LVwG N LVwG-AV-1346/001-2024

LVwG-AV-1346/001-2024Tribunale amministrativo regionale27 giu 2025

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; naturschutzbehördlicher Auftrag; Entfernungsauftrag; Ortsbereich; Sportanlage;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1346/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1346.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 23.09.2024, Zl. ***, betreffend Entfernungsauftrag nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Frist zur Entfernung mit 31.08.2025 neu festgesetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.09.2024, Zl. *** wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den früheren Zustand auf Grdst. Nr. *** und ***, KG ***, wiederherzustellen und die konsenslos errichteten Trainingsbahnen für Trabrennpferde auf Grdst. Nr. *** und ***, KG ***, bis spätestens 30.11.2024 zu entfernen. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur Hälfteeigentümer der betroffenen Grundstücke sei und die Zustimmung des weiteren Eigentümers zur Errichtung der Trainingsbahnen nicht vorliege. Ein Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung sei daher abzuweisen gewesen und liege damit keine naturschutzrechtliche Bewilligung für dieses Vorhaben vor, sodass ein Entfernungsauftrag zu ergehen habe.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der Beschwerde wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bemüht sei, die Zustimmung der weiteren Hälfteeigentümerin (seiner ehemaligen Ehegattin) zu erlangen bzw. die Grundstücke von ihr zu erwerben oder zu pachten. Derzeit liefen dazu noch Verhandlungen. Die Projekte seien grundsätzlich bewilligungsfähig und sei die geforderte Entfernung unverhältnismäßig.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2025 durch (Verzicht auf) Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer errichtete im Jahr 2023 auf den Grundstücken Nr. *** und ***, jeweils KG ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** und auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, welche außerhalb des Ortsgebietes liegen, drei Trainingsbahnen für Trabrennpferde.

Die Grundstücke Nr. *** und ***, KG *** stehen zur Hälfte im Eigentum des Beschwerdeführers und zur Hälfte im Eigentum von C. Die weiteren Grundstücke befinden sich im Alleineigentum des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer suchte in Folge um naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der drei Trainingsbahnen an.

Mit E-Mail vom 31.05.2024 teilte C mit, dass sie keine Zustimmung für die Errichtung der Trainingsbahnen auf den Grundstücke Nr. *** und *** erteile.

Die belangte Behörde erteilte mit Bescheid vom 26.06.2024, Zl. ***, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Trainingsbahn auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nicht jedoch für die Errichtung der weiteren zwei Trainingsbahnen auf den Grdst. Nr. , und ***, KG ***.

Bis dato wurde die Zustimmung zur Errichtung der Trainingsbahnen der C durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind unstrittig und beruhen auf der Aktenlage.

Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers zur Einvernahme der Zeugen D und C zum Beweis dafür, dass an einer Aufteilung der Vermögensgüter gearbeitet würde, wurde nicht entsprochen, da sie für das gegenständliche Verfahren zur Frage, ob eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Trainingsbahnen auf Grdst. Nr. ***, *** und ***, KG *** vorliegt, nicht entscheidungsrelevant sind.

6. Rechtslage:

§ 7 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 lautet:

Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;

2. die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;

3. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder;

4. Abgrabungen oder Anschüttungen,

  • die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden,

  • die sich – außer bei Hohlwegen – auf eine Fläche von zumindest 1.000 m² erstrecken und

  • durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgt;

5. die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder dem Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;

6. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen

  • in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie

  • kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;

7. die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m²;

8. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.

§ 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 lautet:

In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.

§ 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 lautet:

Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.

7. Erwägungen:

§ 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 bestimmt, dass Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten sind, den früheren Zustand wiederherzustellen. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 5 NÖ NSchG 2000 ist die Errichtung von Sportanlagen außerhalb des Ortsbereichs bewilligungspflichtig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Definition des Begriffes „Sportanlage“ ausgeführt, dass sowohl die Formulierung „Sportanlagen wie insbesondere...“ (§ 7 Abs. 1 Z 5 NÖ NSchG 2000) als auch die Wendung „Sportanlagen, wie ... und dergleichen“ (§ 6 lit. e TNSchG 2005) eine bloß demonstrative Aufzählung signalisieren. Wenn das Verwaltungsgericht angesichts der demonstrativen Nennung etwa auch von „Modellflugplätzen“ in § 7 Abs. 1 Z 5 NÖ NSchG 2000 mit der von ihm zitierten hg. Rechtsprechung zu § 6 lit. e TNSchG 2005 (welcher beispielhaft etwa „Fußball- und Tennisplätze“ nennt) für den Begriff der Sportanlage neben dem der Sportausübung gewidmeten Zweck (lediglich) eine gewisse räumliche Ausdehnung verlangt, ist dies nicht zu beanstanden (siehe VwGH 31.07.2020, Ra 2020/10/0078).

Weiters hat er zum Tiroler Naturschutzgesetz (welches sich in dieser Hinsicht nicht wesentlich vom NÖ NSchG 2000 unterscheidet) ausgeführt, dass eine kreisförmige Bahn, die von an der Longe gehenden Reitpferden benützt wird, eine Sportanlage, nämlich eine der Ausübung des Reitsportes dienende Anlage ist. Dabei ist ohne Bedeutung, ob die von der belangten Behörde verwendete Bezeichnung "Rennbahn" zutrifft, weil Anlagen, wie die vom Beschwerdeführer errichtete, zum typischen Erscheinungsbild einer Reitsportanlage zählen. Dass es sich dabei um dem Pferderennsport dienende Anlagen handle, wird vom Begriff "Sportanlage" nicht vorausgesetzt (s. VwGH 13.11.2000, 2000/10/0156).

Dass eine Trainingsbahn für Trabrennen dementsprechend als eine Sportanlage für den Reitsport anzusehen ist, ist eindeutig.

Die belangte Behörde ging daher zu Recht von der Bewilligungspflicht der Maßnahme aus. Nachdem für die Trainingsbahnen auf den Grdst. Nr. ***, *** und ***, KG *** eine solche Bewilligung nicht vorliegt, die Trainingsbahnen jedoch bereits errichtet wurden, erging der auf § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 gestützte Entfernungsauftrag der belangten Behörde zu Recht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, wonach in Zukunft mit der Zustimmung aller Grundeigentümer zur Errichtung der Trainingsbahnen zu rechnen ist, ändert daran nichts. Fest steht, dass derzeit kein bewilligtes (oder auch bewilligungsfähiges) Projekt vorliegt. Wenn vom Beschwerdeführer weiters vorgebracht wird, dass es unverhältnismäßig sei, die Trainingsbahnen zu entfernen, da in Zukunft die Voraussetzungen für die Bewilligungsfähigkeit des Projektes vorliegen würden, erstattet er kein Vorbringen, welches im Rahmen des Verfahren, zur Frage, ob der Entfernungsauftrag zu Recht erging, zu beantworten wäre. Diese Frage ist vielmehr im Vollstreckungsverfahren zu klären.

Unzulässig ist eine Vollstreckung etwa dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte. Die bloße Absicht, eine Baubewilligung zu erlangen, vermag an der Zulässigkeit der Vollstreckung des gegenständlichen Auftrages - ebenso wie eine nicht erteilte Baubewilligung - nichts zu ändern. Auch ist es ohne Belang, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin an einer Antragstellung gehindert war. Darauf, ob die erforderliche Baubewilligung erteilt werden könnte, kommt es im Übrigen nicht einmal im Bauauftragsverfahren, geschweige denn im Vollstreckungsverfahren an (s. VwGH am 30.04.2013, 2013/05/0007, dort zur Wiener Bauordnung).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Naturschutzangelegenheiten ist erst eine nachträgliche Bewilligung eines Antrages der Vollstreckung eines Entfernungsauftrages hinderlich, sofern sich aus den maßgeblichen landesgesetzlichen Regelungen - wie im vorliegenden Fall - nicht Gegenteiliges ergibt (vgl. VwGH am 10.01.2017, Ra 2016/10/0151, mwN, dort zum Salzburger Naturschutzgesetz, zur Rechtslage in Niederösterreich etwa am 13.11.2000, 2000/10/0091).

Solang keine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Trainingsbahnen vorliegt, besteht der Entfernungsauftrag daher zu Recht, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass wie vom Beschwerdeführer behauptet, ausschließlich formale Gründe (hier konkret das Fehlen der Zustimmung der Miteigentümerin der Grundstücke) gegen die Erteilung der Bewilligung vorliegen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die Frist zur Entfernung war wegen zwischenzeitig eingetretenen Zeitablaufs neu festzusetzen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 15.12.2016, ZI. Ra 2016/18/0343).

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