LVwG N LVwG-AV-569/001-2025

LVwG-AV-569/001-2025Tribunale amministrativo regionale4 giu 2025

Regest

Ordnungsrecht; Melderecht; Melderegister; Berichtigung; Antragsrecht;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-569/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.569.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 20.03.2025, GZ. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Berichtigung der Meldedaten nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Antrag vom 11.07.2024 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau die Berichtigung der Meldedaten ihre minderjährige Tochter C, geboren am ***, betreffend im Zeitraum zwischen dem 22.11.2023 und dem 10.12.2023 dahingehend, dass ihre Tochter bereits ab dem 22.11.2023 (und nicht erst ab dem 11.12.2023) in ***, ***, hauptwohnsitzgemeldet sei.

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 20.03.2025, GZ. ***, wurde dieser Antrag mangels Antragslegitimation gemäß § 8 AVG iVm § 15 MeldeG zurückgewiesen.

Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau zusammengefasst aus, dass die Unterlassung der Meldung auf Basis des eigenen Antragsvorbringens der Beschwerdeführerin in der Sphäre der Meldepflichtigen liege. Eine Vor- oder Rückdatierung von Anmeldungen oder Abmeldungen sei rechtlich nicht zulässig. Das Verfahren gemäß § 15 MeldeG sei ein amtswegiges, der Normadressat sei somit die Meldebehörde und nicht der Bürger. Der Antrag sei daher mangels Antragslegitimation gemäß § 8 AVG iVm § 15 MeldeG zurückzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer rechtzeitig gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 17.04.2025 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die unrichtigen Meldedaten im Zeitraum zwischen dem 22.11.2023 und dem 10.12.2023 antragsgemäß zu berichtigen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass gemäß § 15 MeldeG die Meldebehörde ab Kenntnis darüber, dass Meldungen aus bestimmten Gründen unterlassen bzw. verspätet durchgeführt worden seien, verpflichtet sei, das Melderegister zu berichtigen. Derartige Berichtigungen würden sohin nicht im Ermessen der Behörde liegen, sondern seien zwingend vorgeschrieben. Weiters sehe § 15 MeldeG vor, dass die Änderung der Meldedaten von Amts wegen vorzunehmen sei, sobald über die Unrichtigkeit einer Meldung Kenntnis erlangt sei, wobei hierzu keine Vorgaben bestehen würden, durch welche Quelle diese Information zur Behörde gelange.

Ohne die Ausführungen im Antrag der Beschwerdeführerin hätte die Meldebehörde von vornherein keine Kenntnis von der verspäteten Hauptwohnsitzmeldung für die Tochter der Beschwerdeführerin erlangt. Erst durch diese Information bzw. die diesbezügliche Antragsstellung habe die Meldebehörde ihre amtswegige Verpflichtung nach § 15 MeldeG nachkommen können.

Aus Sicht der Beschwerdeführerin greife § 15 MeldeG zudem nachteilig und unmittelbar in ihre Rechtssphäre ein, da die Österreichische Gesundheitskasse die Zuerkennung des ihr gewährten Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum vom 12.10.2023 bis 10.11.2023 auf Grund der verspäteten Hauptwohnsitzmeldung widerrufen habe, weshalb sie auch ein rechtliches Interesse an der gegenständlichen Antragstellung habe.

Die grundlegenden Voraussetzungen der Antragslegitimation würden somit entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde vorliegen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 16.05.2025 legte der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt zur GZ. *** vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, ist seit 22.11.2023 unter der Adresse ***, ***, hauptwohnsitzgemeldet; zuvor bestand die Hauptwohnsitzmeldung in ***, ***. Die Wohnung eben unter dieser nunmehrigen Hauptwohnsitzadresse wurde von ihrem Ehegatten D mit Mietvertrag vom 20.11.2023 angemietet.

Die Tochter der Beschwerdeführerin C, geboren am ***, ist allerdings erst seit dem 11.12.2023 unter eben dieser Adresse in ***, ***, hauptwohnsitzgemeldet, zumal der Meldebehörde erst zu diesem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin die notwendigen Unterlagen samt Antrag auf Ummeldung der Tochter übermittelt wurden.

Mit schriftlichem Antrag vom 11.07.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, gemäß § 15 Meldegesetz das lokale Melderegister dahingehend zu berichtigen, dass auch deren Tochter C unter der Adresse ***, ***, bereits seit dem 22.11.2023 und nicht erst seit dem 11.12.2023 als hautwohnsitzgemeldet gilt, dies begründend damit, dass ihre Tochter ebenso bereits seit diesem Zeitpunkt ihren Hauptwohnsitz dort tatsächlich habe und die verspätete Mitteilung der Änderung des Hauptwohnsitzes durch die Beschwerdeführerin irrtümlich erfolgt sei.

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 20.03.2025 wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin mangels Antragslegitimation gemäß § 8 AVG iVm § 15 Meldegesetz zurückgewiesen.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes insbesondere aus dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.07.2024 samt der diesem Antrag beigelegten Unterlagen (Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister der Beschwerdeführerin und ihre Tochter betreffend sowie Mietvertrag vom 20.11.2023) sowie aus dem hier angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 20.03.2025.

6. Rechtslage:

Folgendes gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 (MeldeG):

„(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.“

§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 MeldeG:

„(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

(…)

(3) Für die Anmeldung bei der Meldebehörde sind der entsprechend ausgefüllte Meldezettel und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5a) des Unterkunftnehmers – ausgenommen die Melderegisterzahl – hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Erfolgt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so ist die Abmeldung oder Ummeldung (§ 11 Abs. 4) für diese Unterkunft gleichzeitig bei der nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen. Im Falle einer Meldung gemäß Abs. 1a tritt anstelle der Urkundenvorlage sowie der Bestätigung des Meldepflichtigen der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten die eindeutige Identifikation und die elektronische Signatur unter Verwendung der Funktion EID (§§ 4 ff des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004).“

§ 4a Abs. 1 MeldeG:

„(1) Die An-, Um- oder Abmeldung ist erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt. Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß § 3 Abs. 1a oder einer Abmeldung gemäß § 4 Abs. 2a ist die An-, Um- oder Abmeldung erfolgt, sobald die Mitteilung über den an-, um- oder abzumeldenden Wohnsitz beim Auftragsverarbeiter eingegangen ist.“

§ 7 Abs. 2 MeldeG:

„(2) Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft, wem dessen Pflege und Erziehung zusteht. Nimmt ein Minderjähriger nicht bei oder mit einem solchen Menschen Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.“

§ 15 Abs. 1 MeldeG:

„(1) Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen Kenntnis, hat sie die Abmeldung durchzuführen. Hat sie Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des § 11 Abs. 2 auch die Änderung der Meldedaten von Amts wegen vorzunehmen. Im übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen. Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (Ummeldung gemäß § 11 Abs. 4) ist nur nach einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 7 oder nach einem Reklamationsverfahren (§ 17) zulässig; sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen.“

§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

„Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Festzuhalten ist zunächst im Grundsätzlichen, dass mit dem hier angefochtenen Bescheid der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführer vom 11.07.2024 mangels Antragslegitimation der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag wie gegenständlich zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Sinne des § 27 VwGVG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Liegt der angenommene Zurückweisungsgrund (hier: fehlende Antragslegitimation) nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (z.B. VwGH 27.08.2020, Ro 2020/15/0035). Auch unter der Annahme, dass sohin gegenständlich von der Antragslegitimation der Beschwerdeführer auszugehen wäre, wäre im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht entsprechend des Beschwerdeantrages über den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin inhaltlich zu entscheiden, sondern lediglich der angefochtene Bescheid zu beheben.

Mit dem hier verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.07.2024 begehrte diese die Berichtigung des lokalen Melderegisters gemäß § 15 MeldeG ihre minderjährige Tochter betreffend, diesen damit begründend, dass sie irrtümlich verspätet die Ummeldung des Hauptwohnsitzes ihrer Tochter erst per 11.12.2023 (anstatt bereits 22.11.2023) beantragt habe.

Die Beschwerdeführerin ist dahingehend im Recht, dass der Hauptwohnsitz eines Menschen gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG an jener Unterkunft begründet ist, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen, und ist eine derartige An- und Ummeldung gemäß § 3 Abs. 1 MeldeG binnen drei Tagen ab Unterkunftnahme durchzuführen, wobei die diesbezügliche Meldepflicht gemäß § 7 Abs. 2 bei Minderjährigen denjenigen betrifft, dem dessen Pflege und Erziehung zusteht. Die Ummeldung ist dabei gemäß § 4a Abs. 1 MeldeG erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt, der unter anderem gemäß § 3 Abs. 3 MeldeG bei der Meldebehörde für die Anmeldung erforderlich ist.

Es mag nun durchaus sein und erscheint auch lebensnah, dass die tatsächliche Änderung des Hauptwohnsitzes gegenständlich betreffend die Beschwerdeführerin selbst und ihre minderjährige Tochter gleichzeitig erfolgte. Dies ändert aber nichts daran, dass nach dem eigenen Antrags- und Beschwerdevorbringen seitens der Beschwerdeführerin die Ummeldung des Hauptwohnsitzes ihre Tochter betreffend erst – wie von ihr ausgeführt – 19 Tage später als die eigene erfolgte.

Inwieweit nun deshalb eine Berichtigung des lokalen Melderegisters zu erfolgen hat, wird in der Bestimmung des § 15 Abs. 1 MeldeG geregelt. Danach hat die Meldebehörde dann, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter anderem unterlassen wurde, die An- oder Abmeldung bzw. in den Fällen des § 11 Abs. 2 auch die Änderung der Meldedaten von Amts wegen vorzunehmen. Eben dies wird auch von der Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde richtig zitiert und von ihr selbst auf die amtswegige Verpflichtung, die sich aus § 15 Abs. 1 MeldeG ergibt, verwiesen.

Der Gesetzgeber stellt somit mit dieser Bestimmung klar, dass die Durchführung der in § 15 Abs. 1 MeldeG vorgesehenen An-, Ab- oder Ummeldung der Behörde von Amts wegen obliegt. Ein Antragsrecht des oder eines betroffenen Bürgers ist vom Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Dies bedeutet allerdings, dass eine betroffene Person die Vornahme einer entsprechenden Verfügung der Meldebehörde daher bei der Behörde lediglich anregen kann (vgl. dazu auch VwGH 24.05.2018, Ra 2018/01/0039; VwGH 18.08.2017, Ro 2017/04/0006 bis 0013). Nicht nur aus dem Gesetzestext, sondern auch aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich sohin, dass ein diesbezügliches sich auf § 15 Abs. 1 MeldeG gestütztes Antragsrecht bzw. eben ein subjektives Recht auf Durchführung einer der darin genannten Maßnahmen den Betroffenen durch das Gesetz nicht eingeräumt wird.

Daran ändert sich auch nichts, wenn – wie gegenständlich – die Betroffene behauptet, ein rechtliches Interesse an der begehrten Berichtigung des lokalen Melderegisters zu haben. Ein diesbezügliches Antragsrecht müsste der Gesetzgeber auch in diesen Fällen ausdrücklich vorsehen.

Seitens der hier belangten Behörde wurde deshalb zu Recht der Antrag der Beschwerdeführer in Folge der fehlenden Antragslegitimation zurückgewiesen, womit auch der Beschwerde keiner Folge beschieden sein konnte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des sich darauf gestützten Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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