LVwG N LVwG-AV-360/001-2025

LVwG-AV-360/001-2025Tribunale amministrativo regionale27 mag 2025

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Anpassungsverfahren; Verhältnismäßigkeit; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-360/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.360.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A gesellschaft m.b.H., in ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26.01.2022, Zl. ***, betreffend ein Anpassungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), den

BESCHLUSS

1. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26.01.2022, ***, wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Mit Kommissionsprotokoll der k.k. Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 28.7.1842 wurde Herrn C die Bewilligung zur Benützung des bei seiner Fabrik vorhandenen freien Wassergefälles des Oberwerkskanals des *** und die Vornahme mehrerer Umänderungen in der Fabrik selbst erteilt.

1.2. Die letzte wasserrechtliche Bewilligung erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 19.6.2001, Zl. . Diese der D Ges.m.b.H. Co KG (mittlerweile: A gesellschaft m.b.H.) erteilte Bewilligung umfasst die Instandsetzung der Wehranlage samt Umbauten bzw. Adaptierungen bei der Wasserkraftanlage auf der Baufläche ., KG ***. Das Wasserbenutzungsrecht wurde bis 7.5.2051 befristet. Eine Bewilligung bzw. Vorschreibung einer Restwassermenge bzw. einer Fischaufstiegshilfe bei dieser Anlage erfolgte nicht.

1.3. Mit Bescheid vom 11.1.2005, Zl. ***, stellte die belangte Behörde unter anderem in dessen Spruchpunkt I. fest, dass

„die Wasserkraftanlage Postzahl *** eingetragen im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Wr. Neustadt (Bescheid vom 19. Juni 2001, ZL. ***) im Wesentlichen der Bewilligung entspricht.

[…]

Erhaltungsbereich:

Der Instandhaltungsbereich erstreckt sich von der Brücke im Zuge der Landesstraße *** über den Stauraum, den Oberwerkskanal, den gesamten Bereich des Krafthauses und den Unterwerkskanal bis zur Einmündung in die ***, sowie über 2 Wehranlagen (1. Wehr rechtsufrig direkt gerinneabwärts der *** und Hauptwehr mit automatischen Klappen) jeweils 50 m gerinneabwärts der Wehrverschlüsse sowie die rechtsufrige Ablassfalle beim Sandfang (= Eisfalle) inklusive des anschließenden Entlastungsgerinne bis Rückleitung in die ***.“

1.4. Die gegenständliche Wasserkraftanlage ist im Wasserbuch zur Postzahl (PZ) *** mit A gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Wasserbenutzungsberechtigter eingetragen. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks (Gst.) Nr. .***, KG ***.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.1.2022, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Anwendung von § 21a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) „die Wehranlage zu Postzahl *** so zu betreiben, dass ab 14.02.2022 450 l/s vorrangig und gesichert in die Restwasserstrecke der *** (betroffener Wasserkörper: ***, Restwasserstrecke ***), beginnend auf Grundstück Nr. ***, KG ***, abgegeben wird. Die Dotierungsvorrichtung ist so zu kalibrieren, dass 450 l/s in die Restwasserstrecke der *** fließen und die Einhaltung dieser 450 l/s ist durch eine sichtbare Markierung zu kennzeichnen.

Über diese fachgerecht hergestellte Öffnung samt kalibrierter Dotierungsvorrichtung und Markierung sind der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt bis spätestens 28.2.2022 Pläne, Fotos, Beschreibungen, Protokolle, ect. vorzulegen.“

Begründend verwies die belangte Behörde zunächst auf eine am 21.6.2019 stattgefundene Besprechung bei der belangten Behörde betreffend die Umsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (NGP) 2015, im Zuge derer der Amtssachverständige (ASV) für Wasserbautechnik eine Stellungnahme abgegeben habe. Zitiert wird ein sogenannter „Steckbrief“ betreffend die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen gemäß NGP 2015. Danach befinde sich das der gegenständlichen Wasserbenutzungsanlage zugeordnete Querelement samt Restwasserstrecke im Wasserkörper Nr. *** (***), welcher einen schlechten ökologischen Zustand aufweise und damit das Sanierungsziel verfehle. Als gewässerökologisches Defizit sei u.a. die Restwassersituation im Wasserkörper zu nennen. Die Restwasserstrecke sei 1,589 km lang. Zur Erreichung der Umweltziele gemäß NGP 2015 werde, unabhängig von der Herstellung der Durchgängigkeit bei Querbauwerken die Erhöhung der Restwassermenge auf NQt bzw. MJNQt (falls dieser Wert niedriger als NQt sei) „grundsätzlich als notwendig und verhältnismäßig erachtet“, sofern nicht mit einer geringeren Wassermenge der gute Zustand bzw. das gute Potential erreicht werden könnten. Für den gegenständlichen Fall könne auf die Untersuchungen zur Restwasserdotation der flussab liegenden Restwasserstrecke *** zurückgegriffen werden. Gemäß dieser Studie könne auch schon mit einer Dotation der Restwasserstrecke mit 450 l/s mit einer deutlichen ökologischen Verbesserung gerechnet werden.

Mit Schreiben vom 18.12.2020 hätte die Beschwerdeführerin einen Restwasservorschlag für die Ausleitungsstrecke in der *** in Höhe von 270 l/s auf Basis von Fischbestandserhebungen vom 6.10.2020 vorgelegt. Dazu seien von der belangten Behörde die Stellungnahmen des ASV für Gewässerbiologie vom 2.4.2021 und 28.9.2021 eingeholt worden.

In seiner Stellungnahme vom 2.4.2021 führt der ASV für Gewässerbiologie aus, dass zugesagte Tiefen- und Fließgeschwindigkeitsmessungen seitens der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt worden seien. Vorgelegt worden seien lediglich Abflussmessungen. Aus einer Anfrage des Amtes der NÖ Landesregierung an die oberste Wasserrechtsbehörde ergebe sich, dass die Restwasserdotation die langfristig gesicherte Zielerreichung und -erhaltung gewährleisten müsse. Dafür sei im natürlichen Fischlebensraum die Sicherstellung der Fischpassierbarkeit „unbedingt erforderlich“. Verwiesen werde hierzu auf § 13 Abs. 2 QZV Ökologie OG, wonach für einen ökologisch erforderlichen Mindestabfluss neben den hydrologischen Kennwerten auch die Einhaltung der Mindesttiefen und Fließgeschwindigkeiten gemäß dessen Anlage G erforderlich sei. Die vorgelegten Befischungsergebnisse mit der darin angestellten Interpretation als „vergleichsweise sehr guter Fischbestand“ könne nicht nachvollzogen werden. Das vollständige Fehlen von großwüchsigen Fischarten sei ein Indiz für unzureichendes Restwasser. Weiters wird auf eine Restwasserstudie aus dem Wiederverleihungsverfahren für die unmittelbar flussab gelegene Restwasserstrecke der WKA *** verwiesen. Als Ergebnis sei dort mit Bescheid vom 14.2.2014, Zl. ***, eine gestaffelte Restwasserdotation von 450 bis 700 l/s wasserrechtlich vorgeschrieben worden.

In seiner Stellungnahme vom 28.9.2021 führte der ASV für Gewässerbiologie aus, dass von der Beschwerdeführerin Tiefen- und Fließgeschwindigkeitsmessungen vorgelegt worden seien. Diese Messungen hätten bei 4 von 5 Furten eine Unterschreitung der Mindesttiefe von 20 cm ergeben. In den Kolken sei die erforderliche Mindestgeschwindigkeit für die Orientierung im Wanderkorridor ebenfalls in 4 von 5 Fällen unterschritten worden. Die Erhebung der „pessimalen Schnellen“ sei nicht korrekt erfolgt. Diese würde sich nicht auf den repräsentativen 200m-Abschnitt, in dem gemäß QZV Ökologie OG jeweils die Wassertiefe im Wanderkorridor in den 5 ausgeprägtesten Kolken und Furten für die Ermittlung der „Tiefe im Talweg“ zu erheben sei, beschränken. Es müsse die gesamte Restwasserstrecke begangen und in sämtlichen kritischen Furten die maximale Wassertiefe gemessen werden. Ob die untersuchte Strecke tatsächlich repräsentativ für die gesamte Ausleitungsstrecke sei, könne „anhand des derzeitigen Informationsstandes nicht abschließend beurteilt werden“. Auf Grund eines durchgeführten Lokalaugenscheines gehe der ASV jedoch davon aus, dass der oberste Abschnitt der Ausleitungsstrecke „deutlich strukturärmer“ sei und auf Grund mangelnder Kolke auch die Tiefe im Talweg in diesem Abschnitt „markant niedriger ausfallen würde.“ Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Messungen würden zeigen, dass die dotierte Wassermenge zu wenig für die gesicherte Durchwanderbarkeit sei. Mit einer Restwasserdotation von 300 bis 320 l/s könne keine gesicherte Einhaltung der Mindesttiefen und Mindestfließgeschwindigkeiten gemäß QZV Ökologie OG gewährleistet werden. Die Forderung einer gesicherten und vorrangigen Restwasserabgabe in Höhe von 450 l/s bleibe aufrecht.

Diese Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben ins Parteiengehör gegeben, zu denen sie sich mit Stellungnahme vom 1.12.2021 umfangreich äußerte.

Rechtlich führte die belangte Behörde nach Verweisen auf § 21a, § 30a, § 55d WRG 1959, den NGP 2015 und § 13 Abs. 2 QZV Ökologie OG aus, dass nach den Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) das oberste Ziel die „Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie der Schutz und die Verbesserung des Zustandes der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme“ sei. Laut dem NGP 2015 sei eine Restwasserabgabe auf NQt bzw. 50% MJNQt (falls dieser Wert niedriger ist als NQt) grundsätzlich als verhältnismäßig anzusehen (sofern der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential nicht schon bei niedrigeren Abflüssen gewährleistet werden kann). Wie schon der ASV für Gewässerbiologie in seinem „Gutachten vom 2. April 2021“ dargelegt habe, wäre gemäß NGP 2015 eine Basisdotation der *** von 714 l/s (NQt) vorzuschreiben. Da derzeit der gute ökologische Zustand der *** laut Gutachten auch mit einer Restwasserabgabe von 450 l/s zu erreichen und die Vorschreibung verhältnismäßig sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.6. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 24.2.2022 gegen den Bescheid Beschwerde und führte darin im Wesentlichen zunächst aus, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliege. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Untersuchungen von E würden lediglich punktuell kritisiert und im Gutachten des ASV für Gewässerbiologie vom 28.9.2021 nur ausgeführt, dass „nicht abschließend beurteilt werden“ könne, ob die von E untersuchte Strecke repräsentativ sei. Bei dem vom ASV für Gewässerbiologie genannten Lokalaugenschein sei unklar, an welcher exakten Stelle sich die vom ASV angegebenen geringen Wassertiefen befinden sollten. Es werde auch nicht angeführt, welche Werte gemessen worden seien und ob es sich um eine signifikante Unterschreitung handeln würde. Aus dem Gutachten ergebe sich auch nicht die Anzahl der gemessenen Furten. Es liege deshalb kein ausreichender, nachvollziehbarer Befund vor, weshalb auch die Schlussfolgerungen, dass die „Restwasserdotation von 300 – 320 l/s“ nicht ausreichend sei, nicht nachvollziehbar sei. Im Gutachten werde ferner nicht darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführerin angeboten hätte, zur Äschenlaichzeit mehr Restwasser, nämlich 350 l/s, abzugeben.

Die Annahme des ASV für Gewässerbiologie hinsichtlich der Höhe der Restwasserdotierung beruhe auf einem Analogieschluss zur „Restwasserstudie WKA ***“. Eigenständige Untersuchungen des betroffenen Oberflächenwasserkörperabschnittes hätten seitens des ASV nicht stattgefunden. Die bei der WKA *** bescheidmäßig vorgeschriebene Restwassermenge von 450 – 750 l/s sei auf Grund der insgesamt rund 7,5 km langen Restwasserstrecke erforderlich gewesen. In der Gemeinde ***, durch die die Restwasserstrecke verlaufe, würden erhebliche Versickerungen vorkommen und dadurch über den *** Kanal und ein Druckrohr eine Bewässerungsmenge für die Gemeinde abgegeben werden. Diese Sachlage treffe auf die Restwasserstrecke *** nicht zu, weshalb der angestellte Analogieschluss nicht zulässig sei.

Ebenso erweise sich die Stellungnahme des ASV für Hydrologie als nicht nachvollziehbar. Die Summe der Abflüsse aus Werkskanal und Restwasser (ca. 1.550 l/s) weise eine Differenz von rund 500 l/s gegenüber dem Messwert des Pegels *** auf. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sich die in Rede stehenden Messwerte als „zuverlässig, stabil und gut abgesichert“ erweisen würden. Das Ermittlungsverfahren sei deshalb mangelhaft geblieben.

Überdies sei § 21a WRG 1959 gegenständlich nicht anwendbar. Die Frage, nach welchem Maßstab das Vorliegen der Voraussetzungen des „nicht hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen“ im Sinne dieser Bestimmung überhaupt untersucht werden könne und dürfe, sei nicht geprüft worden. Ein Heranziehen der QZV Ökologie OG scheitere im relevanten Bereich auf Grund des „zumindest faktischen Vorliegens eines erheblich veränderten Gewässers“ im Sinne von § 2 QZV Ökologie OG iVm § 30b WRG 1959. Im gegenständlichen Gewässerabschnitt bestünden erhebliche Veränderungen, welche „eindeutig“ einen erheblich veränderten Oberflächenwasserkörper iSd § 30b WRG 1959 begründen würden. Es hätte eine entsprechende Überprüfung im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens stattfinden müssen. Diese anthropogenen Überformungen des betreffenden Gewässerabschnittes seien von der belangten Behörde nicht ermittelt und bewertet worden. Nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Interessen berechtige zur Anwendung des § 21a WRG 1959. Die Voraussetzungen des nicht hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen müssten eingehend und nachvollziehbar begründet werden.

Ferner seien selbst bei einer Anwendbarkeit der QZV Ökologie OG die Werte für einen guten Zustand Richtwerte und keine Grenzwerte. Es bestehe die Möglichkeit, von Richtwerten abzuweichen, daher diese auch zu unterschreiten. Die belangte Behörde hätte demnach darlegen müssen, warum in der konkreten Situation von einer besonderen Gefährdung öffentlicher Interessen auszugehen sei.

Die belangte Behörde habe es außerdem verabsäumt, eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen. Ein wirtschaftlicher Fortbetrieb der Wasserkraftanlage wäre im Falle einer Restwasserabgabe von 450 l/s „praktisch kaum vorstellbar“ und würde deshalb § 21a Abs. 3 WRG 195 widersprechen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen seien jedenfalls zu beachten. Ebenso würde sich der Zustand der Gewässerökologie im Falle einer Restwasserabgabe von 450 l/s verschlechtern. Wie sich aus dem Gutachten vom 27.4.2020 des Sachverständigen für Fischerei, ergangen zum Kraftwerk ***, ergebe sei der Wasserspiegel im Unterwerkskanal auf Grund der bereits seit März 2020 abgegebenen, auf einer behördlichen Vorschreibung beruhenden Mehrwasserabgabe auf einer Gesamtlänge von ca. 1,6 km um etwa 25 cm gesunken. Die die verringerte Wasserführung sei die Ausübung der Angelfischerei im Unterwerkskanal uninteressant geworden und wäre der Unterwerkskanal auch von den Fischen als Lebensraum nicht mehr angenommen.

Die mit der Aufrechterhaltung der Wasserkraftnutzung verbundenen positiven externen Effekte würden schwer wiegen. Hier sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, womit sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch überhaupt nicht befasst habe.

Auf Grund des Verfahrensergebnisses stehe „keinesfalls“ fest, dass es der vom ASV geforderten Restwassermenge von 450 l/s bedürfe, um das Umweltziel iSv § 30a WRG 1959 zu erreichen. Es komme allenfalls eine zur Erreichung erheblicher positiver Effekte ausreichende Restwasservorschreibung von 300 – 350 l/s in Betracht. Die belangte Behörde müsse außerdem prüfen, ob die vorhandenen gewässerökologischen Defizite z.B. auch durch Änderungen an der Gewässerstruktur oder durch Vorschreibungen gegenüber Dritten ausgeglichen werden könnten. Sollte eine Vorschreibung der genannten Restwassermenge nicht ausreichen, könnte gegebenenfalls mit einem stufenweisen Vorgehen jene Restwassermenge vorgeschrieben werden, bei der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des gelindesten Mittels gewahrt würden.

1.7. Mit Schreiben vom 1.4.2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Darin wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsakt aus für die belangte Behörde „nicht mehr nachvollziehbaren Gründen“ nicht bereits drei Jahre zuvor übermittelt worden sei.

1.8. Den vorgelegten Aktenunterlagen sind, abgesehen von den im angefochtenen Bescheid zitierten, weitere Ermittlungsschritte nicht zu entnehmen.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Zl. ***. Die Feststellungen waren anhand der im Akt aufliegenden und oben zitierten Schriftstücke zu treffen. Wie unten ausgeführt, reichen sie jedoch für eine Sachentscheidung durch das Gericht nicht aus.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:

§ 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

(2) Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

(3) Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:

[…]

§ 30b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Oberflächenwasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen (§ 55b Abs. 2) einstufen, […]

(2) Diese Einstufung und deren Gründe sind im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d) im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im einzelnen darzulegen und alle sechs Jahre zu überprüfen. Für die Erstellung des ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (§ 55c) erfolgt eine endgültige Einstufung gemäß Abs. 1 nach Vorliegen der Überwachungsergebnisse. Eine vorläufige Benennung von potentiell als künstlich oder erheblich verändert einzustufenden Oberflächenwasserkörpern erfolgt im Rahmen und nach dem Verfahren der Ist-Bestandsanalyse (§ 55h Abs. 1).

(3) 1. Ein künstlicher Oberflächenwasserkörper ist ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper.

[…]

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

[…]

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG) lauten auszugsweise:

§ 2. Diese Verordnung gilt für alle Oberflächengewässer (§ 30a Abs. 3 Z 1 WRG 1959) ausgenommen künstliche und erheblich veränderte Gewässer.

[…]

Richtwerte für den guten hydromorphologischen Zustand

§ 13. (1) Der gute hydromorphologische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Abs. 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den §§ 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.

(2) Der ökologisch notwendige Mindestabfluss stellt in allen Gewässern jene Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser sicher, dass die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Dies ist gegeben, wenn

1. eine solche Basiswasserführung ständig im Gewässerbett vorhanden ist, die

a)größer ist als der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser (NQRestwasser ≥ NQt natürlich),

b)in Gewässern, bei denen der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ≥ 1/3 MJNQt natürlich) beträgt,

c)in Gewässern, bei denen der Mittelwasserabfluss kleiner ist als 1 Kubikmeter pro Sekunde und der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ≥ 1/2 MJNQt natürlich) beträgt

und im natürlichen Fischlebensraum die in Anlage G festgelegten Werte für die Mindestwassertiefe und die Mindestfließgeschwindigkeit erreicht, und

2. darüber hinaus eine dynamische Wasserführung gegeben ist, die im zeitlichen Verlauf im Wesentlichen der natürlichen Abflussdynamik des Gewässers folgt um sicherzustellen, dass

a)die Saisonalität der natürlichen Sohlumlagerung und damit eine gewässertypische Substratzusammensetzung gewährleistet wird,

b)eine ausreichende Strömung zu Zeiten der Laichzüge gewährleistet wird,

c)unterschiedliche Habitatansprüche der einzelnen Altersstadien der maßgeblichen Organismen zu verschiedenen Zeiten des Jahres berücksichtigt werden und

d)gewässertypische Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse gewährleistet werden.

(3) Anthropogene Abflussschwankungen ersetzt sind bei großen Flüssen (Bioregionsnummern 16, 17 und 18 gemäß Anlage A1) im Einzelfall zu beurteilen. Bei allen anderen Gewässern überschreiten sie nicht das Verhältnis von 1 zu 3 zwischen Sunk und Schwall und die Wasserbedeckung der Gewässersohle beträgt bei Sunk mindestens 80% der bei Schwall bedeckten Sohlfläche.

(4) Anthropogene Veränderungen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil beeinträchtigen die typspezifischen Substratbedingungen nur auf kurzen Strecken mehr als gering und ermöglichen zielgerichtete Wanderbewegungen der Fischfauna.

(5) Anthropogene Wanderungshindernisse im natürlichen Fischlebensraum müssen ganzjährig fischpassierbar sein. Die Habitatvernetzung ist nur geringfügig anthropogen beeinträchtigt.

(6) Die Uferdynamik ist nur stellenweise eingeschränkt, die Ufer sind nur über kurze Strecken, wie zB durch lokale Sicherungen, verbaut und die Sohldynamik ist nur stellenweise durch Maßnahmen zur Sohlstabilisierung, wie zB durch Sohlschwellen, auf kurzen Strecken eingeschränkt, wobei zwischen den Bauwerken offenes Substrat und Dynamik möglich sind.“

3.3. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) […]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid greift die belangte Behörde zur Umsetzung von Vorgaben der nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanung unter Anwendung von § 21a WRG 1959 in ein bestehendes Wasserbenutzungsrecht ein, indem sie die Beschwerdeführerin verpflichtet, „ab 14.02.2022 450 l/s vorrangig und gesichert in die Restwasserstrecke der *** (betroffener Wasserkörper: ***, Restwasserstrecke ***), beginnend auf Grundstück Nr. ***, KG ***,“ abzugeben.

4.2. Der im gegenständlichen Fall in erster Linie maßgebliche § 21a WRG 1959 ermöglicht einen Eingriff in bestehende Rechte, wenn sich nach Erteilung der Bewilligung, insbesondere aufgrund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme nach § 55d WRG 1959 im Zusammenhang mit der nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanung, ergibt, dass die öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid (oder in sonstigen Bestimmungen) enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind. Als Instrumentarium zur Erreichung dieses Schutzes sind der Behörde verschiedene Möglichkeiten an die Hand gegeben, welche von der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen über die Vorgabe von Anpassungszielen bis zur vorübergehenden oder – als ultima ratio – dauernden Einschränkung oder sogar Untersagung der Wasserbenutzung reichen. Wie sich aus § 21a Abs. 3 WRG 1959 ergibt, kommt dabei der Verhältnismäßigkeitsprüfung besondere Bedeutung zu, da – nach einer vorzunehmenden Abwägung – unverhältnismäßige Maßnahmen trotz eines Defizits im Schutz öffentlicher Interessen nicht vorgeschrieben werden dürfen (vgl. VwGH 24.10.1995, 94/07/0135).

Zur Prüfung der Voraussetzungen für einen Eingriff in ein bestehendes Recht bedarf es eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens, welches folgende Aspekte zu umfassen hat (vgl. LVwG NÖ 25.2.2025, LVwG-AV-175/001-2025):

a) Feststellungen zum Bestand des potenziellen einzuschränkenden Wasserrechtes, d. h. ob und in welchen Umfang das Recht besteht und die dazu verwendeten Anlagen tatsächlich konsensgemäß vorhanden sind;

b) Feststellungen zum Widerspruch zu den öffentlichen Interessen, d. h. eine Gegenüberstellung der Auswirkungen bei konsensgemäßem Ist-Zustand gegenüber dem ebenfalls konkret festzustellenden (und zu begründenden) Soll-Zustand;

c) die Feststellung der zur Beseitigung dieses Widerspruchs in Betracht kommenden Maßnahmen;

d) die Feststellung des mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundenen Aufwandes (Nachteils) für den Wasserberechtigten in Gegenüberstellung zum angestrebten Erfolg, wobei insbesondere Nutzungsdauer, Wirtschaftlichkeit und die technischen Besonderheiten der Wasserbenutzung zu berücksichtigen (und deshalb ebenfalls zu ermitteln) sind;

e) im Falle mehrerer in Betracht kommender Eingriffsmöglichkeiten sind jeweiliger Aufwand und Erfolg zu ermitteln, um das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende auswählen zu können.

4.3. In der zentralen Frage der Verhältnismäßigkeit fehlen im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Gänze, obwohl der Ermittlung des konkreten Sachverhalts hier besondere Bedeutung zukommt. Allgemein gehaltene Erwägungen reichen nicht aus, um eine dem § 21a Abs. 3 WRG 1959 entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen. Erforderlich sind ins Detail gehende Feststellungen über die mit dem Ist-Zustand verbundenen negativen Auswirkungen sowie nachvollziehbare Auswirkungen von Aufwand und Erfolg der vorgeschriebenen Maßnahme, wobei die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen sind und auf Grund einer entsprechenden Interessenabwägung zu entscheiden ist (VwGH 20.3.2025, Ra 2024/07/0163, mHa VwGH 11.7.1996, 93/07/0180).

Die belangte Behörde begründet die Verhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Maßnahme lediglich damit, dass „laut NGP 2015 […] eine Restwasserabgabe auf NQt bzw. 50% MJNQt (falls dieser Wert niedriger ist als NQt) grundsätzlich als verhältnismäßig anzusehen“ sei. Da die Basisdotation der *** (NQt) 714 l/s betrage, der gute ökologische Zustand der *** jedoch auch mit einer Restwasserabgabe von 450 l/s erreicht werden könne, sei diese Vorschreibung verhältnismäßig.

Sie setzt sich dabei mit dem von der Beschwerdeführerin zu tätigenden Aufwand für die Anpassung jedoch überhaupt nicht auseinander. Gerade bei der Einschränkung der Wasserkraftnutzung kann auf der Seite des Aufwandes vor allem der Energieverlust nicht außer Acht gelassen werden. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Heranziehung des mit einem Prozentsatz des jährlichen Energiegewinns bewertenden Energieverlusts als Vergleichsgröße auf der Aufwandseite als Darstellung der Intensität des Eingriffs in bestehende Rechte und zur Gewinnung eines tauglichen Parameters für die folgende Verhältnismäßigkeitsprüfung geeignet ist, wobei es keiner „auf den Cent genauen“ Berechnung bedarf (vgl. VwGH 7.12.2006, 2005/07/0115). Die belangte Behörde hätte daher insbesondere Feststellungen zum Energiegewinn mit der gegenständlichen Anlage (im Rahmen des bestehenden Konsenses), wobei diesbezüglich der Beschwerdeführerin eine besondere Mitwirkungspflicht zukommt, und andererseits zu den Folgen des Eingriffs in Gestalt des damit verbundenen Erzeugungsverlustes, treffen müssen. Im Rahmen einer Wertungsentscheidung hätte sie den auf der ökologischen Seite erwünschten Erfolg dem für die Beschwerdeführerin daraus drohenden Nachteil gegenüberstellen müssen, wobei die im § 21a Abs. 3 lit a WRG 1959 genannten Kriterien entsprechend zu berücksichtigen sind.

Hervorzuheben ist, dass die „Wirtschaftlichkeit“ nur ein Kriterium von mehreren ist, welches bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Wie die Möglichkeit einer dauernden Einschränkung der Wasserbenutzung zeigt, was auf einen kompletten Entzug des Wasserrechtes hinausläuft, hat der Wasserberechtigte keinen unbedingten Anspruch auf Erhaltung eines wirtschaftlichen Betriebs seiner Anlage, wenn das öffentliche Interesse dem entgegensteht. Andererseits sind das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte öffentliche Interesse an einer Stromversorgung aus erneuerbarer Energie und das in § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959 angesprochene öffentliche Interesse an möglichst vollständiger wirtschaftlicher Ausnutzung der Wasserkraft (vgl. VwGH 30.6.2022, Ra 2021/07/0003) zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein ASV für Wasserbautechnik zur Beurteilung der Folgen der Restwasserabgabe durch Bewertung des Energieverlustes auf Basis der Preisbewegungen des Strommarktes im Rahmen seiner Fachkunde in der Lage ist (vgl. erneut VwGH 7.12.2006, 2005/07/0115).

4.4. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid ferner aus, dass die Fischpassierbarkeit sichergestellt werden solle, „sobald die Durchgängigkeit der Querbauwerke umgesetzt“ werde. In diesem Zusammenhang verweist der ASV für Gewässerbiologie in seiner Stellungnahme vom 2.4.2021 begründend auf eine (nicht näher detaillierte) Anfrage des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, an die oberste Wasserrechtsbehörde, wonach die Restwasserdotation die langfristig gesicherte Zielerreichung und -erhaltung gewährleisten müsse. Dafür sei „im natürlichen Fischlebensraum die Sicherstellung der Fischpassierbarkeit unbedingt erforderlich“. Eine nähere Begründung, warum dieser Aspekt bei der gegenständlichen Prüfung nicht berücksichtigt werden sollte, enthält der angefochtene Bescheid hingegen nicht. Dabei wäre nach Ansicht des erkennenden Gerichts denkbar, dass beide Eingriffe zusammen einen derart maßgeblichen Gewinn für das öffentliche Interesse an der Gewässerökologie bewirkten, dass sie die damit verbundene Einschränkung der Wasserbenutzung rechtfertigen würden. Ebenso ist auf mögliche Synergieeffekte hinzuweisen, etwa, wenn die Restwasserabgabe gleichzeitig der Dotation einer Fischaufstiegshilfe dient.

4.5. Schließlich geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente nicht ein. Zwar wird im Bescheid deren Stellungnahme vom 1.12.2021 wiedergegeben; mit dem darin enthaltenen Vorbringen, insbesondere zur Frage der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten und zum tatsächlichen Zustand des Wasserkörpers, setzt sich die belangte Behörde nicht auseinander. So ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, welche Feststellungen der Entscheidung im Ergebnis zugrunde gelegt werden. Scheinbar ergibt sich die vorgeschriebene Restwassermenge von 450 l/s aus einem vom ASV für Gewässerbiologie gezogenen Analogieschluss mit den Ergebnissen der Restwasserstudie aus einem Wiederverleihungsverfahren für die Restwasserstrecke der Wasserkraftanlage *** (und Verweis auf den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 14.2.2014, Zl. ***) sowie dem Hinweis, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Untersuchungsergebnisse nicht repräsentativ seien. Nach der Rechtsprechung ist jedoch eine umfassende Beschreibung der ökologischen Defizite und deren Auswirkungen erforderlich (vgl. VwGH 24.10.1995, 94/07/0135; 20.10.2005, 2004/07/0029).

4.6. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 23.4.2023, Ra 2019/06/0161, mwN, insbesondere auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier vor: Wie sich aus den obenstehenden Ausführungen ergibt, hat die belangte Behörde die wesentliche Frage der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in ein bestehendes Wasserbenutzungsrecht im Ergebnis nicht geprüft und die dafür erforderlichen Sachverhaltsermittlungen zur Gänze unterlassen. Das erkennende Gericht hätte somit nicht bloß ergänzende Ermittlungen in diesem zentralen Punkt anzustellen, sondern diese selbst umfassend durchzuführen. Dass diese notwendigen Ermittlungen durch die belangte Behörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wären, als wenn das Gericht dies selbst durchführte, ist ebenso nicht anzunehmen. Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde die oben angesprochenen Fragen zu klären haben.

Im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein wird weiters der Umstand, dass mittlerweile der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 (NGP 2021) sowie die Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus „betreffend die Einstufung erheblich veränderter oder künstlicher Oberflächenwasserkörper, die Erlassung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 (NGP 2021) zur stufenweisen Erreichung der Umweltziele erstellten allgemein verbindlichen Maßnahmenprogramme“, BGBl. II Nr. 182/2022, erlassen wurden. Die belangte Behörde wird dabei die Einstufung des in Rede stehenden Gewässerabschnittes je nach Anhang des NGP 2021 zu ermitteln haben.

In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 30b Abs. 1 WRG 1959 hinzuweisen, wonach der „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ mit Verordnung Oberflächenwasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen (§ 55b Abs. 2), einstufen kann. Die Einstufung als künstlicher oder erheblich veränderter Oberflächenwasserkörper hat durch Verordnung zu erfolgen (Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 30b WRG K4). Dies ergibt sich ferner aus § 30b Abs. 3 Z 2 WRG 1959, wonach ein erheblich veränderter Oberflächenwasserkörper ein Oberflächenwasserkörper ist, der durch physikalische Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde und gemäß Abs. 2 leg. cit. entsprechend eingestuft wurde. § 2 QZV Ökologie OG ist deshalb in Zusammenschau mit der gemäß § 30b WRG 1959 iVm. dem NGP 2021 vorgenommenen Einstufung des Oberflächenwasserkörpers zu verstehen. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde kommt es somit bei der Frage des Geltungsbereichs im Sinne des § 2 QZV Ökologie OG auf eine solche Einstufung mittels Verordnung und nicht auf ein „faktisches Vorliegen eines erheblich veränderten Gewässers“ an.

4.7. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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