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LVwG-S-567/001-2025•LVwG N LVwG-S-567/001-2025
LVwG-S-567/001-2025Tribunale amministrativo regionale26 mag 2025
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Kollektivvertrag; Mindestlohn; Verfahrensrecht; Konkretisierungsgebot; Tatvorwurf;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, diese vertreten durch die C Rechtsanwalts GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 11. Februar 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:
Am 21. Oktober 2022 sind gegen 08:00 Uhr auf der Baustelle in ***, ***, durch Erhebungsorgane der Finanzpolizei eine Kontrolle nach dem AuslBG, dem LSD-BG und Erhebungen gemäß § 89 Abs. 3 EStG durchgeführt worden.
Das Ergebnis dieser Kontrolle ist der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) als Verwaltungsstrafbehörde mit dem Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 25. November 2022 angezeigt worden und ist die Bestrafung des nach außen zur Vertretung der D OG berufenen A (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen Übertretung von § 18 Abs. 12 oder 13 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG beantragt worden.
In weiterer Folge hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. November 2022, Zl. ***, dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
„Zeit: zumindest am 21.10.2022 (Tag der Kontrolle)
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter der D OG, mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft entgegen § 18 Abs. 12 AuslBG die Arbeitsleistungen des Ausländers E, geb. ***, Staatsangehörigkeit Serbien, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich überlassen wurde und in Österreich für diesen Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung vorlag, in Anspruch genommen, obwohl die Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 nicht erfüllt waren.
Es wurde festgestellt, dass E, geb. ***, beschäftigt wurde, obwohl der Verdacht der Unterentlohnung vorliegt und somit die Bestimmungen des LSD-BG nicht eingehalten wurden. Der Ausländer gab an, €704,94 pro Monat von seinem slowakischen Arbeitgeber F d.o.o. mit Sitz in ***, ***, zu erhalten.
Am 25.10.2022 erfolgte nachträglich die Erstattung der ZKO4-Meldung, weshalb keine Entsendung, sondern eine Überlassung vorliegt. Der Zeitraum der Überlassung ist mit 25.10.2022 bis 31.03.2023 datiert, somit liegt für den Zeitraum der Kontrolle (21.10.2022) keine gültige ZKO-Meldung vor.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b i.V.m. § 18 Abs. 12 AuslBG verletzt. In Anwendung der §§ 40 und 42 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) könne er sich schriftlich bis zum 23. Dezember 2022 rechtfertigen sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekannt geben.
Diese Aufforderung zur Rechtfertigung ist am 1. Dezember 2022 vom Beschwerdeführer als Empfänger an seiner Abgabestelle übernommen worden.
Mit dem am 6. Dezember 2022 der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Schriftsatz hat die Rechtsanwältin B bekanntgegeben, mit der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers beauftragt und von diesem bevollmächtigt worden zu sein, und sich auf diese erteilte Vollmacht berufen.
Nach Fristerstreckung ist der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit dem am 3. Februar 2023 der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Schriftsatz der Aufforderung zur Rechtfertigung nachgekommen und hat unter näherer Begründung beantragt, das Verfahren einzustellen, gegebenenfalls unter Ausspruch einer „Verwarnung“, allenfalls von einer Bestrafung abzusehen, in eventu eine milde Strafe zu verhängen.
Die vom Beschwerdeführer erstattete Rechtfertigung ist dem Amt für Betrugsbekämpfung in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden und diesem Gelegenheit gegeben worden, hierzu Stellung zu nehmen.
Mit dem am 30. März 2023 der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Schriftsatz hat das Amt für Betrugsbekämpfung eine Stellungnahme abgegeben, in der es insbesondere wie folgt wörtlich ausführt: „Für die Finanzpolizei gab es zum Zeitpunkt der Kontrolle sohin keinerlei Nachweise ob die kollektivvertraglichen Entgeltbestimmungen eingehalten wurden. […] Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten, dass es keine Hinweise auf eine Verletzung von Lohn- bzw. Arbeitsbedingungen gibt, wird seitens der Finanzpolizei *** ausgeführt, dass am 15.02.2023 eine Strafanzeige der ÖGK übermittelt wurde, woraus eindeutig ersichtlich ist, dass im ggst. Fall eine Unterentlohnung vorliegt. Die Strafanzeige wird als weiteres Beweismittel übermittelt.“
Diese übermittelte Strafanzeige weist als Tatverdächtigen G als zur Vertretung der F d.o.o., ***, ***, nach außen Berufenen wegen des Verdachts der Verwaltungsübertretung gemäß § 29 Abs. 1 LSD-BG aus.
In weiterer Folge hat die belangte Behörde den rechtskräftigen Abschluss des zu dieser Strafanzeige vom Magistrat der Stadt Wien gegen G geführten Verwaltungsstrafverfahren abgewartet.
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 31. Jänner 2024, Zl. ***, ist G wegen einer Übertretung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG bestraft worden. Diesem ist zur Last gelegt worden, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
„Datum: 21.10.2022 – 21.10.2022
Ort: ***, ***
Firma F d.o.o. mit Sitz in ***, ***
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Befugter der F d.o.o., ***, ***, Slowenien zu verantworten, dass zumindest am 21.10.2022 von der Gesellschaft nachstehender Arbeitnehmer beschäftigt wurde, ohne ihm das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben.
Folgende Person wurde beschäftigt:
Arbeitnehmer E, geboren ***, Staatsangehörigkeit: Serbien, Tätigkeit: Schalungsarbeiten, Einstufung und Kollektivvertrag: Baugewerbe und Bauindustrie 2022, angelernter Arbeiter (Beschäftigungsgruppe IIIc), Beschäftigungszeitraum: 21.10.2022, Beschäftigungs- und Arbeitsort: ***, ***, Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. Allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: 135,15 EUR Bruttostundenlohn,Tatsächlich geleistetes Entgelt: 52,40 EUR Bruttostundenlohn, Unterentlohnung in EURO: 82,75 € brutto/Stunde, Gesamt-Unterentlohnung in Prozent: 61,02 %.“
Als Verwaltungsvorschrift, die durch diese Tat verletzt worden ist, führt dieses Straferkenntnis § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG i.V.m. Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie 2022 an.
Dieses Straferkenntnis ist mit 2. März 2024 in Rechtskraft erwachsen.
In dem vom Magistrat der Stadt Wien geführten Verwaltungsstrafverfahren, das zur Erlassung dieses Straferkenntnisses geführt hat, ist der Beschwerdeführer weder als Partei noch als Beteiligter beteiligt gewesen und ist das genannte Straferkenntnis auch nicht an ihn ergangen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 11. Februar 2025, Zl. ***, ist über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG verhängt worden. Ihm ist – wie bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. November 2022 – zur Last gelegt worden, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
„Zeit: zumindest am 21.10.2022 (Tag der Kontrolle)
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter der D OG, mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft entgegen § 18 Abs. 12 AuslBG die Arbeitsleistungen des Ausländers E, geb. ***, Staatsangehörigkeit Serbien, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich überlassen wurde und in Österreich für diesen Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung vorlag, in Anspruch genommen, obwohl die Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 nicht erfüllt waren.
Es wurde festgestellt, dass E, geb. ***, beschäftigt wurde, obwohl der Verdacht der Unterentlohnung vorliegt und somit die Bestimmungen des LSD-BG nicht eingehalten wurden. Der Ausländer gab an, €704,94 pro Monat von seinem slowakischen Arbeitgeber F d.o.o. mit Sitz in ***, ***, zu erhalten.
Am 25.10.2022 erfolgte nachträglich die Erstattung der ZKO4-Meldung, weshalb keine Entsendung, sondern eine Überlassung vorliegt. Der Zeitraum der Überlassung ist mit 25.10.2022 bis 31.03.2023 datiert, somit liegt für den Zeitraum der Kontrolle (21.10.2022) keine gültige ZKO-Meldung vor.“
Über den Beschwerdeführer ist wegen Verletzung von § 28 Abs. 1 Z. 4 lit. b i.V.m. § 18 Abs. 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt worden. Zudem ist gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag ist in der Höhe von 100 Euro vorgeschrieben worden.
Das angefochtene Straferkenntnis ist an die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers als Empfängerin adressiert gewesen und am 21. Februar 2025 an deren Abgabestelle von einem ihrer Arbeitnehmer übernommen worden.
Am 21. März 2025 ist der belangten Behörde per E-Mail ein Schriftsatz übermittelt worden, in dem der Beschwerdeführer, vertreten durch B und diese vertreten durch die C Rechtsanwalts GmbH, Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. Februar 2025 erhoben hat. Unter näherer Begründung hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 11. Februar 2025 vollumfänglich angefochten und begehrt, das Verfahren einzustellen, gegebenenfalls unter Ausspruch einer „Verwarnung“ von einer Bestrafung abzusehen, in eventu eine milde Strafe zu verhängen.
Am 24. März 2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich hat die belangte Behörde erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Am 13. Mai 2025 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer sowie H als Vertreter der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers und ein Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung teilgenommen haben; ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.
In der Verhandlung ist wie folgt Beweis erhoben worden: Zu verlesen ist der Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde gewesen. Die anwesenden Parteien und Parteienvertreter haben auf die Verlesung des Aktes verzichtet, welcher somit als verlesen gegolten hat und in das Beweisverfahren einbezogen worden ist. Zudem sind der Beschwerdeführer sowie drei Zeugen – nämlich die Erhebungsorgane des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, und zwar I, J und K – vernommen worden.
Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, Zl. ***, sowie des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes, Zl. LVwG-S-567/001-2025.
Der vorgelegte Verwaltungsstrafakt enthält insbesondere die Anzeige und den Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 25. November 2022, aus denen sich übereinstimmend Zeit und Ort sowie Ergebnis der Kontrolle der Erhebungsorgane der Finanzpolizei im Sinne der Feststellungen ergeben.
In diesem Verwaltungsstrafakt ist zudem die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 29. November 2022 enthalten, aus der sich eindeutig die Bezeichnung der dem Beschwerdeführer mit dieser Aufforderung zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift im Sinne der Feststellungen ergibt.
Der Verwaltungsstrafakt enthält einen Zustellnachweis, der den Nachweis dafür erbringt, dass dieses Schreiben am 1. Dezember 2022 vom Beschwerdeführer als Empfänger an seiner Abgabestelle übernommen worden ist.
Der vorgelegte Verwaltungsstrafakt enthält zudem das angefochtene Straferkenntnis, aus dem sich insbesondere eindeutig die in dessen Spruch enthaltene als erwiesen angenommene Tat und die dadurch von der belangten Behörde als verletzt angesehene Verwaltungsvorschrift ergibt.
Der vorgelegte Verwaltungsstrafakt enthält des Weiteren einen Zustellnachweis, der den Nachweis dafür erbringt, dass das angefochtene Straferkenntnis an die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers als Empfängerin adressiert gewesen und am 21. Februar 2025 an deren Abgabestelle von einem ihrer Arbeitnehmer übernommen worden ist.
Die Feststellungen, dass in dem gegen G vom Magistrat der Stadt Wien geführten Verwaltungsstrafverfahren, das zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 31. Jänner 2024, Zl. ***, mit dem G bestraft worden ist, geführt hat, der Beschwerdeführer weder als Partei noch als Beteiligter beteiligt gewesen ist, und dieses Straferkenntnis auch nicht an ihn ergangen ist, basieren auf den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und den mit diesen im Einklang stehenden Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach er von diesem Strafverfahren und diesem Straferkenntnis keine Kenntnis hatte, in diesem Strafverfahren auch nicht als Zeuge vernommen worden ist, und keine Möglichkeit hatte, in diesem Strafverfahren Stellung zu nehmen.
Die Feststellung, dass dieses Straferkenntnis mit 2. März 2024 in Rechtskraft erwachsen ist, beruht auf der hierzu ergangenen Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien vom 18. Dezember 2024, die im vorgelegten Verwaltungsstrafakt enthalten ist.
3.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz – ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Im vorliegenden Fall ist die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers mit dessen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt worden; am 6. Dezember 2022 hat sie sich auch gegenüber der belangten Behörde auf die erteilte Vollmacht berufen.
Der gemäß § 10 Abs. 1 AVG Bevollmächtigte – hier die Rechtsanwältin B – ist auch Zustellbevollmächtigter (vgl. VwGH 12.03.1998, 95/20/0317) und eine gemäß § 10 AVG in Verbindung mit § 8 RAO erteilte Vollmacht umfasst auch eine Zustellvollmacht nach § 9 Abs. 1 ZustG (vgl. VwGH 03.07.2009, 2008/17/0154).
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat gemäß § 9 Abs. 3 ZustG die Behörde diesen als Empfänger zu bezeichnen.
Damit ist die Rechtsanwältin B als Bevollmächtigte des Beschwerdeführers zugleich als dessen Zustellbevollmächtigte im Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde anzusehen, sodass B gemäß § 9 Abs. 3 ZustG als (formelle) Empfängerin des angefochtenen Straferkenntnisses vom 11. Februar 2022 zu bezeichnen gewesen ist.
Das angefochtene Straferkenntnis ist an die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers als Empfängerin adressiert gewesen und am 21. Februar 2025 an deren Abgabestelle von einem ihrer Arbeitnehmer übernommen worden.
Ein Arbeitnehmer der Parteienvertreterin der beschwerdeführenden Partei, der zur Entgegennahme des Bescheides bereit ist, ist zulässiger Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Abs. 2 ZustG (vgl. VwGH 29.10.2015, 2013/07/0102).
Da der Arbeitnehmer der Parteienvertreterin als zulässiger Ersatzempfänger infrage kommt und dieser das Straferkenntnis am 21. Februar 2025 übernommen hat, ist die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer an diesem Tag im Wege der Entgegennahme durch diesen Arbeitnehmer erfolgt.
Am 21. März 2025 – sohin vor Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG – ist der belangten Behörde per E-Mail ein Schriftsatz übermittelt worden, in dem der Beschwerdeführer, vertreten durch B und diese vertreten durch die C Rechtsanwalts GmbH, Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. Februar 2025 erhoben hat.
3.2. Zur Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis ist der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG bestraft worden.
Konkret ist dem Beschwerdeführer die Begehung dieser Verwaltungsübertretung durch Verletzung des § 18 Abs. 12 AuslBG angelastet worden.
Gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG ist für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen werden, keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung oder Überlassung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind (Z 1), die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 3 Abs. 3 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl. Nr. 44/2016, im Fall der Überlassung gemäß § 10 AÜG, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 5 und § 6 LSD-BG sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (Z 2) und im Fall der Überlassung kein Untersagungsgrund gemäß § 18 Abs. 1 AÜG vorliegt (Z 3).
§ 18 Abs. 12 Z 2 AuslBG enthält Verweisungen auf verschiedene Bestimmungen des LSD-BG, insbesondere auf dessen § 6, und bezieht diese in den Tatbestand des § 18 Abs. 12 AuslBG ein. Damit werden die in § 6 LSD-BG enthaltenen Regelungen für die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung, wie sie insbesondere in § 6 Abs. 2 LSD-BG hinsichtlich der Anwendbarkeit der für gewerblich überlassene Arbeitskräfte in Österreich geltenden Kollektivverträge auch auf aus dem Ausland nach Österreich überlassene Arbeitskräfte enthalten sind, als Tatbestandsvoraussetzungen, die freilich kumulativ mit anderen erfüllt sein müssen, für den Entfall der Bewilligungspflicht gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG in diese Regelung einbezogen.
Mit der Verweisung auf § 6 LSD-BG, und mit diesem auf dessen Abs. 2, wird der Inhalt dieser verwiesenen Norm in die verweisende Bestimmung des § 18 Abs. 12 Z 2 AuslBG integriert. Damit werden die Voraussetzungen für den Entfall der Bewilligungspflicht gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG (auch) durch die Anwendung der für gewerblich überlassene Arbeitskräfte in Österreich geltenden Kollektivverträge auf aus dem Ausland nach Österreich überlassene Arbeitskräfte determiniert.
Der Entfall der Bewilligungspflicht setzt somit voraus, dass die für gewerblich überlassene Arbeitskräfte in Österreich geltenden Kollektivverträge eingehalten werden, wobei diese Kollektivverträge auch Bestimmungen über den zu zahlenden Mindestlohn enthalten. Der Entfall der Bewilligungspflicht setzt somit auch die Einhaltung der in diesen Kollektivverträgen enthaltenen Bestimmungen über den überlassenen Arbeitskräften zu zahlenden Mindestlohn voraus.
Eine Übertretung des § 18 Abs. 12 AuslBG wird daher insbesondere in einem solchen Fall begangen, in dem für den Ausländer, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich überlassen wird, keine entsprechende Bewilligung erteilt worden ist, und diesem Ausländer gegenüber nicht die in den für gewerblich überlassene Arbeitskräfte in Österreich geltenden Kollektivverträgen enthaltenen Bestimmungen über den zu zahlenden Mindestlohn eingehalten werden.
Eine Voraussetzung für den Entfall der Bewilligungspflicht ist somit die Einhaltung der kollektivvertraglichen Bestimmungen über den Mindestlohn.
Eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG liegt unter anderem dann vor, wenn jemand entgegen § 18 Abs. 12 AuslBG die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, obwohl die Voraussetzungen für den Entfall der Bewilligungspflicht nicht kumulativ erfüllt sind. Da eine Voraussetzung für den Entfall der Bewilligungspflicht die Einhaltung der kollektivvertraglichen Bestimmungen über den Mindestlohn ist, bildet insbesondere im Falle der Überlassung ohne entsprechende Bewilligung die Einhaltung der kollektivvertraglichen Bestimmungen über den Mindestlohn ein Tatbestandsmerkmal des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG.
Konkret enthält der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses neben Tatzeit und Tatort zur Einhaltung der kollektivvertraglichen Bestimmungen über den Mindestlohn folgende Beschreibung der angelasteten Tat: „Es wurde festgestellt, dass E, geb. ***, beschäftigt wurde, obwohl der Verdacht der Unterentlohnung vorliegt und somit die Bestimmungen des LSD-BG nicht eingehalten wurden. Der Ausländer gab an, €704,94 pro Monat von seinem slowakischen Arbeitgeber F d.o.o. mit Sitz in ***, ***, zu erhalten.“
Aus dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z 1 VStG folgt, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Das Verwaltungsgericht darf über den so skizzierten Tatvorwurf nicht hinausgehen und dabei die von der Erstbehörde angenommene Tat auswechseln (vgl. VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018).
Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich also geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl. VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0094, m.w.N.; vgl. auch Kneihs in Raschauer/Wessely [Hrsg.] VStG2 § 44a VStG Rz 4).
Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043). Dabei hat die Umschreibung der Tat bereits im Spruch – und nicht erst in der Begründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 12.04.2023, Ra 2020/05/0066).
Im Spruch ist also darzustellen, ob und inwieweit sich alle Tatbestandsmerkmale der verletzten Verwaltungsvorschrift im als erwiesen angenommenen Verhalten wiederfinden (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely [Hrsg.] VStG2 § 44a VStG Rz 4, m.w.N.). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. VwGH 25.02.1992, 91/04/0285).
Ein Tatbestandsmerkmal des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG ist im Fall der Überlassung insbesondere die Einhaltung der kollektivvertraglichen Bestimmungen über den Mindestlohn. Nur bei tatsächlicher Unterentlohnung ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt. Bei der strafrechtlichen Beurteilung der fehlenden Einhaltung der kollektivvertraglichen Bestimmungen über den Mindestlohn kommt es für die Erfüllung des Tatbestandes des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG entscheidend auf die tatsächliche Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestlohns an. Der bloße Verdacht der Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestlohns genügt nicht.
Der Spruch eines Straferkenntnisses hat nicht einen Verdacht zu beschreiben, sondern nach § 44a Z 1 VStG die – nach Durchführung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens – als erwiesen angenommene Tat, sofern nicht schon kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der Verdacht einer Tatsache als Element eines Straftatbestandes für dessen Erfüllung genügt.
Im Spruch auf einen bloßen Verdacht abzustellen, kann sich nur auf jene Fälle beschränken, in denen der Verdacht selbst gesetzlich ein Tatbestandselement einer Strafnorm bildet. Verschiedentlich lassen Normen (außerhalb des Verwaltungsstrafrechts) den Verdacht im Hinblick auf einen Umstand als Voraussetzung für die Erfüllung ihres Tatbestands genügen (so etwa § 360 Abs. 1 GewO1994, § 5 Abs. 4a StVO 1960).
Dass der Verdacht selbst gesetzlich ein Tatbestandselement einer Norm bildet, ist dem Verwaltungsstrafrecht aber in der Regel fremd.
Den im vorliegenden Fall relevanten Gesetzesbestimmungen ist ebenso wenig zu entnehmen, dass dies im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG gerade der Fall wäre. Vielmehr ist mit dem Regelfall davon auszugehen, dass diese Strafnorm die tatsächliche Verletzung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 AuslBG, insbesondere der kollektivvertraglichen Mindestbestimmungen, verlangt.
Indem im Spruch eines Straferkenntnisses Mutmaßungen oder Verdachtslagen beschrieben werden und die Tatsachen, auf die sie sich beziehen, nicht als erwiesen dargestellt werden, ist den Anforderungen des Konkretisierungsgebotes gemäß § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen.
Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Spruch „den Verdacht der Unterentlohnung“. Dies widerspricht dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z 1 VStG, wonach im Spruch des Straferkenntnisses die als „erwiesen angenommene Tat“ enthalten sein muss.
Die im angefochtenen Straferkenntnis erfolgte Tatumschreibung beschränkt sich auf den Verdacht der Unterentlohnung, ohne etwa nähere Feststellungen zu dem konkret kollektivvertraglich gebotenen Entgelt zu treffen. Damit erfolgt im Spruch keine Tatkonkretisierung und keine eindeutige und vollständige Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die tatbildlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG.
Im Übrigen stützen sich die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Beschreibungen der Lohnverhältnisse, die dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z 1 VStG nicht entsprechen, dem Begründungsteil dieses Straferkenntnisses zufolge auf die rechtskräftige Bestrafung des G, also einer vom Beschwerdeführer verschiedenen Person, wegen Verletzung von § 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG. G ist – wie festgestellt – mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 31. Jänner 2024, Zl. ***, bestraft worden, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung der F d.o.o., ***, ***, Slowenien, nach außen Befugter zu verantworten hatte, dass zumindest am 21. Oktober 2022 von der Gesellschaft der Arbeitnehmer E beschäftigt worden ist, ohne ihm das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben. Dieses Straferkenntnis ist mit 2. März 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Die belangte Behörde scheint von einer bindenden Wirkung dieses rechtskräftigen Straferkenntnisses gegenüber dem Beschwerdeführer ausgegangen zu sein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (vgl. VwGH 01.09.2015, Ro 2014/15/0023). Diese Bindung besteht allerdings nur hinsichtlich jener Personen, denen gegenüber das Strafurteil ergangen ist, nicht aber gegenüber Dritten (vgl. VwGH 01.09.2015, Ro 2014/15/0023, m.w.N.). Auch im Verwaltungsstrafverfahren ist von der Beschränkung der Bindungswirkung von Straferkenntnissen auf Parteien, denen gegenüber sie ergangen sind, auszugehen (vgl. z.B. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0008, m.w.N.). Ein rechtskräftiges Straferkenntnis kann eine Bindung nur gegenüber jenen Parteien bewirken, denen gegenüber es ergangen ist (vgl. VwGH 27.09.2000, 2000/07/0075).
Da das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 31. Jänner 2024, Zl. ***, nicht gegenüber dem Beschwerdeführer als Partei in dem hierzu geführten Strafverfahren ergangen ist, entfaltet dieses ihm gegenüber aber gerade keine bindende Wirkung.
Der bereits formulierten Einsicht folgend, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG im Fall der Überlassung insbesondere die Einhaltung der kollektivvertraglichen Bestimmungen über den Mindestlohn ist und bei tatsächlicher Unterentlohnung dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, ist mit dem Spruch des Straferkenntnisses – ebenso wie mit einer vorhergehenden Verfolgungshandlung – der Tatvorwurf der Unterentlohnung anzulasten.
Im vorliegenden Fall ist – wie bereits ausgeführt – bloß der „Verdacht der Unterentlohnung“ angelastet worden. Doch selbst unter der Annahme, dass eine tatsächliche Unterentlohnung vorgelegen wäre, wäre im Lichte des Konkretisierungsgebots gemäß § 44a Z 1 VStG für eine hinreichende Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat gefordert gewesen, im Spruch des Straferkenntnisses jenen Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen die Behörde von einer unterentlohnten Beschäftigung ausgeht. Denn dem Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG ist – bei grenzüberschreitender Überlassung – die Einhaltung der kollektivvertraglichen Mindestentlohnung immanent; die tatsächliche Unterentlohnung ist somit ein wesentliches Merkmal des Straftatbestandes.
Wird – wie im vorliegenden Fall – im Spruch des Straferkenntnisses, aber auch bereits in einer Verfolgungshandlung, auf die Unterentlohnung Bezug genommen, kann die Tat nur dann als hinreichend konkret umschrieben angesehen werden, wenn der Zeitraum, in dem die Unterentlohnung erfolgt sein soll, dargestellt ist. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses führt jedoch nur den 21. Oktober 2022 als Tag der Kontrolle an und verweist auf die Angabe des Ausländers, er habe 704,94 Euro pro Monat erhalten. Damit wird nicht ein Zeitraum konkretisiert, innerhalb dessen eine Unterentlohnung stattgefunden haben soll.
Auch die Darstellung, dass am 25. Oktober 2022 nachträglich eine ZKO4-Meldung erfolgt und der Zeitraum der Überlassung mit 25. Oktober 2022 bis 31. März 2023 datiert sei, lässt den Zeitraum einer etwaigen unterentlohnten Beschäftigung vor diesem Tag offen. Aus dieser Darstellung geht weder hervor, wann die unterentlohnte Beschäftigung tatsächlich begonnen hat, noch ob der Beschwerdeführer die Arbeitsleistung des Ausländers gerade in einem Zeitraum in Anspruch genommen hat, in dem dieser kollektivvertragswidrig entlohnt worden ist.
Somit fehlt im Spruch des Straferkenntnisses die im Lichte des § 44a Z 1 VStG geforderte Darstellung des Zeitraumes, über den sich die unterentlohnte Beschäftigung erstreckt haben soll. Es bleibt offen, ob der Beschwerdeführer die Arbeitsleistung des im Spruch genannten Ausländers tatsächlich zu einer Zeit in Anspruch genommen hat, in der dieser unterentlohnt beschäftigt worden ist.
Wenn – wie im vorliegenden Fall – der Ausländer angegeben hat, 704,94 Euro pro Monat von seinem ausländischen Arbeitgeber zu erhalten, dann ist konkret festzustellen und im Spruch des Straferkenntnisses darzustellen, für welchen Monat der Beschäftigung diese Entlohnung erfolgt ist. Nur so kann beurteilt werden, ob und in welchem Zeitraum tatsächlich eine kollektivvertragswidrige Unterentlohnung vorgelegen ist und ob der Beschwerdeführer die Arbeitsleistung des Ausländers gerade zur Zeit einer unterentlohnten Beschäftigung in Anspruch genommen hat.
Die angegebene Monatsentlohnung von 704,94 Euro wird nicht einem bestimmten Beschäftigungsmonat zugeordnet, wodurch unbestimmt bleibt, ob der Beschwerdeführer die Arbeitsleistung des Ausländers gerade während einer unterentlohnten Beschäftigung in Anspruch genommen hat. Ohne eine solche zeitliche Konkretisierung fehlt es dem Spruch an der geforderten Subsumtion unter die tatbildlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG i.V.m. § 18 Abs. 12 AuslBG.
Auch aufgrund dieser mangelnden zeitlichen Konkretisierung entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern wäre vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt worden ist (vgl. VwGH 26.04.2022, Ra 2021/02/0250, m.w.N.).
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG hat sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente, insbesondere auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a VStG zu beziehen (vgl. VwGH 21.07.2022, Ra 2022/04/0018, m.w.N.).
Eine Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben; das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. VwGH 05.12.2017, Ra 2017/02/0186, m.w.N.).
Da eine Aufforderung zur Rechtfertigung als Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG gilt (vgl. 06.04.2023, Ra 2020/17/0068), ist mit der an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. November 2022, Zl. ***, eine Verfolgungshandlung vorgenommen worden.
Wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat die belangte Behörde bereits in dieser Aufforderung zur Rechtfertigung die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat im Zusammenhang mit der Einhaltung der kollektivvertraglichen Bestimmungen über den Mindestlohn dahingehend bezeichnet, dass der genannte Ausländer beschäftigt worden sei, obwohl „der Verdacht der Unterentlohnung“ vorliege und somit die Bestimmungen des LSD-BG nicht eingehalten worden seien. Der Ausländer habe angegeben, 704,94 Euro pro Monat von seinem slowakischen Arbeitgeber zu erhalten.
Diese Verfolgungshandlung der belangten Behörde hat sich mit der Bezeichnung des Verdachts der Unterentlohnung als Teil der Tatbeschreibung somit nicht auf sämtliche Tatbestandselemente des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG und der Bestimmung eines Zeitraumes einer unterentlohnten Beschäftigung im Sinne des § 44a Z 1 VStG bezogen.
Vielmehr hat die belangte Behörde – wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – bereits in ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung den Tatvorwurf der Unterentlohnung lediglich als Verdachtsmoment beschrieben, ohne dabei die Tatbestandselemente des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG mit dem Zeitraum einer unterentlohnten Beschäftigung vollständig und konkret zu umschrieben.
Da an die Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG, sohin an die Aufforderung zur Rechtfertigung, hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG (vgl. VwGH 05.12.2017, Ra 2017/02/0186, m.w.N.), vermag eine den Verdacht der Unterentlohnung formulierende Tatumschreibung ohne konkrete Darstellung der die Tatbestandselemente des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG erfüllenden Umstände nicht den gesetzlichen Erfordernissen zu genügen, und zwar aus denselben Erwägungen, aus denen auch der die Tat nicht ausreichend konkretisierende Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den genannten Anforderungen nicht entspricht.
Die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 29. November 2022 hat sich als Verfolgungshandlung somit nicht vollständig und eindeutig auf die Tatbestandselemente des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG im Sinne des § 44a Z 1 VStG bezogen.
In Anbetracht dessen stellt diese Aufforderung zur Rechtfertigung keine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne der referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar.
Im Lichte der Feststellungen und laut Akteninhalt ist aber im vorliegenden Fall der korrekte Tatvorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist auch nicht Bestandteil einer anderen Verfolgungshandlung gewesen.
Dem Verwaltungsgericht ist es nunmehr im vorliegenden Fall verwehrt, (erstmals) den in Bezug auf die Tat unzureichenden Abspruch der belangten Behörde zu ergänzen, läge dies doch außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs. 1 VStG (vgl. hierzu etwa VwGH 08.02.2024, Ra 2023/02/0097).
Das Verwaltungsgericht ist somit mangels einer rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten, alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltenden Verfolgungshandlung nicht zu einer Ergänzung des gemäß § 44a Z 1 VStG unzureichenden Spruchs des behördlichen Straferkenntnisses berechtigt (vgl. hierzu etwa VwGH 08.02.2024, Ra 2023/02/0097).
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
Wie ausgeführt, ist die behördliche Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer nicht geeignet gewesen, die Verjährungsfrist zu unterbrechen und ist im vorliegenden Fall die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Verwaltungsübertretung schon (verfolgungs-)verjährt. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten ist daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen (vgl. zu vergleichbaren Fällen siehe VwGH 27.02.2013, 2010/03/0036).
Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens kommt aber auch nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG in Betracht: Denn nur ein hinreichend konkretisierter Tatvorwurf kann rechtlich neu bewertet werden; mangelt es der Entscheidung schon daran, so ist das Verwaltungsstrafverfahren – endgültig – einzustellen, und zwar nicht in Ermangelung von Beweisen, sondern mangels einer eine Verwaltungsübertretung bildenden Tat (vgl. Kneihs in Raschauer/Wessely [Hrsg.] VStG2 § 44a VStG Rz 10).
Im vorliegenden Fall mangelt es gerade an einer hinreichend konkretisierten Tatumschreibung, da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – wie ausgeführt – nicht vollständig und eindeutig die die Tatbestandselemente des § 28 Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG erfüllenden Umstände enthält. Damit fehlt es an einer Grundlage für die rechtliche Bewertung eines konkreten Tatvorwurfs im Sinne des § 44a Z 1 VStG, sodass gegenständlich keine eine Verwaltungsübertretung bildende Tat als vorliegend anzusehen ist und daher auch eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG infrage kommt.
Im gegenständlichen Fall liegt damit jedenfalls ein Einstellungsgrund vor.
Das Verwaltungsgericht hat bei Vorliegen eines Einstellungsgrundes mit Erkenntnis das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12, Rz 1186), was mit dem vorliegenden Erkenntnis erfolgt.
Da das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut schützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
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