LVwG N LVwG-AV-127/001-2025

LVwG-AV-127/001-2025Tribunale amministrativo regionale17 giu 2025

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; Beschwerdevorentscheidung; Unzuständigkeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-127/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.127.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 27. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend Zurückweisung der Beschwerde, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Wesentlicher Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2024, Zl. *** wies die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (belangte Behörde) die Beschwerde gegen die Anmeldebescheinigung vom 22. November 2024 mangels Zulässigkeit zurück.

Begründend führte die belangte Behörde im Bescheid aus, eine Anmeldebescheinigung stelle keinen Bescheid dar, gegen den ein Rechtsmittel erhoben werden könne. Mangels Bescheidcharakter liege kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor und könne ein „Nichtakt“ nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, die nunmehrige Beschwerdeführerin habe die Ausstellung der Anmeldebescheinigung nach § 52 Abs. 1 Z 1 NAG und nicht als Arbeitnehmerin nach § 51 Abs. 1 Z 1 leg.cit beantragt. Die Erstellung einer neuen Anmeldebescheinigung im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 NAG wurde beantragt.

Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und legt den unbedenklichen Akteninhalt seiner Entscheidung zu Grunde.

II.Feststellungen

Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien und seit 23. April 2024 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.

Der Beschwerdeführerin wurde am 22. Oktober 2024 von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld die Anmeldebescheinigung Arbeitnehmerin gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG ausgestellt.

Die Beschwerdeführerin brachte gegen die Ausstellung der Anmeldebescheinigung am 22. November 2024 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien ein.

Dieses leitete die Beschwerde gestützt auf § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG an die belangte Behörde weiter. Die belangte Behörde entschied über diese Beschwerde mit nun angefochtenem Bescheid.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, der Wohnortsmeldung sowie der Anmeldebescheinigung sind unstrittig und aktenkundig (siehe insbesondere Antragstellung, Reisepass, ZMR-Auszug und Anmeldebescheinigung).

Die Feststellungen zur Einbringung der Beschwerde und Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht Wien sowie Entscheidung durch die Behörde ergeben sich aus dem vorgelegten Behördenakt.

IV.Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (§ 14 Abs. 2 VwGVG).

Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin am 22. November 2024 das Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien gegen die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung eingebracht.

Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an die Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet, da die Beschwerde entgegen § 12 VwGVG nicht bei der belangten Behörde, sondern direkt beim Verwaltungsgericht, eingebracht wurde.

Die belangte Behörde hat gegenständlich keine Beschwerdevorentscheidung erlassen, sondern über die Beschwerde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 27. Dezember 2024 entschieden. Weder aus der Bezeichnung der Erledigung als „Bescheid“, noch aus dem Inhalt oder der Rechtsmittelbelehrung lässt sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ableiten.

Damit hat die belangte Behörde jedoch eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt.

Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 27 VwGVG hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat (vgl. VwGH 18.11.2024, Ra 2024/09/0058).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die belangte Behörde hat nun die Beschwerde vom 22. November 2024 unter Anschluss der Verfahrensakten an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorzulegen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist. Darüber hinaus erwies sich eine öffentliche mündliche Verhandlung für die gegenständliche Entscheidung im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage nicht als erforderlich.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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