LVwG N LVwG-S-2090/001-2024

LVwG-S-2090/001-2024Tribunale amministrativo regionale15 lug 2025

Regest

Ordnungsrecht; Versammlungswesen; Verwaltungsstrafe; Versammlung; Straße; Benützung; verkehrsfremde Zwecke;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2090/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2090.001.2024

Begründung

Erkenntnis in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 2. September 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Versammlungsgesetz 1953, nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 18. Juni 2025, zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.

Entscheidungsgründe gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG:

Der im vorliegenden Fall vom Zeugen B gemeinsam mit einem weiteren Aktivisten am 24. Juli 2024 jedenfalls zwischen 10:40 und 11:31 Uhr in *** auf dem *** vor dem *** aufgebaute Informationsstand, der vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde als „Demonstration“ angezeigt wurde, gleicht in wesentlichen Punkten dem Sachverhalt, der dem Erkenntnis VfSlg. 10.608/1985 zu Grunde lag. Damals wurden von einer politischen Partei zwei Informationsstände auf einem Gehsteig angezeigt, an denen jeweils zwei Tage von 08:00 bis 19:00 Uhr Passanten über die Anliegen der Partei informiert werden sollten. Als Teilnehmerzahl waren vier Personen angeführt.

Der Verfassungsgerichtshof führte dazu aus, die damalige belangte Behörde (die die Anzeige nicht als Versammlungsanzeige, sondern als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 82 StVO 1960 gedeutet hatte) habe schon auf Grund der Textierung der Eingabe davon ausgehen können, dass damit keine Veranstaltung geplant war, die den Kriterien der Rechtsprechung für eine Versammlung entspricht.

Im vorliegenden Fall wurde mit Unterstützung des Beschwerdeführers von den beiden Aktivisten bzw. einer wahlwerbenden Partei iSd Art. 26 Abs.2 B-VG bzw. des § 42 NRWO, für die sich alle drei engagierten, ungeachtet der Bezeichnung als „Demonstration“ in der Eingabe vom 23. Juli 2024 bloß ein (wiederum irreführend als „Standkundgebung“ bezeichneter) Stand (Tisch) aufgestellt, bei dem die beiden Aktivisten jedenfalls als Hauptzweck vorbeikommende Passanten durch Flugblätter (allenfalls auch Buttons), ein Plakat mit dem Parteinamen und eine Fahne über die politischen Anliegen der Partei informierten. Gleichzeitig sollten auch Unterstützungserklärungen für den damals von der Partei beabsichtigten Wahlvorschlag (§ 42 NRWO) für die Nationalratswahl 2024 gesammelt werden. Es war eine Dauer des Standes von vier Tagen (jeweils von 09:00 bis 18:00 Uhr) geplant, die jedenfalls am 24. Juli 2024 um etwa fünf Stunden unterschritten wurde.

Eine darüber hinausgehende Mitwirkung von anderen Personen (speziell der Passanten) an dem Stand war weder vorgesehen noch erfolgte sie faktisch.

Insbesondere erfolgten keine Ansprachen (vgl. VfSlg. 11.866/1988) und kann auch ein Meinungsaustausch (etwa durch Anregung von Diskussionen mit Passanten durch die Aktivisten, vgl. VfSlg. 17.600/2005) nicht festgestellt werden.

Aus diesem Grund ging das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass es sich bei diesem Stand um keine Versammlung iSd VersG (vgl. zur in der Rsp entwickelten Definition etwa VfSlg. 11.651/1988) gehandelt hat. Dass die wahlwerbende Partei „***“ über die bloße Erteilung von Informationen an vorbeikommende Passanten hinaus auch die Sammlung von Unterstützungserklärungen für das Antreten bei der Nationalratswahl 2024 bezweckte, worin eine gewisse Verbindung zwischen den Unterstützern erblickt werden könnte, vermag daran nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nichts zu ändern, weil § 42 NRWO das Verfahren für die Abgabe solcher Erklärungen, für die notwendigerweise eine gewisse öffentlichkeitswirksame Werbung erforderlich ist, speziell (außerhalb des Versammlungsrechts) regelt.

Ebensowenig führt dementsprechend eine Aufmachung des Informationsstandes, die diese öffentliche Wirksamkeit bzw. Wahrnehmbarkeit erzeugt (im vorliegenden Fall ein Plakat und eine Fahne als Symbol der wahlwerbenden Partei, über Lautsprecher abgespielte Musik) für sich alleine genommen zur Erfüllung des Versammlungsbegriffs. Es handelt sich bei dem aufgebauten Tisch somit letztlich um eine Kombination von bloßer Information und einer spezifischen Form von Wahlwerbung (nämlich solcher zur Gewinnung der Unterstützungserklärungen nach § 42 NRWO; vgl. zu Werbeveranstaltungen, die kein gemeinsames Wirken darstellen, schon VfSlg. 5193/1966).

Daher ging der Beschwerdeführer – im Hinblick auf die von ihm erstattete Versammlungsanzeige freilich inkonsequent – auch zutreffend davon aus, dass für den Stand eine Bewilligung zur Benützung der Straße für verkehrsfremde Zwecke nach § 82 StVO 1960 erforderlich war.

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