LVwG N LVwG-AV-351/001-2024

LVwG-AV-351/001-2024Tribunale amministrativo regionale30 giu 2025

Regest

Freie Berufe; Tierärzte; Anzeigeverfahren; tierärztliche Praxis; Betrieb; Antragsrecht;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-351/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.351.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde des A (A), ***, ***, vertreten durch seine B, gegen den Bescheid der Österreichischen Tierärztekammer vom 29. Februar 2024, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Genehmigung des Betriebs einer tierärztlichen Praxis gemäß des Tierärztegesetzes (TÄG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) iVm § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen und bisheriger Verfahrensgang:

1.1. Mit Schreiben vom 08. September 2023 stellte der A (in der Folge: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Genehmigung des Betriebs einer tierärztlichen Praxis in den Räumlichkeiten am Standort ***, ***. Begründet wird dies damit, dass der Verein zahlreiche Aufgaben, die von den öffentlichen Händen zugewiesen werden, erfülle und de facto seit jeher eine tierärztliche Praxis, in der Tierärztinnen, die sämtliche Voraussetzungen laut TÄG erfüllen, angestellt (gewesen) seien. Die Behandlung der Tiere werde ausschließlich durch befugte Tierärztinnen wahrgenommen und erfolge im Rahmen des Betriebs des Tierschutzhauses. Sämtliche Betriebsmittel würden vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt und seien die Tierärztinnen weisungsgebunden. Ohne eine eigene tierärztliche Praxis sei das Tierschutzhaus de facto kaum zu betreiben. Es sei daher erforderlich, dass die Beschwerdeführerin die Befugnis zum Betrieb einer eigenen Ordination erhalte; eine andere Behandlung als Einrichtungen der Gebietskörperschaften wäre sachlich nicht begründbar und möglicherweise gleichheitswidrig.

1.2. Mit Bescheid vom 29. Februar 2024 wurde durch die Österreichische Tierärztekammer (in der Folge: belangte Behörde) der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 16 Abs. 5 TÄG zurückgewiesen.

Begründend wird darin ausgeführt, dass gemäß § 2 Z 11 TÄG das Betreiben einer Ordination oder einer Tierklinik im Sinne des Gesetzes die Ausübung der Rechtsträgerschaft hinsichtlich einer tierärztlichen Ordination oder privaten Tierklinik durch eine natürliche oder juristische Person bedeute. Gemäß § 16 Abs. 1 TÄG seien zum Betreiben einer Ordination oder einer privaten Tierklinik nur freiberuflich selbstständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte oder Tierärztegesellschaften (§ 18 TÄG) berechtigt. Jede Ordination oder private Tierklinik müsse von einer Tierärztin oder einem Tierarzt fachlich eigenverantwortlich geführt (tierärztlich geleitet) werden. Außerdem gehe aus § 16 Abs. 5 TÄG hervor, dass die Eröffnung und Schließung einer Ordination oder einer privaten Tierklinik von der mit der Führung betrauten Person tunlichst im Voraus, spätestens jedoch binnen zwei Wochen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Kammer anzuzeigen sei.

Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um einen Verein mit Sitz in *** und zur Anzeige einer Ordination seien lediglich Personen befugt, die auch dazu berechtigt seien, diese zu führen; Personen die dazu nicht befugt seien, können nicht in ein Anzeigeverfahren nach § 16 Abs. 5 TÄG eintreten. Der Vorstand eines Vereins erfülle diese Voraussetzungen nicht, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.

1.3. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie eine analoge Anwendung des TÄG auf ihre angestellten Tierärztinnen in Bezug auf die Ausnahmefälle des § 14 Abs. 5 TÄG als unumgänglich sehe. So sehe § 14 Abs. 5 TÄG unter anderem vor, sofern der tierärztliche Beruf in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werde, eine Behandlung von Tieren nur dann vorgenommen werden dürfe, wenn diese Tätigkeit als Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder in einer im Eigentum zu einer Gebietskörperschaft stehenden Einrichtung, gegenüber Tieren, die dort zu anderen Behandlungszwecken gehalten werden, erfolge. Die Beschwerdeführerin betreibe seit vielen Jahrzehnten ein Tierheim mit eigens angestellten Tierärztinnen am Standort ***. Eine nicht analoge Anwendung des § 14 Abs. 5 TÄG würde eine Ungleichbehandlung in Hinblick auf die Einrichtungen der öffentlichen Hand bedeuten, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig seien, wie etwa das *** oder das Tierheim der Stadt ***. Die Ungleichbehandlung wäre auch nicht sachlich zu rechtfertigen, zumal die Beschwerdeführerin zu einem großen Teil für die öffentliche Hand tätig werde. Beantragt wurde die Abänderung des Bescheids dahingehend, als der Betrieb der tierärztlichen Praxis aufrechterhalten werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

1.4. Der A ist ein Verein (ZVR-Zahl ***), der seit 1846 besteht, welcher laut beschlossener und gültiger Vereinsstatuten als Vereinszweck die Förderung sowohl des gesamten Tierschutzes, der Tierrechte sowie einer nicht auf dem Paradigma des Tierversuchs beruhenden, gewaltfreien naturwissenschaftlichen Forschung auf Basis der Würde von Tieren als auch aller Bereiche des Umwelt-, Natur-, Klima-, und Artenschutzes sowie des Konsumentenschutzes auf dem Gebiet des Tier-, Umwelt-, Natur- und Artenschutzes verfolgt. Die Tätigkeit des A ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern vielmehr auf Bewahrung der Lebensgrundlagen von Tieren und Menschen durch die Achtung und Wahrung der Prinzipien des Umweltschutzes.

Dieser Vereinszweck soll durch die Arbeit für den Tierschutz in seiner umfassenden Gesamtheit im Sinne des Tier-, Arten- und Umweltschutzes in partnerschaftlicher Kooperation mit anderen Organisationen, Verbänden, Ämtern, Behörden und sonstigen Einrichtungen des In- und Auslandes bzw. durch Beteiligungen in den verschiedensten Rechtsformen erfolgen. Die finanziellen Mittel zur Verwirklichung dieses Vereinszweckes werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Schenkungen und sonstige freiwillige Zuwendungen, auch von Todes wegen, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Kostenersätze für Vereinstätigkeiten und Werbeaktionen, Verwaltung von Beteiligungen, Erträge von vom Verein veranstalteten Flohmärkten, Vermietung, Verpachtung, Verkauf von geerbten Liegenschaften aufgebracht. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand und ist diese mit Ausnahme der Anerkennung der gültigen Vereinsstatuten an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich aus den eindeutigen und insoweit auch unstrittigen Inhalten des vorgelegten Aktes der belangten Behörde. Im Konkreten ergeben sich sämtliche Feststellungen in Bezugnahme auf die Beschwerdeführerin selbst aus den Vereinsstatuten. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, GZ. ***, sowie den Gerichtsakt, LVwG-AV-351/001-2024, wobei sich der bisherige Verfahrensablauf aus den in den Akten befindlichen Schriftstücken ergibt und im Wesentlichen unbestritten ist, sowie durch Einvernahme der B als Vertreterin der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 25.02.2025. Die Feststellungen sind im getroffenen Umfang auch zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig anzusehen.

3. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des TÄG, BGBl. I Nr. 171/2021, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2024, lauten:

§ 14. (1) Jede Tierärztin und jeder Tierarzt hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht, den tierärztlichen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.

(2) Der tierärztliche Beruf kann freiberuflich selbständig oder in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden.

(3) Freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte dürfen den Beruf nur von einem Berufssitz oder mehreren Berufssitzen aus ausüben. Berufssitz ist jener Ort, an dem und von dem aus die freiberuflich selbständige Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird. Die Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten. Der Berufssitz ist vor Aufnahme der Tätigkeit, wenn möglich bereits anlässlich des Antrags auf Eintragung in die Tierärzteliste (§ 9 Abs. 1) anzugeben. Jede Verlegung des Berufssitzes sowie jede Begründung weiterer Berufssitze ist der Kammer vierzehn Tage vorher anzuzeigen.

(4) Tierärztinnen und Tierärzte, die den Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigen, haben vor Aufnahme der Tätigkeit, wenn möglich bereits anlässlich des Antrags auf Eintragung in die Tierärzteliste (§ 9 Abs. 1), den Dienstort anzugeben. Jeder Wechsel des Dienstortes sowie das Hinzukommen weiterer Dienstorte ist der Kammer unverzüglich im Voraus anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Militärtierärztinnen und -tierärzte im Einsatzfall.

(5) Wird der tierärztliche Beruf in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt, so darf eine Behandlung von Tieren nur dann vorgenommen werden, wenn die Tätigkeit

(6) Tierärztinnen und Tierärzte, die beabsichtigen, wiederkehrenden tierärztlichen Tätigkeiten freiberuflich selbständig ausschließlich in Form von Praxisvertretungen sowie Not- oder Bereitschaftsdiensten auszuüben und dabei weder eine Ordination oder eine privaten Tierklinik zu führen, haben dies der Kammer bekanntzugeben. Als Berufssitz gilt diesfalls die Wohnadresse (Wohnsitztierarzt).“

§ 16. (1) Berechtigt zum Betreiben einer Ordination oder einer privaten Tierklinik sind nur freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte oder Tierärztegesellschaften (§ 18). Jede Ordination oder private Tierklinik muss von einer Tierärztin oder einem Tierarzt fachlich eigenverantwortlich geführt (tierärztlich geleitet) werden; eine Person darf jeweils nur eine private Tierklinik oder höchstens zwei Ordinationen führen.

(2) Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Ordination oder eine private Tierklinik führen, sind verpflichtet, diese

(3) Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierkliniken (Mindeststandard) sowie über die zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung, die auch den Gesamtauftritt nach außen regeln, sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 aufgestellten Erfordernisse durch die Kammer zu erlassen. Hierbei kann zwischen Kleintierordinationen und Nutztier- oder Pferdeordinationen unterschieden werden, sofern das Behandlungsangebot auf die jeweilige Kategorie beschränkt, ausgeübt wird; nähere Bestimmungen über solche freiwilligen Beschränkungen des Behandlungsspektrums sind in den Ordinationsrichtlinien festzulegen.

(4) Die behördliche Kontrolle der Ordinationen und der privaten Tierkliniken im Hinblick auf die Einhaltung des Mindeststandards obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beiziehung eines Vertreters der Kammer. Kommt bei der Kontrolle zutage, dass die Ordination oder die Tierklinik nicht dem Mindeststandard entspricht oder zu Unrecht eine Beschränkung auf bestimmte Behandlungen angegeben wurde, so ist die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist bescheidmäßig aufzutragen.

(5) Eröffnung und Schließung einer Ordination oder einer privaten Tierklinik sind von der mit der Führung betrauten Person tunlichst im Voraus, spätestens jedoch binnen zwei Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Kammer anzuzeigen.

(6) Es ist verboten, tierärztliche Sprechstunden außerhalb einer Ordination oder außerhalb einer privaten Tierklinik abzuhalten. Ausnahmen hat die Kammer zu bewilligen, wenn dies zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung an dem in Aussicht genommenen Ort oder dessen Einzugsgebiet unbedingt erforderlich ist.

(7) Für Ordinationen und private Tierkliniken ist vom Betreiber zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer ihres Betriebs aufrecht zu erhalten.“

§ 18. (1) Freiberuflich selbständige Tierärztinnen und Tierärzte können durch schriftlichen Vertrag eine Gemeinschaftspraxis (Tierärztegesellschaft) begründen. Diese stellt nach außen rechtlich und wirtschaftlich eine Einheit dar (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft).

(2) Andere Tierärztegesellschaften sind im Firmenbuch eingetragene juristische Personen des Privatrechts, die folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:

(3) Tierärztegesellschaften, die eine Ordination oder eine private Tierklinik betreiben, haben dafür zu sorgen, dass die verantwortliche Führung der Einrichtung entweder durch eine tierärztliche Gesellschafterin oder einen tierärztlichen Gesellschafter erfolgt oder sichergestellt ist, dass eine oder ein für die Führung angestellte Tierärztin oder angestellter Tierarzt (tierärztliche Leitung) in den fachlichen Entscheidungen weisungsfrei ist.

(4) Die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis oder einer anderen Tierärztegesellschaft ist unverzüglich der Kammer und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Im Fall des Abs. 2 ist überdies der Kammer mitzuteilen, wie die Gesellschaftsanteile und Stimmrechte verteilt sind und gegebenenfalls die Namen der Tierärztinnen oder Tierärzte, die der Kommission gemäß Abs. 2 Z 2 angehören.“

4. Erwägungen:

4.1. Zur Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

4.1.1. In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Es besteht keine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hinaus (vgl. etwa VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107, mwN).

Hat eine Behörde erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (cgl. zB VwGH 21.10.2020, Ra 2020/12/0030). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war (vg. etwa auf VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055).

Sache des Beschwerdeverfahrens ist daher die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der belangten Behörde betreffend Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 08. September 2023.

4.1.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung des Betriebs einer tierärztlichen Praxis in den Räumlichkeiten des A mit der Begründung zurückgewiesen, dass zur Anzeige einer Ordination oder einer privaten Tierklinik lediglich Personen befugt seien, die auch berechtigt seien, diese zu führen. Personen die dazu nicht befugt seien, können nicht in ein Anzeigeverfahren nach § 16 Abs. 5 TÄG eintreten. Weil es sich vorliegend um einen Verein (bzw. dessen Vorstand) handle, werden die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 TÄG nicht erfüllt. Weiters wird festgehalten, dass es sich bei diesem Verfahren um ein Anzeigeverfahren und nicht um ein Genehmigungsverfahren handle.

4.2. Zur Unbegründetheit der Beschwerde:

4.2.1. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08. September 2023 ist gemäß dessen Wortlaut auf die bescheidmäßige Genehmigung des Betriebs einer tierärztlichen Praxis in den Räumlichkeiten des Tierschutzhauses am Standort *** gerichtet.

4.2.2. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch – zurückweisenden – Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. etwa VwGH 09.08.2021, Ra 2021/03/0053, VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0002, VwGH 17.03.2011, 2009/03/0077 mwN).

4.2.3. Gemäß § 16 Abs. 1 TÄG sind zum Betreiben einer Ordination oder einer privaten Tierklinik nur freiberuflich selbstständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte oder Tierärztegesellschaften berechtigt. Jede Ordination oder private Tierklinik muss von einer Tierärztin oder einem Tierarzt fachlich eigenverantwortlich geführt (tierärztlich geleitet) werden; eine Person darf jeweils nur eine private Tierklinik oder höchstens zwei Ordinationen führen.

Gemäß § 16 Abs. 5 TÄG sind Eröffnung und Schließung einer Ordination oder einer privaten Tierklinik von der mit der Führung betrauten Person tunlichst im Voraus, spätestens jedoch binnen zwei Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Kammer anzuzeigen.

Gemäß § 18 Abs. 1 TÄG können freiberuflich selbständige Tierärztinnen und Tierärzte durch schriftlichen Vertrag eine Gemeinschaftspraxis (Tierärztegesellschaft) begründen. Diese stellt nach außen rechtlich und wirtschaftlich eine Einheit dar (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft). Gemäß § 18 Abs. 2 TÄG sind andere Tierärztegesellschaften im Firmenbuch eingetragene juristische Personen des Privatrechts, die die in § 18 Abs. 2 TÄG näher ausgeführte Voraussetzungen erfüllen müssen.

4.2.4. Für die Anzeige einer Ordination sind nur Personen befugt, die auch dazu berechtigt sein können, eine tierärztliche Ordination zu führen.

Gegenständlich ist die Beschwerdeführerin ein Verein mit Sitz in ***. Die Beschwerdeführerin ist als juristische Person des Privatrechts anzusehen, welche im Vereinsregister eingetragen ist; sie ist aber als solcher Verein nicht im Firmenbuch eingetragen. Die Beschwerdeführerin ist daher weder eine Tierärztegesellschaft nach § 18 TÄG noch eine freiberufliche selbstständige Tierärztin.

Sie ist daher nicht zur Anzeige einer Ordination befugt, weil sie auch nicht berechtigt ist, diese Ordination zu betreiben und zu führen. Für die belangte Behörde hat kein Zweifel bestanden, dass die Beschwerdeführerin ein privatrechtlicher Verein ist. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Ein Genehmigungsverfahren zum Betrieb einer tierärztlichen Ordination ist nicht vorgesehen, weshalb die belangte Behörde zutreffender Weise den Antrag der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis zurückgewiesen hat, dass die Eröffnung sowie die Schließung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der Kammer „nur“ anzuzeigen sind.

4.3. Die Beschwerdeführerin war sohin nicht zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags vom 08. September 2023 legitimiert, weshalb dieser zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht sich aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin (konkret, dass §14 Abs. 5 TÄG für den gegenständlichen Fall Anwendung finden müsste) nicht dazu veranlasst, §14 Abs. 5 TÄG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

5. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut der angewendeten Bestimmungen (insbesondere §§ 16 und 18 TÄG) stützen kann.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.