LVwG N LVwG-AV-782/001-2025

LVwG-AV-782/001-2025Tribunale amministrativo regionale30 lug 2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Denkmalschutz; Verfahrensrecht; Vollstreckungsverfahren; Säumnisbeschwerde; Unzulässigkeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-782/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.782.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter zur Säumnisbeschwerde des Bundesdenkmalamtes vom 12.05.2025, GZ ***, mit dem eine Säumigkeit der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach im Vollstreckungsverfahren zu dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 15.04.2022 zu Zahl *** ergangenen behördlichen Auftrag nach § 31 Denkmalschutzgesetz geltend gemacht wurde, den

Beschluss:

1. Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Mit Schreiben vom 14.03.2022, GZ. ***, stellte das Bundesdenkmalamt einen Antrag auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 31 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zur Abwendung der dem Schüttkasten der *** in ***, Niederösterreich, Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***, drohenden Gefahr.

Der Schüttkasten wurde bereits mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 22.10.1965, ZI. ***, unter Denkmalschutz gestellt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 15.04.2022, GZ. *** wurde den Eigentümern zur Sicherung des Schüttkastens aufgetragen, folgende Sicherungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen:

−Abnahme der lockeren und losen Dachziegel und schadhaften Hölzer der Dachstuhlkonstruktion, sowie Verschließen der offenen Bereiche der Dachhaut durch Ergänzung der fehlenden Dachziegel mittels noch verwendbarer bzw. vorhandener Dachziegel oder Verschließen mit Blechen oder Plastikplanen.

−Abstützen bzw. Verspreitzen einsturzgefährdeter Bereiche der Dachstuhlkonstruktion mittels Holz- oder Metallsteher.

−Abschlagen lockerer und loser Putzteile im Bereich aller Fassaden.

1.2. Zum bisherigen Vollstreckungsverfahren:

Mit Schreiben vom 14.07.2022, GZ. ***, drohte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die Ersatzvornahme an und setzte eine Frist zur Durchführung bis 02.09.2022.

Das Bundesdenkmalamt teilte der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach mit Schreiben vom 05.04.2023, GZ: ***, drei Firmen mit, welche bei vergleichbaren Projekten im Bereich denkmalgeschützter Objekte auf Grundlage einer entsprechenden Vorbildung auf positive Referenzen hinsichtlich einer denkmalgerechten Vorgangsweise vorweisen könnten.

Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ersuchte mit Schreiben vom 06.04.2023, ***, die drei vom Bundesdenkmalamt bekanntgegebenen Firmen um die Übermittlung von Kostenvoranschlägen.

Mit E-Mail vom 03.08.2023 teilte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach mit, dass zwei der drei Firmen mitteilten, keine freien Kapazitäten zu haben und die dritte Firma sich nicht meldete. Aus diesem Grund sei bei vier weiteren Firmen angefragt worden.

Das Bundesdenkmalamt ersuchte mit Schreiben vom 12.02.2024, GZ. ***, um die Bekanntgabe des Verfahrensstandes.

Aufgrund der Anfrage des Bundesdenkmalamtes fand am 06.03.2024 ein Besprechungstermin im Gemeindeamt *** statt.

Auf Anfrage des Bundesdenkmalamtes nach dem Verfahrensstand vom 31.03.2025, GZ. ***, teilte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach mit E-Mail vom 29.04.2025 mit, dass der Bürgermeister noch einen letzten Versuch unternehmen werde, die Eigentümer zu einer Sanierung oder einem Verkauf des Schüttkastens an die Gemeinde zu bewegen. Sollte dies scheitern, werde der Bürgermeister im Mai/Juni einen umfassenden baupolizeilichen Mängelbehebungsauftrag erlassen.

1.3.

Mit Säumnisbeschwerde vom 12.05.2025, GZ ***, erhob das Bundesdenkmalamt die vorliegende Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begehrte die Vollstreckung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 15.04.2022, GZ. ***. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Mistelbach dieser Bescheid bis jetzt nicht vollstreckt worden sei und deshalb gemäß sinngemäßer Anwendung des § 73 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 Säumnisbeschwerde erhoben werde.

1.4.

Die belangte Behörde hat das Vollstreckungsverfahren amtswegig eingeleitet und betrieben. Ein Antrag des Bundesdenkmalamtes nach § 1a Abs. 2 VVG wurde bislang nicht gestellt.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 09.07.2025, Zahl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die Säumnisbeschwerde mit dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in diese Unterlagen.

1.6. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich der Säumnisbeschwerde. Aus dem Akt ist insbesondere ersichtlich, dass die belangte Behörde das Vollstreckungsverfahren amtswegig eingeleitet und betrieben hat. Die Feststellung, dass ein Antrag des Bundesdenkmalamtes nach § 1a Abs. 2 VVG bislang nicht gestellt wurde ergibt sich daraus, dass weder aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ein solcher ersichtlich ist noch in der Säumnisbeschwerde vorgebracht wurde, dass das Bundesdenkmalamt einen Antrag nach § 1a Abs. 2 VVG gestellt hat. Vielmehr stützt sich das Bundesdenkmalamt in der Säumnisbeschwerde selbst ausdrücklich auf § 1a Abs. 1 Z1 VVG und damit das amtswegig eingeleitete Vollstreckungsverfahren.

2. Erwägungen:

2.1.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch – zurückweisenden – Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (VwGH Ra 2022/12/0022).

Gemäß § 1a Abs. 1 VVG ist die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde

1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,

2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist, einzuleiten.

(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.

Die Parteistellung im Titelverfahren bewirkt nicht eo ipso die Parteistellung im Vollstreckungsverfahren. Die Regelung des § 1a Abs. 2 VVG wäre ansonsten nicht notwendig (VwGH Ra 2017/05/0300).

2.2.

Die belangte Behörde hat das Vollstreckungsverfahren von Amts wegen nach § 1a Abs. 1 Z 1 VVG eingeleitet und betrieben. Dazu wurde u.a. mit Schreiben vom 14.07.2022, GZ. ***, die Ersatzvornahme angedroht, drei vom Bundesdenkmalamt bekanntgegebene Firmen um die Übermittlung von Kostenvoranschlägen ersucht, in weiterer Folge bei vier weiteren Firmen angefragt worden, und am 06.03.2024 ein Besprechungstermin im Gemeindeamt durchgeführt.

2.3.

Als Partei des Vollstreckungserfahrens kommt neben dem Verpflichteten nur allenfalls der betreibende Gläubiger im Sinne des § 1a Abs. 2 VVG in Betracht.

Ein Antrag des Bundesdenkmalamtes als „betreibender Gläubiger“ im Sinne des § 1a Abs. 2 VVG wurde bislang nicht gestellt. Da so ein Antrag nicht vorliegt, ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob ein solcher überhaupt zulässig ist.

Für das Beschwerdeverfahren bedeutet der Umstand, dass vom Bundesdenkmalamt bislang kein Antrag als betreibender Gläubiger nach § 1a Abs. 2 VVG gestellt wurde, dass auch keine diesbezügliche Entscheidungsfrist in Gang gesetzt wurde, die abgelaufen sein könnte. Die Säumnisbeschwerde ist daher verfrüht. Erweist sich eine Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des § 8 VwGVG (bzw. einer in einem Materiengesetz davon abweichend vorgesehenen Frist) als verfrüht, ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (VwGH Ra 2023/19/0182).

2.4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn – wie im gegenständlichen Fall – die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

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