LVwG N LVwG-S-217/001-2025

LVwG-S-217/001-2025Tribunale amministrativo regionale7 lug 2025

Regest

Güterbeförderungsrecht; Verwaltungsstrafe; vorläufige Sicherheitsleistung; Verfall; Unmöglichkeit der Strafverfolgung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-217/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.217.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde der A LTD gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 13.01.2025, Zl. ***, betreffend Verfall einer am 11.12.2024 vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung, zu Recht:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Landesverkehrsabteilung Niederösterreich erstattete am 08.01.2025 zu GZ-P.: *** gegen die Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha dahingehend Anzeige, dass sie nicht Sorge dafür getragen habe, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten worden seien. Das Sattelzugfahrzeug *** (TR) samt Sattelanhänger *** (TR) sei am 11.12.2024 um 03:01 Uhr auf der *** bei Strkm. *** in Fahrtrichtung *** durch den Lenker B gelenkt und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden, obwohl dieser eine ungültige Kontingenterlaubnis mitgeführt habe (Übertretung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 iVm § 9 Abs. 1 iVm § 23 Abs. 1 Z 6 Güterbeförderungsgesetz 1995). Wegen erheblicher Erschwerung der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung oder Verursachung eines unverhältnismäßigen Aufwandes wurde durch ein Organ der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich gemäß § 37a Abs. 1 Z 2 VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von 1.453 Euro gegen Ausstellung einer Bestätigung (Nr. ***) eingehoben.

Diese Anzeige langte am 10.01.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ein.

Ohne weitere Verfahrensschritte erklärte die Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.01.2025, Zl. ***, die am 11.12.2024 vorläufig eingehobene Sicherheit in der Höhe von 1.453 Euro wegen der oben angeführten Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 37a Abs. 5 iVm § 37 Abs. 5 VStG für verfallen. Begründend führte die Behörde aus, dass der begründete Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin die angeführte Verwaltungsübertretung begangen und sich die Strafverfolgung bzw. der Vollzug der Strafe als unmöglich erwiesen habe.

Dieser Bescheid wurde an die Beschwerdeführerin an ihren Firmensitz in der Türkei zugestellt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.01.2025 Beschwerde und führte begründend aus, dass der Lkw-Lenker eine gültige Genehmigung für den Transport von Gütern nach und durch Österreich mitgeführt habe. Die Genehmigung mit der Nr. *** sei ordnungsgemäß ausgefüllt gewesen. Der Fahrer habe diese nicht nur am Automaten in Nickelsdorf entwertet, sondern auch handschriftlich korrekt ergänzt. Die Beschwerdeführerin ersuchte den gegenständlichen Sachverhalt neuerlich zu prüfen.

3. Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 37a Abs. 1 VStG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,

1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder

2. wenn andernfalls

a)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder

b)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Gemäß § 37 Abs. 5 VStG ist die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

Mit der Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a VStG soll die Durchführung eines Strafverfahrens beziehungsweise der Vollzug der Strafe gesichert werden, diese aber nicht ersetzen. Dem Wesen dieses Instruments entsprechend bedarf ihre Anwendung keines strengen Beweises bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung. Es genügt hier vielmehr das Vorhandensein eines entsprechend konkreten Verdachts.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der Ausspruch des Verfalls auf den ersten Fall (Unmöglichkeit der Strafverfolgung) gestützt werden kann. Dazu muss feststehen, dass die Strafverfolgung unmöglich ist. Bloße Erschwernisse reichen für den Ausspruch des Verfalls nicht aus. Die Durchführung des Strafverfahrens ist nur dort nicht möglich, wo mangels anwendbarer völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Grundlagen bzw. fehlender Mitwirkung des Beschuldigten im Strafverfahren der Behörde ein Tätigwerden nicht möglich ist. § 37 Abs. 5 VStG begnügt sich nicht mit wesentlichen Erschwernissen bei der Strafverfolgung oder beim Strafvollzug, sondern fordert vielmehr, dass sich dies als unmöglich erweist (vgl. VwGH vom 17.04.2009, 2006/03/0129).

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zugestellt, diese hat Beschwerde erhoben und somit am Verfahren mitgewirkt, weshalb kein Grund zur Annahme besteht, dass eine Strafverfolgung unmöglich wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Ausspruch des Verfalls wegen Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe erst dann zum Tragen kommen, wenn bereits eine Strafe verhängt wurde (vgl. VwGH 27.03.2017, Ra2015/02/0165, VwGH 17.04.2009, 2007/03/0174).

Da die Behörde im vorliegenden Fall noch keine Strafe verhängt hat, kann der Ausspruch des Verfalls auch nicht auf die Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe gestützt werden.

Die Voraussetzungen für die Verfallserklärung liegen daher nicht vor, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der Verfallsbescheid zu beheben war.

Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha wird in weiterer Folge ein Verwaltungsstrafverfahren in der Sache durchzuführen haben.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.