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LVwG-AV-604/001-2025•LVwG N LVwG-AV-604/001-2025
LVwG-AV-604/001-2025Tribunale amministrativo regionale24 lug 2025
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Einstellung von Schülerbeihilfe; Einkommen; Anrechnung; Leistungen Dritter;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 31. März 2025, Zl. ***, betreffend die Einstellung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31. März 2025, Zl. ***, werden die Herrn B mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 2024, Zl. ***, letztmalig mit Bescheid der belangten Behörde von 7. Jänner 2025, Zl. *** abgeändert, in Spruchpunkt I. gewährten Leistungen für den Zeitraum von 1. Februar 2025 bis 28. Februar 2025 eingestellt.
1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid aus, dass Frau A für ihren Sohn, Herrn B, im Februar 2025 Schülerbeihilfe in der Höhe von € 1.764,- erhalten habe. Hierdurch sei ein Überbezug entstanden und wegen der geänderten Einkommensverhältnisse eine Einstellung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 2024, Zl. ***, in Spruchpunkt I. gewährten Leistungen vorzunehmen gewesen.
2.1. Gegen diesen Bescheid brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde ein, in welcher Sie insbesondere ausführt, dass die ihrem Sohn gewährte Schulbeihilfe nicht als Einkommen zu werten sei. Die Schulbeihilfe sei ihrem Sohn unter der Voraussetzung gewährt worden, dass Leistungen der Sozialhilfe bezogen würden. Insbesondere diene die Schulbeihilfe nicht zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes, sondern diene ausschließlich dem schulischen Bedarf und könne daher „sachlich nicht als Einkommen im sozialhilferechtlichen Sinn qualifiziert werden“.
2.2. Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Behörde ihren „erheblichen Einkommensverlust“ im April 2025 nicht berücksichtigt habe und zu befürchten sei, dass die belangte Behörde ihre Leistungen „erneut streichen wird“ sobald sie Krankengeld erhalte. Hingegen würden Mehrbelastungen von der belangten Behörde nicht berücksichtigt werden.
2.3. Schließlich weist die Beschwerdeführerin auf den Umstand hin, dass ihr der Bescheid vom „31. März erst am 9. April zugestellt“ worden sei und ihr daher nur drei Wochen für die Einbringung eines Rechtsmittels verblieben seien.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
3.2. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.
4.1. Mit Bescheid vom 28. Jänner 2025 der Bildungsdirektion Niederösterreich, Zl. ***, wurde Herr B für das Schuljahr 2024/2025 gemäß § 1 Schülerbeihilfegesetz 1983 eine Schulbeihilfe in der Höhe von € 1.764,- zuerkannt.
4.2. Am 13. Februar 2025 ging eine Zahlung in Höhe von € 1.764,- der Bildungsdirektion für Niederösterreich, mit dem Verwendungszweck „SHB 2024 B GZ ***“ auf das Konto der Beschwerdeführerin ein.
4.3. Die Beschwerdeführerin übernahm den gegenständlichen Bescheid persönlich am 4. April. 2025.
Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Leistungen der Sozialhilfe vom 28. März 2025, den vorgelegten Kontoauszügen des Kontos der Beschwerdeführerin, dem Bescheid der Bildungsdirektion Niederösterreich vom 28. Jänner 2025, Zl. ***, sowie dem im Akt befindlichen Zustellnachweis (Rückschein).
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG), LGBl. 70/2019, lauten:
§ 6
Einsatz des Einkommens
(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 8
Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.
(3) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
§ 27
Neubemessung und Einstellung von Leistungen
(1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
(2) Die Leistungen aller Personen in einer Haushaltsgemeinschaft sind neu zu bemessen, wenn sich die Anzahl der Personen einer Haushaltsgemeinschaft ändert.
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, idF LGBl. 60/24 lauten:
„§ 1
Einkommen
Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
1. Als Einkommen gelten insbesondere:
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2018, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
3. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988;
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988;
5. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrag von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;
6. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
7. Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
8. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).
§ 2
Anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000
Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:
1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, nicht zu gewähren wäre;
2. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
3. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
4. Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach § 292 Abs. 4 lit.h Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, anrechnungsfrei gestellten Betrages;
5. Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152/1957 in der Fassung BGBl. I. Nr. 98/2019, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
6. ein Drittel der nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, gewährten Versehrten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente;
7. Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2019, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2018, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;
8. Lenkeraufwandsentschädigungen, Reisekostenentschädigungen, Schmutzzulagen; außerdem in halber Höhe Aufwandsentschädigungen, Diäten, Entfernungszulagen, Quartiergelder und Nächtigungsgelder;
9. Alimentationsleistungen für Kinder mit Ausnahme jener Leistungen, die für den Hilfe Suchenden bezogen werden;
10. Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I. Nr. 32/2018;
11. Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis höchstens 17 % des Richtsatzes für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019;
12. Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib bei den Zuwendungsempfängern ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird;
13. der regionale Klimabonus und der Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) im Sinne des Klimabonusgesetzes, BGBl. I Nr. 11/2022 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2022;
14. der Energiekostenausgleich im Sinne des Energiekostenausgleichsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 37/2022;
15. Leistungen des Landes oder der Gemeinden, welche zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt werden;
16. Renten nach dem Heimopferrentengesetz, BGBl. I Nr. 69/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2024;
17. Schulungszuschläge, die seitens des Arbeitsmarktservice für Bezugsberechtigte während einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geleistet werden;
18. der Angehörigenbonus im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. I Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023.
§ 3
Anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
(1) Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:
1. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019, mehr erforderlich wären;
2. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, sowie die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019;
3. Leistungen im Rahmen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, welche einmal pro Kalenderjahr zur Unterstützung der Heizkosten (Heizkostenzuschuss) gewährt werden;
4. Renten nach dem Heimopferrentengesetz, BGBl. I Nr. 69/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019;
5. Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018;
6. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld);
7. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2019, eines nahen Angehörigen (§ 36a AVG), wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft erbracht werden;
8. Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
9. der Angehörigenbonus im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. I Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023.
(2) Darüber hinaus stellen die in § 2 Z 5, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15 und 17 genannten Geld- und Sachleistungen ein anrechenfreies Einkommen dar.“
7.1. Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesveraltungsgericht Niederösterreich ist der Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2025, Zl. ***, und sohin die Einstellung von Leistungen für den Zeitraum von 1. bis 28. Februar 2025. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die fehlende Berücksichtigung eines Einkommensverlustes im April 2025 bzw. höherer Kosten ist vor diesem Hintergrund nicht einzugehen.
7.2. Im Hinblick auf die Berücksichtigung der Schulbeihilfe als Einkommen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ SAG ist Folgendes auszuführen:
7.2.1. Nach dem Einkommensbegriff des § 6 Abs. 2 NÖ SAG zählen zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Hierbei muss es sich zudem nicht unbedingt um regelmäßige Einnahmen in Geld handeln (vgl. VwGH 07.12.2023, Ra 2022/10/0195).
7.2.2. Weiters bringt § 8 Abs. 1 NÖ SAG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck, dass Leistungen der Sozialhilfe nur zu erbringen sind, wenn der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt wird. Maßgeblich ist bei Leistungen Dritter, dass der Bedarf tatsächlich gedeckt wird und keine Bestimmung existiert, derzufolge diese Leistung bei der Berechnung der Höhe des Einkommens außer Ansatz zu lassen ist (vgl. 07.01.2025, Ra 2022/10/0107).
7.2.3. Gemäß § 6 Abs3 NÖ SAG hat die NÖ Landesregierung durch Verordnung (gegenständlich die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln) nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Während § 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln weiters nur eine deklarative Aufzählung verschiedener Einkommensarten enthält, werden vom Verordnungsgeber in den §§ 2 und 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln Einkommensarten aufgezählt, die – obwohl Einkommen im Sinne des NÖ SAG und des NÖ SHG – bei der Berechnung des Einkommens anrechenfrei zu bleiben haben.
In § 2 Z 7 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln werden unter anderem „Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983“ als anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ SHG angeführt. Demgegenüber sind von der taxativen Aufzählung der anrechenfreien Einkommen nach dem NÖ SAG in § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln „Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983“ nicht umfasst und wird zudem in § 3 Abs. 2 leg.cit. auf diese nicht Bezug genommen.
Aufgrund einer systematischen Interpretation steht vor diesem Hintergrund für das Landesveraltungsgericht Niederösterreich fest, dass es sich bei „Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983“ zum einen um Einkommen im Sinne des NÖ SAG handelt und nach dem Willen des Verordnungsgebers anzurechnen sind.
7.2.4. Diese Auslegung deckt sich zudem im Rahmen einer grundsatzgesetzkonformen Interpretation auch mit § 7 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG), wonach das Schülerbeihilfengesetz 1983 nicht in § 7 Abs. 4 SH-GG aufgezählt ist und zudem gemäß § 7 Abs. 1 SH-GG die Landesgesetzgebung unter anderem sicherzustellen hat, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter angerechnet werden und zu den Leistungen Dritter auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zählen. Wie sich aus dem Telos des Schülerbeihilfengesetz 1983 ergibt, stellt dieses Gesetz – wie das NÖ SAG – auf die „Bedürftigkeit“ des Schülers, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners ab (vgl. § 3 Abs. 1 Schülerbeihilfengesetz 1983) und soll Schülerinnen und Schüler im Falle sozialer Bedürftigkeit bei ihrem Schulbesuch unterstützen und soziale Härten ausgleichen (vgl. VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094, mwN zu § 7 Abs. 5 SH-GG). Auch vor diesem Hintergrund ist die gegenständliche Schulbeihilfe sohin als Einkommen im Sinne des NÖ SAG zu qualifizieren, das nicht anrechenfrei zu bleiben hat.
7.3. Der belangten Behörde war sohin nicht entgegenzutreten, wenn sie die gegenständliche Schulbeihilfe als Einkommen gemäß § 6 Abs. 2 NÖ SAG berücksichtigte und aus diesem Grund gemäß § 27 Abs. 1 NÖ SAG die Leistung von Amts wegen rückwirkend neu bemessen hat bzw. aufgrund des Wegfallens von Voraussetzungen die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einstellte.
7.4. Schließlich geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere, wonach ihre Beschwerdefrist verkürzt gewesen sei. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer. Der gegenständliche Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 4. April 2025 persönlich zugestellt und endete die Beschwerdefrist sohin am 2. Mai 2025. Jedenfalls stand ihr die volle Beschwerdefrist zur Einbringung ihrer Beschwerde zur Verfügung.
7.5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da eine solche eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Zu beurteilen waren im Ergebnis lediglich Rechtsfragen, der maßgebliche Sachverhalt stand bereits auf Grund der Aktenlage fest.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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