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LVwG-AV-102/001-2025•LVwG N LVwG-AV-102/001-2025
LVwG-AV-102/001-2025Tribunale amministrativo regionale21 lug 2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot – Karte plus; Familienzusammenführung; Sprachnachweis; Entscheidungszeitpunkt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. A, geb. ***, StA: Pakistan vertreten durch die B Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, ***, *** gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 17. Dezember 2014, Zl. ***, mit dem in Spruchpunkt I. der am 18.11.2024 eingebrachte Zusatzantrag zum Hauptantrag vom 18.09.2023 auf Absehen vom Erfordernis der Erbringung eines Sprachnachweises zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK und mit Spruchpunkt II. der am 18.09.2023 eingebrachte (Haupt-)Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und wird der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für den der mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher) gemäß § 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, mj. A, eine am *** geborene pakistanische Staatsangehörige (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), stellte am 18.09.2023 über die österreichische Botschaft in Islamabad, Pakistan, unter Vorlage einer Reihe von Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen, über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus verfügenden Vater, Herrn C, einem am ***, geborenen Staatsangehörigen Pakistans (im Folgenden: der Vater der Beschwerdeführerin).
Parallel dazu stellten auch die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau D, eine am *** geborene pakistanische Staatsangehörige, und die mj. Schwester der Beschwerdeführerin, die am *** geborene E, Anträge auf erstmalige Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem Vater der Beschwerdeführerin.
1.2. Am 28.10.2024 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin ein Quotenplatz zugeteilt und wurde die Beschwerdeführerin in der Folge mit Verbesserungsauftrag vom 28.10.2024 zur Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere auch zur Vorlage eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Nachweises von Deutschkenntnissen und eines polizeilichen Führungszeugnisses aus dem Heimatland aufgefordert. In der Folge wurden seitens der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22.11.2024 eine Reihe an Unterlagen, aber kein Deutsch-Nachweis und auch kein Führungszeugnis, vorgelegt.
1.3. Mit Eingabe ihrer anwaltlichen Vertretung vom 20.11.2024 wurde für die Beschwerdeführerin ein Zusatzantrag gem. § 21a Abs. 5 NAG auf Absehen vom Sprachnachweis nach Art. 8 EMRK gestellt.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 2014, Zl. ***, wies die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: die belangte Behörde) mit Spruchpunkt I. den am 18.11.2024 eingebrachten Zusatzantrag zum Hauptantrag vom 18.09.2023 auf Absehen vom Erfordernis der Erbringung eines Sprachnachweises zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK und mit Spruchpunkt II. den am 18.09.2023 eingebrachten (Haupt-)Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründet wurde die erfolgte Abweisung zusammengefasst damit, dass die im Hinblick auf Art. 8 EMRK durchgeführte Interessenabwägung zulasten der Beschwerdeführerin ausfalle, weshalb der Zusatzantrag auf Absehen vom Erfordernis der Erbringung eines Sprachnachweises und infolgedessen auch – zumal ein Sprachnachweis bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht erbracht worden sei – der Hauptantrag gem. § 21a Abs. 1 NAG abzuweisen sei.
Im Einzelnen wird in der Bescheidbegründung zunächst der Verfahrensgang dargestellt und sodann auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt, die Beschwerdeführerin, die über einen bis 21.07.2027 gültigen Reisepass verfüge, sei am *** in ***, Pakistan, geboren und habe sie somit zum Zeitpunkt der Antragstellung, am 18.09.2023, bereits das 14. Lebensjahr vollendet gehabt und sei sie somit zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr unmündig gewesen.
Der Vater der Beschwerdeführerin wohne zurzeit an der Adresse in ***, ***, was auch der beabsichtigte Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei. Der Vater der Beschwerdeführerin sei zumindest seit 12.01.2012 durchgehend mit einer bis zum 12.12.2026 befristeten Rot-Weiß-Rot – Karte plus, im Bundesgebiet niedergelassen.
Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.09.2023 das 14. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe, sei diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als unmündige Minderjährige anzusehen gewesen und hätte diese daher sowohl ein Deutschzertifikat zum Nachweis von ausreichend Kenntnissen der deutschen Sprache auf zumindest dem Niveau A1 als auch ein polizeiliches Führungszeugnis aus Ihrem Heimatland vorlegen müssen. Beide Nachweise seien jedoch bis zu Bescheiderlassung nicht vorgelegt worden.
Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtsvorschriften wird in der Bescheidbegründung zur mit Spruchpunkt I. des Bescheides erfolgten Abweisung des Zusatzantrages gem. § 21a Abs. 5 NAG ausgeführt, der am 18.11.2024 gestellte Zusatzantrag sei von der Beschwerdeführerin nicht näher begründet worden.
Im Heimatland der Beschwerdeführerin sei es derzeit möglich, Sprachprüfungen bei zertifizierten Sprachinstituten abzulegen. Eine längere Anreise sei kein Hindernis, da der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass selbst der Mangel eines Prüfungsangebotes im Herkunftsstaat für sich genommen keinen gesetzlich vorgesehenen Grund für das Absehen von einem Sprachnachweis darstelle.
Die Mutter der Beschwerdeführerin, die ebenfalls eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragt habe, habe am 20.12.2023 beim Goethe Institut eine Prüfung absolviert und ein Sprachdiplom zum Nachweis von Deutschkenntnissen auf A1 Niveau erlangt. Für die Behörde sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht gemeinsam mit deren Mutter zuerst einen Sprachkurs besucht und anschließend auch die Prüfung abgelegt habe.
Der Vater der Beschwerdeführerin lebe zumindest seit dem Jahr 2011 mit einem befristeten Aufenthaltstitel in Österreich. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin erst drei Jahre alt gewesen. Die Beschwerdeführerin und deren Vater lebten somit seit nunmehr 13 Jahren getrennt voneinander und habe die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens ohne ihren Vater in ihrem Heimatland verbracht. Hinweise auf regelmäßige Besuche oder regelmäßige Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater seien nicht dargetan worden.
Die Beschwerdeführerin habe ihr gesamtes bisheriges Leben in Pakistan verbracht, sodass davon ausgegangen werden könne, dass sie in die dortige Gesellschaft integriert und die Bindungen dorthin maßgeblich seien.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei daher dem Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin in Österreich niedergelassen sei, kein größeres Gewicht beizumessen, als dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre anwaltliche Vertretung fristgerecht eine näher begründete Beschwerde, mit der die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin, in eventu die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweise der Sache an die belangte Behörde beantragt wurde.
Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich bemüht, einen entsprechenden Deutschnachweis zu erbringen und habe diese auch bereits von 08.12.2022 bis 27.03.2023 Deutschkurse besucht. Ein Leumundszeugnis betreffend die Beschwerdeführerin liege nunmehr vor.
Aus Sicht der Beschwerdeführerin hätte deren Zusatzantrag gem. § 21a Abs. 5 NAG stattgegeben werden müssen. In diesem Zusammenhang hätte, so die Beschwerde, die Behörde auch den Vater der Beschwerdeführerin zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin einvernehmen müssen. Im Übrigen seien der Mutter und der mj. Schwerster der Beschwerdeführerin Aufenthaltstitel erteilt worden, sodass die Nicht-Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die mj. Beschwerdeführerin einen massiven Eingriff in deren Familienleben darstelle, zumal neben dem Vater künftig auch die Mutter und die mj. Schwester der Beschwerdeführer in Österreich leben würden.
Als Beilagen zur Beschwerde wurden eine Bestätigung vom 17.12.2024, wonach die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs besuche, sowie ein für die Beschwerdeführerin am 18.12.2024 ausgestelltes Leumundszeugnis samt Übersetzung vorgelegt.
1.6. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.7. Mit Eingabe ihres anwaltlichen Vertreters vom 17.03.2025 wurde seitens der Beschwerdeführerin ein der Beschwerdeführerin am 07.03.2025 ausgestelltes Goethe-Zertifikat A1, das ausweislich der durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Online-Echtheits-Abfrage echt ist, vorgelegt. Dieses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Deutsch-Zertifikat wurde auch der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Eine Stellungnahme dazu ist nicht eingelangt.
1.8. Durch das Landesverwaltungsgericht wurden Abfragen in diversen Registern (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, Sozialversicherungsdaten) durchgeführt und die Ergebnisse zum Akt genommen.
1.9. Mit der Ladung zur für 18.01.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Vorlage näher genannter Unterlagen aufgefordert.
1.10. Mit Eingabe der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 27.05.2025 wurde bekannt gegeben, dass die Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Urdu beantragt werde. Mit Eingaben der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 30.06.2025, 08.07.2025 und 10.07.2025 wurden eine Reihe an weiteren Unterlagen übermittelt.
1.11. Am 15.07.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser nahm die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin teil. Seitens der belangten Behörde blieb die Verhandlung – wie mit Eingabe vom 21.05.2025 angekündigt – unbesucht.
In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die als verlesen einbezogenen Akten, insbesondere in die seitens der Beschwerdeführerin im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen, und durch zeugenschaftliche Befragung des Vaters der Beschwerdeführerin, dies unter Beiziehung des antragsgemäß geladenen, nichtamtlichen, gerichtlich beeideten Dolmetschers für Urdu.
2.1. Die Beschwerdeführerin, mj. A, ist eine am *** in ***, Pakistan, geborene pakistanische Staatsangehörige. Ihr pakistanischer Reisepass ist bis 21.07.2027 gültig.
2.2. Die Beschwerdeführerin ist die gemeinsame Tochter von Frau D, einer am *** geborenen pakistanischen Staatsangehörigen und Herrn C. Der Vater der Beschwerdeführerin, Herr C, ist ein am *** geborener pakistanischer Staatsangehöriger, der seit dem Jahr 1995 in Österreich lebt und aktuell über einen bis zum 12.12.2026 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt. Die Mutter der Beschwerdeführerin sowie die mj. Schwester der Beschwerdeführerin, die am *** geborene und somit aktuell acht Jahre alte E, verfügen bis zum 09.04.2026 gültige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und leben seit April 2025 in Österreich.
2.3. Zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen, über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus verfügenden Vater stellte die Beschwerdeführerin am 18.09.2023 persönlich bei Österreichische Botschaft in Islamabad, Pakistan, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
2.4. Dem Antrag der Beschwerdeführerin konnte am 28.10.2024 ein Quotenplatz zugeteilt werden.
2.5. Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 17.03.2025 die Kopie eines ihr am 07.03.2025 ausgestellten Goethe-Zertifikats A1 Start Deutsch übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin am 21.02.2025 in *** die A1-Prüfung bestanden hat. Ausweislich einer durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Online-Abfrage handelt es sich um ein echtes Zertifikat.
2.6. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels mit ihren Eltern und ihrer achtjährigen Schwester in einer durch den Vater der Beschwerdeführerin seit Juni 2022 gemieteten Wohnung an der Adresse ***, ***, Unterkunft zu nehmen. Diese Wohnung wird aktuell von den Eltern der Beschwerdeführerin und deren achtjähriger Schwester bewohnt. Nach Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin werden in dieser Wohnung die Eltern der Beschwerdeführerin, deren achtjährige Schwester und die Beschwerdeführerin selbst wohnen. Der aktuelle, durch den Vater der Beschwerdeführerin als Mieter mit Herrn F 27.05.2022 als Vermieter abgeschlossene Mietvertrag ist für die Dauer von vier Jahren, sohin bis zum 01.06.2026 befristet. Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde durch den Vermieter mündlich zugesagt, dass der Mietvertrag nach Ablauf der Befristung verlängert werden kann. Die Wohnung, in der die Beschwerdeführerin nach Zuzug nach Österreich Unterkunft nehmen möchte, weist eine Wohnfläche von 70 m² auf und verfügt über neben Küche, Vorraum, Bad, getrenntes WC, Abstellraum und drei Wohn- bzw. Schlafzimmer. Seitens der Stadtgemeinde *** wurde mit Schreiben vom 08.07.2025 bekannt gegeben, dass dieser keine Umstände bekannt seien, die gegen die Ortsüblichkeit der durch die Beschwerdeführerin in Aussicht genommenen Unterkunft sprächen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Nutzung einer Wohnung wie der durch die Beschwerdeführerin in Aussicht genommenen durch ein Ehepaar und deren zwei gemeinsamen, minderjährigen (aktuell acht bzw. siebzehn Jahre alten) Töchter ortsunüblich wäre.
2.7. Die Beschwerdeführerin wird nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels mit ihrem unselbständigen erwerbstätigen und somit gesetzlich krankenversicherten Vater bei dessen gesetzlicher Krankenversicherung mitversichert sein und somit über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügen.
2.8. Der Vater der Beschwerdeführerin ist seit 29.07.2016 durchgehend bei der G GmbH unselbständig als Taxilenker beschäftigt. Es handelt sich um ein unbefristetes Vollzeit-Dienstverhältnis. Der Vater der Beschwerdeführerin hat in den Monaten Juli 2024 bis Juni 2025 in Summe 30.824,38 Euro netto, umgerechnet sohin durchschnittlich 2.568,70 Euro netto monatlich ins Verdienen gebracht. Es ist davon auszugehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin auch in den kommenden 12 Monaten aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit als Taxilenker Einkünfte in der Höhe von durchschnittlich zumindest rund 2.568,70 Euro netto monatlich (dies ohne Berücksichtigung des Familienbonus plus und des Kinderabsetzbetrages und ohne Berücksichtigung von Trinkgeld) ins Verdienen bringen wird.
Der Vater der Beschwerdeführerin verfügt auf einem österreichischen Bausparkonto über Ersparnisse in der Höhe von 3.678,10 Euro, wobei er den Bausparvertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen kündigen und auf das Guthaben zugreifen kann.
2.9. Der Vater der Beschwerdeführerin hat regelmäßige Belastungen in der Höhe von durchschnittlich 840,70 Euro monatlich zu tragen: Konkret hat dieser für Miete inkl. Betriebskosten 550,-- Euro monatlich, für Strom 82,80 Euro monatlich, für Telefon und Internet 67,90 Euro monatlich, für den ORF-Beitrag 15,30 Euro monatlich sowie Versicherungsprämien für eine Rechtsschutz-Versicherung idHv 30,34 Euro, für eine Haushalts-Versicherung idHv 14,32 Euro im Monat und für Lebens- und Unfallversicherung insgesamt 79,95 Euro monatlich zu bezahlen.
2.10. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin, die noch nie in Österreich war, nicht verhängt. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Eine Aufenthaltsehe, Hinweise auf eine Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes oder darauf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
2.11. Die Beschwerdeführerin wurde am *** in ***, Pakistan, geboren und ist pakistanische Staatsangehörige und spricht mit Urdu auch die Landessprache ihres Herkunftslandes. Die aktuell 17jährige Beschwerdeführerin hat ihr bisheriges Leben in Pakistan verbracht, wo sie aktuell (seit ihre Mutter und ihre mj. Schwester im April dieses Jahres zu ihrem Vater nach Österreich gezogen sind) bei ihrem Onkel väterlicherseits und dessen Ehefrau lebt und zur Schule geht. Die Beschwerdeführerin, die in Pakistan aktuell die Schule besucht und in Pakistan einen Deutschkurs auf Niveau A1 abgeschlossen hat, beabsichtigt im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in Österreich zunächst eine Schule oder Deutsch-Kurse zu besuchen, um ihre Deutsch-Kenntnisse zu verbessern um in der Folge eine Lehre zu absolvieren und daran anschließend arbeiten zu können.
Der Vater der Beschwerdeführerin, ein am *** geborener pakistanischer Staatsangehöriger, ist seit dem Jahr 2011 rechtmäßig in Österreich niedergelassen und verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem seit ihrer Geburt – abgesehen von jährlichen Besuchen des Vaters in Pakistan – in Österreich lebenden Vater durch praktisch tägliche Telefonate und via Internet(telefonie) und durch jährliche, mehrwöchige Besuche des Vaters der Beschwerdeführerin in Pakistan Kontakt gehalten. Die Beschwerdeführerin hat bis April 2025 ihr bisheriges Leben gemeinsam mit ihrer Mutter (und ab deren Geburt auch mit ihrer mj. aktuell acht Jahre alten) Schwester in Pakistan gelebt. Seit Mitte April dieses Jahres, sohin seit rund drei Monaten, leben die Mutter und die mj. achtjährige Schwester der Beschwerdeführerin, die über bis zum 09.04.2026 gültige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügen in Österreich, während die Beschwerdeführerin bei ihrem Onkel väterlicherseits und dessen Ehefrau in Pakistan lebt. In Pakistan lebt neben dem Onkel der Beschwerdeführerin und dessen Ehefrau, bei denen die Beschwerdeführerin aktuell in Pakistan wohnt, auch eine Tante der Beschwerdeführerin. Ihr Lebensunterhalt wird durch ihren in Österreich lebenden Vater, der ihr Geld schickt, finanziert.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie ist ledig und verfügt über Deutschkenntnisse auf A1-Nievau.
3.1. Die oben getroffenen Feststellungen wurden auf Grundlage des Akteninhaltes, insbesondere auf Grundlage der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, und auf Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der Vater der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Urdu unter Wahrheitspflicht befragt wurde, getroffen.
Zur Zeugenaussage des Vaters der Beschwerdeführerin ist allgemein festzuhalten, dass dessen bei der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben nicht nur mit den vorgelegten Unterlagen übereinstimmten, sondern dass dieser auch einen uneingeschränkt glaubwürdigen, seriösen, gut organisierten, positiven persönlichen Eindruck hinterließ und auch in keiner Weise vorgefertigte oder gekünstelte, sondern in sich schlüssige, nachvollziehbare und somit glaubwürdige Aussagen machte.
Vor dem Hintergrund des glaubwürdigen persönlichen Eindrucks und da die Angaben auch mit den vorgelegten Unterlagen in Einklang stehen, werden die durch den Zeugen gemachten Angaben den zu treffenden Feststellungen als glaubwürdig zugrunde gelegt.
Im Einzelnen ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen:
3.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der Beschwerdeführerin beruhen auf dem in Kopie im Akt befindlichen pakistanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, aus dem sich aus dessen festgestellte Gültigkeitsdauer ergibt. Im Übrigen sind diese Feststellungen auch unstrittig.
3.3. Dass die Beschwerdeführerin das gemeinsame Kind ihrer Eltern ist, ergibt sich aus der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin. Die festgestellten persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der Eltern der Beschwerdeführerin sind unstrittig und ergeben sich aus deren pakistanischen Reisepässen sowie aus den vorgelegten Aufenthaltskarten. Aus den vorgelegte Aufenthaltskarten der Eltern und auch der Schwester der Beschwerdeführerin ergibt sich auch deren jeweils festgestellte Gültigkeitsdauer.
3.4. Die Feststellungen zu Datum und Inhalt des persönlich durch die Beschwerdeführerin bei der österreichischen Botschaft in Islamabad, Pakistan, gestellten verfahrenseinleitenden Antrages ergeben sich aus eben diesem Antrag selbst.
3.5. Die Feststellung zur Zuteilung des Quotenplatzes beruht auf dem im Akt befindlichen Aktenvermerk vom 28.10.2024, ***.
3.6. Hinsichtlich der zum durch die Beschwerdeführerin (erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) vorgelegten Sprachzertifikat getroffenen Feststellung ist auf die mit Eingabe der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 17.03.2025 erfolgte Urkundenvorlage, die damit vorgelegte Kopie des Deutsch-Zertifikates und das Ergebnis der durchgeführten Online-Echtheitsabfrage zu verweisen. An der Gültigkeit des vorgelegten Zertifikates wurden auch seitens der Behörde keine Zweifel geäußert.
3.7. Dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Zuzug nach Österreich in einer durch ihren Ehemann gemieteten Wohnung an der Adresse ***, *** zu nehmen, ergibt sich aus den Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag und den glaubwürdigen Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin, der in dieser Wohnung auch bereits gemeinsam mit der Mutter und der mj. Schwester der Beschwerdeführerin lebt.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Größe der Unterkunft, zur Zahl der vorhandenen Zimmer und die Feststellung dazu, wer nach Zuzug der Beschwerdeführerin an dieser Adresse wohnen wird, konnten auf Grundlage des vorgelegten Mietvertrages, aus dem sich auch dessen Befristung auf vier Jahre, somit bis zum 01.06.2026 ergibt sowie auf Basis der Zeugenaussage des Vaters der Beschwerdeführerin getroffen werden.
Angesichts der Größe und Beschaffenheit der Wohnung und angesichts dessen, dass in dieser nach deren Zuzug neben der Beschwerdeführerin nur ihre Eltern und ihre mj. Schwester wohnen werden, besteht aus Sicht des Verwaltungsgerichts kein Zweifel daran, dass es sich um eine ortsübliche Unterkunft handelt.
Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass auch durch die mit den örtlichen Gegebenheiten vertraute Stadtgemeinde *** auf entsprechende Anfrage keine Bedenken an der Ortsüblichkeit der in Aussicht genommen Unterkunft geäußert wurden und dass auch seitens der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt Bedenken ob der Ortsüblichkeit geäußert wurden. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel an der Ortsüblichkeit der in Aussicht genommenen Unterkunft. Ein Rechtsanspruch auf Unterkunftnahme in dieser als ortsüblich zu qualifizierenden Wohnung ist angesichts des vorgelegten, bis 01.06.2026 befristeten Mietvertrages und aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die mj. Tochter ihres Vaters handelt, jedenfalls bis zum 01.06.2026 nicht zweifelhaft. Was die restlichen rund zwei Monate des Prognosezeitraumes betrifft, so hat der Vater der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass ihm vom Vermieter bereits mündlich zugesagt worden sei, dass der Mietvertrag nach Ablauf der Befristung verlängert werde und hat dieser auch glaubhaft angegeben, dass er anderenfalls, also falls der Mietvertrag entgegen seiner Erwartung doch nicht verlängert werden sollte, rechtzeitig eine neue Mietwohnung suchen würde, was angesichts dessen, dass der einen seriösen und gut organisierten Eindruck hinterlassen habende Vater der Beschwerdeführerin schon seit Jahren in der Lage ist, in Österreich sein Wohnbedürfnis zu decken und eine entsprechende Unterkunft zu finden, auch nachvollziehbar und plausibel erscheint.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch während der letzten zwei Monate des Prognosezeitraumes und sohin während der gesamten Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes über einen Rechtsanspruch auf Unterkunftnahme in einer ortsüblichen Unterkunft verfügen wird.
3.8. Die Feststellung zum Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Umstand, dass deren Vater im Hinblick auf seine aufrechte Erwerbstätigkeit (unstrittig) über einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügt und die Beschwerdeführerin als dessen mj. Kind im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und dem sich daraus ergebenden gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kraft Gesetzes mit ihrem Ehemann mitversichert sein wird.
3.9. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Vaters der Beschwerdeführerin beruhen auf den vorgelegten Unterlagen (insbesondere Dienstzettel, Sozialversicherungsdatenauszug, Kontoauszüge, KSV-Auszug und Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli 2024 bis Juni 2025), den Ergebnissen der durchgeführten AJ-Web-Abfrage und den glaubwürdigen, durch den Vater der Beschwerdeführerin als Zeuge bei der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben. So ergibt sich sowohl aus dem vorgelegten Dienstzettel, den Lohn-/Gehaltsabrechnungen, den Eintragungen im AJ-Web und den Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin, dass dieser aktuell und bereits seit Juli 2016 unselbständig bei der G GmbH unselbständig beschäftigt ist und ist aus dem vorgelegten Dienstzettel ersichtlich, dass es sich um ein unbefristetes, Vollzeit-Dienstverhältnis handelt. Aus den vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen ist ersichtlich, dass der Vater der Beschwerdeführerin im Juni 2025 3.963,42 Euro netto, im Mai 2025 2.325,09 Euro netto, im April 2025 2.046,85 Euro netto, im März 2025 1.961,57 Euro netto, im Februar 2025 2.188,57 Euro netto, im Jänner 2025 2.211,86 Euro netto, im Dezember 2024, 2.311,65 Euro netto, im November 2024 3.266,50 Euro netto, im Oktober 2024 2.569,76 Euro netto, im September 2024 3.185,56 Euro netto, im August 2024 2.299,23 Euro netto und im Juli 2024 2.494,12 Euro netto, sohin in den 12 Monaten Juli 2024 bis Juni 2025 in Summe 30.824,38 Euro netto und umgerechnet durchschnittlich 2.568,70 Euro netto im Monat ins Verdienen gebracht hat, wobei das Trinkgeld, das der Vater der Beschwerdeführerin seinen glaubwürdigen Angaben bei der Verhandlung nach zusätzlich erhält, in diesen Lohn-/Gehaltsabrechnungen nicht berücksichtigt ist. Da es sich um ein bereits seit dem Jahr 2016 durchgehend bestehendes, unbefristetes Vollzeit-Dienstverhältnis handelt und der Vater der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung glaubwürdig angegeben hat, dass er auch weiterhin und jedenfalls in den kommenden 12 Monaten weiterhin dieser unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen möchte und kein Grund ersichtlich ist, warum dieses bereits seit rund neun Jahren bestehende Dienstverhältnis im Prognosezeitraum aufgelöst werden oder der Vater der Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum wesentlich weniger als in den letzten 12 Monaten, hinsichtlich derer Lohn-/Gehaltsnachweise vorgelegt wurden, ins Verdienen bringen sollte, ist im Sinne einer Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin auch im Prognosezeitraum aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit durchschnittlich rund 2.568,70 Euro netto ins Verdienen bringen wird. Dass der Vater der Beschwerdeführerin auf einem österreichischen Bausparkonto über ein Guthaben in der Höhe von aktuell 3.678,10 Euro verfügt und dass er diesen Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen und in der Folge auf das Sparguthaben zugreifen kann, ergibt sich aus der vorgelegten Finanzübersicht betreffend den Bausparvertrag des Vaters der Beschwerdeführerin und den bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend den Bausparvertrag.
3.10. Die Feststellungen zu den regelmäßig durch den Vater der Beschwerdeführerin zu tragenden Belastungen beruhen auf der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Übersicht über die monatlich zu tragenden Belastungen, auf den vorgelegten Kontoauszüge des Vaters der Beschwerdeführerin, aus denen Abbuchungen in der jeweils festgestellten Höhe ersichtlich sind, aus den sonstigen diesbezüglichen vorgelegten Unterlagen, wie insbesondere dem Mietvertrag, aus dem auch die Höhe der Miete hervorgeht und auf der glaubwürdigen Zeugenaussage des Vaters der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung. Hinweise darauf, dass die seitens der Beschwerdeführerin bzw. die durch den Vater der Beschwerdeführerin zu den regelmäßig zu tragenden Belastungen gemachten und mit unbedenklichen Unterlagen glaubhaft gemachten Angaben unrichtig sein könnten, sind nicht hervorgekommen, sodass diese den zu treffenden Feststellungen als richtig zugrunde gelegt werden.
3.11. Die in Pkt. 2.10. getroffenen Feststellungen insbesondere zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin beruhen auf den durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Abfragen des Zentralen Fremdenregisters und des Strafregisters und den vorgelegten polizeilichen Leumundszeugnissen aus dem Herkunftsland samt Übersetzung (vom 18.12.2024 und vom13.06.2025). Auf Grundlage dieser Unterlagen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wird von der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, die sich auch noch nie in Österreich aufgehalten hat, ausgegangen. Hinweise auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption haben sich ebensowenig ergeben, wie Hinweise darauf, dass mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine Gefährdung oder Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden wäre, haben sich keine ergeben und ist somit davon auszugehen, dass bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin keine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu befürchten ist.
3.12. Die in Pkt. 2.11. zum bisherigen Lebensweg, zum Privat- und Familienleben sowie zur Absicht der Beschwerdeführerin, im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in Österreich zunächst ihre Deutschkenntnisse durch den Besuch einer Schule oder von Deutschkursen zu verbessern und dann eine Lehre zu absolvieren um danach arbeiten zu können, getroffenen Feststellungen beruhen auf den seitens der Beschwerdeführerin und insbesondere auf den durch deren Vater bei der mündlichen Verhandlung als Zeugen gemachten Angaben, hinsichtlich derer sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht richtig sein könnten, ergeben haben.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
[…]
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
[…]
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
[…]
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
[…]
[…]
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgenommen einer solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,
[…]“
5.1. Vorliegend begehrt die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Vater.
5.2. Als lediges minderjähriges Kind ihres in Österreich rechtmäßig niedergelassenen, über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügenden Vaters, der wie die Beschwerdeführerin pakistanischer Staatsangehöriger ist, erfüllt die Beschwerdeführerin die Begriffsdefinition einer Familienangehörigen des Zusammenführenden und handelt es sich beim Vater der Beschwerdeführerin als Zusammenführendem um einen Staatsangehörigen Pakistans und somit iSd § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG um einen Drittstaatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt.
5.3. Da dem persönlich bei der österreichischen Botschaft in Islamabad, Pakistan, gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auch ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte, sind die in § 46 Abs. 1 Z 2 lit b NAG normierten besonderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt.
5.4. Zum in § 11 Abs. 2 Z 2 NAG normierten Erfordernis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft ist auszuführen, dass diesbezüglich in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen ist, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).
Es bestehen aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts keine Zweifel daran, dass das Bewohnen einer Wohnung, die wie jene, in der die Beschwerdeführerin im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels mit ihren Eltern und ihrer mj. Schwester Unterkunft nehmen möchte, eine Wohnfläche von ca. 70,00 m2 aufweist und die neben Küche, Vorraum, Bad, getrenntem WC und Abstellraum über drei Wohn- bzw. Schlafzimmer verfügt, durch ein Ehepaar mit deren zwei gemeinsame, acht bzw. siebzehnjährige Töchter als ortsüblich im Sinne des NAG anzusehen ist.
Aufgrund dessen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die ledige, minderjährige Tochter ihres Vaters handelt ist vor dem Hintergrund des vorgelegten, für vier Jahre und somit bis zum 01.06.2026 befristeten, zwischen dem Vater der Beschwerdeführerin als Mieter und Herrn F 27.05.2022 als Vermieter abgeschlossenen Mietvertrags betreffend die in Aussicht genommene Unterkunft an der Adresse an der Adresse ***, ***, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Unterkunftnahme in der genannten, als ortüblich zu qualifizierenden Wohnung jedenfalls bis zum 01.06.2026 nachgewiesen hat.
Da der seit 1995 in Österreich lebende Vater der Beschwerdeführerin auch in den vergangenen Jahren stets in der Lage war, eine Unterkunft zu finden und auch die jeweiligen Mieten zu bezahlen, ist angesichts der stabilen finanziellen Lage des zusammenführenden Vaters, der bereits seit dem Jahr 2016 und sohin seit rund neun Jahren unselbständig beim selben Dienstgeber beschäftigt ist und der auch glaubhaft angegeben hat, dass ihm vom aktuellen Vermieter bereits eine Verlängerung des Mietvertrages zugesagt worden sei und dass er, falls es wider Erwarten doch nicht zu einer Verlängerung kommen sollte, eine andere Unterkunft für seine Familie organisieren werde, davon auszugehen, dass der Familie der Beschwerdeführerin auch den Monaten Juni und Juli 2026 (in denen der aktuelle, auf vier Jahre befristete Mietvertrag nicht mehr gültig ist) weiterhin in der Lage sein wird, ihre Wohnbedürfnisse befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten.
Damit ist vorliegend auch davon auszugehen, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG erfüllt ist.
5.5. Ein Anspruch auf eine alle Risiken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung für die Beschwerdeführerin ist aufgrund dessen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die mj. ledige Tochter ihres unselbständig erwerbstätigen Vaters, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt leben wird und dem daraus resultierenden Anspruch auf Mitversicherung gegeben. Dieser besteht auch bei Erreichen der Volljährigkeit weiter, wenn die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine Schule besuchen würde. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit bereits ihren Plan, eine Lehre zu machen, umgesetzt haben sollte, bestünde eine eigene, durch das Lehrverhältnis begründeter Krankenversicherungsschutz.
Somit ist auch die in § 11 Abs. 2 Z 3 NAG normierte Erteilungsvoraussetzung erfüllt.
5.6. Zur allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG ist Folgendes auszuführen:
5.6.1. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 04.10.2018, G 133/2018).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Dabei reicht es für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).
Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356) und kommt auch der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel durch ein (nicht aus illegalen Quellen stammendes) Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfGH 04.10.2018, G 133/2018).
Dies selbst dann, wenn es sich um geschenktes Sparguthaben handelt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130).
§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).
5.6.2. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
Zu den heranzuziehenden Richtsätzen ist eingangs festzuhalten, dass die aktuell mj. Beschwerdeführerin nach Zuzug nach Österreich gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer mj. Schwester im einem gemeinsamen Haushalt leben wird und dass die aktuell mj., in Pakistan die Schule besuchende Beschwerdeführerin zwar im Laufe des Prognosezeitraumes, nämlich am 20.02.2026 volljährig wird, dass diese während des Prognosezeitraumes aber zunächst Deutsch-Kurse und in der Folge eine Lehre absolvieren möchte, weshalb davon auszugehen ist, dass die aktuell mj. Beschwerdeführerin während des gesamtem Prognosezeitraumes, sohin auch nach dem 20.02.2026 einer Schul- oder Berufsausbildung nachgehen wird, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, sodass für diese bei der Ermittlung des maßgeblichen „Haushaltsrichtsatzes“ auch für jene Monate des Prognosezeitraumes, in denen die im Zeitpunkt dieser Entscheidung und mehr als die Hälfte des Prognosezeitraumes minderjährige ledige Beschwerdeführerin volljährig sein wird, der in § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG vorgesehene Richtsatz (Kinderrichtsatz) zu veranschlagen ist (vgl. VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0092).
Sohin setzt sich der in Summe zu erreichende Richtsatz für den gesamten Prognosezeitraum aus dem Ehegattenrichtsatz idHv 2.009,85 Euro und dem zweifachen Kinderrichtsatz idHv 196,57 Euro zusammen und beträgt daher in Summe 2.402,99 Euro (2.009,85 Euro plus 2 x 196,57 Euro) monatlich.
Regelmäßige Aufwendungen bestehen nach den getroffenen Feststellungen in der Höhe von insgesamt rund 840,70 Euro monatlich (Miete inkl. Betriebskosten 550,-- Euro monatlich, Strom 82,80 Euro monatlich, für Telefonie und Internet 67,90 Euro monatlich, für den ORF-Beitrag 15,30 Euro monatlich sowie Versicherungsprämien für eine Rechtsschutz-Versicherung idHv 30,34 Euro, für eine Haushalts-Versicherung idHv 14,32 Euro im Monat und für eine Lebens- und Unfallversicherung idHv 79,95 Euro monatlich).
Von diesen 840,70 Euro an regelmäßigen Belastungen ist der Wert der freien Station in der Höhe von aktuell 376,27 Euro abzuziehen, womit dem zu erreichenden Richtsatz, der für ein Ehepaar und zwei gemeinsames im selben Haushalt lebende minderjährige Kinder aktuell 2.402,99 Euro (Richtsatz für ein Ehepaar idHv 2.009,85 Euro + Richtsatz für zwei minderjährige Kind idHv 2 x 196,57 = 393,14 Euro) beträgt, ein Betrag von 464,43 Euro (840,70 Euro minus 376,27 Euro) hinzuzuzählen ist, womit sich ein zu erreichender Betrag in der Höhe von 2.867,42 Euro (2.402,99 Euro plus 464,43 Euro) ergibt.
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist davon auszugehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum zumindest (nämlich schon ohne Berücksichtigung des Familienbonus plus und des Kinderabsetzbetrages sowie ohne Berücksichtigung des Trinkgeldes) rund 2.568,70 Euro netto monatlich aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der G GmbH ins Verdienen bringen wird.
Weiters stehen der Familie der Beschwerdeführerin umgerechnet aus Ersparnissen rund 306,51 Euro (3.678,10 Euro Guthaben / 12 = monatlich rund 306,51 Euro) zur Verfügung. Damit stehen der Familie der Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum in Summe zumindest 2.875,21 Euro netto (als Summe aus zu erwartenden monatlichen Netto-Einkünften des zusammenführenden Vaters idH von zumindest 2.568,70 Euro netto monatlich und Ersparnissen idH von umgerechnet rund 306,51 Euro monatlich) im Monat zur Verfügung.
Das zu erwartende monatliche Nettofamilieneinkommen in der Höhe von rund zumindest rund 2.875,21 Euro netto liegt damit (schon ohne Berücksichtigung des Familienbonus plus, des Kinderabsetzbetrages und des Trinkgeldes) über dem zu erreichenden Einkommen in der Höhe von 2.867,42 Euro netto monatlich.
Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG erfüllt.
5.7. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt und es ist auch eine Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes oder eine nicht rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben. Ebenso liegen dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht vor und es ist nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen würde.
5.8. Zur im angefochtenen Bescheid verneinten, in § 21a Abs. 1 NAG normierten Erteilungsvoraussetzung ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages elementare Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, wobei dieser Nachweis mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß § 21a Abs. 6 oder 7 NAG bestimmten Einrichtung zu erfolgen hat. Gestützt auf § 21a Abs. 6 NAG erging die Auflistung des § 9b Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV).
Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin bei Antragstellung kein Sprachzertifikat vorgelegt und wurde auch bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides kein Sprachzertifikat vorgelegt, das im Zeitpunkt der Vorlage bzw. im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr alt gewesen wäre.
Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin aber am 21.02.2025 die Deutsch-A1-Prüfung erfolgreich abgelegt und hat sie – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – darüber auch ein durch das Goethe-Institut am 07.03.2025 ausgestelltes Sprachzertifikat A1 vorgelegt.
Da es sich bei der beim Goethe-Institut um eine durch Verordnung gemäß § 21a Abs. 6 NAG bestimmte Einrichtung handelt (vgl. § 9b Abs.2 Z 2 NAG-DV), ist zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit einem durch eine durch Verordnung gemäß § 21a Abs. 6 NAG bestimmte Einrichtung ausgestellten, allgemein anerkannten Sprachdiplom, das im Zeitpunkt seiner Vorlage (dem 21.02.2025) und im Entscheidungszeitpunkt nicht älter als ein Jahr alt war, Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nachgewiesen hat.
Allerdings wurde dieses der Beschwerdeführerin am 07.03.2025 ausgestellte Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch übermittelt (an dessen Echtheit aufgrund der durchgeführten Online-Echtheitsabfrage keine Zweifel bestehen) (erst) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und nicht wie nach dem Text des § 21a Abs. 1 NAG vorgesehen „mit der Stellung des Antrags“ vorgelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht auch im Verfahren über Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 04.10.2018, Ra 2018/22/0196 unter Verweis auf VwGH 25.4.2018, Ra 2018/06/0044, mwN). Dementsprechend besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum einen kein Neuerungsverbot und hat das Verwaltungsgericht das (Nicht-)Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen grundsätzlich anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen, unabhängig davon, ob dies im Vergleich zu einer Beurteilung anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides für die Betroffenen günstiger oder ungünstiger ist.
Bei einer sehr engen Wortlautinterpretation des § 21a Abs. 1 NAG – der verlangt, dass die Antragsteller „mit der Stellung eines Antrages“ Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen müssen, wobei der Nachweis in einer ganz bestimmten Form, nämlich durch ein allgemein anerkanntes Zertifikat, das durch eine in einer Verordnung bestimmte Einrichtung ausgestellt worden sein muss und das im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr alt sein darf, erfolgen muss – wäre wohl davon auszugehen, dass ein von einer entsprechenden Einrichtung ausgestelltes, zu diesem Zeitpunkt nicht älter als ein Jahr altes Zertifikat bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrages vorgelegt werden muss, da bei einer späteren Vorlage der Nachweis in der geforderten Form nicht „mit der Stellung des Antrags“ erbracht wäre.
Ein solches Verständnis der Regelung des § 21a Abs. 1 NAG wird augenscheinlich aber auch von der Behörde, die die Beschwerdeführerin im Zuge des erstinstanzlichen Verfahren aufgefordert hat, ein den gesetzliches Anforderungen entsprechendes Zertifikat vorzulegen, was bei einer strengen Wortlautinterpretation, wonach „mit der Stellung des Antrages“ ein entsprechendes Zertifikat vorzulegen ist, wenig zweckmäßig erschiene, zumal bei einer solchen – auch hier nicht zugrunde gelegten – strengen Wortlautinterpretation die in § 21a Abs. 1 NAG normierte Erteilungsvoraussetzung auch dann nicht als erfüllt angesehen werden könnte, wenn zwar noch im erstinstanzlichen Verfahren, aber (erst) nach erfolgter Antragstellung ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Zertifikat vorgelegt wird.
Eine solche strenge Wortlautinterpretation wird hier aus folgenden Gründen nicht zugrunde gelegt: Zwar stellt es aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts im Hinblick auf das mit § 21a Abs. 1 NAG verfolgten Regelung durch den Gesetzgeber verfolgte öffentliche Interesse, die Integration von Zuziehenden dadurch sicherzustellen bzw. zu erleichtern, dass diese bereits vor der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels zumindest grundlegende Sprachkenntnisse erwerben müssen, ein zur Erreichung dieses Zieles geeignetes Mittel dar, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass der Erwerb eines Sprachzertifikates nicht zu lange zurückliegen darf um sicherzustellen, dass die Sprachkenntnisse auch tatsächlich (noch) vorhanden sind.
Ob aber gerade im Bereich der Familienzusammenführung der durch eine Abweisung eines Antrages bewirkte Eingriff in die u.a. durch Art. 8 EMRK aber auch durch das Unionsrecht geschützten Rechte als gerechtfertigt angesehen werden könnte, wenn davon auszugehen wäre, dass in jenen Fällen, in denen bei Antragstellung noch kein nicht älter als ein Jahr altes Sprachzertifikat vorgelegt wurde, aber im Zeitpunkt der Entscheidung sehr wohl ein nicht älter als ein Jahr altes, den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Sprachdiplom vorliegt, die Erteilungsvoraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG nicht erfüllt ist, wäre aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts gerade vor dem Hintergrund der mit § 21a NAG verfolgten Zielsetzung, sicherzustellen, dass nicht nur irgendwann vor Zuzug Deutschkenntnisse erworben werden sollen, sondern dass solche auch im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuzugs bzw. der Erteilung des Aufenthaltstitels noch tatsächlich vorhanden sind, zumindest fraglich.
Gerade unter Berücksichtigung der mit § 21a Abs. 1 NAG verfolgten Zielsetzung, sicherzustellen, dass zumindest gewisse Grundkenntnisse der der deutschen Sprache bereits vor Zuzug vorhanden sein sollen und dass deren Erwerb noch nicht zu lange zurückliegen soll, geht das erkennende Verwaltungsgericht davon aus, dass zwar weder die in erster Instanz entscheidenden Niederlassungsbehörden, noch die Verwaltungsgerichte Gelegenheit geben müssen, ein bei Antragstellung und im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorhandenes Deutsch-Zertifikat erst zu erlangen, dass aber ein Antrag nicht (mehr) mit der Begründung, die Voraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG sei nicht erfüllt, abgewiesen werden kann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung ein allgemein anerkanntes Zertifikat über Deutsch-Kenntnisse auf A1-Niveau vorliegt, das durch eine in einer Verordnung bestimmte Einrichtung ausgestellt wurde und das im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr alt ist.
Daher wird angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin am 17.03.2025 ein ihr am 07.03.2025 ausgestelltes Deutsch-Zertifikat des Goethe-Instituts vorgelegt hat, davon ausgegangen, dass die in § 21a Abs. 1 NAG normierte Erteilungsvoraussetzung erfüllt ist.
Da es zu der Frage, ob ein Antrag auf Familienzusammenführung gem. § 21a Abs. 1 NAG abzuweisen ist, wenn (erst) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein im Zeitpunkt der Vorlage noch kein Jahr altes A1-Sprachzertifikat vorgelegt wird, soweit zu sehen noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt, wird die ordentliche Revision zu dieser Frage zugelassen.
5.9. Da ausgehend von der hier zu § 21a Abs. 1 NAG zugrunde gelegten Auffassung alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerde stattzugeben und ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise und gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer eines Jahres – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).
Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.
6. Zum Vorbehalt der Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2):
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für die Behörde bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dass sie also nach Festsetzung im Sinn des § 53a AVG bereits bezahlt wurden (vgl. etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259).
Im vorliegenden Fall wurde der durchgeführten Verhandlung – antragsgemäß – ein nichtamtlicher, allgemein gerichtlich-beeideter Dolmetscher für die Sprache Urdu beigezogen. Eine Auszahlung der dem Dolmetscher zustehenden Gebühren ist bis zum Entscheidungszeitpunkt aber noch nicht erfolgt, d.h. die Barauslagen sind dem Landesverwaltungsgericht noch nicht erwachsen. Daher ist die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (vgl. etwa VwGH 30.04.1992, 91/05/0173).
7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da es – soweit abzusehen – noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage gibt, ob die Erteilungsvoraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG (Nachweis von Deutsch-Kenntnissen auf A1 Niveau) auch dann zu verneinen ist, wenn erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Sprachzertifikat vorgelegt wird, das im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr alt ist. Da die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn entgegen der hier vertretenen Auffassung die Erteilungsvoraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG (Nachweis von Deutsch-Kenntnissen auf A1 Niveau) auch dann zu verneinen ist, wenn erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Sprachzertifikat vorgelegt wird, ist diese Frage vorliegend entscheidungswesentlich. Da die dieser Frage aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch nicht nur für den vorliegenden Einzelfall Bedeutung zukommt, ist die ordentliche Revision zuzulassen.
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