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LVwG-S-1024/001-2025•LVwG N LVwG-S-1024/001-2025
LVwG-S-1024/001-2025Tribunale amministrativo regionale27 mag 2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Kennzeichenleuchten; Tatbild; Konkretisierung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.4.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:
1. Das angefochtene Straferkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass Strafpunkt 2. aufgehoben und das Strafverfahren insoweit gemäß § 45 Z. 1 VStG eingestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 28,-- Euro zu leisten.
3. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 183,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer deswegen, weil er als Fahrzeuglenker des PKW mit dem KZ ***, am 13.11.2024, 19:20 Uhr, im Gemeindegebiet ***, *** nächst Objekt Nr. ***,
1. auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, obwohl dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung von kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr notwendig war, diesem das Fahrzeug oder Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände nicht auf dem einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden zugänglich gemacht bzw. diese nicht vorgewiesen habe, obwohl ihm dies ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne besondere Kenntnisse und Fertigkeiten möglich und zumutbar gewesen wäre, indem er die Warneinrichtung nicht vorgewiesen und die Suche nach der Warneinrichtung verweigert habe,
2. obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass beim PKW die rechte Kennzeichenleuchte nicht funktionierte und
3. durch das Durchdrehenlassen der Antriebsräder ungebührlichen Lärm verursacht habe, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre,
zu 1. wegen Übertretung des § 102 Abs.10 KFG 1967,
zu 2. wegen Übertretung des § 14 Abs.6 KFG 1967 und
zu 3. wegen Übertretung des § 102 Abs. 4 KFG 1967
jeweils gemäß § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967 Geldstrafen in Höhe von
zu 1. € 45,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden),
zu 2. € 75,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) und
zu 3. € 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden)
verhängt und gemäß § 64 Abs. 2 VStG der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 30,-- vorgeschrieben.
Begründend verwies die belangte Behörde darauf, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers, der zufolge das Warndreieck wissentlich nicht im Fahrzeug gewesen sei, weshalb die Suche danach nicht verweigert worden sei, die Kennzeichenbeleuchtung möglicherweise erst während der Fahrt ausgefallen sei und das Durchdrehen der Räder lediglich auf die feuchte Fahrbahn zurückzuführen gewesen sei, durch die eingeholte Stellungnahme der anzeigenden Polizisten eindeutig widerlegt sei. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.400,--, keinem nennenswerten Vermögen und von einer Sorgepflicht aus und nahm weder mildernde noch erschwerende Umstände an.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bereits im Verwaltungsstrafverfahren vor und verzichtete ohne konkretes Beweisanbot durch den Antrag auf schriftliche Entscheidung implizit auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht nahm Einsicht in den vorgelegten Akt.
Der Beschwerdeführer hat die Tatbestände zu den angefochtenen Strafpunkten 1. und 3. objektiv begangen und hat zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass über den Beschwerdeführer ungetilgte Verwaltungsvormerkungen vorliegen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde von unzutreffenden persönlichen Verhältnissen ausgegangen wäre.
Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt. Zu Strafpunkt 1. liegt ein Tatsachengeständnis vor. Zu Strafpunkt 3. hat die belangte Behörde eine dem Beschwerdeführer bekannte Stellungnahme eingeholt, in der die geschulten Polizisten das Verhalten des Beschwerdeführers präzise und nachvollziehbar beschrieben. Der Beschwerdeführer ist weder dieser Stellungnahme konkret entgegengetreten noch hat er ein Vorbringen dazu erstattet, das eine konkrete Beweisaufnahme außerhalb der verzichteten mündlichen Verhandlung ermöglichen würde.
Die der Entscheidung zugrundeliegenden Bestimmungen des KFG 1967 lauten wie folgt:
„§ 14. Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen
(6) Kraftwagen müssen mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein, mit denen die hintere oder die gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln mit weißem, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden können. Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlußleuchten Licht ausgestrahlt wird.
§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1) …
(4) Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder Treibhausgasemissionen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Beim Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, unverzüglich abzustellen. „Warmlaufenlassen“ des Motors stellt jedenfalls eine vermeidbare Luftverunreinigung dar. Weiters stellt das Betreiben von Verbrennungsmotoren zur Ladegutkühlung von klimatisierten Fahrzeugen auf Raststationen und Rastplätzen eine vermeidbare Luftverunreinigung dar, sofern am jeweiligen Standort Strom-Terminals zur Versorgung der klimatisierten Fahrzeuge mit elektrischem Strom in ausreichender Zahl vorhanden und verfügbar sind und die Verwendung des Strom-Terminals fahrzeugseitig möglich ist.
(5) …
(10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen.
…
§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. …“
Aus Sicht des § 44a VStG verfehlt der spruchgemäß aufgehobene Tatvorwurf zum angefochtenen Spruchpunkt 2. das angelastete Tatbild insoweit, als die Übertretungsnorm auf die Erkennbarkeit des Kennzeichens aus 20 Metern Entfernung abstellt. Dass diese nicht gewährleistet gewesen wäre, wurde weder angezeigt noch dem Beschwerdeführer jemals vorgehalten. Der einzig angelastete Ausfall einer von zwei Lampen ist im Licht der Übertretungsnorm nicht strafbar.
Zu Spruchpunkt 1. beschränkt der Beschwerdeführer seine Verteidigung auf die vermeintlich angelastete Verweigerung der Suche nach dem Pannendreieck. Damit kann er jedoch keinen relevanten Fehler der Tatanlastung aufzeigen.
Das Vorbringen zu Spruchpunkt 3. kann die Beurteilung der belangten Behörde nicht erschüttern, da dieser Tatvorwurf neben der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung keine Rechtsfragen aufwirft.
Die von der belangten Behörde festgesetzte Strafhöhe erweist sich als gerechtfertigt.
Zwar ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde nicht die aufgrund der Aktenlage anzunehmende Unbescholtenheit mildernd berücksichtigt hat, jedoch hat sie auch andererseits das Zusammentreffen mehrerer Straftaten nicht als erschwerend gewertet. Die bestätigten Strafen sind daher keinesfalls als zu hoch anzusehen. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen.
Die belangte Behörde schöpfte den Strafrahmen nur zu weniger als 1% aus.
9. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 und 5 VwGVG abgesehen werden, da der Beschwerdeführer auf deren Durchführung verzichtet hat. Im Übrigen lassen die Akten erkennen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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