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LVwG-S-883/001-2025•LVwG N LVwG-S-883/001-2025
LVwG-S-883/001-2025Tribunale amministrativo regionale23 giu 2025
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Katzen; Halter; tatbestandliche Handlungseinheit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21.01.2025, Zl. ***, betreffend Übertretungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1 bis 3 gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird:
„Sie haben es als Halter der folgenden Katzen in ***, *** unterlassen, diese von einem Tierarzt/einer Tierärztin kastrieren zu lassen, obwohl diese mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten wurden und nicht zur Zucht verwendet wurden.
Die Mutterkatze des Katzenwurfes vom 30.3.2024 wurde von Mitte Jänner 2024 bis Juni 2024 nicht kastriert.
Die Mutterkatze des Katzenwurfes vom 23.8.2024 sowie die Mutterkatze des Katzenwurfes vom 30.8.2024 wurden von Mitte Juni 2024 bis 28.10.2024 nicht kastriert.
Sie haben dadurch gegen § 24 Abs. 1 TSchG iVm. Anlage 1 Pkt. 2 Abs. 10 der 2. Tierhaltungsverordnung verstoßen und wird über Sie gemäß § 38 Abs. 3, erster Strafsatz TSchG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.
Darüber hinaus haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG Euro 40,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.“
2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 4 gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21.01.2025, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen der 2. Tierhaltungsverordnung (Anlage 1 Pkt. 2 Abs. 10) in drei Spruchpunkten bestraft und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von je Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe es als Halter zu verantworten, Katzen nicht veterinärmedizinisch kastrieren haben zu lassen, obwohl diese Zugang ins Freie gehabt hätten und nicht zur Zucht verwendet worden seien. Die jeweiligen Katzen wurden im Spruch genannt und wurde je Katze eine eigene Geldstrafe ausgesprochen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 4 eine Übertretung des § 31 Abs. 4 TSchG zur Last gelegt und eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe es als Halter von Katzen unterlassen, die Zucht bei der örtlich zuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, zu melden, obwohl die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht vom Halter vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden sei. Im Zeitraum von März 2024 bis August 2024 seien in seiner Verantwortung als Halter drei Würfe mit Katzen geboren worden, dies am 30.3.2024, am 23.8.2024 und am 30.8.2024. Es hätte eine Meldung Mitte Jänner 2024 erfolgen müssen.
Mit E-Mail vom 24.2.2025 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, nicht Halter der angeführten Katzen zu sein. Die Katzen würden der im gleichen Haushalt lebenden Schwester gehören. Er trage keine Verantwortung und hätte keinen Einfluss auf die Haltung.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsstrafaktes sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen B im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.06.2025.
A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Halter diverser Katzen an der Wohnadresse ***, ***. Der Beschwerdeführer übernimmt Verantwortung für die Tiere und versorgt sie – jedenfalls zusammen mit seiner Schwester C – mit Futter. Die Mutterkatze des Katzenwurfes vom 30.3.2024 wurde von Mitte Jänner 2024 bis Juni 2024 nicht durch einen Tierarzt/eine Tierärztin kastriert. Die Mutterkatze des Katzenwurfes vom 23.8.2024 sowie die Mutterkatze des Katzenwurfes vom 30.8.2024 wurden von Mitte Juni 2024 bis 28.10.2024 nicht kastriert. Die Katzen haben regelmäßig Zugang ins Freie. Die Katzen werden nicht zur Zucht gehalten.
Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Aussagen des Zeugen B im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die strittige Feststellung zur Haltereigenschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Zeugenaussage des B. Dieser berichtete schlüssig über seine Eindrücke im Zuge der Lokalaugenscheine an der Adresse des Beschwerdeführers. Noch im Rahmen des Lokalaugenscheins im Oktober 2024 habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber angegeben für die Katzen zu sorgen, diese zu füttern und Nahrung einzukaufen. Ein Schlüsselerlebnis sei gewesen, als der Amtsveterinär vor Ort mehrere Katzen zum Kastrieren der Pfotenhilfe *** übergeben habe wollen. Die Schwestern des Beschwerdeführers hätten diesen im Beisein des Zeugen B per Telefon in der Türkei kontaktiert und habe der Beschwerdeführer im Zuge des Telefonats angewiesen, welche Katzen keinesfalls hätten übergeben werden dürfen. In Zusammenschau dieser Angaben hat das Gericht keinen Zweifel an der Haltereigenschaft des Beschwerdeführers, zumal dieser im Zuge der Verhandlung ein völlig widersprüchliches und teils eindeutig falsches Bild abgab. Mittels fotographischer Aufnahmen des Amtsveterinär (Beilage ./I und ./II) konnte beispielsweise widerlegt werden, dass Katzen sich nicht lediglich in einem Zimmer mit Zugang ins Freie aufhalten, sondern vielmehr Zutritt auch ins Zimmer des Beschwerdeführers haben. Die Feststellungen zum regelmäßigen Zugang ins Freie sowie jene zur mangelnden Kastration sind als unstrittig zu beurteilen. Dass die Katzen des Beschwerdeführers tatsächlich nicht zur Zucht verwendet werden, führte der Zeuge B ins Treffen.
Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 31 (4 )Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Abs. 1 bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere sowie den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. (BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2018)
§ 38 (3)Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
Anlage 1, Pkt. 2
(10)Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden.
Zu Spruchpunkt 1 bis 3:
Nach § 4 Z 1 TSchG ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Haltereigenschaft kann auch auf mehrere Personen zutreffen. Zeichnen sich mehrere Personen für ein Tier verantwortlich, treffen sie gleichermaßen die Halterpflichten (EBRV 446 BlgNR 22. GP 9). Das Beweisverfahren ergab, dass der Beschwerdeführer als Halter der angeführten Katzen zu qualifizieren ist. Ihn treffen damit die Halterpflichten der 2. Tierhaltungsverordnung, im Speziellen Anlage 1 Pkt. 2 Abs. 10. Zweifelsfrei wurden die angeführten Katzen nicht kastriert, obwohl diese regelmäßigen Zugang ins Freie hatten. Sie wurden nach den Feststellungen nicht zur Zucht verwendet. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Der Beschwerdeführer vermochte nicht, dem Gericht Gründe glaubhaft zu machen, die ihn vom Verschulden befreit hätten, womit auch die subjektive Tatseite vorliegt.
Nachdem gegenständlich eine tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt, waren die Spruchpunkte durch das Gericht zusammenzufassen. Es war eine Gesamtstrafe zu verhängen. Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit ist dann auszugehen, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052; 30.01.2019, Ro 2018/03/0053). Die zusammengefassten identen Dauerdelikte wurden in einem sich aneinanderreihenden Tatzeitraum gesetzt.
Zu Spruchpunkt 4:
Nach § 31 Abs. 4 TSchG idF. BGBl. I Nr. 86/2018 ist die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht der Behörde zu melden. Nach den Ausführungen zu Spruchpunkt 1-3 wurden die Katzen nicht zum Zwecke der Zucht gehalten. Im Falle einer in Spruchpunkt 4 notwendigen positiven Feststellung zum Vorliegen einer Zucht wäre eine Bestrafung nach der 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 1 Pkt. 2 Abs. 10 entfallen.
Nun verkennt das Gericht nicht, dass nach der Definition der Zucht nach § 4 Z 14 etwa auch die nicht verhinderte Anpaarung als Zucht zu werten ist und die 2. Tierhaltungsverordnung in Anlage 1 Pkt. 2 Abs. 10 (unverändert seit der Stammfassung) wohl noch von der Legaldefinition der Zucht idF. BGBl. I Nr. 35/2008 ausging. Dennoch ist – ob des identen Terminus ohne Präzisierung auf die in § 4 Z 14 lit. a bis d angeführten Definitionen – von einem tatbestandsmäßigen Ausschluss der angeführten Delikte auszugehen, weshalb Spruchpunkt 4 zu beheben war.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach § 38 Abs. 3 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder […] verstößt.
Es liegen nicht einschlägige Vormerkungen auf. Ein Wiederholungsfall liegt nicht vor, womit der erste Strafsatz zur Anwendung gelangt.
Die belangte Behörde hat mildernd wie erschwerend zu Recht keine Umstände gewertet und ging von einem monatlichen Einkommen von Euro 2.000 netto aus. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, vom AMS monatlich Euro 1.000 zu erhalten und mehrere offene Strafen begleichen zu müssen. Dieses Einkommen ist der Strafbemessung zu Grunde zu legen.
Das gegenständlich geschützte Rechtsgut betrifft Interessen des Tierschutzes. Diese sind vorliegend als hoch zu bewerten. Die Intention der Bestimmung der Anlage 1 Pkt. 2 Abs. 10 der 2. Tierhaltungsverordnung liegt darin, die ungebremste Vermehrung von Katzen sicherzustellen und damit die tierschutzkonforme Versorgung von Katzen zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer hat in Form von Fahrlässigkeit gehandelt.
Die verhängte Geldstrafe liegt mit 10 % im unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens. Zu berücksichtigen war, dass der Tatbestand hinsichtlich einer Anzahl von insgesamt drei Katzen erfüllt wurde (VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Strafmildernd fiel besonders die triste Einkommenssituation des Beschwerdeführers ins Gewicht. Eine weitere Reduktion kommt vor allem aus spezialpräventiven Gründen nicht in Frage. Die verhängte Strafe ist notwendig, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, strafbarer Handlungen abhalten zu können.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) sowie ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) scheidet schon in Hinblick auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus, die sich bereits im Strafrahmen wiederspiegelt (vgl. etwa VwGH 11.07.2022, Ra 2021/04/0007; 19.06.2018, Ra 2017/02/0102). Ein Vorgehen nach § 20 VStG scheidet mangels Vorliegen einer Mindeststrafe aus.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Soweit es sich um Fragen der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts handelt, so sind diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel nicht revisibel. Die Entscheidung vermag sich im Übrigen auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut zu stützen (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011).
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