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LVwG-AV-1188/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1188/001-2023
LVwG-AV-1188/001-2023Tribunale amministrativo regionale18 lug 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauanzeige; Untersagung; Einfriedung; Standsicherheit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. des Herrn A und 2. der Frau B, beide vertreten durch die C Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid der des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17.11.2022, Zl. ***, betreffend Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 21014), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bauanzeige vom 05. Mai 2022, eingelangt bei der Baubehörde am 09. Mai 2022, wurde von 1. A und 2. B (in weiterer Folge: die Beschwerdeführer) um Kenntnisnahme für das Vorhaben „Adaptierung der Einfriedung“ in ***, ***, Parz.Nr. , EZ , KG *** (), angesucht und als Beilage eine Skizze der Einfriedung „“ sowie eine Detailzeichnung der Einfriedung *** vorgelegt.
1.2. Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz), Zl. , mitgeteilt, dass die geplante Änderung der Einfriedung vom seinerzeit bewilligten Bestand und der bewilligten Ausführungsart abweiche und durch Verschließen der straßenseitigen Einfriedung zum öffentlichen Gut „“ eine Zufahrt zum gesetzlich zwingend vorgesehenen und seinerzeit baubehördlich bewilligten Stellplatz auf Eigengrund nicht mehr möglich sei. Es wurde weiters mitgeteilt, dass im Falle der Aufrechterhaltung der Bauanzeige diese durch die Baubehörde I. Instanz untersagt werden müsse.
1.3. Mit Schreiben vom 07. Juni 2022 erstatteten die nunmehrigen Beschwerdeführer eine Äußerung dahingehend, dass mit Fertigstellung des Objektes nie ein PKW-Stellplatz auf Eigengrund vorhanden gewesen sei und aus diesem Grund auch keine Zufahrt zu einem Stellplatz von der *** aus erhalten bleiben müsse.
1.4. Mit Bescheid vom 14. Juni 2022 untersagte die Baubehörde I. Instanz das Vorhaben „Erneuerung der Einfriedung“, ***, ***, mit der Begründung, dass die Einfriedung im Bereich Top 2 gegen das öffentliche Gut *** gegenüber der mit Bescheid vom 19. Juni 1998, Zl. ***, bewilligten Ausführung derartig abgeändert werden soll, dass statt der bewilligten Einfahrt nunmehr die Errichtung eines geschlossenen Zaunes mit einem Eingangstor für Personen vorgesehen sei.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachten im Wesentlichen dazu vor, dass eine Auflassung des seinerzeit vor Top 2 bewilligten Stellplatzes durch die Beschwerdeführer nicht stattgefunden habe, sondern, dass auf deren Grundstück nie ein Stellplatz ausgeführt gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten das Wohnungs-Eigentumsobjekt erst im Jahr 2010 erworben und konnten ihrer Ansicht nach davon ausgehen, dass dieses Objekt in einem bewilligungskonformen Zustand sei. Insofern sei die Untersagung des Vorhabens der Beschwerdeführer mit der Begründung, die Zufahrt zum Stellplatz sei nicht gewährleistet, unverständlich.
1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. November 2022, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass im Jahr 1998 aufgrund der eingereichten Baubeschreibung zur Einfriedung angeführt war, dass ein Holzlattenzaun auf Betonsockel mit einer Höhe von 1,30 Meter errichtet werden soll, wobei die Sockelhöhe 0,40 Meter betragen werde. Im Einreichplan von 1998, Bescheid vom 19. Juni 1998, Zl. ***, finde sich eine Schnitt-Darstellung der Einfriedung, jeweils mit einer offenen Einfahrt und am Lageplan sei ein Stellplatz pro Wohneinheit auf dem Baugrundstück dargestellt.
In der im Einreichplan dargestellten Ansicht der Einfriedung sei einerseits die Ausführung mit Holzlatten und einem Sockel erkennbar und bemaßt sowie der Bereich zwischen dem Strom-/ Gaszählerkasten vor Top 2 und Top 3 mittels Bruchkante entsprechend verkürzt dargestellt. Auch in dieser Darstellung sei ein offener Bereich ohne Einfriedung eindeutig erkennbar dargestellt. Im damaligen Einreichplan sei im gegenständlichen Bereich des Top 2 zum öffentlichen Gut Richtung *** eine Einfriedung im nördlichen Teil des dem Top 2 zugeordneten vorderen Bauwichs auf eine Länge von ca. 2,4 Meter (einschließlich Strom-/ Gaszählerkasten) dargestellt. Der südliche Teil, der dem Top 2 zugeordneten Straßenfront mit einer Länge von ca. 4,2 Metern, sei offen und ohne Einfriedung dargestellt. In der dem Vorhaben im Jahr 1998 zugrundeliegenden Baubeschreibung sei überdies hinaus angeführt gewesen, dass auf dem Baugrundstück die Errichtung von jeweils einem PKW-Abstellplatz für Top 1 bis Top 4 vorgesehen gewesen sei.
In der nunmehr durch die Beschwerdeführer vorgelegten Skizze sei die Einfriedung derart dargestellt, dass sie wiederum aus einem massiven Sockel bestehe (gemauert oder Beton) samt ebenso ausgeführter zwei Zaunsäulen auf einem Fundament aus Beton oder aus gegossenem Hohlbetonsteinen mit einer Tiefe von mindestens 70 cm. Der Sockel ist in einer Höhe von ca. 27-31 cm dargestellt. Zwischen den Zaunsäulen seien Zaunfelder aus ca. 7 cm breiten Holzlatten mit einem Abstand von ca. 7 cm zueinander dargestellt. Die gesamte Höhe der Einfriedung sei mit 147 cm erkennbar. Die Darstellung sehe im Bereich, zugehörig ***, von Norden nach Süden gesehen ein Zaunfeld mit ca. 1,12 Meter Breite, anschließend eine massive Säule mit 42 cm Breite, eine Fußgängertüre mit ca. 1,19 Meter Breite und wieder eine massive Säule mit ca. 42 cm Breite, gefolgt von einem Zaunfeld mit ca. 1,98 Meter Breite und einem Gaszählerblock mit ca. 1,48 Meter Breite vor. Die Fußgängertüre sei analog zu den Zaunfeldern mit Holzlatten ausgeführt, jedoch ohne Sockelbildung dargestellt. Bereits aus den in der Anzeige vom 05. Mai 2022 vorgelegten Unterlagen, nämlich der Planskizze, ergebe sich, dass es sich bei der gegenständlich angezeigten Einfriedung um eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 6 NÖ BO 2014 handle.
Die Errichtung einer insgesamt 147 cm hohen, entlang der Grundgrenze verlaufenden Einfriedung bedürfe zu ihrer fachgerechten Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen und statischen Kenntnissen. Auch die zwei jeweils rund 151 cm hohen Zaunsäulen bedürfen einem wesentlichen Maß an bautechnischen und statischen Kenntnissen. Aufgrund deren Verankerung sei mit einem gemauerten Zaunsockel bzw. Zaunsäule die Einfriedung auch mit dem Boden kraftschlüssig verbunden. Vorliegend handle es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einfriedung um eine bauliche Anlage, die bereits zum Zeitpunkt einer Herstellung einer baubehördlichen Bewilligung nach § 14 Z 2 NÖ BO 2014 bedurft hätte. Die in der Bauanzeige vom 05. Mai 2022 dargestellte, geplante „Adaptierung der Einfriedung“ weiche vom seinerzeit mit Bescheid vom 19. Juni 1998, , bewilligten Bestand und der bewilligten Ausführungsart durch Verschließen der straßenseitigen Einfriedung zum öffentlichen Gut „“ so deutlich ab, dass aus der seinerzeitigen Bewilligung für die gegenständlich angezeigte Ausführung nichts zu gewinnen sei. Vorliegend liege eine ausdrückliche Bauanzeige vor, welche in einem Verfahren nach § 15 NÖ BO 2014 zu erledigen sei. Nach inhaltlicher Prüfung komme die Behörde im Ergebnis zur Auffassung, dass das hier angezeigte Vorhaben den im § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 genannten Bestimmungen insofern widerspreche, als ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 15 NÖ BO 2014 bloß angezeigt worden sei, weshalb die Baubehörde I. Instanz dieses Vorhaben mit Bescheid vom 14. Juni 2022 zu untersagen gehabt habe. Die Frage, inwieweit von den Beschwerdeführern oder deren Rechtsvorgängern ein Pflichtstellplatz auf Eigengrund aufgelassen worden sei, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.12.2022, eingelangt am 21.12.2022, durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde.
Begründend ist zusammengefasst ausgeführt, dass das Verfahren mangelhaft geführt worden sei. So habe die Baubehörde I. Instanz bereits die Vergrößerung der Zaunlattenabstände mit der Begründung untersagt, dass dadurch keine Zufahrtsmöglichkeit zum bewilligten KFZ-Stellplatz mehr gegeben sei. Die belangte Behörde sei nicht auf das Thema „KFZ-Stellplatz“ eingegangen und gelangte zur Ansicht, dass die angezeigte Einfriedung nicht nur anzeigepflichtig, sondern baubewilligungspflichtig sei. Die belangte Behörde habe es somit verabsäumt, zum Problemfeld „KFZ-Stellplatz“ abschließend Stellung zu nehmen und dieses einer Lösung zuzuführen. Darin sei ein Verfahrensmangel zu sehen. Die Beschwerdeführer haben bereits mehrmals vorgebracht, dass die nachträgliche Ausführung eines Stellplatzes auf Eigengrund nicht zumutbar und technisch auch nicht möglich sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum nunmehr auch die belangte Behörde sich dieses Themas nicht angenommen habe und ihre diesbezügliche Rechtsansicht geäußert habe. Durch die fehlenden Ausführungen entstehen für die Beschwerdeführer massive Rechtsunsicherheiten. Wenn die belangte Behörde lediglich ausführe, dass eine Bewilligungspflicht für die Änderung der Einfriedung bestehe, so sei jedenfalls ein Verfahrensmangel zu erblicken. Bisher sei auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer zum Stellplatz von keiner Instanz Stellung genommen worden. Dies mache es für die Beschwerdeführer unmöglich, an einer einvernehmlichen und für alle Beteiligten angemessenen Lösung und einem konsensmäßigen Zustand des Grundstückes und der Einfriedung herzustellen. Beantragt wurden, der Beschwerde Folge zu geben und in der Sache zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.02.2023 unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Ergänzend zu den mit der Vorlage der Beschwerde übermittelten Unterlagen, legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 25.07.2024 den gesamten bezughabenden Bauakt betreffend das Grundstück Nr. *** in der *** im Original vor.
4.1. Die Beschwerdeführer sind seit dem Jahr 2010 Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Ihr Anteil beträgt insgesamt 140/578 Anteile verbunden mit dem Wohnungseigentum an Haus Top Nr. 2 und an einem Abstellplatz für KFZ im Freien 2.
4.2. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 19. Juni 1998, Zl. ***, wurde dem vormaligen Grundstückseigentümer des Grundstücks eine Baubewilligung für die Errichtung einer straßenseitigen Einfriedungsmauer erteilt. Projektiert und bewilligt wurde eine Einfriedung in Form eines Holzlattenzauns auf Betonsockel mit einer Höhe von insgesamt 1,30 m, wobei die Sockelhöhe 0,40 m umfasste. Im gegenständlichen Bereich des Top 2 zum öffentlichen Gut in Richtung *** ist des dem Top 2 zugeordneten vorderen Bauwichs auf einer Länge von 2,4 m (einschließlich Gaszählerkasten) diese Einfriedung dargestellt. Der südliche Teil der dem Top 2 zugeordneten Straßenfront, mit einer Länge von ca. 4,2 m ist offen dargestellt, also ohne Einfriedung. Ebenso ist der Abstellplatz für einen PKW vorgesehen. Die Ausführung des Sockels und der Pfeilermauerwerke war in Beton projektiert. Zwischen den Pfeilermauerwerken (worin auch der Gaszählerkasten eingebaut wurde) waren Zaunfelder ausgewiesen.
4.3. In der Bauanzeige vom 09. Mai 2022 ist auf dem Grundstück der Beschwerdeführer eine straßenseitige (gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtete) Einfriedungsmauer dargestellt, die aus einem massiven Sockel (gemauert oder Beton) besteht. Weiters sind dargestellt zwei Zaunsäulen auf einem Fundament mit aus Beton ausgegossenen Hohlbetonsteinen mit einer Tiefe von mind. 70 cm. Der Sockel ist mit einer Höhe von ca. 27-31 cm dargestellt. Zwischen den Zaunsäulen sind Zaunfelder aus ca. 7 cm breiten Holzlatten mit einem Abstand von ca. 7 cm zueinander dargestellt. Die gesamte Höhe der Einfriedung ist mit 147 cm dargestellt. Die Bauanzeige sieht im Bereich *** von Norden nach Süden betrachtet, ein Zaunfeld mit ca. 1,12 m Breite auf Sockel, anschließend eine massive Säule mit 42 cm Breite, eine Fußgängertüre mit ca. 1,19 m Breite und wieder eine massive Säule mit ca. 42 cm Breite, gefolgt von einem Zaunfeld mit ca. 1,98 m Breite auf Sockel und einem Gas-Zählerblock mit ca. 1,48 m Breite vor. Die Fußgängertüre ist analog zu den Zaunfeldern mit Holzlatten ausgeführt, jedoch ohne Sockelbildung. Die beabsichtigte Höhe der Einfriedung beträgt 147 cm. Für die Herstellung einer solchen Einfriedungsmauer aus ausbetonierten Schalsteinen (Sockel bis ca. 30 cm und darauf aufgesetzten Pfeilermauerwerken mit einer Höhe bis 147 cm sowie der Ausführung von Zaunfeldern) ist unter Berücksichtigung des Winddrucks zur Gewährleistung der Standsicherheit ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich und weist eine derartige Einfriedungsmauer aus ausbetonierten Schalsteinen oder Beton schon aufgrund ihres Eigengewichts eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden auf.
4.4. Von den Beschwerdeführern wurde das Bauvorhaben der Baubehörde I. Instanz angezeigt. Es wurde kein Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung dafür gestellt.
Diese Feststellungen sind aufgrund der Inhalte des vorgelegten Bauaktes, insbesondere aus den mit Bescheid vom 19. Juni 1998, Zl. ***, bewilligten Einreichplänen sowie der mit Bauanzeige vom 09. Mai 2022 projektierten Skizze einer Einfriedungsmauer mit Fußgängertüre entlang der gesamten Grundstücklänge zum öffentlichen Gut in Richtung *** zu treffen. Für die projektierte und beabsichtige Errichtung der angezeigten Einfriedungsmauer (bestehend aus einem Sockel und Pfeilermauerwerken aus ausbetonierten Schalsteinen oder Beton sowie Zaunfeldern mit Holzlatten), die insgesamt eine Höhe von bis zu 147 cm aufweisen soll, ist ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich und eine solche Einfriedungsmauer weist eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden auf (vgl. hierzu VwGH VwGH 27.02.2013, 2011/05/0101).
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 40/2025, (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung) lauten auszugsweise wie folgt:
„
§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[…]
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
[…]“
„§ 14
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
[…]“
„§ 15
Anzeigepflichtige Vorhaben
(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:
[…]
b)Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze;
[…]
(6) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
–dieses Gesetzes,
–des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
–des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder
–einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,
ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4, Abs. 5 oder Abs. 5a zweiter Unterabsatzstattgefunden hat.
[…]“
7.1. Die (zulässige) Beschwerde ist nicht begründet.
7.2. In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes geht im Bauverfahren nicht weiter als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren; der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 23.05.2017, 2015/05/0021; VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des Berufungsbescheides (bzw. des dadurch bestätigten erstinstanzlichen Bescheides) die Untersagung der Ausführung des Vorhabens (Erneuerung der Einfriedung) gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 auf dem Baugrundstück. Beide Verwaltungsinstanzen haben die Bauanzeige nach dem eindeutigen Inhalt der Begründung inhaltlich geprüft.
7.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter „Einfriedung“ eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, schützend umgibt bzw. von außen abschließt; dabei ist nicht entscheidend, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt oder ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird (z.B. VwGH 23.09.2010, 2009/06/0112; VwGH 28.04.2015, Ra 2015/05/0026). Damit fallen etwa auch Zäune, die keine Bauwerke sind, darunter.
Eine Bauanzeige nach § 15 NÖ BO 2014 ist nur in den dafür gesetzlich (taxativ) normierten Fällen zulässig (vgl. § 15 Abs. 1 NÖ BO 2014). Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ BO 2014 liegt ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben bei der Errichtung von Einfriedungen vor, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, dies innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze. Liegt aber eine bauliche Anlage vor, ist von einer Bewilligungspflicht im Sinne des § 14 Z 2 NÖ BO 2014 auszugehen.
Eine Einfriedung ist dann eine „bauliche Anlage“, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind bzw. mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind, und nur dann nicht, wenn sie nur lose angebracht und nicht mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind (VwGH 26.04.2013, 2011/07/0204). Bloß aus Pflöcken und Draht bestehende Weidezäune oder Wildgatter stellen etwa keine baulichen Anlagen dar.
Bauliche Anlagen sind meist nicht mit Gebäuden verbundene Bauwerke, wie zum Beispiel massive Einfriedungen. Das Vorliegen einer baulichen Anlage setzt voraus, dass die fachgerechte Herstellung des in Rede stehenden Objektes ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und dieses Objekt kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist. Bei der Beurteilung des Erfordernisses der fachtechnischen Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Baues kommt es nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers, sondern darauf an, ob die werkgerechte Errichtung der baulichen Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse verlangt (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/05/0165). Die „Verbindung mit dem Boden“ ist auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde bzw. ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste. Dabei ist es nicht erforderlich, dass ein Fundament vorhanden ist.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass das von den Beschwerdeführern angezeigte Vorhaben vom 05. Mai 2022, die Errichtung einer insgesamt 147 cm hohen, entlang der Grundgrenze verlaufenden Einfriedung, ein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert, weil schon aufgrund des für die Standsicherheit in Rechnung zu stellenden Winddrucks (siehe oben) jedenfalls ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist und eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden schon aufgrund des Eigengewichts der Einfriedungsmauer (aus Beton oder ausbetonierten Schalsteinen) gegeben ist, sodass sie eine bauliche Anlage iSd § 14 Z 2 leg.cit. darstellt (vgl. etwa auch VwGH 27.02.2013, 2011/05/0101). Aus eben diesen Gründen ist von einer baulichen Anlage im Sinne des § 4 Z 6 NÖ BO 2014 auszugehen. Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 6 NÖ BO 2014 vor, womit sich nicht nur eine Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ BO 2014, sondern eine Bewilligungspflicht nach § 14 Z 2 NÖ BO 2014 für die Errichtung erschließt.
Die Bauanzeige war daher aus diesem Grund insgesamt als unzulässig zu sehen. Unzulässige Bauanzeigen, die bewilligungspflichtige Vorhaben betreffen, sind von den Baubehörden nicht zurückzuweisen, sondern vielmehr das Bauvorhaben – wegen Widerspruchs zu den Bestimmungen der NÖ BO 2014 – gemäß § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 – wie dies die Baubehörde I. Instanz gemacht hat – zu untersagen. Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG bei Vorliegen einer Bauanzeige bei einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben nur dann zulässig, wenn die der Bauanzeige beigelegten Unterlagen an sich unvollständig sind (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 § 15 NÖ BO 2014 Anm. 1 (354), Riegler/Koizar, NÖ BauO4 § 15 NÖ BO 2014 Rz 50 (Stand 1.4.2019, rdb.at)).
Da mit diesem Ergebnis der Beschwerde nicht Folge gegeben wird, ist diese als unbegründet abzuweisen.
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen das „Problemfeld KFZ-Stellplatz“ sei ungeklärt geblieben, so ist hierzu auszuführen, dass dies nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist; dies ist wie oben ausgeführt der Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 2022 verfügte Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer gegen die Untersagung des Vorhabens „Erneuerung der Einfriedung“.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von den Parteien des Verfahrens nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war auch deshalb von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu etwa VwGH 15.05.2014, 2012/05/0087).
9. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (insbesondere der §§4 und 15 NÖ BO 2014) stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12. 2016, Ra 2016/18/0343).
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