LVwG N LVwG-AV-524/001-2024

LVwG-AV-524/001-2024Tribunale amministrativo regionale7 ago 2025

Regest

Eisenbahnrecht; Eisenbahnkreuzung; Träger der Straßenbaulast; Sicherungsbescheid; Bescheidspruch; Bestimmtheit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-524/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.524.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, vertreten durch die A Rechtsanwalts GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13.11.2015, Zl. ***, betreffend die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Parteien: 1. B AG in ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte OG in ***, ***; 2. Land Niederösterreich, Abt. ***, ***, vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***; 3. Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (nunmehr: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), Verkehrs-Arbeitsinspektorat, in ***, ***), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.04.2025,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der sonst unangefochtene Spruch in folgendem Umfang abgeändert wird:

„I. Die Eisenbahnkreuzung in km *** der -Strecke *** – *** mit der Landesstraße *** ist zusammen mit der Gemeindestraße „“ (Güterweg, Grundstück Nr. ***, KG ***), die, von *** kommend, unmittelbar vor dem Bahnübergang in die Landesstraße *** einmündet, gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 iVm § 38 Abs. 1 Z. 1 EisbKrV 2012 durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern. Der Schranken auf der Gemeindestraße ist gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV 2012 als Vollschranken auszuführen. Die Schranken auf der Landesstraße sind gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 38 Abs. 3 iVm § 32 Abs. 1 EisbKrV 2012 als Halbschranken auszuführen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Unstrittiger Sachverhalt und maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Die B AG ist Betreiberin der Eisenbahnstrecke *** – ***. Diese Bahnstrecke kreuzt in km *** die Landesstraße ***. Rechts der Bahn verläuft über das im Eigentum der Marktgemeinde *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) stehende Grst. Nr. , KG *** (im Grundbuch als öffentliches Gut ausgewiesen) über ca. 300 m eine Gemeindestraße (so genannt „“). Diese Straße stellt in der Natur einen unbefestigten Weg dar. Konkret handelt es sich um einen Güterweg, der lokalem, vorwiegend landwirtschaftlichem Verkehr dient. Die Gemeindestraße mündet im Kreuzungsbereich, nur wenige Meter vor dem Bahnübergang, in die *** ein. Die Einmündung liegt in der Natur im zwischen den Schrankenbäumen einer auf der *** bereits errichteten Schrankenanlage. Die Gemeindestraße ist eine öffentliche Straße, für die keine Verkehrsbeschränkungen (Linksabbiegeverbot, Einbahn) verordnet wurden.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: die belangte Behörde) vom 13.11.2015, Zl. ***, wurde ausgesprochen, dass die gegenständliche EK durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist, wobei die Schranken als Halbschranken auszuführen sind. Als Bauausführungsfrist wurde zunächst ein Zeitraum von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. Der diesbezügliche Bescheid wurde am 13.11.2015 erlassen; die Umsetzungsfrist der neuen Sicherungsanlage wurde zwei Mal mit Bescheid verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 21.10.2019 bis zum 31.12.2020.

1.3. Die Lichtzeichen- und Schrankenanlage wurde für die *** und für die Gemeindestraße bis zum Jahr 2020 errichtet. Die umgesetzte Schrankenanlage zeigt sich anhand der im Akt erliegenden Beilagen zur Örtlichkeit wie folgt (die Lichtbilder aus den Beilagen wurden durch das erkennende Gericht komprimiert):

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Abb. 1.: Blg. E zur Beschwerde vom 06.05.2024, EK in Blickrichtung ***

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Abb. 2.: Blg. B AG vom 28.03.2025, EK in Blickrichtung ***

1. 4Über Antrag der B AG vom 04.12.2018 hat die belangte Behörde am 07.03.2022 zu Zl. *** einen Kostenbescheid gemäß § 48 Abs. 2 bis Abs. 4 Eisenbahngesetz (EisbG) erlassen. Gegen diesen Bescheid hat das Land Niederösterreich am 05.04.2022 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben.

1.5. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.09.2023, Zl. LVwG-AV-383/001-2022, wurde dieser Kostenbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die Revision wurde für zulässig erklärt. Zusammengefasst führte das Landesverwaltungsgericht in seiner Begründung aus, dass das Land Niederösterreich und die Beschwerdeführerin im Sicherungsverfahren beteiligt gewesen seien und dass ihnen der Sicherungsbescheid vom 13.11.2015 zugestellt worden sei. Nachdem keine der Parteien dagegen eine Beschwerde erhoben habe, sei der Bescheid für sie als Parteien des Sicherungsverfahrens mit Ablauf des jeweils maßgeblichen Tages rechtskräftig geworden. Die Parteien und die belangte Behörde an diesen Bescheid in Folge von dessen Rechtskraft im Kostenverfahren gemäß § 38 zweiter Satz Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) gebunden gewesen. Im Sicherungsbescheid sei festgelegt worden, dass die gegenständliche EK mit der Landesstraße *** zukünftig gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei, wobei die Schranken gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV als Halbschranken auszuführen seien. Die Bezeichnung „Gemeindestraße“ in der Betreffzeile des gegenständlichen Bescheides, wörtlich: „*** Strecke *** – ***, Eisenbahnkreuzungen in km *** mit einer Gemeindestraße - Festlegung der Art der Sicherung“ könne nicht nachvollzogen werden. Das Landesverwaltungsgericht sehe dies als Schreibfehler (vermutlich Gemeindestraße anstatt richtigerweise Landesstraße ***) an. Weder der Verhandlungsschrift noch dem Bescheidspruch oder der Begründung könne nämlich entnommen werden, dass eine Gemeindestraße im Verfahren beschrieben bzw. berücksichtigt worden wäre. Um diesen Umstand abzuklären, wäre auch die belangte Behörde vom Landesverwaltungsgericht um Darlegung ersucht worden. Unerklärlicherweise sei sie diesem Ersuchen nicht nachgekommen. Den tragenden Grund für die Aufhebung des Kostenbescheides durch das Landesverwaltungsgericht habe der Umstand gebildet, dass die belangte Behörde Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen zur Frage, ob neben dem Land Niederösterreich auch die Beschwerdeführerin als Trägerin der Straßenbaulast iSd § 48 EisbG an der EK anzusehen ist, im Kostenbescheid zur Gänze unterlassen habe. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 09.11.2023 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Weitere Parteien erhoben Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

1.6. Mit Erkenntnis vom 26.02.2024, ***, hob der Verfassungsgerichtshof den angeführten Beschluss wegen Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 2 Staatsgrundgesetz (StGG) und Art. 7 B-VG auf.

Zusammengefasst (nach dem Rechtssatz) führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das Landesverwaltungsgericht sich mit der Parteistellung und der Beschwerdemöglichkeit der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Erlassung des Bescheids über die Sicherung der EK und (als Folge dessen) mit der möglichen Heranziehung der Beschwerdeführerin als (weiterer) Träger der Straßenbaulast (neben dem Land Niederösterreich) zur Kostentragung nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Das Landesverwaltungsgericht geht - in einer für das weitere Verfahren bindenden Begründung (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG) - davon aus, dass die beschwerdeführende Partei Parteistellung im Sicherungsverfahren gehabt hätte. Es ist aber erforderlich, dass der Träger der Straßenbaulast nach der Umschreibung des Verfahrensgegenstandes und dem Spruch des Sicherungsbescheides einzuschätzen vermag, ob und inwieweit er vom Vorhaben (der Sicherung der EK) rechtlich betroffen ist. Wird durch einen Bescheid gemäß § 49 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG das Projekt zur Sicherung einer EK zwar verbindlich festgelegt, ist zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht klar und aus dem Spruch des Sicherungsbescheides auch nicht bestimmbar, wer als Träger der Straßenbaulast zur Kostentragung verpflichtet ist, kann einem (potentiellen) Träger der Straßenbaulast auch keine Parteistellung und Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG zukommen. Diesfalls ist nämlich nicht erkennbar, ob der (potentielle) Träger der Straßenbaulast durch den Sicherungsbescheid in seinen Rechten überhaupt verletzt sein kann. Aus diesem Grund ist einer Person, die dem (Sicherungs-)Verfahren gar nicht beigezogen wurde, eine solche Person gleichzuhalten, die am Verfahren zwar in irgendeiner Weise beteiligt war, jedoch nicht erkennen konnte, dass bzw. inwieweit ihre rechtlichen Interessen tangiert sein könnten. Dass die Beschwerdeführerin nicht erkennen konnte, dass sie durch die Sicherungsentscheidung in ihren Rechten berührt sein könnte, ergibt sich zum einen daraus, dass das Land Niederösterreich erstmals im Kostentragungsverfahren gemäß § 49 Abs. 2 EisbG vor dem Landesverwaltungsgericht die Einwendung erhob, dass die beschwerdeführende Partei als (weiterer) Träger der Straßenbaulast zur Kostentragung (mit)heranzuziehen sei. Zum anderen geht selbst das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass es unklar sei, ob die Beschwerdeführerin von der Sicherungsentscheidung rechtlich betroffen sein könnte. Anders ist nämlich nicht zu erklären, dass das Landesverwaltungsgericht ausführt, es sei „möglich“, dass auch die beschwerdeführende Partei als Träger der Straßenbaulast anzusehen sei. In verfassungskonformer Auslegung des § 49 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG hätte das Landesverwaltungsgericht die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei im Sicherungsverfahren nicht ohne Weiteres als gegeben ansehen dürfen, sondern hätte sich mit der Parteistellung im Sicherungsverfahren und der Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei als Träger der Straßenbaulast in jenem Verfahren auseinandersetzen müssen. Indem das Landesverwaltungsgericht in den tragenden Aufhebungsgründen im angefochtenen Zurückverweisungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG festgestellt hat, dass die beschwerdeführende Partei im Sicherungsverfahren gemäß § 49 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG Parteistellung hatte, sich damit aber nicht näher auseinandergesetzt hat, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet.

1.7. Dieses Erkenntnis nahm die belangte Behörde zum Anlass, um der Beschwerdeführerin den hier angefochtenen Sicherungsbescheid vom 13.11.2015 am 08.04.2024 erneut zuzustellen. Gegen diesen Bescheid richtet sich nun die am 06.05.2024 fristgerecht eingelangte, vorliegende Beschwerde. Mit der Beschwerde wurden mehrere Beilagen (Beilage A bis Beilage G) zur Bekräftigung des Rechtsstandpunktes der Beschwerdeführerin vorgelegt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten, da im Bescheid nicht vollumfänglich über den Verfahrensgegenstand abgesprochen worden sei. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt. Es sei nämlich nicht abschließend geklärt, welche Straße (ausschließlich) Teil der zu sichernden EK ist sowie dass der von der Beschwerdeführerin zu erhaltende Gemeindeweg (der irreführenderweise bisher als Gemeindestraße bezeichnet worden sei) nicht Teil der zu sichernden EK sei, und dass sie daher auch nicht als Trägerin einer Straßenbaulast dem Verfahren beizuziehen gewesen sei. Dementsprechend bestehe für die Beschwerdeführerin das Risiko, in einem Kostenverfahren gemäß § 48 Abs. 2 bis Abs. 4 EisbG zu einer anteiligen Kostentragung für die Sicherung der EK verpflichtet zu werden. Bei dem besagten Gemeindeweg handle es sich nicht um eine Straße, wie man sie bei diesem Begriff vor Augen habe, sondern um eine kurze unbefestigte, ausschließlich für Traktoren und geländegängige Fahrzeuge geeignete, entsprechend ausgefahrene und nur für die Bewirtschaftung der dort liegenden Felder gedachte Erd- und Wiesenfläche, also um einen Güterweg für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, und nicht um eine Straße im eigentlichen Sinn; woher die Bezeichnung Gemeindestraße gekommen sei und weshalb sie verwendet worden sei, sei der Beschwerdeführerin weder bekannt noch verständlich. Die Beschwerdeführerin verwende daher jedenfalls den Begriff Gemeindeweg, der den tatsächlichen Verhältnissen entspreche.

2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet unter Punkt 4.1. die Unvollständigkeit und Unbestimmtheit des (Spruchs) des angefochtenen Bescheides.

Dazu führt sie aus, dass der Spruch eines Bescheides gemäß § 59 Abs. 1 AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge zur Gänze zu erledigen habe. Da die Ausnahmetatbestände für eine nur teilweise Erledigung (Teilbescheid) hier nicht vorliegen würden, hätte die belangte Behörde den Verfahrensgegenstand daher zur Gänze erledigen müssen. Der Spruch sei unter Bezugnahme auf § 49 Abs. 2 EisbG und § 5 EisbKrV lückenhaft und der Bescheid somit rechtswidrig. Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass die Frage, welche Straße(n) eine Bahnstrecke kreuzt bzw. kreuzen, ein Verfahrensgegenstand im Sicherungsverfahren sei. Das ergebe sich einerseits aus der Notwendigkeit, die Entscheidungsgrundlage dafür, welche Sicherungsart im Einzelfall anzuwenden ist, zu ermitteln. Andererseits sei die Behörde verpflichtet, den betreffenden Trägern der Straßenbaulast im Sicherungsverfahren Parteistellung einzuräumen. Dafür müsse sie ermitteln, welche Straßen Teil der zu sichernden EK sind. Die Behörde wäre daher gemäß § 59 Abs. 1 AVG dazu verpflichtet gewesen, im Spruch des Sicherungsbescheides unmissverständlich und abschließend darüber zu entscheiden, welche Straßen Teil der zu sichernden EK sind (und im Zweifelsfall eben auch, welche nicht dazugehören). Dieser Verpflichtung sei die Behörde in Ansehung des Spruchs nicht nachgekommen. Die wesentlichen Ausführungen, dass im vorliegenden Fall ausschließlich die Bahnstrecke und die *** zu sichern seien, nicht jedoch der naheliegende Gemeindeweg, fehlen zur Gänze. Zwar könne die Behörde im Spruch des Sicherungsbescheids nicht für jede beliebige Straße im Umkreis der EK die Negativfeststellung treffen, dass sie nicht Teil der EK ist bzw. keine Verkehrsflüsse dieser Straße von der Sicherungsanlage erfasst sind, hier lägen jedoch besondere Umstände vor. Der besagte Gemeindeweg, der von der Beschwerdeführerin erhalten werde, verlaufe in der Nähe der EK. Wie die weiteren Ausführungen noch zeigen würden, sei dieser Gemeindeweg weder Teil der EK noch werden Verkehrsströme dieses Gemeindewegs über die EK abgewickelt. Die angeordnete Sicherungsanlage sichere den Gemeindeweg daher nicht. Wie das weitere Verfahren gezeigt habe, wäre es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht völlig denkunmöglich, dass der Gemeindeweg auf eine andere Art und Weise – z.B., um darauf einen Teil der Sicherungsanlage zu errichten – eine Rolle bei der Errichtung der Schrankenanlage spielen könnte. Für zusätzliche Verwirrung sorge, dass im angefochtenen Bescheid im Betreff völlig unrichtig von einer „Eisenbahnkreuzung mit einer Gemeindestraße“ die Rede ist. Dabei handle es sich offenkundig um einen Fehler, da im Verfahren schließlich nie die Rede von einer die Bahnstrecke kreuzenden Gemeindestraße gewesen sei. Aus diesen Gründen hätte die Behörde im Spruch auszusprechen gehabt, dass ausschließlich die Sicherung der EK zwischen der ***-Strecke *** – *** und der *** Verfahrensgegenstand sei, und der naheliegende Gemeindeweg nicht Teil dieser EK sei, und auch keine Verkehrsflüsse dieses Gemeindewegs über die EK abgewickelt werden. Da diese Feststellungen unterblieben seien, sei der Spruch des angefochtenen Bescheids unvollständig und somit mit Rechtswidrigkeit belastet worden.

Weiters bringt die Beschwerde unter Punkt 4.2. vor, dass der Gemeindeweg nicht Teil der EK sei. Die Behörde hätte im Spruch des Sicherungsbescheids abschließend darüber absprechen müssen, welche Straße die Bahnstrecke kreuzt. Nur so sei der Bescheid vollständig und ausreichend bestimmt. Für den vorliegenden Fall bedeute das, dass die Behörde festhalten hätte müssen, dass ausschließlich die Bahnstrecke und die *** Teil der zu sichernden EK seien. Der Gemeindeweg verlaufe neben der Eisenbahnstrecke, münde in die *** und berühre die EK nicht. Das ergebe sich eindeutig aus den örtlichen Verhältnissen. Die Beilage D zur Beschwerde enthalte einen Plan, in dem das Grundstück der Beschwerdeführerin und der darauf verlaufende Gemeindeweg grün umrandet sind. Darauf sei zu erkennen, dass, selbst wenn ein Fahrzeug vom Gemeindeweg kommend rechts Richtung Bahnstrecke abbiegen würde, dieses Fahrzeug zunächst auf die *** fahren müsste und erst dann die Bahnstrecke kreuzen könne. Der Gemeindeweg und die Bahnstrecke würden sich schon rein geografisch bzw. von der Lage her nicht berühren. Die Fälle, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung vor Augen gehabt habe, wonach auch mehrere Verkehrsträger an einer EK Träger der Straßenbaulast sein können, seien völlig anders gelagert. Dabei gehe es – exemplarisch – um eine EK, in deren Bereich eine Landesstraße verläuft, eine Bahnstrecke kreuzt und am anderen Ende als „vollwertige“ Gemeindestraße weiterführt (vgl. VwGH 08.02.2021, Ro 2020/03/0044). In solchen Fällen sei es nur logisch, dass sowohl das Land als auch die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast zur Kostentragung verpflichtet werden können. Beide Straßen würden schließlich direkt in die EK münden. Im vorliegenden Fall münde der Gemeindeweg in der Nähe der Bahnstrecke in die Landesstraße. Für die Sicherung des Gemeindewegs gebe es somit kein Tatsachensubstrat und keine Rechtsgrundlage, sodass auch eine Kostenbeteiligung kein Thema sein könne.

Schließlich wird unter Punkt 4.3. vorgebracht, dass keine Verkehrsflüsse vom Gemeindeweg über die EK laufen würden. Davon abgesehen, dass der Gemeindeweg nicht Teil der EK sei, würden auch faktisch keine Verkehrsflüsse des Gemeindewegs über die EK abgewickelt. Die Beschwerdeführerin verweist auf die eingangs gegebene Beschreibung des Gemeindewegs, die sich auch aus der Beilage E ergebe. Der Gemeindeweg erschließe Felder und ermögliche Nutzfahrzeugen die Zufahrt. Nach wenigen hundert Metern biegt der Weg östlich ab und führt Richtung Ortszentrum (Beilage F). In keinem Fall berühre der sogenannte Verkehr die EK. Der Gemeindeweg führe zu sechs bewirtschafteten Grundstücken (Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, Beilage G). Grundstück Nr. *** werde über das östlich angrenzende Grundstück befahren und die Grundstücke Nr. *** sowie Nr. *** würden nicht bewirtschaftet. Der Weg diene ausschließlich der Zufahrt zu diesen Grundstücken, die Abfahrt erfolge stets nach Osten in Richtung Ortszentrum. Somit trete der Fall, wonach ein Fahrzeug vom Güterweg kommend über die *** auf die EK fahre, praktisch nicht ein. Die Abfahrt von allen Grundstücken könne auch nur nach Osten in Richtung Ortszentrum erfolgen, da es für die landwirtschaftlichen Nutzfahrzeuge unmöglich sei, an der engen Kreuzung zwischen Gemeindeweg und *** in Richtung EK abzubiegen. Dafür sei schlichtweg zu wenig Platz. Beilage E veranschauliche, dass ein Fahrzeug, um vom Gemeindeweg in Richtung EK abzubiegen, eine enge Kurve lenken müsste. Das Fahrzeug dürfe dabei wegen der Sperrlinie, die die Fahrstreifen auf der EK trenne, nicht auf die Gegenfahrbahn geraten (§ 9 Abs 1 StVO). Auch das Reversieren sei auf einer EK verboten (§ 96 Abs. 1 Z 3 EisbKrV). Für ein landwirtschaftliches Nutzfahrzeug sei es nicht möglich, diesen Winkel zu umfahren, ohne dabei gegen die Straßenverkehrsregeln zu verstoßen. Wenn – aus welchen Gründen auch immer – Fahrzeuge vom Gemeindeweg kommend, die Bahnstrecke überqueren wollten, wäre die derzeitige Ausgestaltung der Sicherungsanlage dafür völlig ungeeignet, also weit davon entfernt, sicher (und wirtschaftlich) zu sein. Mit anderen Worten würde eine zusätzliche Gefahrenquelle geschaffen und es wäre von vornherein eine Umgestaltung angebracht gewesen, die aber überhaupt nicht releviert wurde. So hätte man mit verhältnismäßig geringem Aufwand den Verlauf des Gemeindewegs ändern bzw. verlängern können, damit er wesentlich weiter von der Bahnstrecke entfernt in die *** einmündet und waghalsige Wendemanöver gänzlich verhindert oder, besser gesagt, unmöglich macht. Damit wäre auch nur ein Schranken auf jeder Seite der Bahnstrecke erforderlich. Diese Lösung wäre sowohl in der Errichtung als auch in der Instandhaltung wesentlich sicherer (und kostengünstiger) gewesen, als einen eigenen Schranken auf Gemeindegrund zu errichten.

Zusammengefasst könne aus Sicht der Beschwerdeführerin festgehalten werden, dass die Frage, welche Straße eine EK kreuzt, Verfahrensgegenstand im Sicherungsverfahren gemäß § 49 Abs 2 EisbG sei und die Behörde gemäß § 59 Abs. 1 AVG zur Gänze, klar, deutlich und bestimmt darüber absprechen müsse. Das sei im vorliegenden Fall unterblieben. Die Behörde habe es verabsäumt, im Spruch des angefochtenen Bescheids festzuhalten, dass ausschließlich die *** zur EK gehöre und zu sichern sei, und dass der Gemeindeweg nicht betroffen sei. Das wäre zur Wahrung der Rechtssicherheit geboten gewesen. Der Gemeindeweg sei zwar weder technisch noch faktisch Teil der EK; dennoch habe im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, dass der Gemeindeweg bei der Errichtung der Sicherungsanlage eine Rolle spielen und damit sogar Anlass für weitere Verfahren sein könnte.

2.3. Die Beschwerdeführerin stellt daher die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge 1. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich, Zl. ***, dahingehend abändern, dass der Abs. 1 des Spruchs wie folgt lautet:

„Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – ***, die ausschließlich die Landesstraße *** umfasst, ist zukünftig gemäß § 4 Abs 1 Z 4 durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wobei die Schranken gemäß § 4 Abs 2 EisbKrV 2012 als Halbschranken auszuführen sind“,

2. in eventu, Sicherungs- und Kostenverfahren verbinden, eine mündliche Verhandlung ansetzen und inhaltlich im Sinne unseres Antrags in Punkt 1. entscheiden, dass der Gemeindeweg nicht Teil der Eisenbahnkreuzung ist,

3. in eventu, die Sache zur neuerlichen Durchführung der Verfahren an die erste Instanz zurückverweisen, sowie

4. der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen (Schriftsatzaufwand und Stempelgebühren) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Die belangte Behörde hat die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 06.05.2024 zur Entscheidung darüber vorgelegt.

3.2. Im Verfahren wurden folgende Stellungnahmen bzw. Äußerungen erstattet:

Stellungnahme des Landes Niederösterreich vom 01.07.2024

Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.03.2025

Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 25.03.2025

Äußerung der B AG vom 28.03.2025

Die B AG und das Land Niederösterreich treten dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin in ihren Äußerungen unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegen. Die Beschwerdeführerin verweist in zwei Punkten nochmals darauf, dass sie nicht Trägerin der Straßenbaulast für die EK sei und dass aus ihrer Sicht keine Notwendigkeit zur Errichtung eines weiteren Halbschrankens bestehe. Die mitbeteiligte Bundesministerin bringt vor, dass in der Beschwerde die Art der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken nicht angefochten wird.

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 04.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung haben Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführerin und Rechtsvertreter der B AG und des Landes Niederösterreich teilgenommen. Schriftlich entschuldigt haben sich die belangte Behörde sowie für die Bundeministerin das Verkehrs-Arbeitsinspektorat. Weiters wurde zwecks Veranschaulichung im Wege des offenen Kartendienstes „Google Street View“ in die Örtlichkeit Einschau genommen. Schließlich wurde D als Amtssachverständiger für Eisenbahntechnik und -betrieb der Verhandlung beigezogen. Darin wurde das Gutachten vom 13.08.2014 erörtert und um die Gemeindestraße ergänzt.

4. Weitere Sachverhaltsfeststellungen:

4.1. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde die EK mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24.10.2003, Zl. ***, gemäß § 9 EKVO 1961 durch eine Lichtzeichenanlage gesichert, wobei auch ein Läutewerk angebracht war.

4.2. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides waren die *** und die in Rede stehende Gemeindestraße mit einer eigenen Lichtzeichenanlage gesichert.

4.3. Für die Richtung nach *** befindet sich die EK nach der Haltestelle ***, wobei sich der Bahnsteig zwischen km *** und km *** erstreckt. Der Kreuzungswinkel beträgt 155°. Die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn beträgt

für die Richtung nach ***: von km *** bis km ***: 65 km/h

für die Richtung nach ***:

von km *** bis km ***: 80 km/h

von km *** bis km ***: 65 km/h

Die Frequenz auf der Schiene beträgt 41 Fahrzeuge pro Tag.

4.4. Auf der *** beträgt die Fahrzeugfrequenz ca. 1.500 Fahrzeuge am Tag. Für die Gemeindestraße wurde die Frequenz nicht separat erhoben. Ein Rechtsabbiegen von der Gemeindestraße kommend in die ***, über die EK, ist aufgrund einer ausreichenden Schleppkurve möglich.

4.5. Bezogen auf die *** ist die Sperrstrecke für den Fahrzeugverkehr mit 26,5 m vorhanden, für den Fußgängerverkehr beträgt die Sperrstrecke 24,7 m. Aufgrund der vorhandenen Sperrstrecke von 26,5 m für den Fahrzeugverkehr ergibt sich unter Berücksichtigung von einer Technikzeit mit 1s eine erforderliche Annäherungszeit für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke mit 27,6 Sekunden. Für den Fußgängerverkehr ergibt sich bei einer Sperrstrecke von 24,7 m eine erforderliche Annäherungszeit von 34,9 Sekunden bei einer Technikzeit von einer Sekunde. Es ist somit für die Beurteilung der Fußgängerverkehr ausschlaggebend. Für beide Richtungen erfolgt die Einschaltung der Lichtzeichen zuggeschaltet.

4.6. Aufgrund der örtlichen Lage der EK zur Haltestelle *** kommt der Einschaltpunkt für die Richtung nach *** vor der Haltstelle zu liegen. Es ergeben sich somit für die Richtung nach *** aufgrund der Lage der Haltestelle *** Sperrzeiten, die in der Regel über 60 Sekunden liegen.

4.7. Die Länge der Sperrzeiten für die Richtung nach *** wird vor allem durch die erforderlichen Verzögerungs- und Beschleunigungsvorgänge der Schienenfahrzeuge, der erforderlichen Aus- und Einstiegszeiten der Fahrgäste und eventuellen Fahrplanwartezeiten wesentlich verlängert.

4.8. Aufgrund des sehr schrägen Kreuzungswinkels und der örtlichen Lage der EK im Freiland ist eine Halbschrankenanlage zielführend. Die Gemeindestraße weist eine Breite von unter 5,2 m auf.

4.9. Zur Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs und -verkehrs und zur Sicherheit des Verkehrs hat die Sicherung auch die Gemeindestraße zu umfassen.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen bilden den Verfahrensgang und die vormaligen und aktuellen örtlichen Verhältnisse ab und sind im Wesentlichen unstrittig. Sie ergeben sich aus dem Akt (und insbesondere aus der Beschwerde und den Stellungnahmen der mitbeteiligten Parteien und den Beilagen).

5.2. Die weiteren Feststellungen zu den Punkten 4.1. bis 4.8. ergeben sich im Wesentlichen aus dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen E vom 13.08.2024. Der dem gegenständlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige hielt an diesem Gutachten und der darin vorgegebenen Art der Sicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken fest und ergänzte und plausibilisierte es im Hinblick auf die Gemeindestraße.

5.3. Insbesondere führte der vom Gericht beigezogene Amtssachverständige aus, dass aufgrund der örtlichen Nähe der Gemeindestraße zur EK und der Lage der Einmündung innerhalb der Sicherungseinrichtungen der *** auch für diese Straße ein Sicherungsbedürfnis besteht. Diese Straße ist im Rahmen einer (einzigen) Sicherungsart mitzusichern. Er bekräftigte dabei die für die *** anzuordnende Art der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 iVm § 38 Abs. 1 Z. 1 EisbKrV. Weiters verwies der Sachverständige auf die Rechtsgrundlagen betreffend die Vorschreibung einer einzigen Art der Sicherung einer EK nach § 7 EisbKrV und auf die Voraussetzungen für die Errichtung eines Halbschrankens nach § 32 EisbKrV, die bei der Gemeindestraße im Gegensatz zur *** nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist weder dem Gutachten noch den Ausführungen des Sachverständigen nicht entgegengetreten.

6. Rechtslage:

6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 147/2024, lauten (auszugsweise):

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 50/2025, lauten (auszugsweise):

„[…]

Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

[…]

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

[…]“

6.3. Die §§ 48 und 49 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957 idF BGBl. I Nr. 25/2010 (diese Fassung ist gemäß § 243a Abs. 4a EisbG idF BGBl. I Nr. 115/2024 weiterhin anzuwenden), lauten (auszugsweise):

„4. Teil

Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück

Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:

1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;

2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.

Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.

(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. […]

(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,

1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder

2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen,

und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. […]

[…]

2. Hauptstück

Schienengleiche Eisenbahnübergänge

Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

[…]“

6.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II Nr. 216 idF BGBl. II Nr. 300/2023, lauten (auszugsweise):

„[…]

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

[…]

Arten der Sicherung

§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch

1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;

2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;

3. Lichtzeichen;

4. Lichtzeichen mit Schranken oder

5. Bewachung.

(2) Lichtzeichen mit Schranken gemäß Abs. 1 Z 4 können als Lichtzeichen mit Halbschranken, als Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume oder als Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume ausgeführt werden.

[…]

Entscheidung über die Art der Sicherung

§ 5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.

(2) Die für die Entscheidung gemäß Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.

[…]

Unterschiedliche Arten der Sicherung für die beiden Verkehrsrichtungen der Straße und gegen beide Richtungen der Bahn

§ 7. (1) Für die beiden Verkehrsrichtungen einer Straße und gegen beide Richtungen der Bahn kann jeweils eine unterschiedliche Sicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 angeordnet werden, wenn dagegen aus Gründen der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs keine Bedenken bestehen.

(2) Für die Anbringung von Vorschriftszeichen und Zusatztafeln für die jeweilige Verkehrsrichtung der Straße sind die auf der jeweiligen Verkehrsrichtung der Straße gegen beide Richtungen der Bahn ungünstigsten Sichtverhältnisse maßgebend.

[...]

§ 32. (1) Für Halbschranken ist in der Regel eine Mindestbreite der Fahrbahn von mehr als 5,8 m erforderlich. Die Mindestbreite der Fahrbahn muss in der Regel auf einer Länge von etwa 80 m vor bis etwa 80 m nach der Eisenbahnkreuzung gegeben sein. Die Fahrtrichtungen der Fahrbahn müssen durch eine Sperrlinie oder durch bauliche Einrichtungen geteilt sein. Die Sperrlinie ist über die Eisenbahnkreuzung durchzuziehen. Bauliche Einrichtungen zur Teilung der Fahrtrichtungen der Fahrbahn sind im Bereich der Eisenbahnkreuzung mit einer Sperrfläche zu verbinden. Die Schrankenbäume müssen bis an die Sperrlinie beziehungsweise bis an die baulichen Einrichtungen heranreichen und dürfen diese nicht überragen.

(2) Ist eine Fahrbahnbreite von mehr als 5,8 m auf einer Länge von jeweils 80 m vor und nach der Eisenbahnkreuzung nicht vorhanden oder ist die Herstellung einer Fahrbahnbreite von mehr als 5,8 m auf einer Länge von jeweils 80 m vor und nach der Eisenbahnkreuzung mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht möglich, dürfen Halbschranken auch bei einer Mindestbreite der Fahrbahn von 5,2 m, die auf einer Länge von jeweils 30 m vor und nach der Eisenbahnkreuzung gegeben sein muss, errichtet werden. Die Fahrtrichtungen der Fahrbahn müssen durch eine Leitlinie geteilt sein. Die Leitlinie ist über die Eisenbahnkreuzung durchzuziehen. Bauliche Einrichtungen zur Teilung der Fahrtrichtungen der Fahrbahn sind nicht zulässig. Die Schrankenbäume sind so auszuführen, dass für die Straßenbenützer eine Ausfahrbreite von 3 m verbleibt.

[...]

Sicherung durch Lichtzeichen

§ 37. Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Lichtzeichen gesichert werden, wenn

1. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 140 km/h beträgt,

2. die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 60 Sekunden beträgt und

3. dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.

[...]

Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken

§ 38. (1) Eine Eisenbahnkreuzung ist durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern, wenn

1. die Eisenbahnkreuzung nicht durch Lichtzeichen allein gemäß § 37 gesichert werden kann oder

2. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung mehr als 140 km/h, jedoch nicht mehr als 160 km/h, beträgt.

(2) Die Schranken können als Halbschranken ausgeführt werden, wenn die in § 32 normierten Voraussetzungen vorliegen und die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 120 Sekunden beträgt.

(3) In allen anderen Fällen sind die Schranken als zwei- oder mehrteilige Vollschranken auszuführen. Bei Lichtzeichen mit vier- oder mehrteiligen Schranken sind bei Vorliegen der in § 32 normierten Voraussetzungen hinsichtlich der Fahrbahnbreite die Schrankenbäume über die Fahrbahn versetzt zu schließen.

[...]

Übergangsbestimmungen

§ 102. (1) Schrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind bis spätestens 1. September 2029 von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens am 1. September 2034 endet, zu entscheiden.

(2) Unbeschadet der Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, ob bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die nicht unter den Abs. 3 fallen, bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden können, soweit dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen und

1. entweder die erforderliche Annäherungszeit gemäß Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 kleiner oder gleich der in der bestehenden Anlage berücksichtigten Annäherungszeit ist

2. oder die Annäherungszeit bis spätestens 1. September 2034 angepasst werden kann und die Bestimmungen des § 37 Z 2 und § 38 Abs. 2 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 eingehalten sind.

[...]“

7. Erwägungen:

7.1. Zum Träger der Straßenbaulast für die gegenständliche Gemeindestraße:

Vorauszuschicken ist, dass zwischen den Parteien grundsätzlich unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin die Straßenbaulast für die Gemeindestraße zu tragen hat (vgl. VwGH 08.02.2021, Ro 2020/03/0044).

7.2. Zum Einwand der Unbestimmtheit bzw. Unvollständigkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheides (Punkt 4.1.) und zur deshalb begehrten Spruchergänzung:

7.2.1. Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167, Rn. 21, mwN; VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026). In dieser Hinsicht kommt es auf den Spruch der Entscheidung an, denn was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest (vgl. VwGH 15.03.2021, Ra 2021/01/0049).

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG, der nach § 17 VwGVG 2014 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden ist, hat der Spruch (eines Erkenntnisses) die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter deutlicher Fassung, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Die Entscheidung muss dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit entsprechen (vgl. VwGH 21.09.2017, Ra 2016/22/0068,0069).

Das Bestimmtheitsgebot gemäß § 59 Abs. 1 AVG verlangt, dass aus dem Spruch des Bescheides klar und unzweideutig hervorgeht, worüber und wie entschieden wurde; die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit hängen allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 27.11.2012, 2009/10/0259).

Wie der als Bescheidinhalt im § 58 Abs 1 AVG vorgeschriebene Spruch lauten muss, ergibt sich für Bescheide, die nicht nur auf verfahrensrechtliche Normen gegründet sind, aus den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, die im Spruch gemäß § 59 Abs. 1 AVG auch anzuführen sind (vgl. VwGH 07.11.1989, 89/11/0174, mwN; vgl. auch VwGH 21.05.2025, Ra 2023/05/0055, mHa VwGH 28.02.2012, 2009/05/0115, zur in dieser Hinsicht vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG).

7.2.2. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Sicherungsentscheidung sind – ausschließlich – die Vorgaben des § 49 Abs. 2 EisbG in Verbindung mit der (aufgrund von § 49 Abs. 1 und 3 EisbG erlassenen) EisbKrV maßgeblich (vgl. VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0127, Rn. 17 und 18). Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG hat die Behörde über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. (vgl. z.B. VwGH 20.04.2020, Ra 2019/03/0161). Die „im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung“, über die nach § 49 Abs. 2 EisbG zu entscheiden ist, bedeutet insbesondere auf Basis des in der Rechtsprechung schon zum Ausdruck gebrachten unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der Festlegung der Art der Sicherung und den damit verbundenen Kosten die Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung für den Einzelfall (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2018/03/0050, Rn 34, mHa VwGH 18.02.2015, Ro 2014/03/0077). Die Entscheidung über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung ist von der Behörde nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 EisbKrV genannten Parameter („örtliche Verhältnisse“ und „nach Verkehrserfordernisse unter Berücksichtigung von Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs und -verkehrs einerseits und der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs andererseits) zu treffen (vgl. VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0127, Rn. 18).

Zu den örtlichen Verhältnissen gehören etwa das gesamte Umfeld, in dem sich die Eisenbahnkreuzung befindet, und vor allem die Sichtverhältnisse an der Eisenbahnkreuzung, also ihre Übersehbarkeit ebenso wie die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit der Sicherungsanlagen an der Eisenbahnkreuzung. Die Verkehrserfordernisse beziehen sich auf die Verkehrserfordernisse beider Verkehrsträger und umfassen sowohl Art und Umfang des Straßenverkehrs als auch Frequenz und Geschwindigkeit der Schienenfahrzeuge (vgl. VwGH 15.11.1989, 88/03/0174).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, handelt es sich bei der Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG – nach den gesetzlichen Vorgaben – um eine solche über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall. Damit wird jedoch weder normativ festgelegt, wer die beteiligten Verkehrsträger sind, noch, wer in welchem Umfang zur Kostentragung herangezogen werden kann. Dass im Spruch des Sicherungsbescheides [im Revisionsfall] von einer „EK in km *** der ***-Strecke ... mit einer Gemeindestraße“ die Rede ist, dient lediglich der örtlichen Umschreibung der angeordneten Sicherungsmaßnahmen, entfaltet aber keine Bindungswirkung für die Frage, ob die Gemeinde als (alleinige) Trägerin der Straßenbaulast im Sinne des § 48 EisbG betrachtet werden muss. Es mag zwar zutreffen, dass sich die Behörde im Sicherungsverfahren zur Klärung der Parteistellung auch damit beschäftigen muss, wer als beteiligter Verkehrsträger anzusehen ist. Das bedeutet aber nicht, dass die Entscheidung im Sicherungsverfahren für das nachfolgende Verfahren nach § 48 Abs. 3 EisbG verbindlich festlegen könnte, wer als beteiligter Verkehrsträger, insbesondere als Träger der Straßenbaulast anzusehen ist (vgl. dazu VwGH 08.02.2021, Ro 2020/03/0044, Rn. 25 bis 27, mwN).

7.2.3. Das erkennende Landesverwaltungsgericht pflichtet der Beschwerdeführerin prinzipiell darin bei, dass der Spruch des von ihr angefochtenen Bescheides zu unbestimmt gefasst ist. Der Spruch eines Sicherungsbescheides hat notwendigerweise alle Straßen zu umfassen, die von der Entscheidung betroffen sind, da ansonsten keine vollständige Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung getroffen werden kann (vgl. zum Umfang des Spruchs iZm dem Bestimmtheitsgebot nach § 59 AVG z.B. VwGH 26.05.1997, 96/10/0043; VwGH 27.06.1996, 95/06/0172; VwGH 25.09.1995, 95/10/0034). Auch kann, wie die vorliegende Entscheidung zeigt, die Ausgestaltung der Sicherung im Detail zwischen einzelnen Straßen abweichen (vgl. zu den zu treffenden Festlegungen zur Ausführung und zu den Schließmodalitäten etwa VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076, mwN), was (z.B. aufgrund der örtlichen Verhältnisse) eine differenzierte Betrachtung erfordert.

Der zu beurteilende Spruch lässt die hier im Verlauf der EK liegende Gemeindestraße zur Gänze außer Acht. Damit ergibt sich aus dem Spruch der angefochtenen Entscheidung nicht, welche der hier in Frage kommenden Straßen zu sichern sind. Dies erklärt sich auch in Anbetracht der Begründung der Entscheidung nicht (vgl. zur Auslegung des Spruches nach dessen Begründung sowie zur Bedeutung der Begründung allgemein z.B. VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0093; VwGH 27.09.2024, Ra 2021/08/0132; VwGH 09.11.2023, Ra 2021/11/0030; VwGH 09.08.2021, Ro 2020/04/0012; VwGH 24.05.2016, Ra 2016/09/0012; VwGH 11.03.1983, 82/04/0059; VwGH 15.03.2021, Ra 2021/01/0049; VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016; VwGH 10.07.2018, Ra 2018/05/0167). Insbesondere ist nicht klar ist, ob die belangte Behörde die Gemeindestraße absichtlich nicht in den Spruch des Bescheides aufgenommen hat, weil sie davon ausgegangen ist, dass sie von der Sicherung nicht mitumfasst ist oder ob sie davon ausgegangen ist, dass sie mitumfasst ist, weil schon zuvor eine Sicherung auch für die Gemeindestraße bestanden hat. Dies ließ sich mangels ihrer Teilnahme auch in der mündlichen Verhandlung nicht klären. Der Beschwerdeführerin ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie darüber nun Klarheit begehrt.

Das von der B AG in der Äußerung vom 28.03.2025 dazu ins Treffen geführte Erkenntnis vom 05.09.2018, Ro 2018/03/0017, ändert daran nichts, da diese Entscheidung nur vorgibt, wie der Spruch der auf Basis einer Überprüfung gemäß § 102 EisbKrV ergehenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung jedenfalls aufgebaut zu sein hat (vgl. Rn 32), ohne auf die hier aufgeworfene Frage nach den von der Sicherung umfassten Straßen einzugehen. Aus dieser „Aufbauanleitung“ kann nicht geschlossen werden, dass kein normativer Abspruch über die zu sichernden Straßen erforderlich wäre (vgl. nochmals in VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0127, Rn 19).

Weiter kann es auf sich beruhen, dass sich im Betreff des angefochtenen Bescheides die Bezeichnung „*** Strecke ***- ***, EK in km *** mit einer Gemeindestraße“ findet. Dies wertet das erkennende Gericht als bloßen Missgriff in der Bezeichnung, dem jedoch keine Aussagekraft zukommt. Diese Bezeichnung steht mit dem Inhalt der Entscheidung, der die Sicherung der EK mit der *** betrifft, nicht in Zusammenhang. Auch kommt dem Betreff eines Bescheides keine Bedeutung für die Bestimmtheit des Spruches nach § 59 AVG zu (vgl. VwGH 23.11.2005, 2005/16/0237).

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides, mit Blick auf § 59 AVG, zu unbestimmt gefasst war.

7.2.4. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr aber einen Abspruch des Gerichtes darüber begehrt, dass die Gemeindestraße nicht Teil der EK ist bzw. dass ausschließlich die *** ein Teil der EK ist, um später einer Kostentragung zu entgehen, erreicht sie auf diesem Weg ihr Ziel nicht.

Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.2021, Ro 2020/03/0044, geht bereits hervor, dass die bloße örtliche Umschreibung der Sicherungsmaßnahmen im Spruch des Sicherungsbescheides für die Frage nach dem Träger der Straßenbaulast keine Bindungswirkung entfaltet. Damit kann der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass durch die ausschließliche Einbeziehung der Landesstraße *** oder durch die gezielte Außerachtlassung der Gemeindestraße im Spruch eine Entscheidung über die Frage, wer Träger der Straßenbaulast ist, herbeigeführt werden kann, nicht gefolgt werden. Dabei gilt es aus Sicht des Gerichtes auch mitzubedenken, dass allein die Determinierung der Straße, welche die Eisenbahn an einem bestimmten Wegpunkt kreuzt (oder nicht), noch keine Aussage darüber trifft, wer für diese Straße als Träger der Straßenbaulast Sorge zu tragen hat (z.B. dann, wenn mehrere Rechtsträger dafür in Betracht kommen oder dies strittig ist).

Etwas anderes ergibt sich auch aus dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.02.2024, ***, nicht, wenn darin festgehalten wird, dass die Entscheidung im Sicherungsverfahren gemäß § 49 Abs. 2 zweiter Halbsatz EisbG für das Kostentragungsverfahren gemäß § 49 Abs 2 zweiter Halbsatz iVm § 48 Abs2 bis 4 EisbG „nicht in jedem Fall verbindlich festlegt, wer an der konkreten EK als Träger der Straßenbaulast anzusehen ist“.

7.2.5. In der zitierten Entscheidung verwies der Verfassungsgerichtshof auf sein Erkenntnis VfSlg 20.362/2020 (dort auf Punkt 2.1.3.4.), in dem er sich mit der Parteistellung einer Gemeinde als (möglicher) Träger der Straßenbaulast im Sicherungsverfahren eingehend auseinandergesetzt hat. In Bezug darauf und in Bezug auf das vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abgeführte Kostenverfahren hielt er Folgendes fest (die Hervorhebungen stammen vom erkennenden Gericht):

„2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat somit im zitierten Erkenntnis VfSlg 20.362/2020 festgehalten, dass ein Rechtsträger nur dann als Träger der Straßenbaulast gemäß §49 Abs2 zweiter Halbsatz iVm § 48 Abs 2 EisbG zur anteiligen Tragung der Kosten für die Sicherung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges verpflichtet werden kann, wenn er die rechtliche Möglichkeit hatte, die (Rechtmäßigkeit der) bescheidmäßig angeordnete(n) Sicherung – und damit seine Verpflichtung zur Kostentragung dem Grunde nach – in Zweifel zu ziehen. Durch die Anordnung der Sicherungsmaßnahme gemäß § 49 Abs 2 erster Halbsatz EisbG kommt es nämlich als unmittelbare Rechtsfolge der im Bescheid angeordneten Leistungsverpflichtung des Eisenbahnunternehmens zu einer (Kosten-)Belastung des Trägers der Straßenbaulast. Der Träger der Straßenbaulast ist somit in einem materiellen Sinn Adressat des Bescheids über die Anordnung der Sicherung.

Nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 20.362/2020) bedeutet dies aber nicht, dass die Entscheidung im Sicherungsverfahren gemäß § 49 Abs 2 zweiter Halbsatz EisbG für das Kostentragungsverfahren gemäß § 49 Abs 2 zweiter Halbsatz iVm § 48 Abs 2 bis 4 EisbG in jedem Fall verbindlich festlegt, wer an der konkreten Eisenbahnkreuzung als Träger der Straßenbaulast anzusehen ist. Wird einer Partei im Sicherungsverfahren keine Parteistellung gewährt und stellt sich erst im Rahmen der Kostenentscheidung heraus, dass diese Partei (bereits) im Sicherungsverfahren als Träger der Straßenbaulast beigezogen werden hätte sollen, ist diese Person als übergangene Partei im Verfahren zur Erlassung des Bescheids über die Anordnung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung anzusehen. Für die Bindungswirkung des Sicherungsbescheides kommt es daher maßgeblich darauf an, ob einer im Kostenverfahren herangezogenen Partei die Möglichkeit offenstand, die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßig angeordneten Sicherung in Zweifel zu ziehen und dementsprechend anzufechten.“

2.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht in dem angefochtenen (Zurückverweisungs-)Beschluss gemäß § 28 Abs 3 dritter Satz VwGVG davon aus, dass sowohl das Land Niederösterreich als auch die beschwerdeführende Partei am Verfahren zur Sicherung der Eisenbahnkreuzung gemäß § 49 Abs 2 erster Halbsatz EisbG als Parteien beteiligt gewesen seien. Das Landesverwaltungsgericht begründet dies damit, dass der Sicherungsbescheid beiden Parteien zugestellt worden sei. Da keine der beiden Parteien die Rechtmäßigkeit des Bescheides in Zweifel gezogen und daher angefochten habe, sei der Bescheid für sie als Parteien des Sicherungsverfahrens rechtskräftig geworden.

Die beschwerdeführende Partei bringt demgegenüber in ihrer auf Art144 B VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vor, dass zwar ein Vertreter der beschwerdeführenden Partei an der mündlichen Verhandlung vor der bescheiderlassenden Behörde teilgenommen habe. Die Frage, ob die beschwerdeführende Partei Träger der Straßenbaulast sein könnte, sei damals aber von keiner Seite thematisiert worden. Weder der Verhandlungsschrift noch dem Sicherungsbescheid sei zu entnehmen, dass die naheliegende Gemeindestraße im Verfahren zur Erlassung des Sicherungsbescheids zu berücksichtigen sei. Der beschwerdeführenden Partei sei daher keine Parteistellung im Sicherungsverfahren zugekommen.

2.5. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 20.362/2020) hat sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit der Parteistellung und der Beschwerdemöglichkeit der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zur Erlassung des Bescheids über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung und (als Folge dessen) mit der möglichen Heranziehung der beschwerdeführenden Partei als (weiterer) Träger der Straßenbaulast (neben dem Land Niederösterreich) zur Kostentragung nicht hinreichend auseinandergesetzt:

2.5.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht – in einer für das weitere Verfahren bindenden Begründung (§ 28 Abs 3 dritter Satz VwGVG) – davon aus, dass die beschwerdeführende Partei Parteistellung im Sicherungsverfahren gehabt hätte. Nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist es aber für die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zur Erlassung der Sicherungsentscheidung erforderlich, dass der Träger der Straßenbaulast nach der Umschreibung des Verfahrensgegenstandes und dem Spruch des Sicherungsbescheides einzuschätzen vermag, ob und inwieweit er vom Vorhaben (i.e. der Sicherung der Eisenbahnkreuzung) rechtlich betroffen ist. Wird durch einen Bescheid gemäß § 49 Abs2 erster Halbsatz EisbG das Projekt zur Sicherung einer Eisenbahnkreuzung zwar verbindlich festgelegt, ist zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht klar und aus dem Spruch des Sicherungsbescheides auch nicht bestimmbar, wer als Träger der Straßenbaulast zur Kostentragung verpflichtet ist, kann einem (potentiellen) Träger der Straßenbaulast auch keine Parteistellung und Beschwerdelegitimation gemäß Art 132 Abs 1 Z1 B VG zukommen. Diesfalls ist nämlich nicht erkennbar, ob der (potentielle) Träger der Straßenbaulast durch den Sicherungsbescheid in seinen Rechten überhaupt verletzt sein kann. Aus diesem Grund ist einer Person, die dem (Sicherungs-)Verfahren gar nicht beigezogen wurde, eine solche Person gleichzuhalten, die am Verfahren zwar in irgendeiner Weise beteiligt war, jedoch nicht erkennen konnte, dass bzw inwieweit ihre rechtlichen Interessen tangiert sein könnten (vgl VwGH 5.4.2022, Ra 2022/03/0072).

Dass die beschwerdeführende Partei nicht erkennen konnte, dass sie durch die Sicherungsentscheidung in ihren Rechten berührt sein könnte, ergibt sich zum einen daraus, dass das Land Niederösterreich erstmals im Kostentragungsverfahren gemäß § 49 Abs2 EisbG vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Einwendung erhob, dass die beschwerdeführende Partei als (weiterer) Träger der Straßenbaulast zur Kostentragung (mit-)heranzuziehen sei. Zum anderen geht selbst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass es unklar sei, ob die beschwerdeführende Partei von der Sicherungsentscheidung rechtlich betroffen sein könnte. Anders ist nämlich nicht zu erklären, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausführt, es sei "möglich", dass auch die beschwerdeführende Partei als Träger der Straßenbaulast anzusehen sei.

In verfassungskonformer Auslegung des §49 Abs2 erster Halbsatz EisbG hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei im Sicherungsverfahren nicht ohne Weiteres als gegeben ansehen dürfen, sondern hätte sich mit der Parteistellung im Sicherungsverfahren und der Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei als Träger der Straßenbaulast in jenem Verfahren auseinandersetzen müssen. Indem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den tragenden Aufhebungsgründen im angefochtenen Zurückverweisungsbeschluss gemäß § 28 Abs 3 dritter Satz VwGVG festgestellt hat, dass die beschwerdeführende Partei im Sicherungsverfahren gemäß § 49 Abs 2 erster Halbsatz EisbG Parteistellung hatte, sich damit aber nicht näher auseinandergesetzt hat, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet.“

7.2.6. In Ansehung der darin übereinstimmenden Rechtsprechungslinien des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 08.02.2021, Ro 2020/03/0044, Rn. 25 bis 27; VwGH 05.04.2022, Ra 2022/03/0073, Rn 19) und des Verfassungsgerichtshofes (Punkt 2.3.) hat im Spruch des Sicherungsbescheides, wie gesagt, keine verbindliche Festlegung darüber zu erfolgen, wer als Träger der Straßenbaulast anzusehen ist. Es ist jedoch (so der Verfassungsgerichtshof in Punkt 2.5.1.) erforderlich, dass ein potentieller Träger der Straßenbaulast, der dem Sicherungsverfahren als Partei beigezogen wird, die Berührung seiner Rechte anhand der Umschreibung des Verfahrensgegenstandes und des Spruches des Sicherungsbescheides einzuschätzen vermag bzw. dass diese rechtliche Betroffenheit anhand des Spruchs des Sicherungsbescheides wenigstens bestimmbar sein muss.

Anhand des Spruches des hier angefochtenen Sicherungsbescheides war dies nicht bestimmbar (vgl. Punkt 2.5), stellte der Verfassungsgerichtshof fest. Dies führte dazu, dass die Beschwerdeführerin gleich einer übergangenen Partei im Sicherungsverfahren zu behandeln war (vgl. VfGH 26.02.2024, ***, Punkt 2.5.1.), welche nunmehr auch gegen die Sicherungsentscheidung vorgeht.

Das erkennende Landesverwaltungsgericht leitet aus den von ihm im Erkenntnis hervorgehobenen Aussagen nun in weiterer Folge ab, dass der Spruch des Sicherungsbescheides jedenfalls so bestimmt gefasst sein muss, dass eine dem Sicherungsverfahren beigezogene Partei, wie hier die Beschwerdeführerin, daraus ersehen kann, ob sie als Trägerin der Straßenbaulast zur Kostentragung im nachfolgenden Kostenverfahren in Betracht kommen könnte. Die Aussage ist mit Blick auf das vom Verfassungsgerichtshof erklärte Ziel einer klaren Adressierung so verstehen, dass sich die rechtliche Betroffenheit grundsätzlich aus dem Spruch erkennen lassen muss. Es ist nicht zu ersehen, dass die Umschreibung des Verfahrensgegenstandes oder – also bloß alternativ dazu – der Spruch des Sicherungsbescheides gemeint ist. Dies ergibt sich auch aus dem Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.04.2022, Ra 2022/03/0073 (siehe dort z.B. Rn 1.)

Dies kann folglich nur bedeuten, dass die (örtliche) Beschreibung einer EK in Bezug auf die von der Sicherung umfassten Straßen im Spruch des Sicherungsbescheides grundsätzlich so konkret sein muss, dass daraus bestimmbar ist, dass ein Rechtsträger, wie hier die Gemeinde, als ein Träger der Baulast für diese Straße davon betroffen sein könnte und auch in dieser Hinsicht ein rechtliches Interesse hat. Dies ist nicht mit einer verbindlichen Festlegung des Trägers der Straßenbaulast im Spruch gleichzusetzen (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2022/03/0073, Rn 19). Wenn aus dem Spruch aber nicht einmal im Ansatz entnommen werden kann, dass die Straße eines Rechtsträgers betroffen ist, kann aus diesem Spruch heraus nicht erkennbar sein, wer als Träger der Straßenbaulast angesprochen sein kann und dass dieser Rechtsträger später als Kostenträger (bei Änderungen der Art der Sicherung) in Betracht kommen könnte.

Daher ist es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im vorliegenden Fall erforderlich, dass, anders als im angefochtenen Bescheid, die im Kreuzungsbereich in die *** einmündende Gemeindestraße als zu sichernde (und von der Sicherung umfasste) Straße in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufzunehmen ist, was mit der Vervollständigung des Spruches durch das erkennende Gericht nunmehr vorgenommen wurde.

Nur auf diese Weise erscheint der Spruch des angefochtenen Bescheides nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf die Frage nach der Erkennbarkeit der Tragweite der Sicherungsentscheidung iZm der Parteistellung von Rechtsträgern bestimmbar genug gehalten und gemäß § 59 AVG ausreichend bestimmt (vgl. VwSlg 16.383 A/2004), sodass den Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung insgesamt entsprochen wird und der Spruch einer höchstgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle standzuhalten vermag (vgl. VwGH 11.04.2022, Ra 2019/11/0165).

Verfahrensrechtlich ist auch noch Folgendes zu beachten: Weist das Verwaltungsgericht die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde (wie im Ergebnis auch hier) als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgerichtes ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Angesichts seiner Sachentscheidungs- und Sacherledigungskompetenz tritt aber nicht nur ein solches Erkenntnis, sondern konsequenterweise jede Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides. In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof schon festgehalten, dass (spätestens) mit der

"(Sach-)Entscheidung" des Verwaltungsgerichtes der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an die Stelle des Bescheides getreten ist. Dies ist bei der Gestaltung sowohl des Spruches als auch der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes - etwa auch im Fall einer bloßen Abänderung des Bescheidspruches - zu berücksichtigen (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet die Begründung in anderen Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG 2014 ergangener verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nämlich keine Bindungswirkung (vgl. VwGH 14.02.2019, Ra 2018/18/0128; VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0172; VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070). Auch deshalb war die Ausformulierung und Vervollständigung des Spruches um alle von der Sicherung betroffenen Straßen durch das Gericht geboten.

Die Aufnahme der von der Sicherungsentscheidung betroffenen Straßen in den Spruch entpflichtet die Behörde sowie das Landesverwaltungsgericht im Sicherungsverfahren aber freilich nicht davon, sich im Rahmen des Verfahrens und in der zu treffenden Entscheidung mit der Frage wer als potentieller Träger der Straßenbaulast anzusehen ist, auseinanderzusetzen (vgl. auch VwGH 08.02.2021, Ro 2020/03/0044, Rn. 27, arg: „beschäftigen“). Andernfalls wäre es denkbar, dass z.B. eine Gemeinde, sofern dies im Verhandlungsgegenstand nicht ausdrücklich und unmissverständlich ausgewiesen ist, auch wenn sie für eine im Spruch ersichtliche Straße die Baulast trägt, davon ausgehen könnte, dass sie dem Sicherungsverfahren nur deshalb als Partei beigezogen wurde, weil die gegenständliche EK auf ihrem Gemeindegebiet zu liegen kommt (vgl. VwGH 09.01.2017, Ra 2016/03/0119).

7.2.7. Im vorliegenden Fall ist diese Frage aber schon insoweit in den Hintergrund gerückt als dass infolge der Entscheidung vom 26.02.2024, ***, klar war, dass sich das Landesverwaltungsgericht, nun, da der angefochtene Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin nochmals erlassen wurde, mit dieser Frage auseinanderzusetzen hat, zumal die Beschwerde diese Frage auch fokussiert. Das erkennende Gericht hat daher – wie dies dem Deckblatt zur Verhandlungsschrift vom 04.04.2025 zu entnehmen ist – eine mündliche Verhandlung betreffend die Sicherung der EK mit dem Fokus auf die Frage, wer im vorliegenden Fall als Träger der Straßenbaulast anzusehen ist, durchgeführt und sich mit den auf die Lösung dieser Frage abzielenden Vorbringen der Parteien auseinandergesetzt. Dabei ist unstrittig, dass die Frage der Einbeziehung der Gemeindestraße maßgeblich ist.

7.3. Zu den Einwänden, dass die Gemeindestraße nicht Teil der verfahrensgegenständlichen EK ist und dass keine Verkehrsflüsse von der Gemeindestraße über die EK laufen:

7.3.1. Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass die parallel zur Bahnstrecke verlaufende Gemeindestraße im Kreuzungsbereich, unmittelbar vor dem Gleisübergang (von *** kommend), in die Landesstraße *** mündet. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Sicherung war die EK nach dem Bescheid vom 24.10.2003, Zl. ***, gemäß § 9 EKVO 1961 durch eine Lichtzeichenanlage gesichert, wobei auch ein Läutewerk angebracht war. Es war sowohl auf der Landesstraße *** in beide Richtungen als auch auf der Gemeindestraße eine solche Lichtzeichenanlage errichtet.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Gemeindestraße aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kein Teil der EK ist, den es mitzusichern gelte. Daher wird ein Abspruch darüber begehrt. Diesem Einwand kann aber schon mit Blick auf § 49 EisbG und auf den Anwendungsbereich der EisbKrV nicht gefolgt werden.

§ 49 Abs. 1 EisbG hält fest, dass schienengleiche Eisenbahnübergänge zu sichern sind. Auf welche Weise dies zu geschehen hat regelt die EisbKrV. Gemäß § 1 Abs. 1 gilt diese Verordnung für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 231/2021, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet (vgl. dazu etwa auch VwGH 18.12.2019, Ro 2019/03/0023). Daraus erhellt, dass die EisbKrV bereits dann anzuwenden ist, wenn im Verlauf einer solchen Straße ein Eisenbahnübergang angelegt ist, wobei es ausreicht, dass die Straße und der Eisenbahnübergang, zusammentreffen, ohne dass sie sich überschneiden müssten.

Von nichts anderem geht auch der Verwaltungsgerichtshof aus, wenn er in seiner Entscheidung vom 08.02.2021, Ro 2020/03/0044, Rn 31, Rn 33, Folgendes ausführt:

„Treffen an einer Eisenbahnkreuzung Straßen unterschiedlicher Träger der Straßenbaulast zusammen und werden über die Eisenbahnkreuzung somit Verkehrsströme abgewickelt, die unmittelbar von Straßen unterschiedlicher Träger der Straßenbaulast herrühren, wäre es sachlich nicht begründbar, lediglich einen der beteiligten Träger der Straßenbaulast in die Kostenaufteilung einzubeziehen. Abgesehen davon ließe sich in derartigen Fällen auch nicht ohne Weiteres bestimmen, welcher der beteiligten Verkehrsträger hier zum Zug kommen sollte. Für diesen Fall haben die Träger der Verkehrslast der betroffenen Straßen den auf den Straßenverkehr entfallenden Anteil der Kosten (von grundsätzlich 50 %) anteilig zu übernehmen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verpflichtung zur Kostentragung in derartigen Konstellationen auch das Recht für alle diese Träger der Straßenbaulast korrespondiert, die bauliche Umgestaltung oder die Auflassung der schienengleichen Eisenbahnübergänge gemäß § 48 Abs. 1 EisenbahnG 1957 zu beantragen.“

Ausgehend von dieser – wegweisenden – Aussage ist unter Bezugnahme auf die vorliegende Sache nicht entscheidend, dass es zwischen der zu sichernden Straße und der Eisenbahn einen tatsächlichen „Schnittpunkt“ gibt. Daher hat auch die das Land Niederösterreich in seiner Stellungnahme vom 01.07.2024 zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, dass die Straße unmittelbar die Schiene kreuzt oder die EK berührt, sondern – auch nach der Zielsetzung des § 48 EisbG (vgl. Rn. 31, Rn. 33) – darauf, dass der über die EK abgewickelte Verkehrsstrom unmittelbar von der Straße des Verkehrsträgers herrührt (unter Beachtung der Formulierung an einer EK und nicht auf einer EK).

In Bezug auf das von § 49 Abs. 2 EisbG und der EisbKrV verfolgte Ziel eines sicheren Eisenbahnbetriebs und -verkehrs ist zudem nicht zu übergehen, dass das von der Beschwerdeführerin angedachte Abstellen auf eine „Kreuzung“ im faktischen Sinne dem Schutzgedanken der EisbKrV eklatant zuwiderliefe, wie gerade der vorliegende Fall zeigt: Aufgrund des nahen Beieinanderliegens von EK und Straße verhielte es sich hier nämlich so, dass wenn ein Teil der Sicherungsanlage nicht auf der Gemeindestraße errichtet worden wäre, deren herannahender Verkehr, selbst wenn die Schrankenbäume auf der Landesstraße geschlossen sind, ungesichert die Schienen kreuzen könnte. Damit würde man sich über das Kernanliegen der EisbKrV hinwegsetzen und eine geradezu vermeidende Sicherheitslücke sowohl für den Schienen- als auch für den Straßenverkehr in Kauf nehmen.

Auch lässt eine solche Betrachtung außer Acht, dass die Gemeindestraße auch bisher – technisch mit Lichtzeichen gemäß § 9 EKVO 1961 – mitgesichert wurde, wie die im Gerichtsakt erliegende Verhandlungsschrift vom 12.02.2005 zeigt (mag dies auch erst mit Zeitverzögerung umgesetzt worden sein); schließlich handelte es sich um eine Überprüfung gemäß § 102 EisbKrV. Auch die rezenten Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung lassen keinen Zweifel daran, dass aufgrund der Nähe der Einmündung der Gemeindestraße zur EK ein Sicherungsbedürfnis für diese Straße besteht.

Dazu ist anzumerken, dass gemäß § 3 EisbKrV das Eisenbahnunternehmen EK nach Maßgabe der EisbKrV unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern hat (vgl. auch VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0033).

Im vorliegenden Fall trifft neben der *** auch die Gemeindestraße in einem sicherungsrelevanten Zusammenhang an der verfahrensgegenständlichen EK mit der Bahn zusammen. Insofern ist für die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, die Gemeindestraße sei nicht (mitzusichernder) Teil der EK nichts zu gewinnen. Dies ergibt sich weder aus der EisbKrV noch aus der Rechtsprechung.

7.3.2. Dies gilt auch für den Einwand, dass über die EK keine Verkehrsflüsse abgewickelt würden. Die mündliche Verhandlung am 04.04.2025 hat nochmals klar gezeigt, dass auf der gegenständlichen Gemeindestraße kein Straßenverkehrszeichen verordnet wurde, das Verkehrsteilnehmern ein Rechtsabbiegen von der *** in den *** untersagen würde. Auch ist der Güterweg nicht als Einbahn ausgestaltet. Wie der Amtssachverständige in der Verhandlung ausführte, darf der Güterweg in Richtung der EK mit jedem Fahrzeug (Fahrrad, Motorrad, Pkw) befahren werden und könnte ein Fahrzeug, auch nach rechts, über die Bahngleise, in die *** abbiegen. Dazu ist festzuhalten, dass nach den Ausführungen des Amtssachverständigen eine ausreichende Schleppkurve gegeben ist. Insofern steht einem von der Gemeindestraße herrührenden, „kreuzenden Verkehr“ (vgl. VwGH 08.02.201, Ro 2020/03/0044, Rn 31) tatsächlich kein Hindernis entgegen. Dazu ist mit Blick auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.03.2025 anzumerken, dass der Verkehr auch dann als von der Gemeindestraße herrührend anzusehen ist, wenn er kurz vor dem Benützen des Bahnüberganges auf die *** auffährt, weil in dieser Hinsicht die Herkunft des Verkehrsstroms entscheidend ist. Dieser Verkehr benützt erst im Kreuzungsbereich die *** und würde eine andere Argumentation erst recht wieder darauf hinauslaufen, dass es auf einen tatsächlichen „Schnittpunkt“ zwischen Straße und Schiene ankäme, was nach den obigen Erwägungen jedoch nicht der Fall ist.

Dass die tatsächliche Verkehrsfrequenz auf der Gemeindestraße nur sehr gering ist und die Gemeindestraße vorwiegend als Zufahrt zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke genutzt wird, bedeutet nicht, dass für Wegbenützer in die entgegenlaufende Richtung deshalb kein Schutzbedürfnis bestünde. Die Frequenz von Kraftfahrzeugen auf der Straße ist auch nur im Hinblick auf die Frage nach der Art einer (nichttechnischen) Sicherung relevant (vgl. z.B. §§ 35, 36 EisbKrV; vgl. auch VwGH 17.01.2022, Ro 2021/03/0022, zu § 5 EisbKrV). Sie kann aber nicht etwa als Argument für die Außerachtlassung einer Straße bei der Sicherung herangezogen werden (vgl. ähnlich VwGH 17.01.2022, Ro 2021/03/0022; nochmals VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0033).

Im Ergebnis ist daher die vorliegende Gemeindestraße – wie bisher – im Rahmen der Sicherungsentscheidung mitzusichern, was der neu gefasste Spruch nun verdeutlicht.

7.3.3. Ergänzend ist der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass es sich hier um einen Gemeindeweg – tatsächlich um einen Güterweg – und um keine Gemeindestraße handeln würde, nicht weiter beachtlich. Gemäß § 1 Abs. 1 EisbKrV gilt die Verordnung für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang. Gemäß § 2 Z. 2 EisbKrV ist mit „Straße mit öffentlichem Verkehr“ eine Straße gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960 gemeint. Als solche gelten nach dieser Bestimmung Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Damit sind Straßen gemeint, die von jedermann – d.h. von einem nicht nur von vornherein bestimmten Personenkreis – unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Für die Wertung als „Straße mit öffentlichem Verkehr“ ist lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend. Maßgeblich sind nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche. Daher dient auch eine nur von Fußgängern benützte Landfläche dem öffentlichen Verkehr. Insofern fallen unter diese Straßen auch Alm- bzw. Güterwege, wenn sie nicht dermaßen abgeschrankt sind, dass ein öffentlicher Verkehr unmöglich ist (vgl. Grubmann, StVO, 4. Auflage, § 1, Rn. 3.1.). Da betreffend den gegenständlichen Güterweg keine solchen Einschränkungen vorliegen, liegt hier eine Straße mit öffentlichem Verkehr vor. Auf das Erscheinungsbild des Weges, der Bezeichnung als Weg (und etwa nicht als Straße) oder die Nutzung einer Straße kommt es hingegen nicht an.

7.4. Zur Anfechtung der Art der Sicherung in Bezug auf die Gemeindestraße:

7.4.1. Bereits aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.03.2025 hatte sich das erkennende Gericht auch mit der Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid angeordneten Art der Sicherung auseinanderzusetzen. In Punkt 2. der Stellungnahme (unter der Überschrift: „Keine Notwendigkeit zur Errichtung eines weiteren Halbschrankens“) – und später auch in der mündlichen Verhandlung (etwa auf Seite 5 oder Seite 10 der Verhandlungsschrift) – wurde die Art der Sicherung, wenn auch nur in Bezug auf die Gemeindestraße, explizit in Frage gestellt. Dabei ist es aus Sicht des Gerichtes unerheblich, dass in diesem Schriftsatz (Rn. 8 bis 14) nur hinterfragt wird, ob die Gemeindestraße überhaupt zu sichern ist bzw. ob die Art der Sicherung nicht beibehalten werden könne (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2022/03/0073, Rn. 17). Es ist auch nicht beachtlich, dass bei diesem Vorbringen ebenso die Frage nach dem Träger der Straßenbaulast im Vordergrund steht. Ein solches Vorbringen konnte auch noch nach der Erhebung der Beschwerde und im Rahmen des Verfahrens bzw. der mündlichen Verhandlung erstattet werden (vgl. zur ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, in Bezug auf § 27 VwGVG). Damit hat sich die Beschwerdeführerin, wenn auch nicht in der Beschwerde, unverkennbar gegen die (ihre Interessen berührende) Sicherungsentscheidung ausgesprochen. Daher sieht das Gericht ihre Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG infolge einer möglichen Rechtsverletzung als gegeben an (ansonsten hätte sich die Beschwerde schon an dieser Stelle als nicht zulässig herausgestellt).

7.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt in der Stellungnahme vor, dass jede andere Art der Sicherung als die bislang vorgeschriebene Lichtsignalanlage, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unrechtmäßig erscheint. Ein Sicherungsbescheid, der vorschreibt, dass ein geschotterter Feldweg mit minimalem landwirtschaftlichem Verkehrsaufkommen durch einen (Halb-)Schranken zu sichern sei – und somit gleich einer vielbefahrenen Landesstraße – widerspreche nicht nur dem Effizienzgrundsatz der Verwaltung, sondern auch der EisbKrV, wobei auf die Vorgaben in § 5 Abs. 1 EisbKrV („im Einzelfall“ und nach „Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrserfordernisse“) verwiesen wird. In der mündlichen Verhandlung wurde darüber hinaus vorgebracht, dass gar keine Notwendigkeit für eine Sicherung gesehen werde.

Zu diesen Ausführungen ist darauf zu verweisen, dass die Anordnung von unterschiedlichen Arten der Sicherung (gemischte Sicherungen) nur nach Maßgabe des § 7 EisbKrV in Betracht kommt, was prinzipiell nur bei nicht-technischen Sicherungen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 EisbKrV vorgesehen ist. Im Hinblick auf die Sicherung der Landesstraße wurde das Erfordernis der Art der Sicherung mittels Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 durch die Beschwerdeführerin nicht auf substantiierter Grundlage bestritten. Insofern ist es schon aufgrund von § 7 Abs. 1 EisbKrV nicht möglich, für die Gemeindestraße eine eigene bzw. andere Art der Sicherung vorzusehen, weil der Verordnungsgeber dafür keine Möglichkeit geschaffen hat. Damit ist der Beschwerdeführerin entgegenzutreten, wenn ihr, wie die Beschwerde dies zum Ausdruck bringt, für die Gemeindestraße alleine (wenn diese schon zu sichern ist) die Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart oder jedenfalls eine kostengünstigere Art der Sicherung vorschwebt.

7.4.3. Überdies ist festzuhalten, dass der hier tragende Grund für die Anordnung einer Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV nämlich, dass der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z. 1 EisbKrV iVm § 37 Z 2 EisbKrV erfüllt ist, für die *** und die Gemeindestraße gleichermaßen gilt, wie der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausführte. Dem zwischen der B AG und der Beschwerdeführerin geführten Zivilverfahren kommt im Hinblick darauf keine Bedeutung zu.

7.4.4. Wenn die Beschwerdeführerin ferner vorbringt, dass ein straßenpolizeilich verordnetes Linksabbiegeverbot oder wenig aufwändige Bauarbeiten zur Verlegung der Einmündungsstelle vor die auf der *** aufgestellten Schrankenanlage eine Sicherung (durch Lichtzeichen mit Schranken) für die Gemeindestraße obsolet werden hätten lassen, ist ihr entgegenzuhalten, dass über die Sicherung einer EK gemäß § 5 Abs. 1 EisbKrV u.a. „nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse" zu entscheiden ist. Dies setzt, so der Verwaltungsgerichtshof in einem Sicherungsverfahren, neben dem auch ein Umgestaltungsverfahren anhängig war, voraus, dass die tatsächlich bestehenden örtlichen Verhältnisse (sowie bereits absehbare Veränderungen dieser Verhältnisse, vgl. dazu VwGH 23.10.2019, Ra 2019/03/0058) in den Blick zu nehmen sind, nicht aber eine noch ungewisse - also noch nicht konkret absehbare - allfällige Umgestaltung der EK selbst oder der in ihrem Nahebereich gelegenen Verkehrswege. Solange daher z.B. eine Umgestaltungsanordnung nach § 48 Abs. 1 EisbG für die konkrete EK nicht vorliegt, hat das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Art der Sicherung von den tatsächlichen und konkret absehbaren Verhältnissen ohne derartige Umgestaltung auszugehen und die Sicherungsentscheidung danach auszurichten (vgl. VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0127). Damit ändert sich erst recht nichts, wenn, wie hier, eine Verlegung der Gemeindestraße nur in der Vergangenheit zwar erwogen aber letztlich nie umgesetzt wurde (vgl. Aktenseiten 351, 356, 357, zur Verhandlungsschrift vom 19.08.1965).

7.4.5. Wenn die Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 4 iVm § 38 Abs. 1 EisbKrV angeordnet wird, ist gleichzeitig die Ausführungsart (Voll- oder Halbschranken) festzulegen. [...] Die Anordnung, dass eine Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV zu sichern ist, verlangt also die weitere Festlegung der Ausführung und der Schließmodalitäten nach § 4 Abs. 2 EisbKrV, und es ist kein Abspruch nach § 4 Abs. 2 EisbKrV möglich, ohne dass – zuvor – die Sicherung als solche nach § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV festgelegt wurde (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076).

Zur konkreten Ausgestaltung der Schrankenanlage ist daher abschließend festzuhalten, dass auf der Gemeindestraße, anders als auf der Landesstraße, gemäß § 38 Abs. 3 iVm § 32 Abs. 1 EisbKrV kein Halbschranken ausgeführt werden kann, weil dafür die erforderliche Fahrbahnmindestbreite von 5,2 m nicht gegeben ist. Insofern war im Spruch nach den zu sichernden Straßen zu differenzieren.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig. Das vorliegende Erkenntnis kann sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der §§ 1, 4, 5, 7, 32, 38 und 102 EisbKrV stützen, womit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine – für die Erhebung der Revision erforderliche – Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, auch wenn noch keine Rechtsprechung zu der hier aufgeworfenen Rechtsfrage zu erblicken ist (vgl. VwGH 09.09.2016, Ra 2016/12/0062; VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006). Des Weiteren hat sich das Landesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung innerhalb der Vorgaben der dargelegten Rechtsprechung der Höchstgerichte bewegt.

Ob der Spruch einer Entscheidung ausreichend bestimmt ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. VwGH 13.7.2022, Ra 2020/11/0016). Es liegt insoweit nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Ergebnis erzielt wurde (vgl. VwGH 12.03.2024, Ra 2022/10/0045). Ein solcher Fall ist hier, unter Verweis auf die Erwägungen des Gerichtes zum gefassten Spruch, nicht gegeben.

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