LVwG N LVwG-AV-1279/001-2024

LVwG-AV-1279/001-2024Tribunale amministrativo regionale10 lug 2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Zu- oder Umbau; Verfahrensrecht; Verbesserungsauftrag; Zurückweisung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1279/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1279.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 08.08.2024, ZI. ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 13.03.2024, ZI. , betreffend Zurückweisung des Ansuchens vom 06.09.2022 auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zu- und Umbau am bestehenden Mehrparteienhaus auf dem GSt. Nr ., KG ***, mit der Anschrift: ***, ***, als unbegründet abgewiesen wurde,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bauansuchen vom 06.09.2022, beim Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt (in weiterer Folge: Baubehörde erster Instanz) am 12.09.2022 eingelangt, beantragte A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Zu- und Umbauarbeiten beim bestehenden Mehrparteienhaus auf dem GSt. Nr .***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, *** (in weiterer Folge: Baugrundstück).

1.2. Da im Zuge der Vorprüfung dieses Antrages nach § 14 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) und seiner Beilagen Mängel festgestellt wurden, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 20.12.2022 mitgeteilt, dass nach der Vorprüfung der Unterlagen das Ansuchen einundzwanzig näher bezeichnete Mängel aufweise, die auszugsweise wie folgt lauteten:

„1) Es ist ein aufgeschlüsselter Stellplatznachweis der KFZ- und der Fahrradabstellplätze für alle Tops zu erbringen (auf Grund der geänderten Rechtslage können keine fiktiven Stellplätze mehr dazugerechnet werden).

[…]

  1. Die ausreichende bzw. erforderliche Raumhöhe im WC Top 4 ist nachzuweisen.

  2. Die U-Werte der neuen Bauteile sind nachzuweisen, nur die Beschreibung in den Aufbauten reicht nicht aus (in 3facher Ausfertigung).“

Zugleich wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass vor Behebung der Mängel das Verfahren nicht weitergeführt werden könne und wurde ihm gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die Behebung der einundzwanzig näher bezeichneten Mängel innerhalb einer Frist von vier Wochen aufgetragen, widrigenfalls das Ansuchen zurückgewiesen werde.

Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 22.12.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt.

1.3. Mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 24.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer – nach fruchtlosem Verstreichen der mit Verbesserungsauftrag vom 20.12.2022 gesetzten Frist - gemäß § 13 Abs 3 AVG erneut gleichlautend die Behebung der einundzwanzig Mängel innerhalb einer Frist von vier Wochen aufgetragen, widrigenfalls das Ansuchen zurückgewiesen werde.

Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 26.01.2023 durch Hinterlegung zugestellt.

1.4. Da bei der Vorprüfung der - nach einer formlosen Fristerstreckung vom 07.03.2023 – am 20.04.2023 vorgelegten, überarbeiteten Einreichunterlagen erneut Mängel festgestellt wurden, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 18.07.2023 gemäß § 13 Abs 3 AVG die Behebung fünf näher bezeichneter Mängel innerhalb einer Frist von vier Wochen aufgetragen, widrigenfalls das Ansuchen zurückgewiesen werde.

Auszugsweise lauteten diese Mängel wie folgt:

„1) Es ist ein aufgeschlüsselter Stellplatznachweis der KFZ- und der Fahrradabstellplätze entsprechend der NÖ Bautechnikverordnung zu erbringen (Aufgrund der geänderten Rechtslage können keine fiktiven Stellplätze mehr dazugerechnet werden).

[…]

  1. Die ausreichende bzw. erforderliche Raumhöhe im WC Top 4 ist nachzuweisen. Es kann ein Schnitt durch diesen Raum übermittelt werden.

  2. Die U-Werte der neuen Bauteile wurden teilweise nachgewiesen. Es fehlt der U-Wert Nachweis der Außenwände (Eingangsnische zu TOP 4).

[…]“

Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 24.07.2023 durch Hinterlegung zugestellt.

1.5. Mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 14.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer – nach fruchtlosem Verstreichen der mit Verbesserungsauftrag vom 18.07.2023 gesetzten Frist - gemäß § 13 Abs 3 AVG erneut die Behebung der fünf näher bezeichneten Mängel innerhalb einer Frist von vier Wochen aufgetragen, widrigenfalls das Ansuchen zurückgewiesen werde.

Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 20.09.2023 an seinem Hauptwohnsitz durch Hinterlegung zugestellt.

1.6. Mit E-Mail vom 18.12.2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Baubehörde erster Instanz um eine Verlängerung der (bereits abgelaufenen) Frist, da laut Auskunft seines Baumeisters die Parkplatzsituation mit der zuständigen Stelle abgeklärt werden müsse.

Mit E-Mail der Baubehörde erster Instanz vom 29.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt:

„Sehr geehrter Herr A,

seitens der Baubehörde darf unter Bezugnahme auf das letztmalige Erinnerungsschreiben vom 14.09.2023, Zahl: ***, sowie das Telefonat vom 15.12.2023, letztmalig die Frist zur Mängelbehebung bis 15.02.2024 bestätigt werden.

Bei fruchtlosen Verstreichen dieser letztmaligen Frist bzw. Nicht-Behebung aller offenen Mängelpunkte muss Ihr Ansuchen zurückgewiesen werden.“

1.7. Da die im Verbesserungsauftrag vom 14.09.2023 genannten Mängel weder innerhalb der in diesem Schreiben genannten Frist, noch innerhalb der verlängerten Frist bis 15.02.2024 behoben wurden, wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 13.03.2024, ZI. ***, das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 06.09.2022 gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen, da eine Mängelbehebung nicht erfolgt war.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.03.2024 durch Hinterlegung zugestellt.

1.8. Mit Eingabe vom 22.03.2024, bei der Behörde am selben Tag eingelangt, legte der Beschwerdeführer unter anderem mit 13.12.2023 datierte Baubeschreibungen und Einreichpläne vor.

1.9. Mit Schriftsatz vom 25.03.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und beantragte die Wiedereinsetzung in den „vorigen Zustand“. Begründend führte er hierzu im Wesentlichen aus, dass die Einreichung der aktualisierten Unterlagen am 22.03.2024 erfolgt sei. Die Auflagen seien zeitnah eingearbeitet worden. Da keine Zubauten und auch keine Umwidmung der Einheiten stattgefunden habe, sei der Auflagenpunkt 1. „Parkplätze“ nicht verständlich und übertrieben. Sein Baumeister sei mit Herr C in Kontakt gewesen, welcher die Klärung des Verbleibs der Akten zugesagt habe, was von ihnen als unbefristete Fristverlängerung verstanden worden sei.

1.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 08.08.2024, ZI. ***, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 13.03.2024 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde hierzu zusammenfassend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage der aktualisierten Unterlagen die Zustellung des angefochtenen Bescheides bereits erfolgt gewesen sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 06.09.2024, eingelangt am 10.09.2024, beantragte der Beschwerdeführer, dass die beantragte Bewilligung erteilt werden möge und führte hierzu zusammenfassend aus, dass die Behörde die Aktenlage bewusst irreführend darstelle. In der Begründung werde nicht darauf eingegangen, dass das Fehlen wesentlicher Aktenteile eine abschließende Klärung der Auflage 1 im Mängelschreiben verhindert habe und diese Aktenteile bisher nicht aufgetaucht seien.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 15.10.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde vom 06.09.2024 sowie den dazugehörigen Verwaltungsakt zur Zl. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor und teilte zugleich mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

3.2. Am 02.07.2025 erstattete der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme.

3.3. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde am 08.07.2025 in Entsprechung des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und dessen rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zu dieser Verhandlung.

In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde zu Zl. ***, und des Gerichtsakts, durch Befragung des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in ein Schreiben der Baubehörde erster Instanz betreffend eine Bauanzeige vom 26.03.2025 (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift), in eine Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 10.02.2025 (Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift) sowie in ein RSb-Kuvert mit Hinterlegungsvermerk vom 21.03.2025 (Beilage ./3 zur Verhandlungsschrift).

4. Feststellungen:

4.1. Der unter Punkt 1. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

4.2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, ***.

4.3. Der Beschwerdeführer behob weder innerhalb der ihm zuletzt mit Verbesserungsauftrag vom 14.09.2023 gesetzten Frist noch innerhalb der ihm am 29.12.2023 neuerlich gewährten Frist bis 15.02.2024 die seinem Bauansuchen anhaftenden und ihm bekannt gegebenen Mängel.

5. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt sich hinsichtlich der von den Baubehörden erster und zweiter Instanz gesetzten Verfahrensschritte sowie der Inhalte der jeweiligen Schriftstücke auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Bauakts der Stadt Wiener Neustadt, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist, in Zusammenhalt mit dem Gerichtsakt. Sämtliche festgestellte Einbringungs- und Zustellzeitpunkte sind zweifelsfrei dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen.

Insbesondere ist festzuhalten, dass, wie auch der Beschwerdeführer selbst ausführt, eine neuerliche Vorlage der Einreichunterlagen in Entsprechung des Verbesserungsauftrages vom 14.09.2023 sowie der weiteren Fristerstreckung vom 29.12.2023 erst mit Eingabe vom 22.03.2024 erfolgte, somit zu einem Zeitpunkt, in dem das Bauansuchen bereits mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 13.03.2024 (zugestellt am 14.03.2024) zurückgewiesen worden war.

Die Eigentumsverhältnisse an dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Grundbuch vom 15.09.2022.

6. Rechtslage:

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl I 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Da gemäß § 70 Abs 20 NÖ BO 2014, LGBl 40/2025, die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 40/2025, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind, lauten die hier relevanten Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 32/2021, auszugsweise:

Gemäß § 14 NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 idF bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

[…].

Gemäß § 13 Abs 2 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.1. Grundsätzlich ist vorweg festzuhalten, dass, hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102).

„Sache“ im Sinne des § 66 Abs 4 AVG ist somit allein die Frage, ob die Unterbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat (VwGH 17.05.1984, 81/06/0127; 27.09.2005, 2004/06/0084; 17.04.2012, 2008/04/0217). In diesem Verfahren kann die Behebung des Mangels dementsprechend auch nicht (mehr) nachgeholt werden (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206; 27.01.2010, 2008/03/0129; 26.09.2013, 2011/07/0094) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 30 [Stand 01.01.2014, rdb.at]).

7.2. Im gegenständlichen Fall hat die im zweigliedrigen Instanzenzug zuständige Baubehörde erster Instanz das Bauansuchen zurückgewiesen.

Denn vor einer inhaltlichen Prüfung eines Bauvorhabens ist von Amts wegen vorweg zu prüfen, ob dem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung jene Beilagen angeschlossen sind, die nach § 18 NÖ BO 2014 erforderlich sind, und ob diese Beilagen den Anforderungen nach § 19 NÖ BO 2014 entsprechen, Werden diesbezügliche Mängel festgestellt, hat die Baubehörde dem Einschreiter einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zur Behebung dieser Mängel zu erteilen (vgl. W. Pallitsch/PH. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 (2022) Anm 1 zu § 19, Seite 423).

Damit dient § 13 Abs 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind, soweit die Partei den Mangel nicht erkennbar bewusst herbeigeführt hat (vgl. VwGH 17.2.2015, Ro 2014/01/0036, mwN) (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0503).

In negativer Abgrenzung hat der VwGH („um Missverständnisse zu vermeiden“) hingegen angemerkt, dass § 13 Abs 3 AVG – auch iVm § 13a AVG – die Behörde nicht dazu verpflichtet, der Partei Anleitungen dahin gehend zu geben, mit welchen rechtlichen Mitteln und welchen Anträgen sie ein von ihr allenfalls angestrebtes Ziel erreichen könnte (VwGH 26.07.2012, 2011/07/0143).

7.3. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer nach Vorprüfung der Einreichunterlagen erstmals mit Verbesserungsauftrag vom 20.12.2022 sowie mit gleichlautendem Verbesserungsauftrag vom 24.01.2023 jeweils die Behebung von einundzwanzig näher bezeichneten Mängeln aufgetragen.

In der Folge wurde nach einer Vorprüfung der überarbeiteten Einreichunterlagen dem Beschwerdeführer mit Verbesserungsaufträgen vom 18.07.2023 und vom 14.09.2023 jeweils gleichlautend die Behebung von fünf näher bezeichneten Mängel jeweils binnen einer Frist von vier Wochen aufgetragen.

Sämtliche Verbesserungsaufträge wurden dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt.

Weit nach Ablauf der mit dem Verbesserungsauftrag vom 14.09.2023 zuletzt gesetzten Frist wurde dem Beschwerdeführer über sein Ersuchen durch die Baubehörde erster Instanz am 29.12.2023 die Frist zur Behebung der Mängel schließlich bis 15.02.2024 verlängert.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend gab die Behörde in dem zuletzt ergangenen Verbesserungsauftrag vom 14.09.2023 (wie auch in allen anderen Verbesserungsaufträgen) konkret an, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem gegenständlichen Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer in dem Verbesserungsauftrag vom 14.09.2023 aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen die angeführten Mängel zu beheben, ansonsten das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird. Diese Frist wurde schließlich um weitere sechs Wochen verlängert.

Es kann nicht erkannt werden, dass die eingeräumte Frist von vier Wochen zuzüglich sechs Wochen zur Behebung von fünf Mängeln unangemessen erscheint. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erscheint eine dreitägige Frist zur Stellungnahme als „grundsätzlich zu kurz“ (VwGH 25.03.1992, 91/02/0105). Vorliegend wurde allerdings eine Frist von vier Wochen gewährt, welche zudem um sechs weitere Wochen verlängert wurde, und hätte der Beschwerdeführer, wenn er die Frist für nicht angemessen gehalten hätte, die Möglichkeit gehabt, eine (neuerliche) Verlängerung zu beantragen (VwGH 25.05.2011, 2008/08/0236).

Schließlich wurde der Beschwerdeführer in dem Verbesserungsauftrag vom 14.09.2023 über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung belehrt.

Somit entsprach der zuletzt ergangene Verbesserungsauftrag vom 14.09.2023 den Anforderungen des § 13 Abs 3 AVG. Da der Beschwerdeführer diesem jedoch nicht fristgerecht nachkam, erfolgte die Zurückweisung des Bauansuchens mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 13.03.2024 zu Recht.

Da somit die Zurückweisung nicht zu beanstanden ist, ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden und diese spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

7.4. Zu dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.03.2024:

Im Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Landesverwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen. (VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126).

Da dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folglich keine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.03.2024 zukommt, wird im weiteren Verfahren die gemäß § 71 Abs 4 AVG zuständige Behörde über diesen abzusprechen haben.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035; zu § 13 Abs 3 AVG: 20.08.2020, Ra 2020/05/0158).

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