LVwG N LVwG-AV-1621/001-2024

LVwG-AV-1621/001-2024Tribunale amministrativo regionale30 giu 2025

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Staatsbürgerschaft; Verleihung; Erstreckung; Gleichzeitigkeit; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1621/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1621.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der A geb. ***, StA. Syrien, vertreten durch C und B, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26.11.2024, Zl. ***, mit dem der am 01.08.2024 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den

BESCHLUSS:

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Niederösterreichischen Landesregierung zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für die der mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin für Arabisch) gemäß § 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten

3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1. Die Beschwerdeführerin, Frau A, eine am *** geborene syrische Staatsangehörige stellte am 01.08.2024 einen Antrag auf Erstreckung der am selben Tag durch ihren Ehemann, Herrn D, beantragten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Neben dem durch den Ehemann der Beschwerdeführerin am 01.08.2014 gestellten Verleihungsantrag und dem Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin wurde am 01.08.2024 auch die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die gemeinsamen mj. Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, mj. E, geb. *** und mj. F, geb. ***, beide StA Syrien, beantragt.

1.1.2. Die Behörde führte ein Ermittlungsverfahren über diese Anträge (Antrag auf Verleihung des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie Erstreckungsanträge von mj. E, geb. ***, mj. F und der Beschwerdeführerin), im Zuge dessen sie zum Ergebnis gelangte, dass hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin und der beiden mj. Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft liegen.

1.1.3. Demgegenüber wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.09.2024 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde davon ausgehe, dass bei ihr das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorliege. Dies zusammengefasst deshalb, weil die Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin von 12.10.2020 bis 30.10.2020 sowie von 01.3.2021 bis 12.4.2021 die Bezirkshauptmannschaft Krems durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Verschweigen eines AMS-Kursbesuches, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung von Sozialhilfe verleitet habe, wodurch es zu einem Vermögensschaden von insgesamt 1,185,77 Euro gekommen sei, womit die Beschwerdeführerin „im Bereich der rechtswidrigen Erlangung von Sozialhilfeleistungen als Wiederholungstäterin zu qualifizieren“ sei, infolgedessen eine positive Prognose iSd § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ausscheide.

1.1.4. Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertretung vom 13.11.2024 wurde seitens der Beschwerdeführer zum Parteiengehör vom 29.09.2024 Stellung genommen. Zusammengefasst wurde in diesem Schriftsatz ausgeführt, es unstrittig, dass ein gegen die Antragstellerin gemäß § 146 StGB geführtes Strafverfahren mit Verständigung der Staatsanwaltschaft *** vom 12.01.2022 in Form eines Rücktritts von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit erledigt worden sei. Aus dem Akt der Staatsanwaltschaft *** ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Sozialhilfe auf Grund der im Vergleich zu ihrem Gatten schlechteren Deutschkenntnisse nicht selbst ausgefüllt habe, sondern eben ihr Ehegatte. Im Strafverfahren sei auch festgehalten worden, dass die Antragstellerin nicht ausreichend Deutsch spreche, um eine behördliche Befragung auf Deutsch zu absolvieren. Aus der Strafakte ergebe sich weiter, dass alle Informationsblätter bezüglich des Antrages auf Sozialhilfe und über Obliegenheiten und Meldepflichten des Antragstellers nur in deutscher Sprache ausgehändigt worden seien. Der Ehegatte der Antragstellerin habe im Beisein der Antragstellerin und eines Mitarbeiters rechtzeitig vor Beginn des zweiten AMS-Kurses am 01.03.2021 eine Mitarbeiterin der Sozialabteilung der Bezirkshauptmannschaft Krems telefonisch vom Kursbeginn in Kenntnis gesetzt, zumal dem Ehegatten die Meldeverpflichtung des AMS-Kurses nach dem Vorfall aus 2020 bewusst gewesen sei. Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin sei ihm versichert worden, dass er keine weiteren Unterlagen zum Beweis des beginnenden AMS-Kurses seiner Gattin vorlegen müsse.

Aus den dargelegten Gründen habe bereits die Staatsanwaltschaft *** die Voraussetzungen für eine Diversion gemäß § 198 StPO als erfüllt angesehen, sei diese sohin davon ausgegangen, dass eine Bestrafung der Antragstellerin auf Grund der konkreten Umstände ihres Falles weder spezialpräventiv noch generalpräventiv geboten sei. Es liege daher eine positive Verhaltensprognose vor. Diese positive Prognose habe sich im Fall der Antragstellerin bestätigt, zumal die Probezeit mittlerweile vollständig abgelaufen sei. Auch sei der Übergenuss an Sozialhilfe von der Beschwerdeführerin sofort nach Reklamation 2021 zurückbezahlt worden.

1.2. In Beschwerde gezogener Bescheid:

1.2.1. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Mit diesem Bescheid vom 26.11.2014, Zl. *** wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ab.

Begründet wurde die erfolgte Abweisung des Erstreckungsantrags der Beschwerdeführerin damit, dass aus Sicht der Behörde keine positive Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG erstellt werden können, wobei die Behörde zur Begründung ihrer negativen Prognose insbesondere anführte, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2014 illegal nach Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, dem erst im November 2014 stattgegeben worden sei und dass die Beschwerdeführerin „in der kurzen Zeit ihres Aufenthalts“ zwei Mal „Sozialbetrug begangen bzw. einen Vermögensnachteil zu Lasten einer Gebietskörperschaft verursacht“ habe, wobei seit dem letzten relevanten Vorfall erst dreieinhalb Jahre vergangen seien, was eine zu kurze Zeit des Wohlverhaltens darstelle, um eine positive Prognose iSd § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgeben zu können.

1.2.2. Im Einzelnen wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe am 01.08.2024 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt und habe die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau gleichzeitig einen Antrag auf Erstreckung gestellt.

Die Beschwerdeführerin sei am 12.12.2021 von der LPD Niederösterreich bei der Staatsanwaltschaft *** wegen des Verdachts des Sozialleistungsbetruges gem. § 146 StbG im Zeitraum von 12. Oktober 2020 bis 30. Oktober 2020 und 01. März 2021 bis 12. April 2021 angezeigt worden.

Im Zuge ihrer Beschuldigtenvernehmung am 18.10.2021 habe die Beschwerdeführerin angegeben, sich vor ihrer Aussage mit einem Rechtsanwalt beraten zu wollen. Im (in der Bescheidbegründung wörtlich wiedergegeben Amtsvermerk der LPD NÖ vom 02.12.2021 sei folgender Sachverhalt festgehalten worden:

„A wurde vom Ermittlungsbeamten am 15.10.2021, am frühen Nachmittag, in ihrer Wohnung aufgesucht. Der Zweck dieser Erhebung war festzustellen, ob die Beschuldigte über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, sodass die Beschuldigtenvernehmung ohne Dolmetscher vorgenommen werden kann.

Die Beschuldigte wurde von G über den gegen sie bestehenden Tatverdacht und ihre Beschuldigtenrechte informiert. Bereits hier entstand der Eindruck, dass sie über keine ausreichenden Sprachkenntnisse verfügt, um einer Vernehmung folgen zu können. Sie reagierte teilweise mit sichtbarem Unverständnis auf die Aussagen des Beamten. Der Ermittlungsbeamte erklärte der Beschuldigten in einfachen Worten, dass sie einen AMS-Kurs absolvierte und den Kursbesuch der BH Krems hätte melden müssen. Nach mehrmaliger Rückfrage sagte A, dass sie den Kursbesuch gemeldet hätte. Sie hätte angerufen und es gesagt.

Am 18.10.2021 wurde im Beisein eines Dolmetschers eine Beschuldigtenvernehmung mit A vorgenommen, wobei sie sich jedoch der Aussage entschlug, weil sie vorher mit einem Rechtsanwalt sich besprechen wollte. Im Vorgespräch sagte sie wieder, dass sie den Kursbesuch bei Frau H gemeldet habe. Da sie aber von ihrem Recht auf Nichtaussage Gebrauch machte, wurde die Aussage im Vorgespräch nicht im Vernehmungsprotokoll protokolliert.“

In der Folge wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, durch eine routinemäßige Abfrage sei von der zuständigen Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Krems festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin während der Absolvierung eines Kurses Leistungen des Arbeitsmarktservices erhalten habe, ohne eine Meldung beim Fachgebiet Soziale Verwaltung bei der Bezirkshauptmannschaft erstattet zu haben. Da ein Einkommen die Sozialleistungen reduziere, seien der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau mehrere Bescheide betreffend Rückforderung der zu viel bezogenen Sozialhilfe zugestellt worden. Im Zeitraum von 12. Oktober 2020 bis 30. Oktober 2020 sei es zu einem Übergenuss an Sozialleistungen in der Höhe von 352,44 Euro, im Zeitraum von 01.03.2021 zu einem Übergenuss an Sozialleistungen in der Höhe von 890,61 Euro gekommen.

Aufgrund der Schadenswiedergutmachung sei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12.01.2022, AZ ***, der vorläufige Rücktritt gemäß § 203 Abs. 1 StPO vom Strafverfahren unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren und schlussendlich am 23.01.2024 der endgültige Rücktritt vom Ermittlungsverfahren gemäß § 203 Abs. 4 StPO erklärt worden.

Dieser Sachverhalt sei der Beschwerdeführerin im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verfahren auch zur Kenntnis gebracht worden, woraufhin diese die (in der Folge zusammengefasst dargestellte) Stellungnahme vom 13.11.2024 erstattet habe.

1.2.3. In der Folge wird in der Bescheidbegründung die maßgebliche Rechtslage sowie höchstgerichtliche Judikatur dargestellt.

1.2.4. Daran anschließend wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, aufgrund der vorliegenden polizeilichen Berichte an die Staatsanwaltschaft *** und der Verständigung der Staatsanwaltschaft *** vom 12.01.2022 über den Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren nach erfolgter Schadenswiedergutmachung sowie der rechtskräftigen Bescheide der BH Krems auf Rückforderung von rechtswidrig erlangten Sozialleistungen sei es für die Behörde erwiesen, dass die Beschwerdeführerin zweimal Sozialleistungsbetrug zum Nachteil des Landes Niederösterreich begangen habe, indem die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 12.10.2020 bis 30.10.2020 sowie von 01.03.2021 bis 12.04.2021 die Bezirkshauptmannschaft Krems durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Verschweigen eines AMS-Kursbesuches, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung von Sozialhilfe verleitet habe, wodurch es zu einem Vermögensschaden von insgesamt 1.185,77 Euro gekommen sei.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei nicht nur von einer einmaligen strafrechtlichen Verfehlung auszugehen, sondern sei die Beschwerdeführerin „im Bereich der rechtswidrigen Erlangung von Sozialhilfeleistungen als Wiederholungstäterin zu qualifizieren“.

Dem Schutz fremden Vermögens komme in der österreichischen Rechtsordnung hohe Bedeutung zu. Dies gelte im Speziellen auch im Falle der Schädigung von staatlichem Vermögen. Dabei handle es sich keineswegs um Bagatelldelikte.

Die zu Lasten der Beschwerdeführerin vorzunehmende Gefährdungsprognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG werde durch die Wiederholung der ins Kalkül gezogenen strafbaren Handlungen verstärkt. Dass es zu einer Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft gekommen sei, ändere an dieser Annahme nichts, weil bei einer Gefährdungsprognose gem. § 10 Abs. 1 Z 6 StbG das festgestellte Unrechtsverhalten und nicht eine strafrechtliche Verurteilung im Vordergrund stehe. Die Beschwerdeführerin sei nicht etwa freigesprochen worden, sondern sei nach entsprechender Schadenswiedergutmachung nach Setzung einer Probezeit durch die zuständige Staatsanwaltschaft ein endgültiger Rücktritt vom strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erklärt worden.

Im Hinblick darauf, dass in der Stellungnahme vom 13.11.2024 seitens der Beschwerdeführerin auf möglicherweise schlechte oder fehlende Deutschkenntnisse und darauf, dass Informationsblätter lediglich in deutscher Sprache ausgehändigt wurden, Bezug genommen wurde, wird in der Bescheidbegründung darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ein B1-Prüfungszeugnis des ÖIF vom 20.12.2019, das auch Grundlage für das gegenständliche Verleihungsverfahren sei, vorgelegt habe. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich ein am 20.12.2019 bestätigtes Sprachniveau habe und somit auch im Jahr 2021 gehabt habe, erscheine es völlig unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin nicht selbständig ihre Erledigungen gegenüber der Sozialbehörde vornehmen habe könne. Auch in der zeugenschaftlichen Einvernahme der dafür zuständigen Sachbearbeiterin der Sozialabteilung der Bezirkshauptmannschaft Krems, Frau H, seien die guten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin angesprochen worden. Die Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Krems habe im Zuge deren niederschriftlicher Einvernahme auch ausgesagt, dass „der aktengegenständliche Auslandsaufenthalt der Behörde jedenfalls nicht gemeldet“ worden sei. Die von der Beschwerdeführerin „möglicherweise als Entschuldigung gedachten allenfalls schlechten (schlechteren) Deutschkenntnisse“ würden daher die „vorstehenden behördlichen Argumente“ keinesfalls relativieren.

Auch sei nicht klar, weshalb die Inhaberin eines B1-Sprachzertifikats im Verfahren zur Erlangung von Sozialhilfe deutschsprachige Informationsblätter brauche. Wäre dies der Fall, würde sich nämlich auch die Frage stellen, inwieweit das vorliegende B1-Zertifikat überhaupt als Nachweis im gegenständlichen Staatsbürgerschaftsverfahren gelten solle. Sofern sich die Beschwerdeführerin auf ihren Ehegatten verlassen habe, sei dies ihr zuzurechnen. Insofern fehle auch jeglicher Ansatz von Unrechtsbewusstsein.

In die Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG werde schließlich auch miteinbezogen, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit Ende 2014 rechtmäßig im Bundesgebiet befinde. Nach den vorliegenden Unterlagen sei die Beschwerdeführerin im Juli 2014 illegal nach Österreich eingereist und haben einen Asylantrag gestellt. Im November 2024 sei ihr der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Somit zeichne sich für die erkennende Behörde das Bild einer antragstellenden Person, die in der zweiten Hälfte des Jahre 2014 offenbar illegal nach Österreich eingereist sei, der erst im November 2014 Asyl zugesprochen worden sei und die in der kurzen Zeit ihres Aufenthalts in Österreich bereits zweimal einen Sozialbetrug begangen bzw. einen Vermögensnachteil zu Lasten einer Gebietskörperschaft verursacht habe.

Aufgrund dieser Umstände erscheine der Behörde eine für die Beschwerdeführerin positive Gefährdungsprognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht möglich, zumal bei der Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein strenger Maßstab anzulegen sei und unter Berücksichtigung des bisherigen kurzen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich nach dem letzten relevanten Vorfall erst dreieinhalb Jahre vergangen seien. Diese Zeit des Wohlverhaltens sei der Behörde zu kurz, um eine positive Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgeben zu können. Die Beschwerdeführerin stelle sohin im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Interessen dar, womit ein Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorliege und der Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen sei.

1.3. Beschwerdevorbringen:

1.3.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht eine näher begründete Beschwerde, in der insbesondere eine mangelhafte Erhebung des Sachverhaltes und Begründungsmängel gerügt und auf das Wesentliche zusammengefasst der Sache nach vorgebracht wird, bei vollständiger Sachverhaltsermittlung und entsprechender Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht vorliege.

1.3.2. Begründend wird in der Beschwerde nach Ausführungen zur Rechtzeitigkeit und einer zusammenfassenden Darstellung des Sachverhaltes ausgeführt, bei einer Anwendung von § 10 Abs. 1 Z 6 StbG müsse eine Beurteilung des konkreten Fehlverhaltens erfolgen und müssten alle relevanten Tatsachen festgestellt werden. Vorliegend sei dies nicht erfolgt, insbesondere seien die detaillierten Ausführungen der Beschwerdeführerin in deren Stellungnahme zum vorgeworfenen Fehlverhalten von der belangten Behörde im Wesentlichen unbeachtet geblieben.

1.3.3. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe die zuständige Abteilung der Bezirkshauptmannschaft Krems vom AMS-Kurs der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.03.2021 bis 12.04.2021 einige Tage vor dem Kursbeginn verständigt. Bei diesem Telefonat seien die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und eine weitere Person, Herr I, dessen zeugenschaftliche Einvernahme ebenso wie jene des Ehemannes der Beschwerdeführerin beantragt werde, anwesend gewesen.

1.3.4. Zum von der Behörde angezweifelten Vorbringen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin sei zunächst auf das Sprachdiplom der Beschwerdeführerin auf der Niveaustufe B1 aus 2019 zu verweisen. Zu den damit verbundenen Kenntnissen und Fertigkeiten werde auf das Rahmencurriculum des ÖIF zu B1 vom 06.07.2018 verwiesen, nach welchem das Sprachniveau B1 zusammengefasst lediglich bedeute, dass die betreffende Person Hauptpunkte vertrauter Dinge auf Deutsch verstehe und sich darüber austauschen könne. Komplexere Schriftstücke, etwa Informationsblätter über behördliche Verfahren, zählten dazu grundsätzlich nicht. Ungeachtet ihrer sehr guten Sprachkenntnisse habe sich die Beschwerdeführerin in behördlichen Angelegenheiten immer der Hilfe ihres Ehemannes bedient, der durch seine tägliche Arbeit mit Kunden mit der deutschen Sprache noch besser vertraut sei. Die Beschwerdeführerin fühle sich jedenfalls nicht so sicher im Sprachgebrauch und Austausch mit Ämtern und Behörden wie ihr Ehegatte. Dies belegten auch die Ausführungen der Zeugin H.

Aus dem Strafakt gehe unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Sozialhilfe nicht selbst ausgefüllt habe und dass die Bescheide an deren Ehegatten zugestellt worden seien.

1.3.5. Die Beschwerdeführerin sei nach dem ersten Vorfall im Jahr 2020 jedenfalls über die Meldeverpflichtungen bei der Gewährung der Sozialhilfe in Bezug auf gleichzeitig absolvierte AMS-Kurse informiert gewesen, weshalb sie auch einige Tage vor dem Kursbesuch persönlich die zuständige Abteilung in *** habe aufsuchen wollen, um ihren bevorstehenden AMS-Kursbesuch zu melden. Ihr Ehemann sei aber der Auffassung gewesen, dass eine persönliche Vorsprache bei der Behörde nicht notwendig sei und dass er diese Auskunft für die Beschwerdeführerin telefonisch bei der ihm schon bekannten Mitarbeiterin machen werde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe dies dann auch in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und des in der Beschwerde genannten Mitarbeiters, dessen Zeugeneinvernahme beantragt wurde, getan. Richtig sei natürlich die Aussage der Zeugin H, so die Ausführungen in der Beschwerde weiter, dass die Beschwerdeführerin nicht selbst die Bezirkshauptmannschaft Krems vom Beginn des AMS-Kurses verständigt habe.

1.3.6. Zu den genauen Umständen des vorgeworfenen Fehlverhaltens wäre eine eingehende Befragung der Beschwerdeführerin tunlich gewesen, eine solche sei jedoch nicht erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde bei der gegebenen Faktenlage davon ausgehen könne, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Wiederholungstäterin handle. Das der Beschwerdeführerin von der Behörde vorgeworfene Delikt des wiederholten Sozialbetrugs verlange bekanntlich Tatvorsatz und Bereicherungsvorsatz. Die Voraussetzungen für eine Diversion seien ganz andere.

1.3.7. Die belangte Behörde habe sich mit dem beigeschafften Strafakt nur lückenhaft auseinandergesetzt. So ergebe sich aus dem bei geschafften Strafakt bzw. der darin enthaltenen Befragung der Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Krems, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann für das Jahr 2020 für einige Monate sogar auf an sich zugestanden habende Sozialhilfe verzichtet hätten.

Auch gehe aus dem Strafakt hervor, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin für eine Befragung auf Deutsch zum gesamten Sachverhalt im Strafverfahren als nicht ausreichend beurteilt worden seien.

1.3.8. Weiters werde im angefochtenen Bescheid, so die Beschwerde weiter, erstmalig als weiteres angebliches Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, welches der Erstreckung der Staatsbürgerschaft entgegenstehe, angeführt, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2014 illegal nach Österreich eingereist sei und ihr erst im November 2014 Asyl zuerkannt worden sein. Die diesbezüglichen Ausführungen entsprächen nicht den Tatsachen und ließen diese überdies § 31 GFK völlig außer Betracht. Die Voraussetzungen von § 31 GFK hätten bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreise vorgelegen und sei auch keine Bestrafung wegen unrechtmäßiger Einreise erfolgt. Hinzu komme der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet sofort einen Antrag auf Internationalen Schutz gestellt habe, womit ihr umgehend die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen sei und ein unrechtmäßiger Aufenthalt bis zur tatsächlichen Schutzgewährung vorgelegen habe. Das von der belangten Behörde in dieser Hinsicht monierte Fehlverhalten liege somit nicht vor.

1.3.9. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie die zeugenschaftliche Befragung von Herrn I und Herrn D (Ehemann der Beschwerdeführerin) und in der Folge die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin, in eventu die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweise der Sache an die belangte Behörde beantragt.

1.4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1.4.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.4.2. Mit Eingabe vom 30.01.2025 teilte der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin der Sache nach zusammengefasst mit, dass durch die belangte Behörde die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Ehemann der Beschwerdeführerin und die Erstreckung auf die beiden mj. Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in Aussicht gestellt worden sei, dass sich jedoch die Frage stelle, ob eine allfällige Verleihung an den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht eine Zurückweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin aus formellen Gründen zur Folge haben könnte.

1.4.3. In Reaktion auf diese Eingabe wurde beiden Verfahrensparteien durch das Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt, dass die erkennende Richterin vorläufig davon ausgehe, dass die Frage, wie in einer Konstellation wie der vorliegenden, wo nur eine Beschwerde über einen einen Erstreckungsantrag abweisenden Bescheid beim Verwaltungsgericht anhängig ist, nicht jedoch das (noch nicht abgeschlossene) Verfahren betreffend den Antrag auf Verleihung an jene Person, von der die Erstreckung abgeleitet werden soll, für den Fall, dass bei der Erstreckungswerberin die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, vorzugehen wäre, durch die höchstgerichtliche Judikatur noch nicht geklärt worden sei und dass aus ihrer Sicht allenfalls ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 VwGVG anzudenken wäre.

1.4.4. Durch den anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin wurde in der Folge mit Eingabe vom 15.05.2025 mitgeteilt, dass mit der Behörde zwischenzeitig vereinbart worden sei, den ursprünglich bereits vorgesehen Verleihungstermin für den Ehegatten die Kinder zu „stornieren“, um das Verhandlungsergebnis abzuwarten. Weiters wurde mitgeteilt, dass den inhaltlichen Ausführungen betreffend die vorläufige Rechtsauffassung der erkennenden Richterin nicht entgegen getreten werde und dass die angesprochene mögliche Vorgehensweise nach § 28 Abs. 3 VwGVG nachvollziehbar und geeignet erscheine.

1.4.5. Auf entsprechende Anfragen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde durch die PI *** mit Schreiben vom 13.05.2025 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nicht negativ in Erscheinung getreten sei und es auch keinerlei Hinweise auf ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung gebe. Durch die Bezirkshauptmannschaft Krems wurde am 14.05.2025 mitgeteilt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend die Beschwerdeführerin vorlägen. In der Stellungnahme des Landesamtes für Staatschutz und Terrorismusbekämpfung wurde auf die im kriminalpolizeilichen Aktenindex enthaltenen Verweise auf die Verfahren wegen Sozialbetrugs verwiesen, sonstige Mitteilungen betreffend die Beschwerdeführerin wurden keine gemacht. Durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurden weiters diverse Abfragen (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, Strafregister, AJ-Web-Abfrage) durchgeführt und die Ergebnisse zum Akt genommen.

1.4.6. Am 27.05.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin und ihre anwaltliche Vertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Akteninhaltes, durch Anhörung und Befragung der Beschwerdeführerin (dies antragsgemäß unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Arabisch) und durch zeugenschaftliche Befragung von Herrn D (Ehemann der Beschwerdeführerin) und Herrn I.

2. Feststellungen:

2.1. Die Beschwerdeführerin, Frau A, ist eine am *** in ***, Syrien, geborene syrische Staatsangehörige.

2.2. Am 01.08.2024 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr D, ein am * in *** geborener syrischer Staatsangehöriger, einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Am selben Tag wurden auch Anträge auf Erstreckung der durch den Ehemann der Beschwerdeführerin beantragten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die Beschwerdeführerin und auf die zwei gemeinsamen mj. Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, den mj. E, geb. *** und die mj. F, geb. ***, beide StA Syrien, gestellt.

2.3. Nach Abschluss des sowohl hinsichtlich des Verleihungsantrages des Ehemannes der Beschwerdeführerin als auch hinsichtlich der Erstreckungsanträge der Beschwerdeführerin und der beiden mj. Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes geführten Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde (nur) den Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid ab.

Hinsichtlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin geht die Behörde davon aus, dass die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorliegen, und geht die Behörde weiters auch davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erstreckung der dem Ehemann der Beschwerdeführerin zu verleihende österreichische Staatsbürgerschaft auf die beiden mj. Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vorliegen. Dementsprechend wurde mit Beschluss der belangten Behörde vom 25.03.2025 beschlossen, dem Ehemann der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen und die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf die beiden mj. Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu erstrecken. Das Gelöbnis gem. § 21 Abs. 2 StbG wurde durch den Ehemann der Beschwerdeführerin noch nicht abgelegt. Auch wurden die Bescheide zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Ehemann und die Bescheide zur Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die beiden mj. Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes noch nicht ausgefolgt.

2.4. Die Beschwerdeführerin reiste im Juli 2014 gemeinsam mit Herrn D, ihrem Ehemann, nach Österreich ein und stellte am 13.07.2024 einen Antrag auf Internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 04.11.2014, Zl. *** wurde der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zuerkannt. Aufgrund der gegen die mit dem genannten BFA-Bescheid (auch) erfolgte Abweisung der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten erhobenen Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2015, *** der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Seither kommt der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zu und ist auch ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus nicht geplant.

2.5. Die Beschwerdeführerin ist seit Juli 2014 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und hat diese das Bundesgebiet seit 13.07.2024 abgesehen von kurzfristigen Urlauben auch nicht mehr verlassen.

2.6. Die traditionell im Jahr 2010 in Syrien und standesamtlich am 19.04.2018 in *** geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist gültig und aufrecht und lebt die Beschwerdeführerin seit ihrem im Juli 2014 erfolgten Zuzug nach Österreich gemeinsam mit ihrem Ehemann (und seit deren Geburt auch mit den gemeinsamen beiden mj. Kindern) in einem gemeinsamen Haushalt.

2.7. Die Beschwerdeführerin hat am 20.12.2019 die B1-Prüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz und auf dem Sprachniveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden und das ihr darüber ausgestellte Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vorgelegt. Am 27.08.2024 hat die Beschwerdeführerin die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Niederösterreich gemäß § 10a Abs. 5 StbG bestanden.

2.8. Bei Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages vom 01.08.2024 wurde bekannt gegeben, dass zur Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes die 36 Monate vor Antragstellung, sohin die Monate August 2021 bis Juli 2024 berücksichtigt werden sollen.

In diesen 36 Monaten vor Antragstellung lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den zwei gemeinsamen mj. Kindern, für die während des genannten Zeitraumes Familienbeihilfe bezogen wurde, in einem gemeinsamen Haushalt an der Adresse ***, ***.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben alle Sozialhilfeleistungen, die diese in den 36 Monaten vor dem 01.08.2024 bezogen haben, zurückbezahlt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hatten in den Monaten August 2021 bis Juli 2024 Einkünfte in der Höhe von in Summe 106.207,50 Euro.

Die für Miete und Kreditbelastungen zu tragenden regelmäßigen Aufwendungen der Familie des Beschwerdeführers betrugen in den Monaten August 2021 bis Juli 2024 in Summe 10.790,-- Euro und überstiegen daher die Summe der jeweiligen Werte der freien Station (in Summe: 11.694,37 Euro) nicht.

2.9. Die Beschwerdeführerin ist kriminalstrafrechtlich unbescholten und scheinen auch keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend die Beschwerdeführerin auf. Es liegen auch keine fremdenrechtlichen Vormerkungen betreffend die Beschwerdeführerin und auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung haben könnte, vor.

2.10. Gegen die Beschwerdeführerin wurde durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich im Jahr 2021 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts geführt, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 12.10.2020 bis 30.10.2020 und von 01.03.2021 bis 12.04.2021 das Vergehen des § 146 StGB begangen habe, indem sie Bezirkshauptmannschaft Krems durch die Täuschung über Tatsachen, nämlich durch das Verschweigen eines AMS-Kursbesuchs zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung von Sozialhilfe verleitet habe, wodurch es zu einem Vermögensschaden idHv 1.185,77 Euro gekommen sei. Mit Verfügung vom 12.01.2022, AZ: *** erklärte die Staatsanwaltschaft *** den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren. Am 23.01.2024 erklärte die Staatsanwaltschaft *** am 23.01.2024 den endgültigen Rücktritt vom Ermittlungsverfahren gem. § 203 StPO.

2.11. In Zusammenhang mit diesem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, die Beschwerdeführerin habe in den Zeiträumen 12.10.2020 bis 30.10.2020 und von 01.03.2021 bis 12.04.2021 das Vergehen des § 146 StGB begangen sind zum dieses Ermittlungsverfahren ausgelöst habenden Verhalten der Beschwerdeführerin folgende Feststellungen zu treffen:

Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum von 12.10.2020 bis 30.10.2020 833,33 Euro und im Zeitraum von 01.03.2021 bis 12.04.2021 352,44 Euro zuviel an Sozialhilfeleistungen bezogen.

Die Beschwerdeführerin hat in den genannten Zeiten einen AMS-Kurs besucht und dafür Leistungen des AMS erhalten, die auf die Höhe der durch die Bezirkshauptmannschaft Krems ausbezahlten Sozialhilfeleistungen anzurechnen gewesen wären.

Die Beschwerdeführerin selbst hat der Bezirkshauptmannschaft Krems weder im (bzw. vor) Oktober 2020 noch im (bzw. vor) März 2021 gemeldet, dass sie einen AMS-Kurs besucht und daher Arbeitslosenunterstützung erhält.

Die Beschwerdeführerin hätte sowohl im Oktober 2021 als auch im März 2021 der Bezirkshauptmannschaft Krems melden müssen, dass sie einen AMS-Kurs besucht.

Da die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft Krems vor den genannten Zeiträumen den AMS-Kursbesuch nicht mitgeteilt hat, wurden die Leistungen des AMS nicht berücksichtigt, wodurch der Beschwerdeführerin wie festgestellt zuviel an Sozialhilfe ausbezahlt wurde.

Die Beschwerdeführerin hatte weder hinsichtlich des Zeitraumes von 12.10.2020 bis 30.10.2020 hinsichtlich des Zeitraumes von 01.03.2021 bis 12.04.2021 die Absicht, jemanden zu täuschen, noch hatte sie die Absicht, sich durch den Bezug von Sozialhilfe in zu hoher Höhe zu bereichern.

Vielmehr unterließ die Beschwerdeführerin im Oktober 2020 die an sich erforderliche Meldung ihres AMS-Kurs-Besuchs an die Bezirkshauptmannschaft Krems deshalb, weil sie sich damals nicht bewusst war, dass sie im Fall des Besuchs eines AMS-Kurses und dem damit verbundenen Bezug von Arbeitslosengeld eine Meldung an die Bezirkshauptmannschaft Krems erstatten muss.

Hinsichtlich des Zeitraumes von 01.03.2021 bis 12.04.2021 erstattete die Beschwerdeführerin deshalb keine Meldung an die Bezirkshauptmannschaft Krems, weil sie davon ausging, dass ihr Ehemann die Behörde vor Beginn des AMS-Kurses in der erforderlichen Form darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass sie ab 01.03.2021 einen AMS-Kurs besuchen werde.

Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 22.07.2021 bzw. vom 04.02.2021 wurde die zuviel bezogene Sozialhilfe zurückgefordert (wobei ein Teil des zurückgeforderten Betrages mit einer zustehenden Nachzahlung gegengerechnet wurde), woraufhin die zuviel bezogene Sozialhilfe noch bevor die Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet wurde, zurückbezahlt wurde.

2.12. Die Beschwerdeführer hat in ihrem Herkunftsland als Lehrerin gearbeitet und möchte sie auch in Österreich diesem Beruf nachgehen. Aktuell arbeitet sie ehrenamtlich im Rahmen einer von der Pfarre organisierten Initiative zur Unterstützung von aus der Ukraine geflüchteter Menschen. Die Beschwerdeführerin hinterließ bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft den Eindruck, das es ihre sehr wichtig ist, sich vorbildhaft zu verhalten, sich an die bestehenden Gesetze zu halten und die sich darauf ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Allgemein ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr als Zeuge einvernommene Ehemann bei der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließen und insbesondere die Beschwerdeführerin glaubhaft den Eindruck vermittelte, dass sie es ihr schon aufgrund des von ihr im Herkunftsland ausgeübten Beruf als Lehrerin, dessen Ausübung sie auch in Österreich anstrebt, vorbildliches Verhalten überaus wichtig und es ihr ein ehrliches Anliegen ist, die geltenden Gesetze einzuhalten und sich (auch) in dieser Hinsicht vorbildlich zu verhalten.

3.2. Die persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren österreichischen Konventionsreisepass der Beschwerdeführerin und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und sind diese im Übrigen auch unstrittig.

3.3. Hinsichtlich der Feststellung zu den durch die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und deren zwei mj. Kinder gestellten Anträgen ist auf den Akteninhalt zu verweisen. Aus diesem und den Mitteilungen des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin und deren Familie sowie der Angaben der Vertreterin der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung ergibt sich auch, dass die Behörde wie festgestellt hinsichtlich des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Verleihung bzw. Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft an diese vorliegen und dass auch bereits ein entsprechender Beschluss der Niederösterreichischen Landesregierung vorliegt, jedoch der Termin für die feierliche Verleihung, im Zuge derer der Ehemann der Beschwerdeführerin das Gelöbnis zu sprechen hätte und die Bescheide zur Verleihung bzw. Erstreckung ausgefolgt werden würden, noch nicht stattgefunden hat, sondern im Hinblick auf das gegenständliche die Beschwerdeführerin betreffende Verfahren verschoben wurde.

3.4. Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführerin im Juli 2014 und der am 13.07.2014 erfolgten Asylantragstellung beruhen auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Aus dem Zentralen Fremdenregister, dem angesprochenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und der Mitteilung des BFA vom 28.08.2024 ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin zunächst im November 2015 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2015, *** der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dass der Beschwerdeführerin seither und bis dato der Status einer Asylberechtigten zukommt und ein Aberkennungsverfahren weder eingeleitet wurde noch geplant ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Zentralen Fremdenregister und der Mitteilung des BFA vom 28.08.2024.

3.5. Dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2014 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist, ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet seit 13.07.2024 nicht mehr verlassen hat, beruht auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bei der mündlichen Verhandlung, hinsichtlich derer auch keine Hinweise darauf, dass diese unrichtig sein könnten, hervorgekommen sind.

3.6. Die Feststellung zur am 19.04.2018 in *** erfolgten standesamtlichen Eheschließung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann, dessen festgestellte persönliche Daten sich aus dessen Konventionsreisepass ergeben, beruht auf der im Akt befindlichen Heiratsurkunde. Dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (sowie die zwei gemeinsamen Kinder) in einem gemeinsamen Haushalt leben, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und den Eintragungen im Zentralen Melderegister.

3.7. Die Feststellung zur durch die Beschwerdeführerin abgelegten Integrationsprüfung Sprachniveau B1 beruht auf dem diesbezüglichen im Akt befindlichen, durch den Österreichischen Integrationsfonds ausgestellten Zeugnis vom 20.12.2019. Hinsichtlich der bestanden Prüfung gem. § 10a Abs. 5 StbG ist auf das im Akt befindliche Prüfungszeugnis vom 27.08.2024 zu verweisen.

3.8. Die zum Familieneinkommen und zu den regelmäßigen, durch die Familie der Beschwerdeführerin den letzten 36 Monaten vor Antragstellung zu tragenden regelmäßigen Belastungen getroffenen Feststellungen können auf Grundlage der durch die Beschwerdeführerin und deren Ehemann bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen (wie insbesondere der Einkommenssteuerbescheide des Ehemannes der Beschwerdeführerin, Bezugsbestätigung des AMS betreffend die Beschwerdeführerin, Lohn-/Gehaltsabrechnungen der Beschwerdeführerin, Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe Sozialversicherungsdatenauszüge, Lohnabrechnungen und KSV- sowie Konto-Auszügen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes) übereinstimmend mit den durch die Behörde ausgehend von eben diesen vorgelegten Unterlagen angestellten Berechnungen (vgl. den diesbezüglichen Aktenvermerk AS 333) getroffen werden.

3.9. Die kriminalstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sowie der festgestellte Umstand, dass kein gerichtliches Strafverfahren bei einem inländischen Gericht gegen sie anhängig ist, ergeben sich aus den durchgeführten Strafregisterabfragen. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den eingeholten Stellungnahmen der Landespolizeidirektion Niederösterreich und der Bezirkshauptmannschaft Krems.

3.10. Die in Pkt. 2.10. zum gegen die Beschwerdeführerin geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 12.10.2020 bis 30.10.2020 und von 01.03.2021 bis 12.04.2021 das Vergehen des § 146 StGB begangen habe, sowie zur Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich diese auch aus dem durch die Behörde zum gegenständlichen Akt genommenen Strafakt.

3.11. Die in Pkt. 2.11. zu den dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen wurden auf Grundlage des Inhalts des durch die Behörde zum gegenständlichen staatsbürgerschaftsrechtlichen Akt genommenen Strafakt und insbesondere den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer die Beschwerdeführerin angehört und befragt sowie deren Ehemann und ein früherer Arbeitskollege des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Zeugen einvernommen wurden, getroffen.

Dass die Beschwerdeführerin für die zwei in Frage stehende Zeiträume zuviel an Sozialhilfe bezogen hat, weil sie während eines AMS-Kurs-Besuchs sowohl Sozialhilfe als auch Geld vom AMS bezogen hat, kann auf Grundlage der rechtskräftigen Rückforderungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Krems festgestellt werden und wurde dies auch durch die Beschwerdeführerin selbst nicht in Abrede gestellt. Dass die Beschwerdeführerin selbst weder den von ihr von 12.10.2020 bis 30.10.2020 noch den von ihr von 01.03.2021 bis 12.04.2021 besuchten AMS-Kurs gemeldet hat, steht aufgrund der Zeugenaussage der zuständigen Sachbearbeiterin aber auch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, die beide angeben haben, dass sie vor dem Kurs-Besuch der Beschwerdeführerin im Oktober 2021 diesen nicht gemeldet hätten, weil sie nicht von einer entsprechenden Meldepflicht ausgegangen seien und dass es vor dem Kurs-Besuch im März 2021 (nur) der Ehemann der Beschwerdeführerin gewesen sei, der die Behörde telefonisch kontaktiert habe.

Daran, dass vor dem Kursbesuch der Beschwerdeführerin im März 2021 keine ordnungsgemäße Meldung ebendieses bei der zuständigen Abteilung der Bezirkshauptmannschaft Krems eingelangt ist, besteht für das Verwaltungsgericht kein Zweifel, da nicht zu sehen ist, warum die zuständige Sachbearbeiterin unter Wahrheitspflicht wahrheitswidrige Angaben zulasten der Beschwerdeführerin machen sollte. Zwar wirkten die Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, er habe die zuständige Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Krems rund eine Woche vor Beginn des von der Beschwerdeführerin im März 2021 besuchten AMS-Kurses telefonisch davon informiert, in sich schlüssig und glaubwürdig. Angesichts der laut Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin häufigen Telefonate wegen unterschiedlicher Angelegen, scheint es jedoch weder ausgeschlossen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin allenfalls doch entgegen seiner Annahme bei einer falschen Stelle angerufen hat, noch dass seine Angaben allenfalls missverständlich waren und deshalb als auf ihn selbst und nicht die Beschwerdeführerin bezogen verstanden wurden. Daran, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin davon überzeugt war und weiterhin ist, dass er die zuständige Sachbearbeiterin telefonisch vom bevorstehenden AMS-Kursbesuch informiert hat und dass auch die Beschwerdeführerin davon ausging, dass ihr Ehemann für sie die Verpflichtung, den AMS-Kurs vor dessen Beginn der Bezirkshauptmannschaft Krems zu melden, besteht für das Verwaltungsgericht aufgrund der durch die Beschwerdeführerin und deren Ehemann bei der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben kein Zweifel, zumal beide den Eindruck hinterließen, absolut davon überzeugt davon zu sein, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin geführt habe. Während aufgrund dessen, dass kein Grund besteht, die Zeugenaussage der zuständigen Sachbearbeiterin, wonach der Besuch des AMS-Kurses im März 2021 nicht gemeldet worden sei in Zweifel zu ziehen, gleichzeitig aber der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht nur einen allgemein glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen hat, sondern auch dessen Angaben zu seiner Erinnerung an das Telefonat schlüssig und glaubwürdig waren, kann zwar nicht festgestellt werden, ob und mit welchem Inhalt der Ehemann der Beschwerdeführerin mit wem vor dem zweiten AMS-Kursbesuch der Beschwerdeführerin vom Ehemann der Beschwerdeführer ein Telefonat geführt hat.

Dass die Beschwerdeführerin aber zum einen selbst nicht angerufen hat und dass sich diese auch einfach auf ihren Ehemann verlassen und nicht etwa selbst bei der Behörde nachgefragt hat, ob dieser tatsächlich angerufen und alle erforderlichen Informationen bekannt gegeben hat, steht für das das Verwaltungsgericht jedoch ebenso fest, wie aufgrund der Angaben und insbesondere aufgrund des von der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks kein Zweifel daran besteht, dass der Grund dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren ersten AMS-Kurs-Besuch nicht gemeldet hat, darin bestand, dass ihr die Meldepflicht damals nicht bewusst war und dass der Grund dafür, dass sie ihren zweiten AMS-Kurs-Besuch im März 2021 nicht gemeldet hat, wie festgestellt darin bestand, dass sie sich auf ihren Ehemann verlassen hat und davon ausgegangen ist, dass dieser bei der zuständigen Sachbearbeiterin angerufen und für sie die erforderliche Meldung vorgenommen hat.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder die Absicht hatte, jemanden zu täuschen oder sich unrechtmäßig zu bereichern, beruht darauf, dass die Beschwerdeführerin dies zum einen bei der mündlichen Verhandlung wiederholt und glaubwürdig beteuert hat und ergibt sich dies auch aus den festgestellten Gründen, weshalb die Beschwerdeführerin zuviel Sozialhilfe bezogen hat. Dass das, was von der Beschwerdeführerin zunächst zuviel an Sozialhilfe bezogen worden war, nach Erlassung der Rückforderungsbescheide und insbesondere noch bevor die Anzeige erstattet wurde, zurückbezahlt wurde, ergibt sich nicht nur aus den glaubwürdigen diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, sondern auch aus der Niederschrift über die Zeugeneinvernahme von Frau H am 30.09.2021.

3.12. Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland als Lehrerin gearbeitet hat und sie auch in Österreich künftig als Lehrerin arbeiten möchte, kann ebenso wie die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell ehrenamtlich im Rahmen einer Initiative zur Unterstützung von aus der Ukraine geflüchteten Menschen mitarbeitet, auf Grundlage der glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung festgestellt werden. Die Feststellung zum von der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung hinterlassenen Eindruck beruht auf deren Aussagen und deren Verhalten bei der mündlichen Verhandlung, in der sie nicht nur mehrfach glaubwürdig betonte, das sie „so etwas“ nie tun würde, sondern auch augenscheinlich war, dass sie bei ihren Ausführungen, wonach sie als Lehrerin gearbeitet habe und ihre Kinder „ganz brav“ zur Schule gingen und es sie auch deshalb so treffe, dass man ihr so etwas, was sie ihren Angaben nach nie machen würden, vorwerfe, augenscheinlich sehr aufwühlten. Insgesamt kann der durch die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung hinterlassene Eindruck wie festgestellt damit beschrieben werden, dass es dieser – ua augenscheinlich auch deshalb, weil sie dies für eine Lehrerin als besonders wichtig erachtet – sehr wichtig ist, sich vorbildhaft zu verhalten, sich an die bestehenden Gesetze zu halten und die sich darauf ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

4. Rechtslage:

4.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG)

BGBl. Nr. 311/1985 (WV) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

„Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs. 3 des

Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

(4) […]

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6) […]

§ 10a. (1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis

1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und

2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

[…]

(4) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn

1. die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder

2. der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Integrationsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.

(4a) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 gilt als erbracht, wenn der Fremde einen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zumindest auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, nachweist.

[…]

§ 11. Bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.

§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt;

2. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und

3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.

[…]

(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 7 Z 2, BGBl. I Nr. 56/2018)

2. er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist;

3. er im Bundesgebiet geboren wurde oder

4. die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.

[…]

§ 12. (1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

1. nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 32 bis 34) oder des Verzichts

auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder

a) seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder

b) seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist;

[…]

§ 16. (1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn

1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;

2. zum Zeitpunkt der Antragstellung

a) dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder

b) ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder

c) dieser Inhaber eines Lichtbildausweises (§ 5 ASG) ist;

3. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;

4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist und

5. die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.

(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.

[…]

§ 18. Die Erstreckung der Verleihung darf nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.

[…]

§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

1. er nicht staatenlos ist;

2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und

3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.

§ 21. […]

(2) Ein Fremder, der voll handlungsfähig ist oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nur infolge seines Alters nicht voll handlungsfähig ist, hat vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) folgendes Gelöbnis abzulegen:

„Ich gelobe, dass ich der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Republik abträglich sein könnte und bekenne mich zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.“

[…]

(4) Wird das Gelöbnis mündlich abgelegt, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 23. (1) Der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) ist schriftlich zu erlassen.

(2) Die Staatsbürgerschaft wird mit dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt erworben. Dieser ist unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Bescheides nach der Kalenderzeit zu bestimmen.

(3) Hat der Fremde, dem die Staatsbürgerschaft verliehen werden soll, das Gelöbnis mündlich abgelegt, so ist ihm der Bescheid im Anschluß daran auszuhändigen. Sonst ist der Bescheid derjenigen Person zuzustellen, die den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt hat.

[…]

§ 34. (1) Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn

1. er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat,

2. hiebei weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind,

3. er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.

[…]“

5. Erwägungen:

5.1.1. Zu § 10 Abs. 1 Z 6 StbG

Der angefochtene Abweisungsbescheid wurde ausschließlich mit einer negativen Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG begründet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

Nach dem ersten Fall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG wird vom Gesetz eine positive Einstellung zur Republik Österreich gefordert. Dies bezieht sich auf die politische Gesinnung eines Einbürgerungswerbers und soll gewährleisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden (vgl. etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417).

Zum zweiten Fall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine – zum Entscheidungszeitpunkt zu erstellende – Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen (vgl. etwa VwGH 20.10.1999, 99/01/0228). Dabei ist auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. etwa VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426). Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen in diesem Zusammenhang besonders ins Gewicht; dies insbesondere auch bei einem Zusammenwirken mit anderen Personen (vgl. etwa VwGH 6.12.2007, 2005/01/0526). Dabei dürfen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers grundsätzlich auch Verwaltungsstrafen (vgl. etwa VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018) sowie getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001).

Bei der anzustellenden Prognose haben Taten grundsätzlich dann weniger Bedeutung, wenn sie weiter zurückliegen (vgl. etwa VwGH 5.11.2003, 2001/01/0375; 13.12.2005, 2003/01/0197), wobei die Dauer des Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. etwa VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, betreffend eine aufenthaltsbeendende Maßnahme). Ein langjähriges Wohlverhalten nach Begehung der letzten Tat indiziert, dass eine positive Persönlichkeitsentwicklung des Verleihungswerbers eingesetzt hat, die ein zukünftiges Wohlverhalten erwarten lassen kann (vgl. etwa VwGH 19.1.2000, 99/01/0377). Bei länger zurückliegenden Taten kann auch geänderten Lebensumständen bei der Betrachtung des Gesamtverhaltens Bedeutung zukommen (vgl. etwa VwGH 30.8.2005, 2003/01/0227). Zu beachten ist auch, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll (vgl. jüngst etwa VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0323).

5.1.2. Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist der vorliegende Fall wie folgt zu beurteilen:

Zunächst ist festzuhalten, dass nichts darauf hindeutet und auch von der Behörde nicht angenommen wurde, dass die Beschwerdeführerin keine positive Einstellung zur Republik Österreich aufweisen würde.

Was die die vorzunehmende Prognose, ob die Beschwerdeführerin nach ihrem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass sie weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet, so ist vorliegend zunächst festzuhalten, dass der im Bescheid auch angeführte Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts im Rahmen der gem. § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorzunehmenden Gefährdungsprognose nicht mit maßgeblichem Gewicht zulasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist, zumal diese am Tag nach der Einreise einen (wie sich in der Folge herausstellte: berechtigten) Asylantrag stellte, womit ihr ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zukam. Auch wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres im Juli 2014 gestellten Antrags auf Internationalen Schutz im November 2014 subsidiärer Schutz und im Mai 2015 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gerade weil sich der durch die Beschwerdeführerin gestellte Asylantrag als berechtigt erwiesen hat und die allenfalls zu nächst unrechtmäßige Einreise der Beschwerdeführerin auch bereits mehr als 10 Jahre zurückliegt, können daraus keine im Zuge der Gefährdungsprognose maßgeblich zulasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigende Schlüsse gezogen werden.

Sehr wohl zu Lasten der unbescholtenen Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist mit der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin von 12.10.2020 bis 30.10.2020 und von 01.03.2021 bis 12.04.2021 zuviel an Sozialhilfe bezogen hat, weil sie es unterlassen hat, der Bezirkshauptmannschaft Krems vorab mitzuteilen, dass sie in den genannten Zeiträumen einen AMS-Kurs besuchen und daher – den Anspruch auf Sozialhilfe verringernde – Leistungen des AMS beziehen werde.

Der belangten Behörde ist insofern zuzustimmen, als es sich bei Sozial-Betrug im Allgemeinen und im Wiederholungsfall im Besonderen weder um ein Kavaliers- noch um ein Bagatelldelikt handelt und dass dem Schutz fremden Vermögens große Bedeutung beizumessen ist.

Jedoch kann vorliegend davon, dass die Beschwerdeführerin die Absicht gehabt hätte, die Behörde bzw. die zuständige Sachbearbeiterin zu täuschen und sich durch einen nicht berechtigten Bezug von Soziallhilfe ungerechtfertigt zu bereichern, vor dem Hintergrund der nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor dem ersten Zeitraum, in dem sie zuviel an Sozialhilfe bezogen hat, die erforderlichen Erkundigungen – in ihr durchaus anzulastender aber nicht mit einer in Täuschungs- und Bereicherungsabsicht begangener Tat gleichzusetzender Weise – nicht angestellt hat, weshalb ihr damals die Meldepflicht (noch) nicht bewusst war und dass sie sich vor dem zweiten Zeitraum, in dem sie zuviel an Sozialhilfe bezogen hat – in ihr zwar ebenfalls zuzurechnender und auch zu ihren Lasten, aber nicht mit einem vergleichbar großen Gewicht, wie eine (wiederholte) in Täuschungs- und Bereicherungsabsicht begangene Handlung, zu berücksichtigender Weise – ohne weitere eigene Nachfragen und ohne eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörde einzuholen, darauf verlassen hat, dass ihr Ehemann tatsächlich telefonisch bei der zuständigen Stelle und in der erforderlichen Form rechtzeitig die erforderliche Meldung (infolge derer nicht zuviel an Sozialhilfe ausbezahlt worden wäre) erstattet hat. Mangels Feststellbarkeit von Betrugs- und Bereicherungsabsicht ist aber nicht davon auszugehen und ist der vorzunehmenden Gefährdungsprognose auch nicht zugrunde zu legen, dass die Beschwerdeführerin zwei Mal Sozial-Betrug im kriminalstrafrechtlichen Sinn des § 146 StbG begangen hat.

Dennoch stellt die nicht ordnungsgemäß erfolgte Meldung zweifellos eine nicht zu bagatellisierende Rechtsverletzung dar und ist der belangten Behörde auch dahingehend zuzustimmen, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen wäre, sich zum einen (schon vor dem ersten Zeitraum, in dem sie zuviel an Sozialhilfe bezogen hat) alle Formulare und Informationsblätter genau durchzulesen und bei Unklarheiten nachzufragen und dass sie sich zum anderen (in Zusammenhang mit dem zweiten Zeitraum, in dem sie zuviel an Sozialhilfe bezogen hat) auch nicht einfach auf ihren Ehemann hätte verlassen dürfen.

Da die unterlassene Meldung des AMS-Kurs-Besuches aber jeweils nicht etwa in Täuschungs- und Bereicherungsabsicht erfolgte, sondern auf die oben dargestellten Umstände zurückzuführen ist, kann aus dem – wenngleich zweimaligen, auf das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Meldung des Besuchs eines AMS-Kurses zurückzuführenden – Bezug von zuviel Sozialhilfe nicht etwa geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Person wäre, die die Tendenz hätte, sich unrechtmäßig zu bereichern und vorsätzlich andere, insbesondere die Gebietskörperschaften, am Vermögen zu schädigen.

Auch ist zu berücksichtigen, dass das, was zuviel an Sozialhilfe bezogen worden war, jeweils nach Zustellung des Rückforderungsbescheides umgehend zurückbezahlt wurde und zu dem Zeitpunkt, als die Anzeige erfolgte, bereits zurückbezahlt worden war, womit von einer Schadenswiedergutmachung noch vor Erhebung der Anzeige auszugehen ist.

Auch vermittelte die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung nicht nur glaubwürdig den Eindruck, dass sie zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatte, jemanden zu täuschen oder sich unrechtmäßig zu bereichern, sondern auch, dass sie aus diesen Vorfällen insofern gelernt hat, dass sie jetzt ganz besonders darauf achtet, alle Informationsschreiben ganz genau zu lesen und durch schriftliche Eingaben und das Ersuchen um Bestätigungen sicher zu gehen, dass ihre Annahme, sie habe alle ihre (Melde-)Verpflichtungen erfüllt, auch tatsächlich zutrifft.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, die in ihrem Herkunftsland als Lehrerin gearbeitet hat und auch in Österreich als Lehrerin arbeiten möchte, bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft den Eindruck hinterließ, dass sie sehr um vorbildhaftes Verhalten und darum, „alles richtig“ zu machen, bemüht ist und keineswegs den Eindruck hinterließ, dass ihr die österreichischen Gesetze oder das Vermögen anderer gleichgültig wäre.

Insbesondere ist überdies zu berücksichtigen, dass die zwei Zeiträume, in denen die Beschwerdeführer zuviel an Sozialhilfe bezogen hat, nunmehr über vier Jahre (vier Jahre und acht Monate bzw. vier Jahre und zwei Monate) zurückliegen und die Beschwerdeführerin seither keine vergleichbaren Rechtsverletzungen mehr begangen hat, weshalb vor dem Hintergrund der konkreten Tatumstände und dem in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin gewonnenen persönlichen Eindruck davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin, die im Übrigen sowohl kriminalstrafrechtlich unbescholten ist als auch keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufweist, keine Handlungen, die andere, insbesondere Gebietskörperschaften am Vermögen schädigen können, mehr setzen wird.

Im Ergebnis ist dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin von 12.10.2020 bis 30.10.2020 und von 01.03.2021 bis 12.04.2021 zuviel an Sozialhilfe bezogen hat, weil sie es unterlassen hat, der Bezirkshauptmannschaft Krems vorab mitzuteilen, dass sie in den genannten Zeiträumen einen AMS-Kurs besuchen und daher – den Anspruch auf Sozialhilfe verringernde – Leistungen des AMS beziehen werde, unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände und dem seit der Tatbegehung vergangenen Zeitraum (über vier Jahre), dem bei der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin, die ebenso wie ihre Familie gut in Österreich integriert ist, in stabilen familiären und nunmehr auch stabilen finanziellen Verhältnissen lebt und etwa auch im Rahmen eines der Pfarre ihre Gemeinde organisierten Projekts aus der Ukraine geflüchteten Menschen hilft, während ihr Ehemann als Selbständiger für den Familienunterhalt aufkommt und die beiden gemeinsamen Kinder, die in Österreich die Schule besuchen, ist angesichts einer nunmehr fast vier Jahre langen Phase absoluten Wohlverhaltens, kein so schweres Gewicht (mehr) beizumessen, dass anzunehmen wäre, dass die sowohl kriminal- als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen oder andere in Art 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen, insbesondere auch das Interesse des Schutz fremden Vermögens anderer gefährden könnte.

Vielmehr ist im Ergebnis davon auszugehen, dass das bisherige Gesamtverhalten des seit über 10 Jahren in Österreich lebenden Beschwerdeführerin ausreichende Gewähr dafür bietet, dass es durch sie in Zukunft zu keiner Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG mehr kommen wird.

Somit liegt kein Verleihungshindernis iSd. § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vor.

5.2. Zu den sonstigen, durch die Beschwerdeführerin zu erfüllenden Voraussetzungen:

5.2.1. Die Beschwerdeführerin, bei der es sich um eine am *** in ***, Syrien, geborene syrische Staatsangehörige handelt, die seit Juli 2014 in Österreich lebt und jedenfalls seit ihr mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2015, *** der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde und somit seit mehr als zehn Jahren durchgängig rechtmäßig in Österreich niedergelassen und mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist, beantragt die Erstreckung der durch ihren Ehemann am selben Tag, an dem der gegenständliche Erstreckungsantrag gestellt wurde, beantragten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

5.2.2. Unter der Voraussetzung, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird, ist die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Ehemann der Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 StbG auf die Beschwerdeführerin als seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau, unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 StbG zu erstrecken, zumal der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status einer Asylberechtigten zugekommen ist, sie sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, die Ehe seit mehr als fünf Jahren aufrecht ist, sie mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt lebt und sie auch nicht infolge einer Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremde ist.

5.2.3. Gem. § 10 Abs. 1 Z 7 StbG setzt eine Verleihung und auch eine Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft voraus, dass der Lebensunterhalt des Fremden (sofern dieser seinen Lebensunterhalt nicht aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann) hinreichend gesichert ist.

Gem. § 10 Abs. 5 StbG gilt der Lebensunterhalt dann iSd § 10 Abs. 1 Z 7 StbG als hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a EO übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin hat in den Monaten August 2021 bis Juli 2024, also in den 36 Monaten vor Antragstellung, durchgehend mit ihrem Ehemann und deren zwei gemeinsamen, mj. Kindern zusammengelebt.

In den 36 Monaten vor Antragstellung haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann keine Sozialhilfeleistungen bezogen und hatten diese Einkünfte (aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin und geringfügiger unselbständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin) in der Höhe von in Summe 106.207,50 Euro. Diesen Einkünften standen regelmäßige Aufwendungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (für Miete) in der Höhe von insgesamt 10.790,-- Euro gegenüber, die den Wert der freien Station (in Summe: 11.694,37 Euro) nicht überschritten haben. Somit standen der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und deren zwei gemeinsamen mj. Kindern im geltend gemachten Zeitraum in Summe 106.207,50 Euro zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung.

Dem sind die Summe der Richtsätze gemäß § 293 ASVG jener 36 Monate gegenüberzustellen, die unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt gelegen waren. Der ASVG-Richtsatz für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar mit zwei mj. Kindern betrug im Jahr 2021 1.887,10 Euro pro Monat, im Jahr 2022 1.943,71 Euro pro Monat, im Jahr 2023 2.094,18 Euro pro Monat und im Jahr 2024 2.297,32 Euro pro Monat. Die Summe der maßgeblichen Richtsätze für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar mit zwei mj. Kindern betrug für die Monate August 2021 bis Juli 2024 73.971,42 Euro.

Da die Summe der der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in den geltend gemachten Monaten zur Verfügung stehenden Einkünfte (idHv 106.207,50 Euro) die Summe der maßgeblichen Richtsätze (idHv 73.971,42 Euro) überschreitet und die Beschwerdeführerin und ihre Familie während der geltend gemachten Monate keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch genommen haben, ist der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie) als gesichert iSd § 10 Abs. 1 Z 7 StbG anzusehen.

5.2.4. Gem. § 10a Abs. 1 Z 1 und 2 StbG ist Voraussetzung jeglicher Verleihung und auch Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 IntG und von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin die für eine Verleihung gemäß § 10a Abs. 5 StbG notwendige Staatsbürgerschaftsprüfung am 27.08.2024 positiv abgelegt und hat sie auch die erforderlichen Deutschkenntnisse durch das Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom 20.12.2019 nachgewiesen.

5.2.5. Hinweise auf das Vorliegen eines der Erteilungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 5 und 8, Abs. 2 und 3 StbG sind nicht hervorgekommen.

5.2.6. Da der Beschwerdeführerin der Status eines anerkannten Konventionsflüchtlings zukommt, ist ihr das Ausscheiden aus dem Verband ihres bisherigen Heimatsstaates nicht zumutbar. Bei einem Flüchtling ist regelmäßig von einer Unzumutbarkeit von Handlungen zum Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auszugehen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, von einem Einbürgerungswerber, der Flüchtling ist, die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband notwendigen Handlungen im Einzelfall dennoch zu fordern. Daher liegen im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen dafür vor, die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 1 StbG nicht nur zuzusichern, sondern die Erstreckung der Verleihung unmittelbar, also ohne den Zwischenschritt der Zusicherung vorzunehmen (vgl. VwGH 03.05.2000, 99/01/0414).

5.3. Zum Vorgehen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG:

5.3.1. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123, mwN)

5.3.2. Vorliegend hat die Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstreckung der beantragten Verleihung der Staatsbürgerschaft an ihren Ehemann ausschließlich mit dem Vorliegen des Verleihungshindernisses gem. § 10 Abs. 1 Z 6 StbG, von dessen Vorliegen aus den oben dargelegten Gründen nicht (mehr) auszugehen ist, begründet.

Ausgehend von der Annahme, dass eine Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin schon aufgrund einer negativen Gefährdungsprognose iSd § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht in Frage komme, hat die Behörde zu den sonstigen Erteilungs- bzw. Erstreckungsvoraussetzungen keine Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen.

Jedoch kann im vorliegenden Fall nicht davon die Rede sein, dass krasse Ermittlungslücken vorlägen oder dass der Raschheit und Kostenersparnis zwecks Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes iSd § 28 Abs. 2 VwGVG besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient wäre, zumal die Behörde ein sowohl auf den Verleihungsantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin als auch auf die Erstreckungsanträge der Beschwerdeführerin und der beiden mj. Kinder bezogenes Ermittlungsverfahren geführt hat und – mit Ausnahme der Vorgabe des § 18 StbG (siehe dazu sogleich) – das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse auch durch das Verwaltungsgericht beurteilt werden können.

5.3.3. Damit könnte an sich auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die durch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Kriterien für die Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 28 Abs. 2 VwGVG erfüllt sind.

Jedoch ist aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts in einer Konstellation wie der vorliegenden, wo die Beschwerdeführerin die Erstreckung der (von deren Ehemann beantragten) Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft begehrt und beim Verwaltungsgericht nur die Beschwerde gegen den den Erstreckungsantrag abweisenden Bescheid, nicht jedoch das Verfahren betreffend den Verleihungsantrag des Verleihungswerbers (vorliegend des Ehemannes der Beschwerdeführerin) anhängig ist, im Hinblick auf § 18 StbG aus folgenden Gründen dennoch nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen:

5.3.4. Gemäß § 18 StbG darf die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden.

5.3.5. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, liegen im Fall der Beschwerdeführerin grundsätzlich alle von dieser persönlich zu erfüllenden Erteilungs- bzw. Erstreckungsvoraussetzungen vor, sodass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Ehemann der Beschwerdeführerin die dem Ehemann allenfalls zu verleihende österreichische Staatbürgerschaft gemäß § 16 Abs. 1 StbG auch auf die Beschwerdeführerin zu erstrecken wäre.

Vor dem Hintergrund, dass von der Behörde die Verleihung an den Ehemann der Beschwerdeführerin in Aussicht genommen ist und auch bereits ein Termin für die Ausfolgung des Bescheides anberaumt war, ist zwar auch grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Verleihung an den Ehemann der Beschwerdeführerin vorliegen. Es finden sich dazu aber zum einen weder im hier angefochtenen, den Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid Feststellungen, noch ist das Verwaltungsgericht zuständig, die Erteilungsvoraussetzungen betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin abschließend zu prüfen, da das Verfahren betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht beim Verwaltungsgericht anhängig ist.

5.3.6. Schon aufgrund dessen, das die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den angefochtenen Bescheid begrenzt ist und mit dem hier angefochtenen Bescheid nur über den Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin (nicht aber über den Verleihungsantrag ihres Ehemannes) abgesprochen wurde, scheidet eine (allenfalls vorzunehmende) Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Ehemann der Beschwerdeführerin durch das Verwaltungsgericht aus.

Damit kann aber dem Erfordernis des § 18 StbG, wonach eine Erstreckung der Verleihung gemäß § 18 StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden darf (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2019/010138) im gegenständlichen Verfahren durch das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht entsprochen werden.

5.3.7. Zwar ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass – ungeachtet des Wortlautes von § 18 StbG – der Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Verleihungswerber einerseits und der Zeitpunkt, zu dem die Staatsbürgerschaft einem Erstreckungswerber tatsächlich verliehen wird, andererseits, zumindest in solchen Konstellationen auseinanderfallen können, in denen beim Verleihungswerber die Zurücklegung der alten Staatsangehörigkeit nicht in Betracht kommt, beim Erstreckungswerber hingegen schon.

Dies jedenfalls dann, wenn zwar nicht die (zunächst zugesicherte) Erstreckung und die Verleihung, aber zumindest die Verleihung und die Zusicherung der Erstreckung zum gleichen Zeitpunkt erfolgen (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0122, Rz 27ff).

Fraglich ist jedoch, ob die Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.05.2021, Ra 2019/01/0138, Rz 21, wonach es sich bei „der Erstreckung der Verleihung nach § 17 StbG […] im Grunde um einen Verleihungstatbestand [handelt], wobei es ausreicht, dass der Erstreckungsantrag vor Erlassung des Verleihungsbescheides gestellt wird“ dahingehend verstanden werden können, dass – sofern der Erstreckungsantrag vor Erlassung des Verleihungsbescheides gestellt wurde – eine Erstreckung auch zumindest zeitlich unabhängig von der Verleihung an den Verleihungswerber erfolgen kann, sodass etwa eine Erstreckung bzw. eine Zusicherung der Erstreckung etwa auch dann noch möglich wäre, wenn der Verleihungsbescheid bereits erlassen wurde, bevor dem Erstreckungswerber die Erstreckung auch nur zugesichert wurde oder allenfalls sogar eine Erstreckung auch bereits vor der Verleihung etwa unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Verleihungswerber die Staatsbürgerschaft verliehen wird, erfolgen könnte.

5.3.8. Gegen eine solche Annahme, wonach Verleihung und Erstreckung (bzw. zumindest Zusicherung der Erstreckung) zeitlich unabhängig voneinander erfolgen können, sofern der Erstreckungsantragt noch vor Erlassung des Verleihungsbescheides gestellt wurde, spricht nach Auffassung der erkennenden Richterin neben dem Wortlaut des § 18 StGB, dass der Verwaltungsgerichtshof im bereits genannten Erkenntnis vom 31.05.2021, Ra 2019/010138 auch ausführt, das die „Erstreckung der Verleihung [..] zufolge § 18 StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden“ darf und dass „Bescheide über die Verleihung und Erstreckung selbständige Bescheide, die nur insofern in einem Zusammenhang stehen, als die Rechtmäßigkeit der Erstreckung eine gleichzeitige Verleihung voraussetzt“.

5.3.9. Vor diesem Hintergrund wird durch die erkennende Richterin die Rechtsauffassung vertreten, dass aufgrund von § 18 StbG eine unmittelbar, also ohne den Zwischenschritt einer Zusicherung erfolgende Erstreckung der Staatsbürgerschaft nur gleichzeitig mit der Verleihung erfolgen kann und dass in jenen Fällen, in denen mit Zusicherung vorzugehen ist, zumindest die Zusicherung der Erstreckung gem. § 18 StbG nur gleichzeitig mit der Verleihung zu erfolgen hat. Nach diesem hier zugrunde gelegten Verständnis von § 18 StbG stellt die darin verlangte Gleichzeitigkeit von Verleihung und Erstreckung eine materielle Voraussetzung für die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft dar.

5.3.10. Ausgehend von dieser hier zugrunde gelegten Rechtsauffassung stellt sich aber wiederum die Frage, wie in einer Konstellation wie der vorliegenden, wo ausschließlich eine Beschwerde gegen den die Erstreckung abweisenden Bescheid beim Verwaltungsgericht anhängig ist, während das Verfahren über den Antrag der Verleihungswerbers nicht beim Verwaltungsgericht anhängig ist, eine Zusicherung der Erstreckung bzw. eine Erstreckung der Verleihung „gleichzeitig“ bzw. mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden kann, zumal sich auch ein geplanter tatsächlicher Verleihungszeitpunkt durch Aushändigung des Verleihungsbescheides (im vorliegenden Fall an den Ehemann der Beschwerdeführerin als Verleihungswerber) aufgrund unvorhergesehener Umstände (zB Erkrankung des Verleihungswerbers, neu hervorgekommene Straftaten des Verleihungswerbers oä) auch kurzfristig noch ändern kann, sodass etwa ein in einem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts erfolgender Ausspruch, dass die Erstreckung zu einem bestimmten Datum, zu dem die Aushändigung des Verleihungsbescheides an den Verleihungswerbers an sich geplant wäre, erfolgt, nicht in Betracht kommt.

5.3.11. Da das Erfordernis des § 18 StbG, wonach die Erstreckung der Verleihung nur gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft und nur mit demselben Erwerbszeitpunkt verfügt werden darf, in einer Konstellation wie der vorliegenden, wo nur eine Beschwerde gegen den die Erstreckung abweisenden Bescheid beim Verwaltungsgericht anhängig ist, während das Verfahren über den (noch nicht abschließend erledigten) Antrag der Verleihungswerbers nicht beim Verwaltungsgericht anhängig ist, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erfüllt werden kann, ist nach Rechtauffassung der zuständigen Richterin davon auszugehen, dass die Unmöglichkeit, dem Erfordernis des § 18 StbG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entsprechen, einem Fall, in dem der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 VwGVG nicht feststeht, gleichzuhalten ist und dass in derartigen Konstellationen jedenfalls dann, wenn die Beschwerde gegen den den Erstreckungsantrag abweisenden Bescheid nicht schon aus einem anderen Grund zurück- oder abzuweisen ist, mit einer Aufhebung des den Erstreckungsantrag abweisenden Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist, um in der Folge (sofern die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass dem Verleihungswerber die Staatsbürgerschaft zu verleihen ist) eine gleichzeitige Verleihung und Erstreckung (bzw. zumindest gleichzeitige Verleihung und Zusicherung der Erstreckung) durch die Behörde zu ermöglichen.

5.3.12. Da sich aber zum einen die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der von § 18 StbG verlangten Gleichzeitigkeit von Verleihung und (Zusicherung der) Erstreckung wie hier angenommen um eine materielle Erstreckungsvoraussetzung handelt, aus Sicht der erkennenden Richterin weder eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, noch diesbezüglich ausdrückliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich ist und zum anderen auch zur Frage, ob in Konstellationen wie der vorliegenden ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig ist, um in der Folge eine gleichzeitige Verleihung und Erstreckung durch die Behörde zu ermöglichen, soweit ersichtlich keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, wird zu diesen Fragen die ordentliche Revision zugelassen.

5.4. Ergebnis:

Im Fall der Beschwerdeführerin liegen (mit Ausnahme der Ablegung des Gelöbnisses gem. § 21 Abs. 2 StbG) sämtliche durch diese persönlich zu erfüllenden Voraussetzungen für die beantragte Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor, insbesondere ist entgegen der im angefochtenen Bescheid nicht (mehr) vom Vorliegen des Erteilungshindernisses iSd § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auszugehen.

Da die Rechtmäßigkeit einer Erstreckung die Verleihung an den Verleihungswerber, von dem die im Wege der Erstreckung erworbene Staatsbürgerschaft abgeleitet werden soll, davon abhängt, dass zum einen überhaupt eine Verleihung an den Verleihungswerber erfolgt und dass zum anderen die Erstreckung gleichzeitig mit der Verleihung zu erfolgt, im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dessen Gegenstand durch den lediglich über den Erstreckungsantrag abweisenden Bescheides begrenzt ist, eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Ehemann der Beschwerdeführerin und somit auch eine gleichzeitig mit der Verleihung erfolgende Erstreckung mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Verleihung an den Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch ausscheidet und nach der hier vertretenen Auffassung die Unmöglichkeit, dem sich aus § 18 StbG ergebenden Erfordernis, dass die Erstreckung gleichzeitig mit der Verleihung zu erfolgen hat, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entsprechen, einem Fall, in dem der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 VwGVG nicht feststeht, gleichzuhalten ist, wird der angefochtene Bescheid spruchgemäß behoben und die Sache gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren über den infolge dieser Entscheidung wieder offenen und bei dieser anhängigen Erstreckungsantrag insbesondere zu prüfen haben, ob eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Ehemann der Beschwerdeführerin zu erfolgen hat und wird diese gegebenenfalls (– unter der Voraussetzung, dass eine Verleihung an den Ehemann der Beschwerdeführerin erfolgt und die Beschwerdeführerin auch das Gelöbnis gem. § 21 Abs. 2 StbG ablegt, anderenfalls wäre auch der Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen –) die an den Ehemann der Beschwerdeführerin zu verleihende österreichische Staatsbürgerschaft in Entsprechung von § 18 StbG gleichzeitig und mit dem selben Erwerbszeitpunkt auf die Beschwerdeführerin zu erstrecken haben.

6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren zum einen die Rechtsfrage zu lösen war, ob die Vorgabe des § 18 StBG, wonach die Erstreckung einer Verleihung gleichzeitig mit der Verleihung zu erfolgen hat, dahingehend zu verstehen ist, dass ein Erstreckungsantrag abzuweisen ist, wenn es nicht möglich ist, dass die Erstreckung bzw. zumindest die Zusicherung der Erstreckung zum gleichen Zeitpunkt wie die Verleihung erfolgt, und weil zum anderen insbesondere auch die Rechtsfrage zu lösen war, ob in einer Konstellation, in der bei einem Verwaltungsgericht nur die Beschwerde gegen einen einen Erstreckungsantrag abweisenden Bescheid anhängig ist, während das Verfahren betreffend den Verleihungswerber noch bei der Behörde anhängig ist, dann, wenn abgesehen von der in § 18 StbG normierten Voraussetzung, dass die Erstreckung gleichzeitig mit der Verleihung zu erfolgen hat, alle sonstigen Erstreckungsvoraussetzungen vorliegen, mit einer Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vorgegangen werden kann.

Diese Rechtsfragen sind für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde relevant, da zum einen dann, wenn man § 18 StbG anders als hier vertreten verstünde, auch in einer Konstellation wie der vorliegenden, der Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stattgegeben und die Erstreckung unter der Bedingung, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin zu einem bestimmten Datum die Staatsbürgerschaft verliehen wird, ausgesprochen werden könnte.

Zum anderen ist die Frage, ob ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 VwGVG in einer Konstellation wie der vorliegenden zulässig ist, für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde deshalb relevant, weil diese zumindest bei dem hier zugrunde gelegten Verständnis, wonach § 18 StbG voraussetzt, dass die Erstreckung bzw. zumindest derer Zusicherung gleichzeitig mit der Verleihung erfolgt, bei Verneinung der Möglichkeit, in derartigen Konstellationen gem. § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen, abzuweisen wären.

Da davon auszugehen ist, dass es immer wieder Fälle geben wird, in denen (nur) gegen einen einen Erstreckungsantrag abweisenden Bescheid Beschwerde erhoben wird, ist aus Sicht der erkennenden Richterin davon auszugehen, dass den Fragen nach der Auslegung von § 18 StbG und nach der Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 28 Abs. 3 StbG in Konstellationen wie der vorliegenden über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Da sich deren Lösung nicht ohne Weiteres eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut ergibt und diese soweit abzusehen auch noch nicht ausdrücklich durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, ist hinsichtlich dieser Fragen die ordentliche Revision zuzulassen.

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