker wird im Unternehmen des Beschwerdeführers auf eine einschlägige Berufsausbildung geachtet. Den Fahrern werden in regelmäßigen Abständen Weisungen in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, unter anderem der Bestimmungen des KFG, erteilt.
2.7. Der Beschwerdeführer machte im gesamten Verfahren zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben. Ein Geschäftsführergehalt beträgt in Österreich je nach Branche zwischen EUR 86.000,-- und EUR 109.500 brutto Mediangehalt pro Jahr.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Netto-Einkommen von etwa EUR 5.000,--, kein weiteres Vermögen, keine Sorgepflichten oder Schulden.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich und strafgerichtlich unbescholten.
3.1. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich übereinstimmend aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt den darin befindlichen Lichtbildern und den Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. August 2025 sowie dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstellten Gutachten des Amtssachverständigen für kraftfahrzeugtechnische Angelegenheiten: In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und durch die Einvernahme von Herrn E, dem Lenker des überprüften Fahrzeuges bei der Verkehrskontrolle, und D als Zeugen. In der Verhandlung wurde außerdem Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Lichtbildbeilage und in ein Video, die bei der vorgenommenen Überprüfung angefertigt wurden. Ebenfalls wurde G als Amtssachverständiger für kraftfahrzeugtechnische Angelegenheiten (in der Folge auch: „ASV“) gemäß § 16 NÖ LVGG dem Verfahren beigezogen. Der Amtssachverständige nahm ebenfalls an der Verhandlung teil und erstattete nach Beweisaufnahme Befund und Gutachten, welches sodann in der Verhandlung erörtert wurde.
3.2. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zum Unternehmen und Kontrollsystem
Den in Pkt. 2.6. getroffenen Feststellungen wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde als zutreffend zugrunde gelegt. Dass gegenüber dem vorliegenden Fahrzeuglenker aufgrund der hier in Frage stehenden Missachtung von Rechtsvorschriften eine Verwarnung ausgesprochen oder eine sonstige Sanktion gesetzt wurde, wurde weder seitens des Beschwerdeführers vorgebracht noch seitens des als Zeugen einvernommenen Lenkers bekanntgegeben. Wie die Beachtung der den Lenkern erteilten Weisungen durch den Beschwerdeführer erfolgte, wurde ebenfalls seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt.
Die Feststellungen zur Funktion des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer ergeben sich zwanglos aus dem im Behördenakt inliegenden Firmenbuchauszug zur FN ***. Die weiteren Feststellungen zur vorgelegten „Bestellungsurkunde“ und zur Liste der mündlichen Unterweisungen wurden direkt aus diesen Dokumenten übernommen, ohne die Richtigkeit dieser Dokumente in Zweifel zu ziehen.
3.3. Beweiswürdigung zum Vorfall und der Verkehrskontrolle
Die Feststellungen hinsichtlich des Tatorts, also dass der Zeuge E am 29. August 2024 den verfahrensgegenständlichen LKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in *** zuvor zum Beladen gelenkt und am Parkplatz der *** Tankstelle kurzfristig abgestellt hat, um die Sicherung der Ladung zu kontrollieren und in sein Navigationsgerät die Route einzugeben, ergeben sich einerseits bereits aus der unbedenklichen Anzeige und andererseits aus der dahingehend glaubwürdigen Aussage des D, der noch detailliert wiedergeben konnte, dass er das Fahrzeug des Zeugen E entdeckt und insbesondere aufgrund der Form der Ladung auf das Fahrzeug aufmerksam wurde. Diese Angaben deckten sich dahingehend auch mit den Aussagen des Zeugen E, der ebenfalls seine Wahrnehmungen noch detailliert und glaubhaft schildern konnte.
3.4. Beweiswürdigung zu den Feststellungen hinsichtlich des Ladeguts, der getroffenen Ladungssicherung, des Transports
Die Feststellungen zum Ladegut, zur Positionierung und zu den nicht gespannten und lockeren Zurrgurten liegen sowohl den Lichtbildern und dem Video, die im Rahmen der Verkehrskontrolle erstellt wurden, als auch der daraufhin getroffenen Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 zur GZ: *** des Zeugen D zugrunde. Im Ermittlungsverfahren ergaben sich keinerlei Zweifel an der Unbedenklichkeit dieser Beweismittel.
Die Feststellungen zur Beladung und Ladungssicherung waren auf Grund des Gutachtens des ASV für Kraftfahrzeugtechnik zu treffen. Dieses erwies sich als schlüssig und nachvollziehbar, überdies hat sich der ASV durch seine Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild gemacht. Sein Gutachten wurde im Übrigen nicht bestritten oder diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Im Übrigen deckt sich das Gutachten mit den detaillierten Angaben des Zeugen in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 zur GZ: ***. Die Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung des LKW und der genauen Anordnung des Ladeguts konnten aufgrund dieser Sachverhaltsdarstellung getroffen werden, die darüber hinaus auch vom Zeugen D in der Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar bestätigt wurden: So konnte sich dieser, der bereits seit dem Jahre 2005 im Dienst der Polizei und dabei ein besonders geschultes Organ (§ 58a Prüfer) ist, noch detailliert an den Vorfall erinnern, zumal ihm am LKW die besondere Ladung aufgefallen ist. Er schilderte den Vorfall sowie seine Wahrnehmungen glaubhaft und mit hoher Detaillierung. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestehen im Lichte dessen sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks des Zeugen, der einen äußerst sorgfältigen Eindruck hinterließ, keinerlei Gründe an seinen glaubhaften Aussagen zu zweifeln, weshalb sich die Feststellungen auch auf die Aussage des Zeugen D stützen konnte.
Dass keine bzw. nicht durchgehend Rutschmatten unterhalb der Ladung, sondern bloß rund herum im Ladehubrauch sich welche befunden haben, konnte bereits aus der glaubhaften Aussage des Zeugen D im Rahmen der mündlichen Verhandlung und auch mit Blick auf die Lichtbilddokumentation und das Video getroffen werden.
Dass Reibung nicht als „ausreichende Ladungssicherung“ anzusehen ist, ergab sich ebenfalls schlüssig aus dem Gutachten des ASV, der nachvollziehbar darlegte, dass die Ladung zur Absicherung gegen ein „Wandern aufgrund auftretender Vibration“ gesichert werden müsse, weshalb vorliegend mittels geeigneter formschlüssiger Ladungssicherung gesichert werden müsse (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 15 und Beantwortung des ASV des Gutachtensauftrags zu Fragen BFV; vgl. Verhandlungsprotokoll S. 17). Darüber hinaus erläuterte der ASV auch auf die Fragen des Beschwerdeführervertreters im Detail, welche Parameter er für die Berechnung miteinbezogen hat. Diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher oder sachlicher Ebene entgegen noch gab es für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Grund, diese Angaben des ASV in Zweifel zu ziehen, zumal der ASV diese Ausführungen selbst über Rückfragen des Beschwerdeführervertreters mit hoher fachlicher Expertise und Verständlichkeit sowie unter Anführung der Berechnungen zu tätigen vermochte. Am schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zu diesem Beweisthema des ASV G, der dieses anhand Sichtung und Würdigung der Aktenbestandteile, insbesondere der im Akt inliegenden Lichtbilddokumentation und des Videos und der Ergebnisse der Einvernahmen des Zeugen erstellt hat, ergaben sich keinerlei Zweifel, weshalb sich die Feststellungen darauf stützen konnten.
Dass eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorlag, ergab sich einerseits bereits aus dem schlüssigen Gutachten des ASV (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 16ff).
3.5. Beweiswürdigung zu den persönlichen Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers und den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen:
Die Feststellung des durchschnittlichen Geschäftsführergehalts in Österreich beruht auf einer Internetrecherche und insbesondere auf den Angaben auf der Homepage „“ und „“ (jeweils letzter Abruf am 6. August 2025). Mangels Angabe des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen waren diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung zu schätzen. Erst nachdem in der Verhandlung die monatlichen Nettoeinkünfte mit EUR 5.000,--, basierend auf einem durchschnittlichen Geschäftsführergehalt geschätzt wurden, teilte die anwaltliche Vertretung mit, dass das Unternehmen einen „Jahresgewinn“ von EUR 24.000,-- im letzten Jahr erwirtschaftet habe, weshalb dies der Schätzung zugrunde zu legen sei. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen erst nach der Schätzung und nach der Möglichkeit hierzu initiativ Stellung zu nehmen, erbracht wurde, wurde selbst dieses Vorbringen nicht mit entsprechenden Belegen gestützt, sondern lediglich behauptet. Zudem würde ein Geschäftsführergehalt auch eine Betriebsausgabe darstellen, die nicht vom Gewinn zu berechnen ist, sondern den Gewinn selbst reduziert. Selbst bei Annahme, dass der behauptete Jahresgewinn des Unternehmens der Höhe nach korrekt ist, ist damit nicht belegt, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer nicht bereits vorab ein Geschäftsführergehalt ausbezahlt bekommt oder auch über weitere Einkommensquellen verfügt. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer, der im gesamten Verfahren die Möglichkeit gehabt hätte, seine Vermögensverhältnisse darzulegen, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Schätzung nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Darüber hinaus wurde kein weiteres Vermögen oder sonstiges Vermögen angenommen.
Die Feststellungen betreffend die verwaltungsstrafrechtliche und strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers liegen sowohl den im landesverwaltungsgerichtlichen Akt befindlichen Auskünfte der hg. angefragten Behörden als auch dem hg. eingeholten Strafregisterauszug zugrunde.
4.1. Die maßgebliche Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 90/2023, lautet (auszugsweise):
(1) Der Zulassungsbesitzer
4.2. Die maßgebliche Strafsanktionsnorm des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 in der zum Tatzeitpunkt (29. August 2024) gemäß § 1 Abs. 2 VStG anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 116/2024, lautet:
(1) Wer
[…]“
4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
[…]
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]“
4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
[…]
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
[…]
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
[…]“
Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer als „Verantwortlicher der Firma C Gesellschaft m.b.H.“, der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** eine Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG angelastet.
5.1. Zur objektiven Vorwerfbarkeit:
5.1.1. Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Gesellschafter der Zulassungsbesitzerin:
5.1.1.1. Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (bzw. der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Im Hinblick auf diese Bestimmung kommt dem Zulassungsbesitzer eine – gemäß § 134 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte – Überwachungsfunktion zu. Er muss für eine gehörige Kontrolle des Zustandes der Fahrzeuge sorgen und im Fall eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges von sich aus erklären, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Zulassungsbesitzer hat hierbei auch konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen (VwGH 5.9.2017, Ra 2017/02/0010). Sollte er – etwa aufgrund der Größe des Betriebes – selbst nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen vorzunehmen, hat er andere geeignete Personen damit zu beauftragen, um ihn von seiner Verantwortung nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG zu befreien (VwGH 13.11.1996, 96/03/0232; VwSlg 14.687 A/1997). In diesem Zusammenhang trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH 3.7.1991, 91/03/0005; 13.11.1996, 96/03/0232).
5.1.1.2. Im Fall, dass es sich beim Zulassungsbesitzer – wie vorliegend – um eine juristische Person handelt, trifft die Pflicht zur Einhaltung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG das satzungsmäßig zur Vertretung nach außen berufene Organ, sofern nicht ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 VStG bestellt ist. Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Vorliegend vertritt der Beschwerdeführer seit 18. September 1991 als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Zulassungsbesitzerin (C Gesellschaft m.b.H) und fungiert somit grundsätzlich als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ.
Der Beschwerdeführer brachte jedoch mit seiner Eingabe vom 1. Juli 2025 erstmalig vor, dass Frau F mit Bestellungsurkunde vom 4. Jänner 2010 zur verantwortlichen Beauftragen gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass mit der Bestellung die Verantwortung für einen sachlich und/oder örtlich klar abgegrenzten Bereich zu übertragen ist, über dessen Grenzen kein Zweifel bestehen darf (VwGH 19.3.2013, 2011/02/0238). Fehlt es daran, insbesondere an einer entsprechenden Abgrenzung, so liegt keine wirksame Bestellung vor (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, VStG2, § 9 Rz 13). Im Lichte der Feststellungen ist zur vorliegenden „Bestellungsurkunde“ nämlich festzuhalten, dass dieser gerade keinen sachlich oder örtlich klar abgegrenzten Verantwortungsbereich zu entnehmen ist, sondern Frau F pauschal „die strafrechtliche Verantwortung“ übertragen werden sollte und lässt demgegenüber die vorgelegte „Bestellungsurkunde“ eine Anordnungsbefugnis in Hinblick auf den ihre Verantwortung unterliegenden klar begrenzten Bereich vollends vermissen. Darüber hinaus wäre einer verantwortlichen Beauftragten für den ihrer „Verantwortung“ unterliegenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zu übertragen (VwGH 22.12.2008, 2004/03/0134); auch diesbezüglich ist der „Bestellungsurkunde“ nichts zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund liegt somit keine wirksame Bestellung von Frau F als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG vor.
Demnach traf den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als nach außen hin vertretungsbefugtem Organ im Tatzeitpunkt die Pflicht zur Einhaltung der Vorschriften des Kraftfahrgesetzes, zumal er den Feststellungen zufolge die Zulassungsbesitzerin seit 18. September 1991 selbständig vertrat. Er war zum Tatzeitpunkt zur Vertretung nach außen berufen und gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Zulassungsbesitzerin, eine juristische Person, strafrechtlich verantwortlich.
5.1.1.3. Hinsichtlich der konkreten Tatanlastung ist Folgendes auszuführen:
Das die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten nach § 9 VStG konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) ist gemäß § 44a Z 1 VStG bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig im Spruch anzugeben. Dem wird ein Straferkenntnis, das – wie auch im vorliegenden Fall – dem Beschwerdeführer bloß als „Verantwortlichen“ einer Gesellschaft zur Last legt, Bestimmungen des KFG nicht eingehalten zu haben, nicht gerecht. Es fehlt an jener Konkretisierung dieses Spruchs im Hinblick auf die Grundlage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, wobei im Fall einer Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG auch die Art der Organfunktion, aus der sich die Außenvertretungsbefugnis ergibt, eindeutig angeführt werden müsste (vgl. VwGH 4.9.2019, Ra 2019/08/0116, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelten die geschilderten Anforderungen des § 44a Z 1 VStG zwar für den Spruch eines Straferkenntnisses; für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist aber nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen wird, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG zu verantworten. Damit ist es im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen auch nicht erforderlich, bereits die Art der Organfunktion konkret zu determinieren. Das Verwaltungsgericht, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen (vgl. VwGH 9.6.2022, Ra 2019/08/0178). Darüber hinaus ist auch ein „Austausch“ der juristischen Person selbst für die nach § 9 VStG eine Verantwortlichkeit besteht, grundsätzlich zulässig (vgl. VwGH 25.11.2021, Ra 2020/11/0163).
Dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht namentlich im Spruch erwähnt wurde und vor diesem Hintergrund eine Gefahr der Doppelbestrafung bestehe, ist entgegenzuhalten, dass sämtliche behördliche Erledigungen, wie die Strafverfügung und das Straferkenntnis, im gesamten behördlichen Verfahren an den Beschwerdeführer gerichtet waren. Auch ging der Beschwerdeführer selbst davon aus, Beschuldigter zu sein, zumal er in sämtlichen seiner Eingaben sich selbst als „Beschuldigter“ anführt (siehe etwa Stellungnahme vom 26. Februar 2025). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12. Februar 2025, somit ebenfalls innerhalb der Verfolgungsverjährung, eine vollständige Abschrift des Behördenaktes übermittelt, die neben der Anzeige und den Fotos und die Stellungnahme des D auch einen do. eingeholten Firmenbuchauszug enthielt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag somit die vom Beschwerdeführer angesprochene Gefahr der Doppelbestrafung nicht zu erkennen.
Wie festgestellt, ist Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges die C m.b.H., handelsrechtlicher Geschäftsführer ist der Beschwerdeführer. Vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – vorliegend sogar noch innerhalb der Verfolgungsverjährung – richtigzustellen.
5.1.2. Zum konkreten Tatvorwurf:
5.1.2.1. Gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern – unbeschadet der Bestimmungen der § 101 Abs. 2 und 5 KFG – nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile derselben, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb (wozu auch eine Vollbremsung gehört, vgl. erneut VwGH 4.4.2018, Ra 2018/02/0001) auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.
Bei der Verwirklichung des Tatbildes des § 101 Abs. 1 lit. e KFG geht es um den Vorwurf der Nichteinhaltung von Sicherheitsmaßnahmen; auf die allfällige Beschädigung von Fahrzeugen kommt es nicht an (vgl. VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0143). Es bedarf also nicht einer schon stattgefundenen Beeinträchtigung, sondern ist das Gefahrenmoment zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass auch eine Vollbremsung durchaus zum „normalen Fahrbetrieb“ im Sinne des § 101 Abs. 1 lit. e KFG gehört (vgl. VwGH 4.4.2018, Ra 2018/02/0001; OGH 2Ob19/12a; 2Ob13/14x).
5.1.2.2. Der in § 101 Abs. 1 lit. e KFG verwendete Begriff „Ladung“ schließt expressis verbis Gegenstände mit ein, die in, auf oder mit einem Fahrzeug befördert werden (vgl. VwGH 19.3.2021, Ra 2020/02/0212). Unter dem Blickwinkel dieser Rechtsprechung sind vom Ladungsbegriff unstrittig auch das hier transportierte Eisen (gebogener Baustahl) umfasst.
Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass das gegenständliche Ladegut (hier: gebogener Baustahl, Eisen), nicht ordnungsgemäß (nicht ausreichend gespanntes Zurrmittel bzw. mit einer falschen Sicherungsmethode) gesichert war, weil das Ladegut den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften nicht standhalten konnte und der sichere Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit gegeben war. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Lenker bislang stets in dieser Form ähnliche Ladegüter gesichert habe und noch nie ein Ladegut verloren habe, nichts zu ändern, ändert dies doch nichts am Umstand der trotzdem nicht ausreichenden Ladungssicherung.
Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
5.2. Zur subjektiven Vorwerfbarkeit:
5.2.1. Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1VStG.
Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dieses mangelnde Verschulden kann der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen, wäre es an ihm gelegen vor Fahrtantritt ein Zurrmittel ordnungsgemäß anzulegen.
5.2.2. Um die Annahme eines eigenen Verschuldens eines nach außen vertretungsbefugten Organs oder eines verantwortlichen Beauftragen für ein vorschriftswidriges Verhalten auszuschließen, ist ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, für das weder die bloße Weisungserteilung ohne tatsächliche Überwachung ihrer Einhaltung (VwGH 4.8.2016, Ra 2016/02/0129; 5.9.2017, Ra 2017/02/0010) noch regelmäßige Belehrungen, Schulungen und stichprobenartige Kontrollen (VwGH 12.7.1995, 95/03/0049; 30.10.2006, 2006/02/0253; 25.4.2008, 2008/02/0045) oder die Aufnahme einschlägiger Klauseln in die Arbeitsverträge (VwGH 20.2.1991, 90/02/0145) ausreichen. Im Rahmen eines derartigen Kontrollsystems ist vor allem auch für die Hintanhaltung von eigenmächtigen Handlungen Vorsorge zu treffen (VwGH 4.8.2016, Ra 2016/02/0129; 5.9.2017, Ra 2017/02/0010), denn das Kontrollsystem soll gerade auch dann Platz greifen, wenn Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen Anweisungen des Dienstgebers verstoßen (VwGH 25.4.2008, 2008/02/0045).
Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, dass im Unternehmen ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen – im Sinne der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – eingerichtet war.
Soweit der Beschwerdeführer erstmalig bei der mündlichen Verhandlung eine Liste mit mündlichen Unterweisungen vorgelegt hat, so ist erneut darauf hinzuweisen, dass bloße Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung des in Frage stehenden Gesetzes ebenso wenig wie stichprobenartige Kontrollen (vgl. VwGH 24.7.2012, 2009/03/0141) für die Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems ausreichen. Abgesehen von der Liste mit der Aufzählung der acht mündlichen Unterweisungen hat der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes oder weitere Beweismittel für das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems in Vorlage gebracht.
Zum Vorbringen, wonach im Unternehmen des Beschwerdeführers regelmäßige Schulungen, im Rahmen derer die Fahrer nicht nur geschult, sondern auch angewiesen werden, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, ist festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur Schulungen und Anweisungen gegenüber Arbeitnehmern gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, nicht aber zu ersetzen vermögen (vgl. VwGH 4.7.2018, Ra 2017/02/0240).
Von der Einrichtung eines dem konkreten Betrieb entsprechenden, wirksamen Kontrollsystems und davon, dass darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten, kann weiters nur dann ausgegangen werden, wenn bei einer bestehenden Hierarchie der an der Spitze der Hierarchie stehende Anordnungsbefugte durch ein funktionierendes Kontrollsystem gewährleistet, dass die von der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anweisungen (Weisungen) zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete bis zur untersten Hierarchieebene und auch dort tatsächlich befolgt werden.
Vorliegend wurde in der Beschwerde zwar allgemein vorgebracht, dass die Einhaltung der den Lenkern erteilten Weisungen durch den Beschwerdeführer selbst und durch die Geschäftsführung kontrolliert würden. Wie oft und in welcher Art und Weise diese Kontrollen stattgefunden haben und wie die Verantwortlichkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschäftsführung verteilt waren, konnte nicht abschließend dargetan werden. Ferner legte der Beschwerdeführer nicht dar, wie zum angelasteten Tatzeitpunkt durch ihn als an der Spitze der Hierarchie stehender Anordnungsbefugte ein funktionierendes Kontrollsystem dahingehend eingerichtet worden sei, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anweisungen (Weisungen) zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete bis zur untersten Hierarchieebene weitergegeben und auch dort tatsächlich befolgt wurden.
Weiters gehört zu einem wirksamen Kontrollsystem, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und solche auch zu entsprechenden Konsequenzen führen (vgl. zB VwGH 8.11.2019, Ra 2016/11/0144, VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179).
Was dieses Erfordernis eines Sanktionensystems betrifft, so ist festzuhalten, dass in der Beschwerde zwar allgemein vorgebracht wurde, dass im Unternehmen ein solches Sanktionssystem bestehe, im Rahmen dessen bei Fehlverhalten Verwarnungen ausgesprochen und bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen auch dienstrechtliche Konsequenzen gesetzt würden. Dass und welche Sanktionen gegenüber dem spruchgegenständlichen Lenker wegen der vorliegend in Frage stehenden Verstöße gesetzt wurden, wurde jedoch in keiner Weise dargetan. Auch wurde in keiner Weise dargelegt, dass und in welcher Form Verstöße systematisch dokumentiert würden.
Allein unter Zugrundelegung des allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringens zum grundsätzlich vorgesehenen Sanktionensystem, durch das in keiner Weise dargetan wurde, dass und welche Sanktionen gegenüber dem spruchgegenständlichen Lenker wegen des in Frage stehenden Vorfalls gesetzt wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt ein straffes, lückenlos angewendetes und wirksames Sanktionssystem iSd oben dargelegten, sich aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergebenden Vorgaben bestanden hat.
Der Beschwerdeführer behauptete, ein umfassendes Kontrollsystem etabliert zu haben, belegte diese Behauptungen aber im Lichte des oben Dargestellten in nicht ausreichender Weise. Es wäre aber am Beschwerdeführer gewesen, konkret darzulegen, welche Maßnahmen konkret in substantiierter Weise von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen werden (vgl. VwGH 28.5.2008, 2005/03/0125 und VwGH 21.4.2010, 2008/03/0139). Dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung dieser Vorschrift eingerichtet hätte, hat er nicht dargelegt (vgl. zB VwGH 30.6.2023, Ra 2023/02/0103).
Aus den oben dargelegten Gründen hat der Beschwerdeführer auch im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dargelegt, dass in seinem Unternehmen zur angelasteten Tatzeit ein effektives und wirksames Kontrollsystem iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Hintanhaltung von Verwaltungsübertretungen, wie jener dem Beschwerdeführer vorliegend angelasteten, bestanden hat.
5.3. Daher ist neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand erfüllt und dem Beschwerdeführer ist fahrlässiges Verhalten anzulasten.
5.4.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 134 Abs. 1 KFG sieht in der hier anzuwendenden Fassung einen Strafrahmen bis EUR 10.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor.
5.4.2. Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer wegen des Verstoßes gegen § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG eine Geldstrafe von (nur) EUR 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 1 Stunde) verhängt. Dies unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.200,-- verfügt. Auf Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten ging die belangte Behörde bei ihrer Strafbemessung nicht ein. Als Milderungsgrund wurde seitens der belangten Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt, erschwerend war aus behördlicher Sicht nichts zu berücksichtigen.
5.4.3. Der Schutzzweck von § 103 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG liegt in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und dient somit dem Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer. Dieser Schutzzweck wurde durch die unzureichende Ladungssicherung nicht in einem zu vernachlässigenden Ausmaß beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt und ist die Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter nicht bloß als gering anzusehen, hat der Beschwerdeführer doch eine große Ladung Eisen ohne ausreichende Sicherung mit bereits lockeren Zurrmitteln transportiert.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind weder weitere Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen.
Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien sowie die festgestellten Einkommens, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und nachdem sich die von der belangten Behörde festgelegte Strafe EUR 250,-- (Ersatzfreiheitstrafe: 1 Tag und 1 Stunde) im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens von EUR 10.000,-- befindet (die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe liegt gerade einmal im Ausmaß von 2,5 % [!] der vorgesehenen Höchststrafe) und keine weiteren Milderungsgründe vorliegen, war eine Herabsetzung der ohnedies sich bereits im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens befindlichen Strafe nicht angezeigt und hätte die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bereits im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren auch durchaus höher ausfallen können. Vor dem Hintergrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatzes der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) ist eine Erhöhung der Strafe jedoch nicht möglich.
Diese Strafe wäre selbst unter der Annahme tristester wirtschaftlicher Verhältnisse – die vorliegend zudem auch nicht anzunehmen sind – als angemessen anzusehen und ist auch in spezialpräventiver Sicht erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer (nochmaliger) Taten abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.5.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies vom VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041).
Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe jedenfalls als tat-, täter- und schuldangemessen anzusehen.
5.4. 4Mangels Vorliegen einer Mindeststrafe kommt eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) sowie ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) scheidet vorliegend schon im Hinblick auf die (auch durch den vorgesehenen Strafrahmen zum Ausdruck kommende) hohe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus (vgl. etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167; bzw. zur vergleichbaren Norm bereits VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109, Rn. 20).
5.4.5. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
5.5. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe (je Spruchpunkt), mindestens jedoch EUR 10,--, zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Da die Beschwerde nicht erfolgreich war, ist zum diesbezüglich durchgeführten Beschwerdeverfahren ein Kostenersatz zum Beschwerdeverfahren in Höhe von EUR 50,– (das sind 20% der Geldstrafe iHv EUR 250,--) zu leisten und war dieser Betrag dem Beschwerdeführer vorzuschreiben.
6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, vorrangig Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095).
Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025).
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