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LVwG-AV-527/001-2025•LVwG N LVwG-AV-527/001-2025
LVwG-AV-527/001-2025Tribunale amministrativo regionale3 giu 2025
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Insolvenzverfahren;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 14. April 2025, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) vom 14. April 2025, Zl. ***, wurden A (in der Folge: Beschwerdeführer) die Gewebeberechtigung für das Gewerbe „Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen, eingeschränkt auf die Personal- und Hypothekarkreditvermittlung“, GISA Zahl ***, im Standort ***, ***, gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 4 GewO 1994 entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass über das Vermögen des Beschwerdeführers mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 28. Februar 2025 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Der Zeitraum, in dem die Insolvenzdatei Einsicht in diesen Insolvenzfall genommen werden könne, sei noch nicht abgelaufen. Mit Wirkung vom 28. Februar 2025 sei der Fortbetrieb des Gewerbes durch die Insolvenzmasse, mit Wirkung vom 11. März 2025 der Vertreter der Insolvenzmasse als Geschäftsführer in das GISA eingetragen worden. Da das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers (Beschwerdeführer) entstehe, würden diese beiden Berechtigungen nebeneinander bestehen. Vorliegend würden die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgesehenen Voraussetzungen nur auf den Gewerbeinhaber zutreffen, weshalb nicht von der in § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 vorgesehenen Entziehung abgesehen werden könne.
2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine (gewillkürte) Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025 Beschwerde.
In dieser wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 07. April 2025 einen Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans beim Insolvenzgericht eingebracht habe und über diesen Antrag am 10. Juni 2025 verhandelt werde. Gemäß § 13 Abs. 4 GewO 1994 liege der Gewerbeausschlussgrund nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahren der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt und dieser erfüllt worden sei. Der Zweck des Sanierungsverfahrens würde außer Acht gelassen werden, wenn dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung entzogen werde, ohne den Ausgang des Verfahrens im Hinblick auf den beantragten Sanierungsplan abzuwarten.
Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid „als unzulässig ersatzlos“ zu beheben.
2.2. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 13. Mai 2025 zur Entscheidung vor.
3.1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen, eingeschränkt auf die Personal- und Hypothekarkreditvermittlung“, GISA Zahl ***, im Standort ***, ***.
3.2. Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 28. Februar 2025, Zl. ***, mit Wirksamkeit zum 01. März 2025 das Insolvenzverfahren eröffnet und ist der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei bis dato nicht abgelaufen. Mit Wirkung vom 11. März 2025 trug die belangte Behörde den Vertreter der Insolvenzmasse in die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers der fortbetriebsberechtigten Insolvenzmasse in das GISA ein. Der Beschwerdeführer brachte am 07. April 2025 einen Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans beim Landesgericht *** ein, über den am 10. Juni 2025 verhandelt wird.
Diese Feststellungen ergeben sich eindeutig und unzweifelhaft aus den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und erweisen sich auch zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 150/2024 (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift zum Zeitpunkt dieser Entscheidung), lauten:
„§ 13. […]
(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
(4) Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung oder der Kreditvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs. 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
[…]“
„§ 44. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.“
„§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
2. einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt
[…]
(2). Die Behörde kann im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
[…]"
6.1. Die (zulässige) Beschwerde ist nicht begründet.
6.2. Gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs. 4 (oder Abs. 5 zweiter Satz) angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.
Nach § 13 Abs. 4 erster Satz GewO 1994 sind Rechtsträger von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeit der Versicherungsvermittlung oder Kreditvermittlung beinhaltet, (außer in den Fällen des Abs. 3 betreffend die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens) auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dieser Ausschlussgrund liegt gemäß § 13 Abs. 4 dritter Satz GewO 1994 dann nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens ein Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist (oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist).
6.3. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde im Recht, dass auf den Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 4 GewO 1994 zutrifft. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen beinhaltet das Gewerbe des Beschwerdeführers Tätigkeiten der Kreditvermittlung (Einschränkung des Gewerbes „Gewerbliche Vermögensberatung“ auf die Personal- und Hypothekarkreditvermittlung), wurde über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet und ist der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei bis dato nicht abgelaufen. Zudem liegen die Voraussetzungen für das Nichtvorliegen des Gewerbeausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 4 dritter Satz GewO 1994 nicht vor, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sowie des gegenständlichen Erkenntnisses weder der beantragte Sanierungsplan vom Insolvenzgericht bestätigt noch dieser Sanierungsplan vom Beschwerdeführer tatsächlich erfüllt wurde. Daran ändert auch Umstand nichts, dass für 10. Juni 2025 eine Sanierungsplantagsatzung anberaumt ist, in der der eingebrachte Sanierungsplanantrag verhandelt werden soll (zumal nach § 141 Abs. 1 der Insolvenzordnung – IO eine Zahlungsfrist bis zu zwei Jahren zulässig wäre). In diesem Sinne wird auch in der Literatur einhellig vertreten, dass die Behörde auf den (nur) möglichen weiteren Fortgang des Insolvenzverfahrens, etwa auf eine allenfalls zu erwartende Erfüllung des Sanierungsplans, nicht Bedacht zu nehmen hat (vgl. Ennöckl/N. Raschauer/Wessely, GewO § 87 Rz. 30, Paliege-Barfuß/Lechner-Hartlieb, GewO7 § 87 Rz. 38).
6.4. Dem Beschwerdeführer wurde sohin zu Recht die Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 entzogen; ein Absehen von der Entziehung gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ist für das gegenständliche Gewerbe der gewerblichen Vermögensberatung, das Tätigkeiten der Kreditvermittlung betrifft, (vgl. § 136e Abs. 1 GewO 1994) nicht vorgesehen (vgl. die Regelung in § 87 Abs. 2 GewO 1994, die gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf das Gewerbe der Versicherungsvermittlung anzuwenden ist; überdies hätte der Beschwerdeführer ein vorwiegendes Interesse der Gläubiger an der weiteren Gewerbeausübung gar nicht im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 18.11.2003, 2002/03/0150, bescheinigt).
6.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend wird nur darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde zutreffend zum Ausdruck gebracht hat, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers als Gewerbeinhaber das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse nicht berührt (vgl. etwa VwGH 22.05.2019, Ra 2017/04/0122, sowie Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 44 Rz. 2, wonach die Entziehung der Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers dem weiteren Bestand des Fortbetriebsrechts der Insolvenzmasse nicht entgegensteht; zur Endigung des Fortbetriebsrechts der Insolvenzmasse vgl. § 44 GewO 1994).
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt ist unstrittig und liegt mit Blick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 87 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 4 GewO 1994 auch keine Rechtsfrage vor, die einer Erörterung in einer Verhandlung bedurft hätte.
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu betrachtenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut der angewendeten Bestimmungen (insbesondere § 87 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 4 GewO 1994) stützen kann.
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