LVwG N LVwG-S-1074/002-2025

LVwG-S-1074/002-2025Tribunale amministrativo regionale5 giu 2025

Regest

Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; berufsmäßige Parteienvertretung; Vertretungsbefugnis; Erwerbszwecke;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1074/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1074.002.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann im Verfahren über die Beschwerde von A, vertreten durch B Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22.4.2025, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), folgenden

B E S C H L U S S :

1. Die B Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. wird als Vertreterin von A nicht zugelassen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs. 1, § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 10 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

B e g r ü n d u n g:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 22.4.2025 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro verhängt.

Dagegen erhob die B Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. als Vertreterin des Beschwerdeführers eine schriftliche Beschwerde, in der sie sich auf die erteilte Vollmacht unter Verweis auf § 2 Abs. 3 Z. 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG) berief.

Die belangte Behörde hat diese Beschwerde mitsamt ihrem Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, das wie folgt erwogen hat:

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, können sich die Beteiligten und ihre Vertreter durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AVG sind als Bevollmächtige solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

Inwieweit eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht. In § 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG ist der Berechtigungsumfang des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater geregelt. Dazu gehören u.a. laut § 2 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. „die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, dem Amt für Betrugsbekämpfung, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten“, laut § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. „die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten“ und laut § 2 Abs. 3 Z. 2 leg. cit. – soweit die Tätigkeiten mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen – „die Beratung und Vertretung in allen Verwaltungsverfahren, in Verwaltungsstrafverfahren jedoch nur wegen Verletzung arbeits- und sozialrechtlicher Verpflichtungen, bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten sowie Gerichten in Angelegenheiten des § 11 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, beschränkt auf die Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Adresse der Internetseite betreffen, sowie bezüglich der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und der Abgabe von Drittschuldnererklärungen für Auftraggeber“.

Die Vertretung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Bestrafung nach dem LMSVG ist, auch wenn sich die Vertreterin auf § 2 Abs. 3 Z. 2 WTBG beruft, eindeutig von diesem Berechtigungsumfang nicht erfasst, weil es sich um kein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung arbeits- und sozialrechtlicher Verpflichtungen handelt (vgl. auch VwGH 17.3.2016, Ra 2016/11/0004, und VwGH 16.3.2011, 2008/08/0040, zu Verwaltungsstrafverfahren nach dem AVRAG, VwGH 26.6.2012, 2010/09/0181, zu Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, VwGH 30.1.1996, 93/11/0092, zu Verwaltungsstrafverfahren nach dem Heimarbeitsgesetz, und VwGH 1.7.1970, 1244/69, zu Verwaltungsstrafverfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz) und auch nicht dargetan wurde, dass diese Vertretung mit den für den Beschwerdeführer durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhänge. Dass Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder die Vertretung zu Erwerbszwecken betreiben, ist unstrittig. Somit ist das Einschreiten der B Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. als Vertreterin im gegenständlichen Fall einem Fall des § 10 Abs. 3 AVG gleichzuhalten (vgl. abermals VwGH 26.6.2012, 2010/09/0181).

Hat eine Verfahrenspartei eine nicht zuzulassende Person bevollmächtigt, so ergibt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 AVG („nicht zuzulassen“), dass die Bevollmächtigung solcher Personen nicht von vornherein „nichtig“ ist, sondern erst durch eine entsprechende – in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen vorzunehmende – Verfügung der Behörde über die Nichtzulassung unwirksam wird. Dies hat in Form einer verfahrensrechtlichen Entscheidung zu erfolgen, die dem Vertreter gegenüber zu erlassen ist und die Vertretungsbefugnis ex nunc beendet. Gleichzeitig ist die Partei aufzufordern, entweder die entsprechende Verfahrenshandlung selbst vorzunehmen (z.B. die Beschwerde einzubringen) oder sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10 Rz 6, rdb.at, und abermals VwGH 26.6.2012, 2010/09/0181).

Es war daher spruchgemäß die Nichtzulassung der B Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. als Vertreterin auszusprechen. Da die gegenständliche Beschwerde aber nicht nur von dieser, sondern auch vom Beschwerdeführer selbst unterfertigt ist, ist sie auch diesem persönlich (als unvertretener Partei) zuzurechnen und nunmehr im weiteren Verfahren über die inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde in Behandlung zu nehmen.

Gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hatte, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der klaren und eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) bzw. der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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