LVwG N LVwG-AV-629/001-2025; LVwG-AV-629/002-2025

LVwG-AV-629/001-2025; LVwG-AV-629/002-2025Tribunale amministrativo regionale10 giu 2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Zustellmangel; Zustellungsbevollmächtigter; Anfechtungsgegenstand; Zurückweisung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-629/001-2025; LVwG-AV-629/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.629.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22. April 2025, betreffend einen Abbruchauftrag nach der NÖ BO 2014, den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm§ 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Begründung:

I.Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***.

2. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 5. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer der Abbruch einer nicht bewilligten straßenseitigen Einfriedung auf diesem Grundstück aufgetragen. Als Frist hiefür wurde der 31. Dezember 2024 festgesetzt. Als Rechtsgrundlagen waren die §§ 15, 35 und 37 NÖ BO 2014 angeführt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der – nunmehr anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer Berufung, welche die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abwies.

Der an den Beschwerdeführer persönlich adressierte angefochtene Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an dessen Wohnadresse am 30. April 2025 am 2. Mai 2025 (erster Tag der Abholfrist) bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende (zu LVwGAV629/0022025 protokollierte) Beschwerde vom 22. Mai 2025, mit der der Beschwerdeführer begehrt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Darüber hinaus wird ein (zu LVwG-AV-629/001-2025 protokollierter) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

In der Beschwerde weist der Beschwerdeführer auf die lediglich an ihn persönlich erfolgte Zustellung hin und bringt vor, der angefochtene Bescheid sei seiner Rechtsvertreterin bisher nicht zugegangen. Er habe sie lediglich per *** am 13. Mai 2025 vom Bescheid in Kenntnis gesetzt.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt am 5. Juni 2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

5. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt und steht insoweit mit dem Beschwerdevorbringen im Einklang. Insbesondere ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein, dass der Berufungsbescheid lediglich an den Beschwerdeführer selbst (und nicht an seine Rechtsvertreterin) adressiert wurde.

II.Rechtsvorschriften

1. Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann gemäß Art. 132 Abs. 5 BVG Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 88/2023, lauten:

„[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. […] die Beschwerde zurückzuweisen ist […]

[...]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[...]“

3. Gemäß § 21 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 88/2023, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. 200/1982 idF BGBl. I 205/2022, lauten:

„[…]

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;

[…]

Zustellungsbevollmächtigter

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

[…]

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

[…]“

5. Gemäß § 5 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015, sind Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes, ausgenommen nach § 36, schriftlich zu erlassen.

Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt dies sinngemäß.

III.Rechtliche Beurteilung

1. Voraussetzung der Beschwerdelegitimation nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 BVG ist das Vorliegen eines Bescheides. Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor, weswegen eine solche als unzulässig zurückzuweisen ist (VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254, mwN).

2. Im vorliegenden Fall sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid eine Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den insbesondere auf Grundlage des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 erlassenen Abbruchbescheid der Bürgermeisterin vom 5. September 2024 aus. Diese war nach § 5 Abs. 1 NÖ BO 2014 schriftlich zu erlassen und wäre daher gemäß § 21 AVG nach den Regeln des ZustG dem Beschwerdeführer als einziger Partei des Abbruchverfahrens zuzustellen gewesen. Erst durch die Zustellung an eine Partei erlangt ein schriftlicher Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 05.09.2024, Ra 2023/11/0088, mwN).

3. Der Beschwerdeführer war seit der Erhebung der Berufung im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten. Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet grundsätzlich auch eine Zustellvollmacht (§ 9 ZustG). Von diesem Grundsatz besteht dann eine Ausnahme, wenn ein Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist (VwGH 15.12.2020, Ra 2019/02/0137, mwN). Daher wäre der angefochtene Berufungsbescheid gemäß § 9 Abs. 3 erster Satz ZustG seiner Rechtsvertreterin zuzustellen gewesen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Vielmehr wurde der Bescheid am 2. Mai 2025 nur dem Beschwerdeführer persönlich durch Hinterlegung zugestellt, sodass damit keine wirksame Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer bewirkt wurde.

Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens erhielt die Vertreterin vom angefochtenen Bescheid bislang lediglich durch eine ***Nachricht des Beschwerdeführers Kenntnis. Dadurch ist eine Heilung nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG nicht erfolgt. Ein tatsächliches Zukommen im Sinne dieser Bestimmung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes, beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstückes (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011, mwN, zu einem Verfahren nach der BAO; das AVG kennt ebensowenig eine Heilung eines Zustellmangels durch Einlassung).

4. Der angefochtene Bescheid wurde somit bisher nicht wirksam erlassen. Damit liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 bzw. Art. 132 Abs. 1 Z 1 BVG vor (der erstinstanzliche Bescheid scheidet als solche bereits auf Grund des Art. 132 Abs. 5 BVG aus), weshalb die Beschwerde nach § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen ist.

5. Die (nur) vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

6. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

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