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LVwG-S-547/002-2025•LVwG N LVwG-S-547/002-2025
LVwG-S-547/002-2025Tribunale amministrativo regionale4 ago 2025
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Qualzuchtmerkmale; Verfahrenshilfe;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über den Antrag des A, ***, ***, Deutschland, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Beschwerdeverfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 9. Jänner 2025, ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz, den
BESCHLUSS:
1. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 40 Abs. 1, 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Begründung:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 9. Jänner 2025, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 8 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. c Tierschutzgesetz nach § 38 Abs. 1 Z. 4 iVm Abs. 5 leg. cit. mit einer Geldstrafe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) bestraft, ein Verfahrenskostenbeitrag von € 40,-- vorgeschrieben.
Dem Beschwerdeführer wurde Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:30.09.2022
Ort:***, , Ausstellung „“
Tatbeschreibung:
Sie haben eine Übertretung des Tierschutzgesetzes zu verantworten, da sie zur angeführten Tatzeit am Tatort Ihren Hund der Rasse „Deutscher Schäferhund“ (männlich, Name des Hundes: B, geb. am ***, ***, Chipnummer: ) mit der Startnummer *** bei der Messe „“ versucht haben auszustellen, obwohl das Tierfolgendes Qualzuchtmerkmal aufwies:
-Lahmheit
Beim Hund wurde von Amtstierärzten der Bezirkshauptmannschaft Tulln eine klinische Lahmheit an der Hinterhand festgestellt. Ebenso wurde neben dieser Lahmheit im Zuge der klinischen Untersuchung bei dem Tier eine stark abgewinkelte Hüfte (ca. 30°) festgestellt, welche bei dieser Rasse ein typisches Merkmal der Qualzucht darstellt.
Sie wurden hierüber belehrt und wurde ihr Hund von der Veranstaltung ausgeschlossen.“
Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2025 eine Beschwerde eingebracht und mit Eingabe vom 21. Juli 2025 „Verfahrenshilfe“ beantragt und ausgeführt, dass – wenn ihm die Verfahrenshilfe (Prozesskostenhilfe) genehmigt werde, mit Frau D zusammen arbeiten werde.
Der dargelegte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt gründen auf der unbedenklichen Aktenlage.
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:
„Verfahrenshilfe
§ 8a.
(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwenigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“
Für Beschwerden an die Verwaltungsgerichte besteht keine Anwaltspflicht. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a VwGVG jedoch grundsätzlich möglich.
Voraussetzung für die Beigebung eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe ist einerseits die Mittellosigkeit im Sinne des Gesetzes, andererseits die Tatsache, dass die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und des „Interesses der Verwaltungsrechtspflege" müssen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 8.9.2009, 2009/17/0095; VwGH 26.1.2001, 2001/02/0012).
Bei der Beurteilung der „Interessen der Rechtspflege“ ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0227).
Verfahrenshilfe ist auch nicht bloß deshalb zu gewähren, weil es sich bei einem Beschuldigten um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0227).
Anhand der zum Entscheidungszeitpunkt über den Verfahrenshilfeantrag vorliegenden Umstände hat die belangte Behörde hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens eine Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 26.1.2001, 2001/02/0012, mit weiteren Nachweisen.)
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann in dem zugrundeliegenden Fall nicht erkennen, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Interesse der Rechtspflege bzw. im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich wäre.
Gegenstand des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens ist die Beurteilung der Fragestellung, ob das vom Beschwerdeführer bei der Ausstellung „***“ auszustellende Tier Qualzuchtmerkmale aufwies. Wie der Antragsteller in seiner Beschwerde und sämtlichen Eingaben selbst aufzeigt, in der er sämtliche relevanten Fragestellungen tätigt, sind in diesem Verfahren – aus prognostischer Sicht – lediglich Fragen einfacherer Natur zu lösen. Insgesamt stellt sich damit keine besonders komplexe Sach- oder Rechtslage dar, welche die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts rechtfertigen würde. Auch hat der Antragsteller eine ausführliche, zielgerichtete Beschwerde eingebracht, die nicht darauf schließen lassen würde, dass er seinen Standpunkt nicht auch ohne einen Rechtsbeistand darlegen könnte (vgl. VwSlg. 17.732 A/2009), zumal im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Prinzip der Amtswegigkeit gilt und ferner eine Anleitungspflicht für unvertretene Parteien gegeben ist (vgl. VwGH 29.9.2005, 2005/11/0094). Auf dem Boden der in Rede stehenden Sachlage steht daher nicht zu befürchten, dass das Verfahren einen Lauf nimmt, der sich der Übersicht oder Einsicht des Antragstellers entziehen würde (vgl. auch Bauer-Dorner in Köhler/Brandtner/Schmelz, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Rn 14 ff. zu § 8a VwGVG).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann in dem zugrundeliegenden Fall nicht erkennen, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Interesse der Rechtspflege bzw. im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich wäre.
Wie zuvor ausgeführt, kommt die Bewilligung der Verfahrenshilfe nur dann in Betracht, wenn sowohl die Voraussetzung der Mittellosigkeit als auch die Voraussetzung des „Interesses der Verwaltungsrechtspflege" vorliegt. Da es bereits an der letztgenannten Voraussetzung mangelt, war der verfahrensgegenständliche Antrag ohne weitere Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über den Verfahrenshilfeantrag konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist und Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC dem Entfall nicht entgegenstehen (vgl. VwSlg. 17.732 A/2009).
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis – und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss – eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde im vorliegenden Verfahren nicht aufgeworfen. Die vom Landesverwaltungsgericht angestellten Erwägungen folgen der dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und beinhalten lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung (siehe die unter Punkt 5.4. angestellte Prognose). Diese Beurteilung wäre nur dann revisibel, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0205; VwGH 11.9.2019 Ro 2018/08/0008; zuletzt VwGH 22.2.2022, Ra 2021/11/0071).
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