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LVwG-AV-91/001-2025•LVwG N LVwG-AV-91/001-2025
LVwG-AV-91/001-2025Tribunale amministrativo regionale23 lug 2025
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Behindertenzuschlag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 15. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und Herrn A folgende Leistungen nach dem NÖ SAG zuerkannt:
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Jänner 2025 auf Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Befriedigung des Wohnbedarfs abgewiesen.
Begründet wurde ausgeführt, dass die Berechnungen nach dem NÖ SAG und der NÖ Richtsatzverordnung ergeben haben, dass der Beschwerdeführer nach § 12 NÖ Abs. 3 SAG keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen habe, da die Berechnung einen Geldwert in der Höhe von € 3,31 ergab und ein Anspruch erst ab dem Mindestbetrag von € 5,00 pro Monat besteht.
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid feststellte, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 und 2 BBG ist.
In der rechtzeitigen Beschwerde vom 22. Jänner 2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach Aufhebung des Reha Geldes durch die PVA von der ÖGK € 1.205,70 erhalten werde, und das Existenzminimum liege in Österreich bei € 1.209,10.
Seine Bezüge seien immer unter dem Minimum gelegen, dennoch habe die Behörde berechnet, dass aufgrund eines Unterschiedes von € 1,69 kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bestehe, obwohl der Beschwerdeführer im Ausmaß von 70% behindert ist.
Sollte dies wirklich so sein, dann solle das Gericht dies bestätigen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
In der gegenständlichen Rechtsache wurde am 3. Juli 2025 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, in der durch Verlesung der Verwaltungsakten und der Einvernahme des Beschwerdeführers unter Mitwirkung der Vertreter der belangten Behörde Beweis erhoben wurde.
Der Beschwerdeführer führte hierbei aus, dass er seit April 2025 vom Amt der NÖ Landesregierung einen Wohnzuschuss in der Höhe von € 132,-- monatlich bezieht.
Des Weiteren teilte er mit, dass betreffend seine Klage beim Landesgericht *** als Arbeits- und Sozialgericht noch keine Verhandlung ausgeschrieben wurde.
Zu seinen Ausgaben bezüglich seiner Wohnsituation gab er bekannt, dass diese unverändert sind.
Aufgrund seiner Behinderung und der Bestimmung § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG begehrte der Beschwerdeführer die Behebung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten und die Gewährung von Sozialhilfeleistungen.
Die Vertreter der belangten Behörde beantragten die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des beschwerdegegenständlichen Bescheides.
Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2025, dass er seit April 2025 einen Wohnzuschuss beziehe, übermittelte die belangte Behörde mit E-Mail vom 4. Juli 2025 ein Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung, wonach dem Beschwerdeführer in den Monaten Jänner und Februar 2025 jeweils ein Wohnzuschuss in der Höhe von € 207,-- gewährt wurde und für die Monate März 2025 bis Oktober 2025 ein Wohnzuschuss in der Höhe von € 132,-- monatlich zukommt.
Mit Parteiengehör vom 4. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG aufgefordert, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
Innerhalb der ihm gewährten Frist von einer Woche, gab der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diesbezüglich keine Rückmeldung ab.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und bewohnt alleine eine Mietwohnung in ***, für die er monatlich € 847,-- an Miete, € 78,-- an Heizungskosten und € 143,-- an Betriebskosten zu leisten hat.
Diese Kosten werden vom Beschwerdeführer selbst getragen.
Mit Antrag vom 15. Jänner 2025 begehrte der Beschwerdeführer Leistungen nach dem NÖ SAG zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs.
Es handelte sich um einen Erstantrag und betraf dieser somit den Zeitraum vom 15. Jänner 2025 bis 30. Juni 2025.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice und er hat eine Behinderung im Ausmaß von 70%.
Aus gesundheitlichen Gründen ist der Beschwerdeführer vom Einsatz seiner Arbeitskraft befreit.
Im Zeitraum vom 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2025 bezog der Beschwerdeführer ein Einkommen aus dem Krankengeld in der Höhe von € 1.205,70 monatlich.
Während des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vor der belangten Behörde und dem Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war ein Verfahren beim Landesgericht *** als Arbeits- und Sozialgericht betreffend seine Klage wegen Zuerkennung von Rehabilitationsgeld noch nicht abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen Wohnzuschuss des Amtes der NÖ Landesregierung.
Konkret wurde ihm für die Monate Jänner 2025 und Februar 2025 jeweils € 207,-- und für die Monate Mär 2025 bis Oktober 2025 jeweils € 132,-- gewährt.
Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie dem erweiterten Ermittlungsverfahren, nachdem die belangte Behörde Bestätigungen über den gewährten Wohnzuschuss für den Beschwerdeführerübermittelte und dies mittels Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom 4. Juli 2025 dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde.
Eine Reaktion des Beschwerdeführers hierauf blieb jedoch aus.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum alleinstehend eine Mietwohnung zu den festgestellten Kosten bewohnt und er diese Kosten alleine trägt.
Außer Streit steht ebenso, dass es sich beim Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz vom 15. Jänner 2025 um einen Erstantrag handelt, wodurch sich der beschwerdegegenständliche Zeitraum auf 15. Jänner 2025 bis 30. Juni 2025 erstreckt.
Das Ausmaß seiner Behinderung ergibt sich aus der Kopie seines im Verwaltungsakt inneliegenden Behindertenpasses vom Sozialministeriumsservice.
Das vom Beschwerdeführer bezogene Krankengeld im Zeitraum von 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2025 stützt sich auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 13. Jänner 2025.
Mit Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 13. Jänner 2025 wurde dem Beschwerdeführer bestätigt, dass er krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist
Die festgestellten Wohnzuschüsse, die dem Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom Amt der NÖ Landesregierung gewährt wurden, stützen sich auf das von der belangten Behörde mit 4. Juli 2025 übermittelten Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 19. März 2025, Zl. ***.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:
§ 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet wie folgt:
Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die maßgebenden Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes lauten:
§ 1
Ziele
Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen
1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,
2. Armut und soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen,
3. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen und
4. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.
§ 3
Leistungsgrundsätze
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
(2) Die Pflichten nach Abs. 1 bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann.
(3) Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(4) Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
(6) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen gelten jedenfalls Personen,
(7) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die
§ 12
Allgemeines
(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:
1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;
2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;
3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;
4. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;
5. Übernahme der Bestattungskosten;
(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.
[…]
§ 14
Monatliche Leistungen der Sozialhilfe
(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %
[…]
5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18 %
[…]
Die maßgebliche Bestimmung der NÖ Richtsatzverordnung lautet:
§ 1
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs
(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 725,41;
[…]
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 483,60;
[…]
(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 217,62.
[…]
Mit seiner rechtzeitigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein derzeitiges Einkommen mit dem Bezug des Krankengeldes unter dem Existenzminium liege und ihm der Behindertenzuschlag nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz zu gewähren sei.
Dies führt die Beschwerde zum Erfolg.
In den Entscheidungsgründen des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach der Berechnung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes und der NÖ Richtsatzverordnung einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in der Höhe von € 3,31 pro Monat hat.
Unter Verweis auf § 12 Abs. 3 NÖ SAG verwehrt die Behörde jedoch dem Beschwerdeführer eine Sozialhilfeleistung, da diese Bestimmung besagt, dass ein Anspruch erst ab einem Geldwert von € 5,-- entsteht.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde keine Angaben zu einem laufenden Verfahren auf Gewährung eines Wohnzuschusses gemacht und es hat sich nun im Beschwerdeverfahren herausgestellt, dass der Beschwerdeführer seit Beginn des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes einen monatlichen Wohnzuschuss in unterschiedlichen Höhen bezieht.
Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen sind.
In diesem Zusammenhang ist auch das in § 3 Abs. 2 NÖ SAG manifestierte Subsidiaritätsprinzip anzusprechen, wonach Leistungen der Sozialhilfe nur insoweit zu gewähren sind, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
Im gegenständlichen Fall bezieht der Beschwerdeführer als Einkommen ein Krankengeld von € 40,19 täglich und ergibt dies somit ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.205,70.
Zusätzlich bezieht der Beschwerdeführer einen Wohnzuschuss für die Monate Jänner 2025 und Februar 2025 jeweils in der Höhe von € 207,-- und für den Zeitraum März 2025 bis Oktober 2025 jeweils € 132,-- monatlich und sind ihm diese Beträge nach dem Subsidiaritätsprinzip monatlich auch anzurechnen.
Der Beschwerdeführer ist ein Mensch mit Behinderung und gebührt ihm somit der Zuschlag gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG iVm § 1 Abs. 5 NÖ Richtsatzverordnung in der Höhe von € 217,62.
Der Behindertenzuschlag stellt auf den zusätzlichen Bedarf einer behinderten Person ab und stellt dieser Zuschlag einen Beitrag zur Unterstützung des Lebensunterhalts dar. Zugute kommt dieser Zuschlag Personen mit einem vom Sozialministeriumsservice ausgestellten Behindertenpass und ist dieser für Personen vorgesehen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % aufweisen (siehe Motivenbericht zu NÖ SAG, § 14 Abs. 1 Z 5, Seite 26, Zl. Ltg.-690/A-1/50-2019).
Da der Beschwerdeführer seinen Behindertenpass im Verfahren vor der belangten Behörde bereits vorgelegt hat und daraus ersichtlich ist, dass er über einen Grad der Behinderung von 70 % verfügt, kommt ihm dieser Zuschlag nach § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG zu.
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz mit 15. Jänner 2025 gestellt hat. Es ist daher sein Einkommen für Jänner 2025 aliquot in die Berechnung miteinzubeziehen.
Es ist somit bei der Berechnung für Jänner 2025 von einem Einkommen in der Höhe von € 661,19 (17 Tage) auszugehen.
Dementsprechend sind auch die Richtsätze nach der NÖ Richtsatzverordnung nur aliqout bei der Berechnung heranzuziehen.
Da der Beschwerdeführer alleinstehend zur Miete wohnt, ist von den Richtsätzen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 NÖ Richtsatzverordnung (€ 725,41 Lebensunterhalt; € 483,60 Wohnbedarf) auszugehen.
Die aliqouten Anteile dieser Rechtsätze entsprechen nun für 17 Tage im Jänner 2025 € 397,81 (Lebensunterhalt) und € 265,20 (Wohnbedarf).
Auch ist der gewährte Wohnzuschuss im aliqouten Ausmaß miteinzubeziehen und entspricht dieser für den Jänner 2025 der Höhe von € 117,3.
Es ist nun aber auch der Behindertenzuschlag nach § 1 Abs. 5 NÖ Richtsatzverordnung zu aliqoutieren und ergibt dies für Jänner 2025 einen Betrag in der Höhe von € 119,34.
Die Gegenüberstellung des aliqouten Einkommens mit den aliqouten Richtsätzen, dem aliquoten Wohnzuschuss und dem aliqouten Behindertenzuschlag ergibt einen Betrag von € 7,66 (397,81 + (€ 265,20 - € 113,5) + € 119,34) – € 661,19 = € 7,66).
Auch für Februar 2025 bezieht der Beschwerdeführer einen Wohnzuschuss in der Höhe von € 207,-- und ist ihm dieser wiederum anzurechnen.
Hier sind die Richtsätze in der Höhe von € 725,41 (Lebensunterhalt) und € 483, 60 (Wohnen) sowie der Behindertenzuschlag in der Höhe von € 217,62 zur Berechnung heranzuziehen.
Die Berechnung ergibt die Gegenüberstellung des Einkommens mit den Richtsätzen und dem Behindertenzuschlag ein Ergebnis von € 13,93 ((€ 725,41 + (€ 483,60- € 207) + € 217,62) – € 1.205,70 = 13,93 €.
Für die Monate März 2025 bis Juni 2025 bezieht der Beschwerdeführer einen Wohnzuschuss in der Höhe von € 132,-- monatlich.
Die Berechnung für die Monate März 2025 bis Juni 2025 ergibt nun bei der Gegenüberstellung des Einkommens mit den Richtsätzen und dem Behindertenzuschlag € 88,93 ((€ 725,41+(€ 483,60 - € 132) + € 217,62) – 1.205,70 = € 88,93).
Es steht somit dem Beschwerdeführer für die Monate März 2025 bis Juni 2025 monatlich eine Sozialhilfeleistung in der Höhe von € 88,93 zu.
Es ist nun ersichtlich, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für den Beschwerdeführer eine Notlage bestanden hat, weshalb der Beschwerde Folge zu geben war und ihm die berechneten Sozialhilfebeträge zuzusprechen sind.
Zur Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides der belangten Behörde betreffend § 12 Abs. 3 NÖ SAG und § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG ist folgendes auszuführen:
§ 12 Abs. 3 NÖ SAG wurde von der Behörde zur Begründung herangezogen, weshalb sie dem Beschwerdeführer keine Sozialhilfe gewährt hat.
Hierzu ist auf den Motivenbericht zu verweisen, der zu § 12 Abs. 3 besagt, „dass Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs einer bezugsberechtigten Person erst ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von fünf Euro zusteht.
Sollte der errechnete Betrag für die bezugsberechtigte Person unter fünf Euro (das heißt bis zu € 4,99) liegen, ist der Antrag von der Behörde abzuweisen. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung.“ (Motivenbericht zu NÖ SAG, § 12 Abs. 3, Seite 22; Zl. Ltg.-690/A-1/50-2019).
Für das erkennende Gericht ist der Zweck des § 12 Abs. 3 NÖ SAG nachvollziehbar und verfolgt diese Bestimmung mit der Verwaltungsvereinfachung auch ein anzuerkennendes Ziel.
Die Behörde hat für den Beschwerdeführer eine Sozialhilfeleistung in der Höhe von € 3,31 errechnet, ohne den Zuschlag nach § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG zu berücksichtigen und hat den Sozialhilfeantrag abgewiesen, da kein Anspruch von mehr als € 5,-- monatlich errechnet wurde.
Die Verwaltungsvereinfachung nach § 12 Abs. 3 NÖ SAG kann jedoch nicht so weit gehen, dass ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen und einem Ausmaß einer körperlichen Behinderung von 70% auf den Zuschlag der Behinderung im Ausmaß von € 217,62 verzichten muss.
Aus der Systematik des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes ist erkennbar, dass Menschen mit Behinderung als eine bestimmte Gruppe von Personen definiert wird, denen betreffend Sozialhilfeleistungen besondere Beachtung zu Teil wird.
Dies zeigt sich anhand des Aufbaus des § 14 NÖ SAG:
Z 1 alleinstehend
Z 2 Haushaltsgemeinschaft
Z 3 Haushaltsgemeinschaft mit Kind
Z 4 Zuschläge für alleinerziehende mit Kindern
Z 5 Zuschlag für Behinderten zur weiteren Unterstützung
So zeigt die Systematik des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes betreffend die Bestimmungen §§ 12 und 14, dass die Berechnungsmodalität in § 14 geregelt ist und somit kann eine Ergebnisüberprüfung nach § 12 Abs. 3, ob ein Anspruch besteht, erst gemacht werden, wenn diese Berechnung nach § 14 gemacht wurde. Das bedeutet nun aber auch, dass der Zuschlag für Menschen mit Behinderung nach Z 5 zum errechneten Ergebnis hinzugerechnet werden muss, bevor eine Überprüfung nach § 12 Abs. 3 NÖ SAG durchgeführt werden kann.
Der Anspruch auf den Behindertenzuschlag nach Z 5 besteht ex lege und ist zu gewähren, wenn der Antragsteller einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % nachweist.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer einen Behinderungsgrad im Ausmaß von 70 % und ist ihm daher dieser Zuschlag zu gewähren.
Die Auslegung der Behörde zu § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG iVm § 12 Abs. 3 NÖ SAG in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides, wonach der Zuschlag für Menschen von Behinderung erst dann zu berücksichtigen ist, wenn ein Anspruch nach § 12 Abs. 3 besteht, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als systemwidrige Auslegung anzusprechen, die mit dem Argument einer Verwaltungsvereinfachung nicht zu rechtfertigen ist.
Wie bereits ausgeführt, ist der Anspruch gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG ein ex lege Anspruch und ist immer zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % nachweist.
Auch gibt hier der Motivenbericht dazu an, dass dieser Zuschlag auf den zusätzlichen Bedarf einer behinderten Person abstellt (siehe Motivenbericht zu NÖ SAG, § 14 Abs. 1 Z 5, Seite 26, Zl. Ltg.-690/A-1/50-2019).
Wenn die Behörde nun die Berechnung der Sozialhilfeleistung wie in der gegenständlichen Rechtssache durchführt, berechnet sie die Sozialhilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung, ohne den zusätzlichen Bedarf dieser Person zu berücksichtigen, da sie vermeint, der Behindertenzuschlag stehe erst zu, wenn grundsätzlich ein Anspruch nach § 12 Abs. 3 NÖ SAG besteht.
Die Ansicht der Behörde ist daher mit dem Argument der Verwaltungsvereinfachung nicht zu rechtfertigen, denn danach müsste ein Antragsteller mit einer Behinderung im Ausmaß von zumindest 50 % auf einen monatlichen Zuschuss zur Abdeckung der zusätzlichen Bedürfnisse verzichten.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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