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LVwG-M-43/001-2024; LVwG-M-17/001-2025•LVwG N LVwG-M-43/001-2024; LVwG-M-17/001-2025
LVwG-M-43/001-2024; LVwG-M-17/001-2025Tribunale amministrativo regionale26 mag 2025
Maßnahmenbeschwerde; amtstierärztliche Kontrolle; Kontrollbefugnis; Betretung; Liegenschaft;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerden der A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen zwei am 20. Juni 2024 bzw. am 6. März 2025 durchgeführte amtstierärztliche Kontrollen (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Baden), durch Verkündung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 14. Mai 2025 zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund gemäß § 35 VwGVG innerhalb von zwei Wochen Aufwendungen in der Höhe von € 887,20 zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin ist wohnhaft in einem Haus in der ***, ***, und betrieb dort auf Grundlage eines Bescheides der belangten Behörde vom 7. August 2018 eine Tierpension. Dieser Bescheid wurde mit rechtskräftigem, auf § 23 Abs. 2 TSchG gestütztem Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 2024, Zl. ***, aufgehoben und die Verwendung der Betriebsstätte zu anderen Zwecken, wie zum Beispiel zum Tierhandel oder zur Tierbetreuung, verboten. Begründet wurde dies mit dem Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie fehlenden Aufzeichnungen.
2. An dieser Adresse fand am 20. Juni 2024 um 14:30 Uhr eine Kontrolle durch eine Amtstierärztin der belangten Behörde (die nunmehrige Zeugin C) statt, wobei dieser der Zutritt durch die Beschwerdeführerin zunächst verweigert wurde
3. Gegen diese Kontrolle richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 1. August 2024, mit der die Beschwerdeführerin begehrte, diesen Akt wegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufzuheben bzw. als rechtswidrig zu erklären, und ihr gemäß § 35 VwGVG den Schriftsatzaufwand für die Beschwerde sowie die Pauschalgebühr zu ersetzen.
4. Der Beschwerde angeschlossen war eine von der Zeugin C elektronisch gefertigte Niederschrift, die mit 20. Juni/5. Juli 2024 datiert ist. Demnach war Anlass für die Kontrolle eine Meldung vom 5. April 2024, wonach die Beschwerdeführerin die Tierpension weiterhin betreiben würde.
Im Garten des Grundstückes hätten sich neun Hunde befunden. Der Zeugin sei der Zutritt auf das Gelände von der Beschwerdeführerin verwehrt worden, diese habe jedoch versichert, dass alle Hunde im Garten seien. Diese seien sodann von der Beschwerdeführerin einzeln vor die Gartentür (außerhalb des Grundstücks) zur Amtstierärztin gebracht worden, um den Mikrochip abzulesen. Lediglich ein Hund habe nicht kontrolliert werden können, weil er immer wieder davonlief.
Im Anschluss daran habe die Beschwerdeführerin der Zeugin den Zutritt auf das Grundstück erneut verweigert. Die Beschwerdeführerhin habe ihren Anwalt informiert, welcher ihr erklärt habe, dass sie der Zeugin keinen Zutritt auf das Grundstück gewähren müsse. Daraufhin sei der Anwalt auf § 36 iVm § 34 TSchG verwiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Gespräch mit dem Anwalt von der Zeugin erneut gefragt worden, ob sie die Angelegenheit nicht ohne Polizei lösen und gemeinsam das Grundstück betreten könnten. Dies habe die Beschwerdeführerin bejaht, jedoch erklärt, dass sie zuvor noch den Hund „D“ wegsperren müsse, da dieser territorial reagiere und sie nicht wolle, dass er die Zeugin beißt. Dieser Hund sei einige Minuten zuvor bei der Zeugin im Garten gewesen und zwar sehr stürmisch, jedoch nicht territorial gewesen. Die Beschwerdeführerin sei dann für mehrere Minuten im Haus verschwunden. Danach sei sie erneut – im Beisein der nunmehrigen Zeugin E – befragt worden, ob die Zeugin C das Grundstück betreten dürfe. Dies habe die Beschwerdeführerin bejaht und der Zeugin C Zutritt auf das Grundstück gewährt, sei jedoch sehr nervös gewesen und mehrmals für mehrere Minuten im Haus verschwunden. Daher habe nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verstoß gegen das TSchG vorliege.
In der Küche und im Wohnzimmer seien mindestens drei weitere Hunde gefunden worden, von denen einer auf Höhe der rechten Hüfte eine ca. 10 * 2 cm große Alopezie aufgewiesen habe. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie sei deshalb mit diesem Hund bei einer Tierärztin gewesen, die Verletzung habe sich danach schon gebessert. Im Wohnzimmer hätte sich mehrere Hundeboxen und viele frische Decken befunden. Die Beschwerdeführerin habe versichert, die Hunde nie in die Boxen einzusperren, diese seien vielmehr als Rückzugsorte für die Hunde bestimmt.
Die Tür zum Schlafzimmer sei zunächst verschlossenen gewesen. Die Beschwerdeführerhin habe angegeben, dass sich dort der Hund „D“ befinde. Die Zeugin C habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, diesen zu sichern. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin im Schlafzimmer verschwunden und habe erst nach einigen Minuten die Türe geöffnet. Dort sei „D“ gewesen, welcher allerdings nicht aggressiv auf die Zeugin reagiert habe.
Die Tür hinter dem Schlafzimmer sei geschlossen gewesen. Auf die Nachfrage was sich dort befinde, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass dies ihr privates Badezimmer sei und sie der Zeugin keinen Zutritt zu diesem gewähre. Bereits nach einigen Sekunden sei aber auch hinter dieser Tür Hundegebell hörbar gewesen und die Beschwerdeführerin habe die Türe geöffnet. Es habe sich um das Büro und das Ankleidezimmer gehandelt. Darin hätten sich weitere fünf Hunde befunden. Auf die Frage, wieso sie die Hunde vor der Zeugin versteckt habe, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie eine so hohe Anzahl an Hunden nicht halten dürfe.
Der Allgemeinzustand der vorgefundenen insgesamt 18 (in der Niederschrift namentlich angeführten) Tiere sei – soweit beurteilbar – durchwegs gut gewesen. Futter und Wasser seien vorhanden gewesen. Im Haus habe es einen starken Eigengeruch nach Hund gegeben. Nur sieben Hunde seien auf die Beschwerdeführerin registriert gewesen.
5. Die belangte Behörde legte am 3. September 2024 den zugehörigen Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der sie (abgesehen von rechtlichen Ausführungen) zunächst darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tierhaltung der belangten Behörde durch verschiedenste Verwaltungsverfahren bestens bekannt seien. Dies betreffe nicht nur veterinärrechtliche, sondern auch gewerberechtliche Verfahren zur Tierhaltung. Es lägen auch zahlreiche einschlägige Verwaltungsstrafen vor, wozu auf einen angeschlossenen Auszug verwiesen wurde, aus dem sich 11 im Zeitpunkt der beiden Kontrollen rechtskräftige Bestrafungen nach dem TSchG und darüber hinaus je eine weitere Bestrafung nach dem Tierarzneimittelkontrollgesetz, der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung und dem Tierseuchengesetz ergeben.
Im Übrigen enthielt die Stellungnahme eine Darstellung der Kontrolle durch die Zeugin C, die sich weitgehend mit der von ihr verfassten Niederschrift vom 20. Juni/5. Juli 2024 deckt. Zusätzlich wird darin ausgeführt, die Kontrolle am 20. Juni 2024 sei auf eine Meldung bei der Behörde vom 5. April 2024 zurückgegangen, wonach die Beschwerdeführerin die Tierpension weiterhin betreibe. Bei der Kontrolle sei auch die Zeugin E vom Fachgebiet Gewerberecht der belangten Behörde zugegen gewesen. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin der Zeugin C „freiwillig“ Zugang zum Grundstück gewährt habe, hätten keine Zwangsmaßnahmen gesetzt werden müssen und die Polizei habe vor der Gartentüre gewartet.
Die Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Zuerkennung von Schriftsatz- und Vorlageaufwand.
Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2024 übermittelt.
6. Am 6. März 2025 fand um 10:03 Uhr eine weitere unangekündigte Kontrolle durch die Zeugin C auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin statt. Zusätzlich anwesend waren ein weiterer Vertreter der belangten Behörde sowie vier Organe der Finanzpolizei. Die Beschwerdeführerin war bei dieser Kontrolle nicht zugegen.
7. Gegen diese Kontrolle richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 3. April 2025 mit dem Begehren, diesen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, konkret das Eindringen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch Überwinden von Absperrvorrichtungen, aufzuheben bzw. für rechtswidrig zu erklären und ihr gemäß § 35 VwGVG Aufwandersatz zuzuerkennen.
8. Zum Verlauf der Amtshandlung wird in der Beschwerde auf eine Darstellung im Verwaltungsakt (in den von der Beschwerdeführerin Einsicht genommen worden sei) verwiesen.
Demnach sei nach mehrmaligem Klingeln eine Dame an den Gartenzaun gekommen, die erklärt habe, die Beschwerdeführerin befinde sich in der Therme und sie passe zwischenzeitlich auf die Hunde auf. Nach Aufforderung durch eine Mitarbeiterin der Finanzpolizei, ihren Ausweis und ihre E-Card vorzuweisen, habe die Dame die Beschwerdeführerin telefonisch kontaktiert und ausgerichtet, dass diese die Kontrolle verweigere und die Amtstierärztin (also die Zeugin C) die Beschwerdeführerin anrufen solle. Dies sei auch versucht worden, jedoch ohne Erfolg, da die Beschwerdeführerin noch telefonierte. Die Dame sei daraufhin zurück ins Haus der Beschwerdeführerin gegangen und nicht wiedergekommen.
Zu diesem Zeitpunkt seien vom Gartenzaun aus sechs Hunde sichtbar gewesen, aus dem Haus sei Hundegebell hörbar gewesen. Durch die hohe Anzahl an Hunden im Garten habe davon ausgegangen werden müssen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Hunde betreue.
Ein Tor zur Straße, welches nur mit einer Hundeleine um einen Pfosten gesichert gewesen sei, sowie das Gartentor, in welchem der Schlüssel innen steckte, seien von der Mitarbeiterin der Finanzpolizei geöffnet worden. Die Zeugin C sei als erstes durch das geöffnete Gartentor gegangen und habe die sechs Hunde gesehen, von denen bei zweien der Mikrochip ausgelesen habe werden können. Beschrieben werden noch die übrigen Hunde im Garten sowie sieben weitere, in der Küche sichtbare Hunde. Die Türe zum Wohnhaus sei verschlossen gewesen.
Um 10:20 Uhr habe die Beschwerdeführerin die Zeugin C angerufen, auf das noch laufende (erste) Maßnahmenbeschwerdeverfahren hingewiesen und erklärt, ohne Durchsuchungsbefehl dürfe sie das Grundstück nicht betreten. Die Beschwerdeführerin habe auf die Frage der Zeugin, welche Hunde sie derzeit halte, angegeben, es seien bis auf zwei dieselben wie bei der letzten Kontrolle.
Nach dem Telefonat habe die Zeugin erneut an die Küchentüre geklopft. Daraufhin habe sofort die Beschwerdeführerin angerufen und die Zeugin aufgefordert, mit dem Klopfen aufzuhören. Die Beschwerdeführerin dürfte die Zeugin über zahlreiche Videokameras auf dem Gelände beobachtet haben. Die unbekannte Dame habe sich im Haus versperrt und nicht die Türe geöffnet. Es sei auch nur der Garten betreten worden. Nach dem Verlassen des Gartens sei das Gartentor wieder von innen verschlossen und das Tor zur Straße mit der Hundeleine gesichert worden.
9. Das Landesverwaltungsgericht übermittelte diese Beschwerde mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung an die belangte Behörde und forderte sie auf, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen sowie die zugehörigen Verwaltungsakten vorzulegen. Es wurde weder eine Stellungnahme erstattet noch ein Akt vorgelegt.
10. Die Beschwerdeführerin beantragte am 6. Mai 2025 die Ladung zweier Zeugen zum Beweis dafür, dass ein begründeter Verdacht auf eine Übertretung des TSchG nicht vorgelegen habe und die eingesetzten Mittel unverhältnismäßig gewesen seien. Nachdem der Name einer der beiden Zeuginnen zunächst falsch geschrieben gewesen war, gab die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2025 den richtig geschriebenen Namen bekannt. Diese Zeugin wurde vom Gericht auch geladen, teilte diesem jedoch am 13. Mai 2025 telefonisch mit, dass sie die Ladung erst an diesem Tag erhalten und zum Verhandlungstermin bereits eine Vertretungstätigkeit als Lehrerin (die sie nach ihrer Pensionierung immer noch ausübe) zugesagt habe. Sie habe auch lediglich von einer Amtshandlung bei der Beschwerdeführerin etwas mitbekommen, dies sei noch nicht allzu lange her, sie könne aber nicht sagen, ob dies am 20. Juni 2024, am 6. März 2025 oder an einem anderen Tag gewesen sei. Dabei sei sie von einem Polizisten und zwei anderen Personen zur Beschwerdeführerin befragt worden. Sie habe geantwortet, sie bekomme gelegentlich mit, dass Personen mit ihren Hunden zur Beschwerdeführerin kämen. Mehr könne sie dazu nicht sagen, sie werde die Beschwerdeführerin ersuchen, ihren Beweisantrag zurückzuziehen (was jedoch nicht erfolgte).
11. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14. Mai 2025 in seiner Außenstelle in Wiener Neustadt eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter sowie Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In dieser Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin (als Beteiligte) sowie die Zeuginnen C und E einvernommen.
In der Verhandlung hat sich der Sachverhalt, wie er in der Niederschrift vom 20. Juni/5. Juli 2024 sowie in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 3. September 2024 hinsichtlich der Kontrolle vom 20. Juni 2024 dargestellt wurde, im Wesentlichen als unstrittig erwiesen. Dasselbe gilt für die Darstellung des Sachverhalts auf Grundlage einer Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kontrolle vom 6. März 2025.
Ergänzend wird auf Grundlage der übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugin C zur Kontrolle am 20. Juni 2024 festgestellt, dass die Zeugin der Beschwerdeführerin als Amtstierärztin der belangten Behörde bereits aus früheren Kontakten mit der Behörde bekannt war. Weiters ergibt sich übereinstimmend aus allen drei Aussagen in der mündlichen Verhandlung, dass die Zeugin E die von ihr beabsichtigte gewerbebehördliche Kontrolle auf Grund der Weigerung der Beschwerdeführerin nicht (weiter) durchführte und deren Grundstück verließ. Sie verständigte zur Unterstützung der Zeugin C bei der Durchsetzung der tierschutzrechtlichen Kontrolle telefonisch die Polizei, die jedoch im Hinblick auf den der Zeugin C von der Beschwerdeführerin letztlich gewährten Zugang nicht einschritt (vgl. oben 5.).
Strittig ist hinsichtlich dieser Kontrolle lediglich, ob die Türe zum Schlafzimmer von der Beschwerdeführerin (wie die Zeugin C in der Niederschrift ausführte) oder von der Zeugin C (wie die Beschwerdeführerin heute angab) geöffnet wurde sowie die abschließende Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, warum sie die fünf am Ende vorgefundenen Hunde versteckt habe. Darauf kommt es jedoch für die rechtliche Beurteilung (worauf noch einzugehen sein wird) nicht an, sodass sich eine entsprechende Feststellung erübrigt.
Am Schluss der Verhandlung hat das Gericht das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet. Die Beschwerdeführerin beantragte sogleich eine schriftliche Ausfertigung.
12. Die belangte Behörde beantragte am 22. Mai 2025 eine schriftliche Ausfertigung.
13. Der Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem Gerichtsakt.
Der Sachverhalt hat sich in der mündlichen Verhandlung in den wesentlichen Punkten als unstrittig erwiesen (vgl. oben 11.). Im Hinblick darauf erübrigte sich auch die Einvernahme der von der Beschwerdeführerin beantragten drei weiteren Zeugen (der beiden am 6. bzw. 7. Mai 2025 beantragten Zeugen sowie des in der Verhandlung zusätzlich beantragten Zeugen F, der die Veterinärabteilung der belangten Behörde leitet, jedoch bei keiner der beiden bekämpften Amtshandlungen zugegen war).
II.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:
„[…]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
[…]
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
[…]
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
[…]
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
[…]
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. […]
[…]“
2. Gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 517/2013, wird der Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 (Z 3), der Ersatz des Schriftsatzaufwandes mit € 368,80 (Z 4) und der Ersatz des Verhandlungsaufwands mit € 461,- (Z 5) festgelegt.
3. Gemäß § 39 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 158/1998, hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
4. a.Die maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I 118/2004 in der im Zeitpunkt der Kontrolle vom 20. Juni 2024 geltenden Fassung BGBl. I 9/2024, lauteten:
„[…]
Zielsetzung
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.
[…]
Behördliche Überwachung
§ 35. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde.
(2) Landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und 4, 31a Abs. 1 sind von der Behörde im Register gemäß § 8 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zu erfassen und unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.
(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den Kontrollen erfassten Tierarten und Haltungssysteme sowie über die Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundes-gesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährleisten. Die Durchführung sowie die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Abs. 2 sind von der Behörde in das elektronische Register gemäß § 8 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, einzutragen.
(4) Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungs-verboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbe-schadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.
(5) Die Behörde hat sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Das Nähere ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen festzulegen.
[…]
Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht
§ 36. (1) Die Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen sowie die Veterinärsachver-ständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle (§ 35) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Dem für die Tierhaltung Verantwortlichen ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein.
(2) Die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden.
[…]“
4. b.§ 35 Abs. 3 bis 5 TSchG in der im Zeitpunkt der Kontrolle vom 6. März 2025 geltenden Fassung BGBl. I 124/2024 lautet:
„Behördliche Überwachung
§ 35. […]
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den Kontrollen erfassten Tierarten und Haltungssysteme sowie über die Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährleisten. Die Durchführung sowie die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Abs. 2 sind von der Behörde in das elektronische Register gemäß § 8 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, einzutragen.
(4) Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.
(5) Die Behörde hat sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Jedenfalls als ausreichend qualifiziert gelten Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Physikatsprüfung gemäß der Tierärztlichen Physikatsprüfungsordnung, BGBl. Nr. 215/1949, abgelegt oder den Universitätslehrgang „Tierärztliches Physikat“ der Veterinärmedizinischen Universität Wien erfolgreich absolviert haben. Weiters als ausreichend qualifiziert gelten Personen im Dienststand des Landes oder einer Statutarstadt, wenn diese fachlich einschlägige Aufgaben wahrnehmen und einen entsprechenden Ausbildungslehrgang absolviert haben. Nähere Bestimmungen hinsichtlich des Ausbildungslehrganges sowie die Qualifikationen von Personen außerhalb des Dienstes in einer Gebietskörperschaft sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen. Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit der Überwachung für nach sachlichen oder organisatorischen Gesichtspunkten abgegrenzten Fachbereichen an sich ziehen.“
Im Übrigen sind die unter 4.a. zitierten Bestimmungen unverändert geblieben.
III.Rechtliche Beurteilung
1. Die Verbindung der beiden Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung beruht auf § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG.
2. Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - somit ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift.
Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist. Entscheidend ist daher nicht, welche weitere Vorgangsweise seitens der Beamten im Fall der Weigerung des Betroffenen beabsichtigt war, sofern die geplante Vorgangsweise nach außen hin nicht zum Ausdruck kam (vgl. VwGH am 13. Dezember 2023, Ro 2021/21/0011 mwN).
Im zweiten Fall (Kontrolle vom 06.03.2025) hat die für die belangte Behörde eingeschrittene Zeugin C das zunächst (bis zur Öffnung durch eine Bedienstete der Finanzpolizei) – wenn auch auf leicht zu überwindende Art und Weise – versperrte Grundstück der Beschwerdeführerin gegen deren zunächst durch die anwesende Dame und dann auch telefonisch ausdrücklich erklärten Willen betreten. Somit wurde insoweit physischer Zwang ausgeübt (vgl. konkret zum Betreten eines Grundstücks VwGH 05.02.2024, Ra 2023/06/0024, mwN).
Im ersten Fall (Kontrolle vom 20.06.2024) lag zwar durch das Ersuchen an die Beschwerdeführerin, das Grundstück betreten zu dürfen, dem diese schließlich auch nachkam, keine Zwangsausübung und auch kein von der Zeugin C klar zum Ausdruck gebrachter Befolgungsausspruch vor, sodass wesentlich ist, ob das Verhalten der Zeugin bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel der Beschwerdeführerin den Eindruck hinterlassen musste, dass das Grundstück bei Weigerung ihrerseits zwangsweise betreten werde. Dies ist im Anbetracht der hier vorliegenden Umstände, zu bejahen. Der Zeugin, deren gesetzliche Kontrollbefugnis der Beschwerdeführerin jedenfalls aus dem Kontext klar war (ihr war die Zeugin als Amtstierärztin der belangten Behörde bereits bekannt), wurde von der Beschwerdeführerin zunächst der begehrte Zutritt auf das Grundstück insgesamt verweigert. Daraufhin veranlasste die Zeugin zur Durchsetzung ihrer Befugnis in Gegenwart der Beschwerdeführerin die Verständigung der Polizei durch die Zeugin E (die im Übrigen keine Kontrollhandlungen mehr vornahm). Erst danach ließ die Beschwerdeführerin das Betreten des Grundstücks schrittweise – nachdem von der Zeugin C jeweils Anhaltspunkte für eine Tierhaltung in noch anderen Bereichen der Liegenschaft entdeckt worden waren – zu. Für die Beschwerdeführerin musste vor allem durch die Verständigung der später auch anwesenden Polizei der Eindruck entstehen, dass sie bei einer Weigerung, das Betreten des Grundstücks bzw. von einzelnen Räumen im Haus zu dulden, mit einer zwangsweisen Durchsetzung der Kontrollbefugnis zu rechnen habe. Daher ist auch diese Kontrolle als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren.
Beide Beschwerden sind daher zulässig.
3. In der Sache ist zu den Beschwerden zunächst festzuhalten, dass die Behörde gemäß § 35 Abs. 4 TSchG (in beiden maßgeblichen Fassungen) berechtigt ist, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Die Behörde hat die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvor-schriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht, oder wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung enthält diese Bestimmung in ihrem Wortlaut keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr Anwendungsbereich – anders als jener der Abs. 2 und 3 des § 35 – auf landwirtschaftliche Tierhaltung beschränkt wäre.
Gemäß § 36 Abs. 1 TSchG haben die Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle gemäß § 35 TSchG zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit diesen Bestimmungen in seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 2010, 2007/05/0254, dessen zu Grunde liegender Sachverhalt ebenfalls keine landwirtschaftliche Tierhaltung betraf, sondern den vorliegenden Beschwerdefällen durchaus ähnlich ist, ausführlich auseinandergesetzt. Dort führte er dazu konkret Folgendes aus:
„Die Behörde ist […] berechtigt, Tierhaltungen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren; nach dem zweiten Satz des § 35 Abs. 4 TSchG ist sie bei Vorliegen der dort beschriebenen Verdachtslage zu einer Kontrolle sogar verpflichtet.
Die belangte Behörde hat es zwar im angefochtenen Bescheid unterlassen, zu präzisieren, der Begehung welcher konkreter Tierschutzvorschrift die Beschwerdeführerin verdächtig war (‚illegal‘ kann eine Hundehaltung aus verschiedensten Rechtsgründen sein); wenn erstmals in der Gegenschrift § 31 Abs. 1 TSchG (bewilligungspflichtige gewerbliche Tierhaltung) genannt wurde, kann darauf auf Grund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht eingegangen werden.
Da aber nach dem ersten Satz des § 35 Abs. 4 TSchG die Behörde zur jederzeitigen Kontrolle berechtigt war, kann allein die Ausübung dieser Befugnis noch nicht zu einer Rechtswidrigkeit im Sinne des § 67c Abs. 3 AVG führen. Auch die der Behörde in § 36 Abs. 1 TSchG eingeräumten Zwangsbefugnisse stellen nicht darauf ab, ob es sich um eine bloße Kontrolle im Sinne des § 35 Abs. 4 erster Satz oder um eine Kontrolle auf Grund einer Verdachtslage handelt, weil § 36 Abs. 1 TSchG auf § 35 insgesamt verweist und durch die Formulierung des zweiten Satzes des § 36 Abs. 1 klargestellt ist, dass es sich beim begründeten Verdacht um eine Alternativvoraus-setzung handelt. Auch ohne Verdachtslage ist die hier ausgeübte Kontrolle unter Inanspruchnahme der vom Gesetz vorgegebenen Zwangsmittel und unter Hilfeleistung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 34 Abs. 2 TSchG) rechtmäßig, wenn die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel gewahrt ist. Das Zutrittsrecht, das auch gegen den Willen des Halters durchgesetzt werden kann, besteht sowohl zum Zweck der Durchführung routinemäßiger Überwachungs-handlungen als auch bei vorliegendem begründetem Verdacht auf den Verstoß gegen eine tierschutzrechtliche Bestimmung (Binder-v. Fircks, Das österreichische Tierschutzrecht2 (2008), 160). Nach den Gesetzesmaterialien (wiedergegeben bei Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz Kommentar (2005), 154) räumt diese Bestimmung zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie für den Fall des begründeten Verdachts einer Übertretung dieses Bundesgesetzes den Organen der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden sowie den zugezogenen Sachverständigen ein Recht zum Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln ein.“
Dass auf dem Grundstück bzw. im darauf befindlichen Haus der Beschwerdeführerin eine Tierhaltung stattfand, war für die als Organ der belangten Behörde tätige Zeugin C bei beiden Kontrollen schon auf Grund der zahlreichen im Garten befindlichen Hunde offenkundig. Damit war die erste (alternative) Voraussetzung des § 35Abs. 4 TSchG für eine Kontrolle erfüllt, zu deren Zweck die Zeugin nach § 36Abs. 1 TSchG insbesondere berechtigt war, das Grundstück der Beschwerdeführerin zu betreten (wobei es bei der ersten Kontrolle blieb) und sich auch gegen deren Willen Zutritt zum Grundstück zu verschaffen (was bei der zweiten Kontrolle geschah). Im Übrigen war auch die zweite Voraussetzung des § 35 Abs. 4 TSchG erfüllt, weil auf Grund der zahlreichen rechtskräftigen tierschutzrechtlichen Vorstrafen der Beschwerdeführerin sowie der am 5. April 2024 erstatteten Anzeige die Besorgnis bzw. der Verdacht weiterer Übertretungen auf der Hand lag. Dass es sich bei der Anzeigerin um eine Bekannte des Leiters der Veterinärabteilung der belangten Behörde handelte, ändert daran nichts. Das Vorliegen eines begründeten Verdachts ist auch für die zweite Kontrolle zu bejahen, weil bei der ersten Kontrolle – bei der zahlreiche nicht auf die Beschwerdeführerin gemeldete Hunde vorgefunden wurden – der Verdacht (speziell des weiteren Betriebes einer Tierpension durch die Beschwerdeführerin ohne aufrechte Bewilligung) nicht entkräftet werden konnte.
4. Zur Verhältnismäßigkeit der beiden Kontrollen ist festzuhalten, dass sich das Betreten des Grundstücks bzw. des darauf befindlichen Wohnhauses in beiden Fällen jedenfalls auf Bereiche beschränkte, wo bereits Hunde gesichtet worden waren oder wo auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerin sowie auf Grund von Hundegebell zu vermuten war, weitere Hunde auffinden zu können. Auch wurden in beiden Fällen keine Türen oder ähnliche Zutrittsmöglichkeiten durch die Zeugin selbst oder die von ihr gerufene Polizei gewaltsam geöffnet, vielmehr öffnete nach der Darstellung der Zeugin bei der ersten Kontrolle letztlich die Beschwerdeführerin selbst (wenn auch unter einer zumindest impliziten Zwangsdrohung) alle relevanten Türen in ihrem Wohnhaus nach Aufforderung der Amtstierärztin selbst. Wenn die Beschwerdeführerin dem in der mündlichen Verhandlung insoweit entgegentrat, als sie nunmehr behauptete, die Türe zwischen Küche und Schlafzimmer sei von der Zeugin geöffnet worden, so kommt dem für die Verhältnismäßigkeit keine relevante Qualität zu, ging doch die Beschwerdeführerin unbestritten zuvor (von der Küche) ins Schlafzimmer, um den darin befindlichen Hund „D“ zu sichern, was sie nur aus dem Grund tat, um der Zeugin danach sicheren Zutritt zum Schlafzimmer zu gewähren.
Im zweiten Fall erfolgte das Öffnen von zwei Gartentoren im Rahmen einer gleichzeitig durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle. Dementsprechend kam es auch zu keinerlei Beschädigungen (die in der Beschwerde auch nicht behauptet wird).
Es ist auch für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, welche gelinderen Mittel der Zeugin D zur Erreichung des gesetzlich angeordneten Ziels der – wie schon erörtert, dem Grunde nach jedenfalls rechtmäßigen – Kontrolle der Hundehaltung durch die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des TSchG zur Verfügung gestanden wären. Das Vorgehen der Zeugin war daher geeignet, erforderlich und angemessen um den angestrebten Zweck der Kontrolle (Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Hunde, vgl. § 1 TSchG) zu gewährleisten.
5. § 35 Abs. 4 und § 36 Abs. 1 TSchG verbieten es auch nicht, tierschutzrechtliche Kontrollen mit Kontrollen auf Grundlage anderer Gesetze zu verbinden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wird, die Zeugin C hätte ihre Kontrollbefugnis zusätzlich auf andere gesetzliche Grundlagen als das TSchG gestützt. Vielmehr benannte sie in beiden Beschwerden entsprechend § 9 Abs. 4 VwGVG die Zeugin als jenes behördliche Organ, das die von ihr bekämpfte Maßnahmen gesetzt hat, und stellte in der mündlichen Verhandlung klar, dass das Handeln der Organe der Finanzpolizei bei der Kontrolle vom 6. März 2025 keinen Gegenstand der Beschwerde bilde.
Außerdem erklärte sie in der Verhandlung ausdrücklich, die Zeugin E habe sich richtig verhalten, als sie am 20. Juni 2024 nach der Weigerung der Beschwerdeführerin, sie auf ihr Grundstück zu lassen, die gewerbebehördliche Kontrolle beendete. Schon darin zeigt sich, dass die (versuchte) gewerbebehördliche Kontrolle (für die die Zeugin E zuständig war) von der tierschutzrechtlichen klar trennbar war.
Nichts Anderes gilt für die Tätigkeit der Organe der Finanzpolizei bei der Kontrolle am 6. März 2025. Unbestritten trat hier die Zeugin C weder mit dem Anspruch auf, abgaben- oder sozialversicherungsrechtlich relevante Vorgänge zu überprüfen noch besteht ein Anhaltspunkt für eine Zurechnung der Organe der Finanzpolizei zur belangten Behörde.
Eine bloße von der Beschwerdeführerin behauptete „Verstärkungswirkung“, die ihrer Einschüchterung habe dienen sollen, ist für die Rechtmäßigkeit der tierschutzrechtlichen Kontrollen irrelevant.
6. Beide angefochtenen tierärztlichen Kontrollen erweisen sich somit als rechtmäßig, sodass die Beschwerden als unbegründet abzuweisen waren.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung. Der belangen Behörde steht bloß einfacher Kostenersatz zu, weil nur ein Verwaltungsakt vorgelegt wurde (vgl. VwGH 17.11.1992, 92/11/0082, zum Vorlageaufwand nach dem VwGG) und lediglich ein Schriftsatz zur Beschwerde LVwG-M-43/001-2024 erstattet wurde. Im Verfahren LVwG-M-17/001-2025 wurde hingegen kein behördlicher Schriftsatz erstattet. Auch der Verhandlungsaufwand ist im Hinblick darauf, dass in den beiden Beschwerdesachen eine gemeinsame Verhandlung stattfand, nur einfach zuzuerkennen (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090, mwN).
Konkret ergeben sich daher die folgenden Kostenbestandteile:
Vorlageaufwand: 57,40
Schriftsatzaufwand: 368,80
Verhandlungsaufwand: 461,00
Summe: € 887,20
IV.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im vorliegenden Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut der §§ 1, 35 Abs. 4 und 36 Abs. 1 TSchG (zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei klarem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis vom 19. Jänner 2010.
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