LVwG N LVwG-S-1400/001-2025

LVwG-S-1400/001-2025Tribunale amministrativo regionale18 ago 2025

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Qualzuchtmerkmale; Verfahrensrecht; Beschwerde; Zurückziehung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1400/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1400.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Lindner über die Strafhöhenbeschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 4. Juli 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz, den

BESCHLUSS

1. Das Verfahren wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 4. Juli 2025, Zl. ***, wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen:

„Zeit:

zu 1.) im Zeitraum vom 06.10.2022 bis 09.11.2022; zu 2.) unbestimmte Zeit vor dem 22.11.2022, jedenfalls am 22.11.2022

Ort:

***, ***

Tatbeschreibung:

1. Sie haben zumindest im Zeitraum vom 06.10. bis zum 09.11.2022 von Ihrem Wohnsitz in , *** aus, über elektronische Datenverarbeitung und -übertragung eine Anzeige auf der Internetverkaufsplattform "" geschaltet und Tiere mit Qualzuchtmerkmalen – in concreto fünf Perserkatzen, die Brachyzephalie (Kurzköpfigkeit, „Peke-Face“) aufweisen – zum Zwecke der Weitergabe gegen einen Verkaufspreis von je € 700,00 dort ausgestellt, obwohl es verboten ist, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden.

2. Sie haben Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt, da Sie Tiere mit qualzuchtrelevanten Merkmalen züchterisch eingesetzt haben, obwohl vorhersehbar war, dass die Züchtungen für diese Tiere oder deren Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden und Schäden oder mit schwerer Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen: a) Atemnot, b) Bewegungsanomalien, c) Lahmheiten, d) Entzündungen der Haut, e) Haarlosigkeit, f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder Hornhaut, g) Blindheit, h) Exophthalmus, i) Taubheit, j) Neurologische Symptome, k) Fehlbildungen des Gebisses, l) Missbildungen der Schädeldecke, m) Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind.

Anlässlich einer amtstierärztlichen Überprüfung am 22.11.2022 wurde von Amtstierarzt B festgestellt, dass Sie folgende fünf verschiedengeschlechtliche geschlechtsreife Perserkatzen mit Qualzuchtmerkmalen gemeinsam halten und aktiv züchterisch einsetzen:

  • „C“, Zuchtkater, Chip-Nr. ***

  • „D“, Zuchtkatze, Chip-Nr. ***

  • „E“, Zuchtkatze, Chip-Nr. ***

  • „F“, Zuchtkatze, Chip-Nr. ***

  • „G“, Zuchtkatze, Chip-Nr. ***

Diese zeigen als Qualzuchtmerkmale stark verkürzte Nasen, wobei der obere Rand der Nase höher liegt als der untere Lidrand (Brachyzephalie). Außerdem zeigen sich bei allen Tieren Sekretrinnen an den Augen. Diese festgestellten Qualzuchtmerkmale führen zu Atemnot, Entzündungen der Haut im Bereich der Augen und Nase, Haarlosigkeit bei den Sekretrinnen und Entzündungen der Lidbindehaut und/oder Hornhaut.

Folgende Nachkommen des Zuchtkaters „C“ konnten bei der amtstierärztlichen Überprüfung am 22.11.2022 vorgefunden werden und weisen diese ebenfalls die oben genannten Qualzuchtmerkmale auf: vier Welpen der Zuchtkatze „F“ (Wurf vom ***: drei männliche, ein weiblicher) sowie drei Welpen der Zuchtkatze „G“ (Wurf vom ***: zwei männliche, ein weiblicher).“

Über die Beschwerdeführerin wurde wegen Übertretung des 1. § 8 Abs. 2 iVm § 38 Abs. 1 Z. 4 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) und 2. § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 iVm § 38 Abs. 1 Z. 1 eine Geldstrafe von € 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt, weiters ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 125,-- vorgeschrieben.

Dagegen hat Frau A mit Schriftsatz vom 10. Juli 2025 fristgerecht Beschwerde gegen die Strafhöhe erhoben und um Herabsetzung der Strafe sowie Ratenzahlung ersucht.

Nach Aufforderung zur Bekanntgabe ihrer persönlichen Verhältnisse durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde beschwerdeführerseits die Strafhöhenbeschwerde mit Eingabe vom 5. August 2025 ausdrücklich zurückgezogen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG kann ein Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die gegenständliche Beschwerde ist als solches Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 7 AVG zu werten.

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde - wie im gegenständlichen Fall durch Eingabe vom 5. August 2025 - rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047).

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

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