LVwG N LVwG-S-1091/002-2025

LVwG-S-1091/002-2025Tribunale amministrativo regionale31 lug 2025

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Qualzüchtungen; Verfahrenshilfe;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1091/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1091.002.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über den Antrag des A, wohnhaft in ***, ***, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur GZ. LVwG-S-1091/001-2025 betreffend eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17.04.2025, ***, den

BESCHLUSS

1. Dem Antrag wird stattgegeben und dem Antragsteller ein/e Verfahrenshilfeverteidiger/in, zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über seine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17.04.2025, ***, beigegeben.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17.04.2025, *** wurde A (in der Folge: Antragsteller) in drei Spruchpunkten wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes nach § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 TSchG, § 31 Abs. 1 TSchG und § 13 Abs. 2 TSchG bestraft. Es wurden Geldstrafen in Höhe von Euro 750,00, Euro 375,00 und Euro 375,00 verhängt.

Dem Antragsteller wurde zur Last gelegt, er habe als Halter von drei im Erkenntnis näher beschriebenen Hunden zu verantworten, dass er deren Nachkommen Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt habe, indem er die Hunde durch gemeinsames Halten der geschlechtsreifen Elterntiere bzw. durch gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung, zur Zucht im Sinne des § 4 Abs. 14 TSchG verwendet habe, obwohl ein Rüde mit kryptischer Merle-Färbung Träger des Merle-Gens sei, die Hündin C Trägerin des Merle-Gens sei, und die Hündin B der Verpaarung von einer merlegefärbten Mutterhündin und einem Merle-Gen-Träger Vaterhund entstamme und damit mit 75%iger Wahrscheinlichkeit Trägerin des Merle-Gens sei, wobei eine vollständige Dokumentation des Maßnahmenprogramms inklusive aller notwendigen Untersuchungen nicht vor der Verpaarung vorgelegt worden sei und diese Tiere somit nicht miteinander verpaart werden dürfen (Qualzucht), wobei es sich darüber hinaus bei der Verpaarung zwischen D und B um Inzucht handeln würde.

Weiters habe er im Straferkenntnis näher genannte Hunde und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit gehalten, ohne vor Aufnahme der Zucht die erforderliche Bewilligung der örtlich zuständigen Behörde erwirkt zu haben.

Schließlich habe er entgegen der 2. Tierhaltungsverordnung für den Wurf vom *** der Australian Shepherd Hündin C (geb. ***, Chip Nr. ***) mit fünf Welpen, den Wurf vom *** der Malteser Hündin E (geb. ***, Chip Nr. ***) mit fünf Welpen sowie den Wurf vom *** der Australian Shepherd Hündin B (geb. ***, Chip Nr. ***) mit fünf Welpen einen Wurf- und Rückzugsort nicht in entsprechender Größe zur Verfügung gestellt.

Mit Beschwerde vom 04.05.2025 führte der Antragsteller in auf das Gericht nicht stringent wirkender Weise seine Anliegen aus. Er ging dabei szenenhaft auf den Lokalaugenschein des Amtsveterinär der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld ein, ohne diesen in nachvollziehbarer Weise wiederzugeben und auf den Tatvorwurf der Behörde konkret zu reagieren.

Mit Antrag vom 25.07.2025 begehrte A die Bewilligung von Verfahrenshilfe betreffend das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht LVwG1091/001-2025 zur weiteren Führung des Verfahrens im Speziellen zur Befreiung von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Begründend führte er an, an Kosten für Miete Euro 745,00 (zzgl. Euro 70,00 an Betriebskosten) monatlich begleichen zu müssen und über Notstandshilfe Euro 28,23 tgl. und kein Vermögen zu verfügen. Er befinde sich in Privatkonkurs. Angeschlossen war dem Antrag ein Auszug des Arbeitsmarktservice über den Bezug von Notstandshilfe für den Zeitraum von Februar bis Juli 2025. In der Insolvenzdatei des Bundes ist unter dem Namen des Antragstellers zur Zahl *** ein Schuldenregulierungsverfahren mit Ende der Zahlungsfrist vom 14.12.2027 kundgemacht.

Rechtliche Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wie folgt erwogen:

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag eines Beschuldigten, der außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geboten ist.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen Anklage zu entscheiden hat. Weiters muss nach dieser Vorschrift das Urteil öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigten würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.

Gemäß Abs. 3 lit c. dieser Bestimmung hat jeder Angeklagte mindestens das Recht, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, und falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

Die Beigebung einer Verteidigung im Rahmen der Verfahrenshilfe in Strafsachen nach § 40 VwGVG ist als lex specialis zu § 8a VwGVG zu betrachten. Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafverfahren ist zum Einen der Umstand, dass diese Kosten vom Beschuldigten aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse, d.h. ohne Beeinträchtigung der Bestreitung des notwendigen Unterhaltes, nicht getragen werden können, und zum Anderen, dass die Beigebung einer Verfahrenshilfeverteidigung im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung unter Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art und der besonderen Tragweite des Rechtsfalles erforderlich ist. Beide dieser Voraussetzungen müssen nach der bisherigen Judikatur kumulativ vorliegen (siehe etwa VwGH 28.03.2003, 2003/02/0061; VwGH 03.06.2004, 2001/09/0003; VwGH 29.09.2005, 2005/11/0094).

§ 40 Abs. 1 VwGVG ist den Bestimmungen des § 41 Strafprozessordnung (StPO) und der §§ 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 Z 3 Zivilprozessordnung (ZPO) nachgebildet und ist die sich daraus herausgebildete einhellige Judikatur auch auf die hier anzuwendende Bestimmung des § 40 Abs. 1 VwGVG anwendbar.

Als notwendiger Unterhalt ist gemäß § 61 Abs 1 zweiter Satz ZPO jener Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und für ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse eines Antragstellers ist sowohl auf das Einkommen als auch auf das sonstige Vermögen und bestehende Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen. Der notwendige Unterhalt liegt über dem Existenzminimum, jedoch unter dem standesgemäßen Unterhalt. Dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen, wie etwa auf den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers. Der maßgebliche, dem Antragsteller verbleibende Geldbetrag muss diesem eine seine Bedürfnisse berücksichtigende, bescheidene Lebensführung gestatten (VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0061).

Der Antragsteller verfügt über Notstandshilfe. Ein Insolvenzverfahren läuft bis Ende 2027. Ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts ist es dem Antragsteller auf Grund der vorliegenden finanziellen Verhältnisse nicht möglich, eine zweckentsprechende Verteidigung zu bestreiten.

Hinsichtlich der Interessen der zweckentsprechenden Verteidigung ist auf die Komplexität des Falles abzustellen. Die Beigebung einer Verfahrenshilfeverteidigung muss im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, also im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung geboten sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Sach- oder Rechtslage durch besondere Schwierigkeiten gekennzeichnet ist oder dies durch besondere persönliche Verhältnisse des Antragstellers (etwa eben im Hinblick auf die Tragweite des Rechtsfalles für den Antragsteller) indiziert ist. Die Beigebung einer Verfahrenshilfeverteidigung ist deshalb auch dann zu verwehren, wenn lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind (vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/17/0095).

Im zugrundeliegenden Verfahren wurden dem Antragsteller in drei Fällen Übertretungen des Tierschutzgesetzes zur Last gelegt, wobei gesamt eine Geldstrafe von über Euro 1.400,00 verhängt wurde. In Anbetracht der tristen finanziellen Verhältnisse des Antragstellers (Notstandshilfe, laufendes Insolvenzverfahren) erweist sich die verhängte Geldstrafe als für den Antragsteller drohender bedeutender Einschnitt in seine finanziellen Mittel. Auch die Tatanlastung stellt sich mit Übertretungen nach §§ 5 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 TSchG (Qualzüchtungen) und § 31 Abs. 1 TSchG (Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit) als komplex dar. Dies ist insbesondere auch dadurch gekennzeichnet, dass es dem Beschwerdeführer in seiner Beschwerde trotz weitwendiger Ausführungen nicht gelungen ist, sein Anliegen verständlich zu transportieren. Überdies würde den Antragsteller eine Bestrafung nach § 5 TSchG – im Falle einer weiteren Übertretung – der Gefahr der Verhängung eines Tierhalteverbotes aussetzen.

Gemäß § 40 Abs. 2 iVm. § 8a Abs. 6 VwGVG wird durch das Gericht der Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer benachrichtigt, damit von diesem ein Verfahrenshilfeverteidiger bestellt wird.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob es im konkreten Fall geboten ist, Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verteidigers zu gewähren, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine nicht revisible Rechtsfrage des Einzelfalls dar (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0227).

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