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LVwG-S-574/001-2025•LVwG N LVwG-S-574/001-2025
LVwG-S-574/001-2025Tribunale amministrativo regionale30 lug 2025
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Lenken; Fahrrad; Alkoholisierung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, geb. ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Niederösterreich, sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten (SVA), *** *** (im Folgenden: Behörde), betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung (in drei Teilen), in welcher der Vertreter des Beschwerdeführers auf die öffentliche mündliche Verkündung der Entscheidung mit wesentlichen Entscheidungsgründen im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung verzichtete, wie folgt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich 20 % der verhängten Geldstrafe, somit € 240,--, zu zahlen.
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Artikel 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Behörde vom 10.03.2025, GZ ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO 1960 iVm § 5 Abs. 1 leg. cit. nach § 99 Abs. 1a leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,00 verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen angedroht.
Im Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes angelastet:
„Datum/Zeit: 19.01.2025, 23:31 Uhr
Ort:Gemeindegebiet ***, ***, *** auf
Höhe Nr. ***, Richtung Süden
Betroffenes Fahrzeug:Fahrrad, Marke Genesis
Sie haben am 19.01.2025, um 23:31 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, *** auf Höhe Nr. ***, Richtung Süden, das angeführte Fahrzeug (Fahrrad, Marke Genesis) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.
Die Testung ihrer Atemluft wurde am 19.01.2025, um 23:50 Uhr, an Ort und Stelle mittels geeichtem Alkomaten durchgeführt und ergab diese einen Alkoholgehalt ihrer Atemluft von 0,67 mg/l.“
Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung und Bereithalten zum Abholen am 17.03.2025 zugestellt.
In der fristgerecht mit EMail vom 31.03.2025 eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer außer Streit stelle, dass er am 19.01.2025, gegen 23:31 Uhr angehalten worden sei, wobei die Anhaltung auf der ***, jedoch nicht im Bereich der Höhe des Hauses Nr. ***, erfolgt sei.
Es sei so gewesen, dass der Beschwerdeführer zu Fuß Richtung Süden gegangen sei, und zwar auf dem rechten Gehsteig, und dass er dabei sein Rad geschoben habe. Der Beschwerdeführer habe sodann die Straßenseite wechseln wollen und habe dann die ***, sein Rad schiebend, überquert. Auf dem linken Gehsteig sei der Beschwerdeführer dann von den Exekutivbeamten angehalten worden und sei an Ort und Stelle ein Alkomattest (gemeint: eine Alkomatmessung) durchgeführt worden.
Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer das Fahrrad Marke Genesis in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, werde daher bestritten.
Beweis:
Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme der Exekutivbeamten
Der Beschwerdeführer beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Ausfertigung einer Aktenkopie wurde seitens des erkennenden Verwaltungsgerichtes entsprochen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung (in drei Teilen) durchgeführt, in welcher durch Befragen des Beschwerdeführers, weiters durch Einvernahme der Zeugen C und D, weiters anhand des Aktes der Behörde GZ: ***, auf dessen Verlesung der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete, Beweis erhoben wurde.
Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 19.01.2025, um 23:31 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, ***, auf Höhe Haus Nr. *** (und davor), Fahrtrichtung Süden (stadtauswärts), das Fahrrad der Marke Genesis in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,67 mg/l Atemluftalkoholgehalt, somit mit 1,34 Promille) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt.
Der Zeuge C und der Zeuge D nahmen den Beschwerdeführer im Zuge der *** war, als sie selbst mit dem Dienstkraftfahrzeug in Richtung stadteinwärts (Richtung ***) fuhren, der Beschwerdeführer jedoch das Fahrrad als Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr im Zuge der *** stadtauswärts lenkte und sich dabei in der Nähe des Gebäudes *** befand, jedoch davor, wobei die Zeugen hinsichtlich der Fahrweise des Beschwerdeführers feststellten, dass diese instabil bzw. schwankend war.
Auf Grund des nach der wahrgenommenen Fahrweise bestehenden Verdachtes des Lenkens eines Fahrrades in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand wendete der Zeuge C als Lenker des Dienstkraftfahrzeuges dasselbe bei der nächstmöglichen Gelegenheit, kehrte um, fuhr mit eingeschaltetem Blaulicht dem Beschwerdeführer als Lenker des Fahrrades nach und gab dem Beschwerdeführer Zeichen zum Anhalten.
Das Dienstkraftfahrzeug wurde vom Zeugen C hinter dem sich auf der Fahrbahn der *** mit dem Rad fortbewegenden Beschwerdeführer über eine Strecke von ca. 30 Metern nachgelenkt. Dem Beschwerdeführer wurde bei dieser Nachfahrt mit Blaulicht vom Organ der Straßenaufsicht gedeutet, er solle mit dem Rad rechts zufahren, was der Beschwerdeführer auch durchführte.
Auf Höhe des Hauses Nr. *** (Gebäude, in welchem sich das Unternehmen E zu diesem Zeitpunkt befunden hat) befindet sich eine Parkplatzzufahrt, in welcher die Amtshandlung durchgeführt wurde.
Da beim Beschwerdeführer Alkoholisierungsmerkmale, wie instabile, schwankende Fahrweise mit dem Fahrrad und leichter Alkoholgeruch, festgestellt worden waren und der Beschwerdeführer über Befragen überdies angegeben hatte, dass er vor dem Lenken zweimal 0,5 Liter Bier und einen Schnaps in der letzten halben Stunde vor der Anhaltung getrunken habe, wurde beim Beschwerdeführer eine Alkomatmessung vorgenommen.
Das Messergebnis der Alkomatmessung vom 19.01.2025, 23:50 Uhr, ergab einen Messwert von 0,67 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Die zweite Messung am 19.01.2025, um 23:51 Uhr, ergab einen Messwert von 0,69 mg/l Atemluftalkoholgehalt.
Unter Zugrundelegung des günstigeren der erzielten Messergebnisse war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich beim Lenken des Rades im Zuge der *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Ausmaß von 1,34 Promille befunden hat.
Der Beschwerdeführer hat vor der Anhaltung durch die Exekutivorgane das Fahrrad gelenkt und nicht geschoben.
Der Beschwerdeführer hat gegenüber den Polizeiorganen im Zuge der Amtshandlung keine Angaben geleistet, wonach er das Fahrrad bloß geschoben hätte.
Beweiswürdigung:
Die Tatsache, dass anlässlich der Durchführung der Alkomatmessung ein –günstigerer – Messwert von 0,67 mg/l Atemluftalkoholgehalt ausgewiesen wurde, dies nach der Anhaltung, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Insoweit der Beschwerdeführer bestritten hat, dass er das Rad tatsächlich gelenkt hat, war festzustellen, dass die Einwendung, dass der Beschwerdeführer nicht gefahren sei, im Zuge der Amtshandlung gegenüber den Organen der Straßenaufsicht nicht erfolgt ist.
Ein derartiges Vorbringen wurde erstmals im Verfahren bei der Behörde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der (nach Erlassung des Straferkenntnisses eingebrachten) Rechtfertigung vom 18.03.2025 erstattet.
Der Beschwerdeführer wollte dazu – unglaubwürdig – in der Verhandlung am 12.05.2025 darlegen, warum er das Rad lediglich geschoben und nicht gelenkt habe und hat sich anlässlich dieser Darlegung eines von ihm – nach dem erzeugten Eindruck – frei erfundenen Vorganges in mehrfache Widersprüche verstrickt.
Der Beschwerdeführer verwies zunächst darauf, dass er bei seinem Freund gewesen sei, mit dem Rad, weil dieser das Radfahren üben haben wolle, da er auch ein Kind habe, und der Freund habe daher mit dem Rad fahren wollen.
Der Beschwerdeführer sei ein bis zwei Stunden bei seinem Freund gewesen, wisse die Adresse aber (im Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung) nicht.
Nach den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers habe er das Rad zu seinem Freund hingeschoben. Die Bremse sei kaputt gewesen, und man habe nicht fahren können. Zur Frage, warum er dann ein Rad mit einer kaputten Bremse, das nicht gefahren habe werden können, zu seinem Freund geführt habe, dies nach den Darlegungen des Beschwerdeführers, damit dieser das Fahren üben könne und warum er es dann wieder nach Hause geschoben hätte, gab der Beschwerdeführer völlig unglaubwürdig an, dass es so gewesen sei, dass er das Rad mit der kaputten Bremse zu seinem Freund hingeführt habe, und habe er es geschoben dann auch wieder zurückgeschoben.
Sein Freund habe das Radfahren nicht üben können, weil ja die Bremse kaputt gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe schon beim Weggehen von zu Hause gemerkt, dass die Bremse kaputt sei, da der Griff nicht funktioniert habe.
Zur Frage, wann der Beschwerdeführer gemerkt habe, dass die Bremse kaputt sei, führte er, unglaubwürdig, aus, dass auf der Hälfte der Strecke von ihm zu Hause in die ***, zu seinem Freund, in der Nähe des *** in ***, dies gewesen sei. Er habe bremsen wollen und habe gemerkt, dass die Bremse nicht gehe.
Zum Vorhalt, dass er davor angegeben habe, das Rad sowohl am Hin- als auch am Rückweg bloß geschoben zu haben, dies mit der kaputten Bremse und zum Vorhalt, dass er in weiterer Folge angegeben habe, dass auf der Hälfte der Strecke die Feststellung gewesen sei, dass die Bremse kaputt sei, was nicht nachvollziehbar sei, wenn er das Rad geschoben habe, führte der Beschwerdeführer – nunmehr aus, dass er, als er zu seinem Freund hingekommen sei, das Rad gelenkt und nicht geschoben habe, er sei aber nicht alkoholisiert gewesen. Da habe er das dann gemerkt.
Als die Polizei ihn angetroffen habe, habe er das Rad geschoben, weil die Bremse kaputt gewesen sei.
Er sei zu seinem Freund gefahren und habe ca. nach einer Minute auf Höhe des ***, also nach sehr kurzer Zeit, gemerkt, dass die Bremse nicht funktionierte und habe dann das Rad zum Freund geschoben. Als er dann zurückgekommen sei, habe er das Rad auch geschoben.
Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte die Einvernahme des Freundes des Beschwerdeführers und gab diesen mit „F, p.A. ***, ***“ bekannt.
Ein Ladungsversuch der so benannten Person an der so genannten Adresse scheiterte, da diese Person an der genannten Adresse (lt. ZMR-Anfrage) nicht gemeldet war, wie auch sonst eine Person dieses Namens nicht ermittelbar war.
Der Vertreter des Beschwerdeführers führte dazu in der fortgesetzten Verhandlung am 21.05.2025 aus, dass „der Bezug habende Zeuge nicht bereit“ sei, zu zur Verhandlung zu kommen und zog den Antrag auf Einvernahme des von ihm mit „F, p.A. ***“ benannten, nicht auszuforschenden Zeugen zurück.
Die vernommenen Exekutivorgane C und D sagten in der Beschwerdeverhandlung aus, dass der Beschwerdeführer vor Ort im Zuge der Amtshandlung zu keinem Zeitpunkt eingewendet habe, dass er das Rad bloß geschoben habe.
Aus den Aussagen beider Zeugen ergab sich glaubwürdig, zweifelsfrei und übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Wahrnehmung durch diese Zeugen das Rad im Zuge der *** stadtauswärts gelenkt hat.
Weiters ergab sich aus beiden Zeugenaussagen, dass der Beschwerdeführer eine instabile, schwankende Fahrweise hatte und dass der Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol bestand, welche durch das Ergebnis der durchgeführten Alkomatmessung bestätigt wurde.
Die Einwendungen des Vertreters des Beschwerdeführers laut Schriftsatz vom 21.05.2025, wonach der Zeuge C anlässlich der Einvernahme am 12.05.2025 ausgesagt habe, dass er gemeinsam mit D das Dienstfahrzeug stadteinwärts gelenkt habe, als „auf Höhe der Firma E“ p.A. *** in *** der Beschwerdeführer aufgefallen sei, der mit seinem Fahrrad stadtauswärts gefahren sei, sowie die anschließenden Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers gemäß diesem Schriftsatz, wonach (zusammengefasst und sinngemäß) sich unter Zugrundelegung dieser Prämisse der angegebene Vorgang des Wendens des Dienstkraftfahrzeuges und der Nachfahrt hinter dem Beschwerdeführer nur ausgegangen wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich das Fahrrad bloß geschoben hätte und nicht gefahren wäre, waren nicht zielführend bzw. rechtserheblich.
Bereits aus dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung vom 12.05.2025 und der Aussage des bereits in diesem Verhandlungsteil erstmals vernommenen Zeugen C ergab sich klar, dass die Wahrnehmung des Beschwerdeführers, der instabil und so, dass der Verdacht auf Alkoholbeeinträchtigung bestand, das Fahrrad im Zuge der *** gelenkt hatte, vor (räumlich im Zuge der *** und nicht vor dem Gebäude) dem Haus *** (E erfolgt war.
Eine Aussage des Zeugen C in der Verhandlung am 21.05.2025, dass „auf Höhe der Firma „E p.A. der *** in ***“ der Beschwerdeführer aufgefallen sei, ist so von diesem Zeugen im Zuge der Verhandlung am 12.05.2025 nicht erfolgt.
Der Zeuge C bestätigte, nochmals zur fortgesetzten Verhandlung als Zeuge geladen, seine Angaben vom 12.05.2025, in der Verhandlung am 25.07.2025 (dies in Kenntnis der Einwendungen des Vertreters des Beschwerdeführers gemäß dessen Ausführungen im Schriftsatz vom 21.05.2025) dahingehend, dass die Wahrnehmung des Beschwerdeführers, als dieser das Rad lenkte und nicht schob, nicht auf Höhe des Hauses *** war, sondern dass im Zeitpunkt, als die Zeugen C und D mit dem DKW kurz vor dem Gebäude der E stadteinwärts gefahren waren, der Beschwerdeführer das Rad im Zuge der ***, auf der Fahrbahn, dies im Bereich vor dem Gebäude der E (in Annäherung an dieses Gebäude, für seine Fahrtrichtung gesehen) gelenkt hatte.
Sowohl gemäß der Aussage des Zeugen C vom 12.05.2025 als auch gemäß der Aussage dieses Zeugen in der Verhandlung vom 25.07.2025 erfolgte nach dem Wendemanöver eine Nachfahrt von ca. 30 Metern, bei welcher das Blaulicht eingeschaltet und dem Beschwerdeführer gedeutet wurde, er solle rechts zufahren, was sodann nach dem Haus *** (E), auf dem dort befindlichen Parkplatz, auch tatsächlich erfolgt ist.
Das erkennende Verwaltungsgericht erachtete im Hinblick auf die klar feststellbaren Abläufe laut obigen Feststellungen, die Tatsache, dass sowohl der Zeuge C als auch der Zeuge D jeweils ausdrücklich und glaubwürdig bestätigt hatten, dass der Beschwerdeführer das Fahrrad im Zuge der *** gelenkt und nicht geschoben hatte, weiters die Einwendungen des Vertreters des Beschwerdeführers hinsichtlich einer mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorganges unter Hinweis auf ein Zeit-Weg-Diagramm aus den oben genannten Gründen als nicht zielführend und daher als nicht beachtlich anzusehen waren, die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen nicht für erforderlich.
Die Tatsachen des alkoholisierten Lenkens des Fahrrades, der Nachfahrt durch die Exekutivbeamten und der Anhaltung waren durch die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen C und D zweifelsfrei als erwiesen anzusehen.
Eine Beweisführung unter Zugrundelegung hypothetischer Annahmen, welche durch das oben wiedergegebene Beweisergebnis als widerlegt anzusehen waren, erübrigte sich daher.
Das erkennende Gericht hatte auf Grund des dargelegten Beweisergebnisses zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum angelasteten Tatzeitpunkt das Fahrrad auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (mit 0,67 mg/l Atemluftalkoholgehalt, somit 1,34 Promille) gelenkt hat.
Rechtlich wurde erwogen:
§ 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 6/2017:
Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
§ 99 Abs. 1a StVO 1960, BGBl. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 90/2023:
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
Da der Beschwerdeführer zum angelasteten Tatzeitpunkt das Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,67 mg/l Atemluftalkoholgehalt, somit 1,34 Promille) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, war davon auszugehen, dass er das ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tatbild in objektiver Hinsicht und (mangels Vorliegens eines Schuldausschließungsgrundes) auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat.
Zur Strafhöhe wurde erwogen:
Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 99a Abs. 1 StVO 1960 sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe von € 1.200,-- bis € 4.400,--, im Nichteinbringungsfall Arrest von 10 Tagen bis 6 Wochen vor.
Von folgenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers war auszugehen:
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen als Lagerarbeiter in der Höhe von € 2.100,--, hat keine Sorgepflichten, kein nennenswertes Vermögen, und es treffen ihn keine Rückzahlungsverpflichtungen.
Dem Beschwerdeführer ist im Hinblick auf das hohe Ausmaß der Alkoholisierung vorsätzliches Verhalten anzulasten.
Das Verhalten des Beschwerdeführers war geeignet, die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer massiv zu gefährden.
Gerade im Hinblick auf die für alle Kraftfahrzeug- und Fahrzeuglenker gegenüber den Lenkern von einspurigen Kraftfahrzeugen entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur bestehende erhöhte Aufmerksamkeitsverpflichtung bedingt das Lenken eines einspurigen Fahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand nicht nur eine erhöhte Verkehrsunfallsgefahr und eine erhöhte Selbstgefährdung, sondern bewirkt darüber hinausgehend eine entsprechend massive Erhöhung schwerwiegender Rechtsprobleme für alle übrigen am Straßenverkehr beteiligten Lenker nach einem Unfallereignis.
Als mildernd wurde bereits von der Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet.
Als erschwerend war kein Umstand zu werten.
Das erkennende Gericht erachtete die Verhängung der von der Behörde festgesetzten Geldstrafe, bei welcher es sich ohnedies um die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe handelt, für erforderlich, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen, ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abzuhalten, sowie um (gerade noch) generalpräventive Wirkung erzeugen zu können.
Auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe stellt die gesetzlich normierte Mindestdauer der Ersatzfreiheitsstrafe dar.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.
Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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