LVwG N LVwG-AV-1482/001-2024

LVwG-AV-1482/001-2024Tribunale amministrativo regionale23 mag 2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Suchtgift;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1482/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1482.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.10.2024, GZ. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung samt Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) vom 09.07.2024, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, bis einschließlich 25.04.2025 entzogen (Spruchpunkt 1.) und angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe (Spruchpunkt 2.) und er ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A, B sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit beizubringen habe (Spruchpunkt 3.).

Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 25.06.2024 um 09:15 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** im Gemeindegebiet von *** in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und, obwohl er durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei zur Durchführung einer klinischen Untersuchung aufgefordert worden wäre, er diese am 25.06.2024 um 11:13 Uhr verweigert habe. Weiters sei dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2020, Zl. *** die Lenkberechtigung auf die Dauer von einem Monat entzogen worden, da er am 17.01.2020 um 15:38 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** im Gemeindegebiet von *** in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt habe; diesbezüglich sei er auch mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 03.03.2020, Zl. *** wegen §§ 5 Abs. 1 iVm 99 Abs. 1b StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden.

Es liege demnach eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 bzw. Z 2 FSG vor, da der Beschwerdeführer der bestehenden Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Allgemeinheit habe jedoch ein besonderes Interesse an der Feststellung, ob ein Verkehrsteilnehmer sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinde oder nicht. Der Beschwerdeführer gelte daher als verkehrsunzuverlässig. Die Dauer der Entziehung gründe sich auf § 26 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 und Abs. 3 FSG. Die begleitenden Maßnahmen würden sich zudem auf die Bestimmung des § 24 Abs. 1 und Abs. 3 FSG gründen.

Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 29.07.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.

Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2024, GZ. ***, wurden die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnung der begleitenden Maßnahmen in vollem Umfang bestätigt.

Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammengefasst erneut aus, dass der Beschwerdeführer am 25.06.2024 um 09:15 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von ***, auf der Autobahn *** in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und, obwohl er durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei zur Durchführung einer klinischen Untersuchung aufgefordert worden wäre, er diese am 25.06.2024 um 11:13 Uhr verweigert habe. Da der Sachverhalt durch ein im Dienst befindliches Organ der Straßenaufsicht wahrgenommen worden wäre, könne die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch entgegen

seinen Rechtfertigungsangaben als erwiesen angenommen werden. Die im Mandatsbescheid genannten Gründe würden somit aufrecht bleiben, weshalb die Vorstellung keinen Erfolg haben hätte können.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 28.11.2024 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst entscheiden, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Begründend führte darin der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Behörde es unterlassen habe, den genauen Zeitpunkt der Einholung des Strafregisterauszugs sowie weiterer ergriffene Ermittlungsmaßnahmen offen zu legen. Es sei unabdingbar, dass die Behörde die notwendigen Beweismittel, auf die sie ihre Entscheidung stützte, vollständig vorlege, damit das Verfahren den Anforderungen der Rechtmäßigkeit und Transparenz entspreche. Im gegenständlichen Fall sei die Mittelung über das Ergebnis der Beweisaufnahme diesen Anforderungen in keiner Weise gerecht geworden. Die Behörde begnügte sich damit, pauschal auf einen Strafregisterauszug zu verweisen, ohne jedoch diesen oder andere wesentliche Ermittlungsergebnisse offen zu legen. Es sei auch nicht erkennbar, welche konkreten Tatsachen oder Beweise die Behörde zur Stützung ihrer Feststellungen herangezogen habe. Eine substanzielle Auseinandersetzung mit den relevanten Beweismitteln und den im Zusammenhang damit stehenden Urkunden fehle vollständig. Diese Vorgehensweise stelle eine eklatante Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und des Überraschungsverbots dar. Auch sei der Beweisantrag, konkret seine eigene Einvernahme zum Unfallgeschehen beziehungsweise zur Sachverhaltsermittlung, zur Gänze ignoriert worden. Die Behörde habe es unterlassen, maßgebliche Sachverhaltsermittlungen und Feststellungen zum Unfallhergang und zur vermeintlichen Untersuchungsaufforderung zu treffen. Feststellungen habe die belangte Behörde nicht getroffen. Dadurch habe sie es unterlassen, den objektiven Sachverhalt, der für die abschließende Beurteilung einer Verwaltungsstrafe beziehungsweise einer Entziehung des Führerscheins maßgeblich sei, von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Dies stelle einen Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift nach § 25 Abs. 1 VStG dar. Die belangte Behörde habe auch nicht dargelegt, aus welchen Tatsachen eine Fahruntauglichkeit gegeben sein soll. Vielmehr verweise die belangte Behörde in ihrer Begründung lapidar auf eine vermeintliche Aufforderung im Krankenhaus, während der Beschwerdeführer medizinisch versorgt worden sei, ohne auf die genauen Tatumstände in irgendeiner Weise näher einzugehen oder diese zu würdigen. Das Verhalten der belangten Behörde sei als willkürlich zu beurteilen und stelle einen Verfahrensmangel dar. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, den Unfallhergang zu ermitteln und werde daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Unfallursache beziehungsweise zum Unfallhergang beantragt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 03.12.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet werde.

Mit Beschluss vom 18.02.2025, Zl. LVwG-AV-1482/001-2024, setzte das erkennende Gericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des bei der Bezirkshauptmannschaft Baden anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens, Zl. *** aus.

Am 16.05.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies mit Zustimmung der Parteien gemeinsam mit dem hg. Beschwerdeverfahren zur GZ. LVwG-AV-1482/001-2024. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZen. *** und ***, jeweils der belangten Behörde und GZen. LVwG-S-729/001-2025 und LVwG-AV-1482/001-2024, jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen C und D und E.

Die Parteien verzichteten in der Verhandlung auf eine mündliche Verkündung der Beschwerdeentscheidung und erteilten ihr Einverständnis, dass die Entscheidung auf schriftlichem Wege ergeht.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer lenkte am 25.06.2024 den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Freilandgebiet *** auf der ***, nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Um 09:15 Uhr touchierte sein Fahrzeug die linksseitige Betonleitwand.

Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers an Ort und Stelle hatten die beiden dafür besonders geschulten Polizeibeamten C und D von Anbeginn an den Verdacht einer Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Suchtgift. Für die einschreitenden Beamten bestand der Verdacht, dass der Beschwerdeführer unmittelbar zuvor in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Beschwerdeführer wurde an Ort und Stelle – bevor er aufgrund einer Eigenverletzung mit der Rettung ins Krankenhaus abtransportiert wurde – dazu aufgefordert, sich einer klinischen Untersuchung auf Beeinträchtigung durch Suchtgift zu unterziehen; diese Aufforderung nahm der Beschwerdeführer zur Kenntnis und willigte ein.

Im Krankenhaus selbst wurde der Beschwerdeführer nochmals von C aufgefordert, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Klärung einer Suchtgiftbeeinträchtigung zu unterziehen, was der Beschwerdeführer sinngemäß ablehnte, dass die Untersuchung „eh nichts bringen würde“, und er sich eine diesbezügliche Untersuchung und eine damit einhergehende Blutuntersuchung finanziell nicht leisten könne.

Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber den Organen der Straßenaufsicht geweigert, sich einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu unterziehen. Diese Verweigerung erfolgte am 26.06.2024 um 11:13 Uhr im Krankenhaus ***.

Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12.03.2025, GZ. ***, dieses bestätigt mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.05.2025 zur Zl. LVwG-S-729/001-2025, für schuldig befunden, dass er sich am 25.06.2024 um 11:13 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert hat, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden habe können, dass er am 25.06.2024 um 09:15 Uhr im Freilandgebiet *** auf der ***, nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Aufgrund dessen wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 398 Stunden) verhängt.

Mit ebenso rechtkräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 03.03.2020, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 17.01.2020 um 15:38 Uhr im Gemeindegebiet von *** ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (§ 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960). Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund dessen mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2024, Zl. *** die Lenkberechtigung auf die Dauer von einem Monat entzogen.

5. Beweiswürdigung:

Sämtliche dieser Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem hg. Beschwerdeakt LVwG-S-729/001-2025 und ist der Sachverhalt in diesem Rahmen auch unstrittig. Die Feststellung betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung im Jänner 2024 ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bezug habenden Ausdruck und ist ebenso unstrittig.

Soweit sich das gesamte Beschwerdevorbringen analog zum Vorbringen des Beschwerdeführers im parallel aufgrund desselben Sachverhaltes geführten Verwaltungsstrafverfahren dagegen richtet, dass der Beschwerdeführer die ihm konkret zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 StVO nicht gesetzt habe, war mangels rechtlicher Relevanz – dazu weiter unten – im gegenständlichen Beschwerdeverfahren darauf nicht weiter einzugehen.

6. Rechtslage:

6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetztes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 90/2023, lauten:

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

[…]“

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

[…]“

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

[…]“

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

[…]“

6.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 90/2023, lauten:

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.“

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

[…]

[…]“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes unter zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12.03.2025, Zl. ***, zur Last gelegt wurde, dass er sich am 25.06.2024 um 11:13 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert hat, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden habe können, dass er am 25.06.2024 um 09:15 Uhr im Freilandgebiet *** auf der ***, nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Dieses Straferkenntnis ist in Folge des mittlerweile ergangenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.05.2025 zur Zl. LVwG729/001-2025 in Rechtskraft erwachsen und steht sohin rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer zur angeführten Tatzeit eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen hat.

Die Kraftfahrbehörden sind an den rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden. Eine Neuaufrollung der Frage, ob der Lenker die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, kommt im Entziehungsverfahren nach dem Führerscheingesetz somit nicht mehr in Betracht (VwGH 11.07. 2000, 2000/11/0092 uva). Sollte sich nachträglich (als Folge der Aufhebung etwa des bezughabenden Strafbescheides) herausstellen, dass der Betroffene die strafbare Handlung doch nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Bedeutung finden (VwGH 06.07.2004, 2004/11/0046).

Soweit demnach der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Beschwerde einwendet, aus mehrfachen Gründen keine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO gesetzt zu haben, sind diese Einwendungen im gegenständlichen Verfahren ohne Relevanz, zumal diesbezüglich bereits eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers vorliegt und diesbezüglich eine Bindungswirkung im gegenständlichen Führerscheinverfahren besteht. Nur in dem Fall, dass doch keine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, könnte die Führerscheinbehörde die Frage, ob der Betreffende die relevante Übertretung begangen hat, selbständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136).

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG darf eine Lenkerberechtigung Personen nur erteilt werden, die verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG sind. Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen im Sinne des Abs. 3 und ihrer Wertung im Sinne des Abs. 4 angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen entweder die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder eine durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder sich wegen der erleichterten Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hierbei eine Übertretung unter anderem gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen hat. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer eine als bestimmte Tatsache im Sinne eben des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG zu beurteilende Tathandlung gesetzt hat, womit der Beschwerdeführer im Sinne des Abs. 1 leg. cit. als verkehrsunzuverlässig gilt.

Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die – auch hier unter grundsätzlicher Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu erstellende – Prognose maßgebend, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wiederlangen wird, fallbezogen somit, wann der Beschwerdeführer die Sinnesart gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird.

Dabei ist aber wiederum zu beachten, dass im Falle eines Vorliegens eines Sonderfalles des § 26 FSG wie gegenständlich der Gesetzgeber eben Mindestentziehungszeiten vorsieht. In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und hat demnach eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG insoweit zu entfallen. Bei Vorliegen der im § 26 Abs. 1 bis 3 umschriebenen Voraussetzungen ist jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. den Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. VwGH 27.01.2014, 2013/11/0211; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0099) und fehlt für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer eine gesetzliche Grundlage (vgl. auch VwGH 20.09.2017, Ra 2015/11/0100).

Gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens 6 Monate zu entziehen, wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen. Wird ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen (§ 26 Abs. 2 Z 2). Wird ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen (§ 26 Abs. 2 Z 3). Nun stehen jedoch die normierten Mindestentziehungszeiten in diesem Sinne andererseits dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. z.B. VwGH 29.03.2011, 2011/11/0039). Die Festsetzung einer über die gesetzliche Mindestzeit hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, das heißt die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (VwGH 27.01.2014, 2013/11/0211).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass mit rechtkräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 03.03.2020 dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, am 17.01.2020 um 15:38 Uhr im Gemeindegebiet von ***, eine Übertretung gegen die Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 im Zusammenhang mit der Lenkung des Kraftfahrzeuges im Suchtgift beeinträchtigten Zustand gesetzt zu haben.

Daraus ergibt sich sohin im konkreten Fall, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls „erschwerend“ eben diese einschlägige, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung, welche am Tattag noch nicht getilgt war, angelastet werden muss.

Als besonders verwerflich ist somit zu werten, dass der Beschwerdeführer wiederholt ein Suchtgiftdelikt gesetzt hat; dies obwohl ihm bereits einmal zuvor die Lenkberechtigung für einen Monat aufgrund eines Suchtmitteldelikts entzogen worden war.

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Überlegungen auf Basis des festgestellten Sachverhaltes geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit – unbeschadet der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen – tatsächlich innerhalb der Entziehungsdauer von rund 10 Monaten wiedererlangen kann.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht unter Einbeziehung einschlägigen Vorbestrafung des Beschwerdeführers davon aus, dass das von ihm gesetzte Verhalten den Eintritt seiner Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der im verwaltungsbehördlichen Bescheid festgesetzten Entzugszeit von zehn Monaten erwarten lässt und wird dieser von der belangten Behörde angenommene Zeitraum sowie die Begründung unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 08.08.2002, Zl. 2001/11/0210) als durchaus rechtskonform angesehen.

Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ergeben sich diese auch aus § 24 Abs. 3 FSG.

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers und den nicht behandelten Beweisanträgen:

Die in § 57 Abs. 3 AVG verankerte Verpflichtung der Behörde, binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, verlangt keineswegs die Vornahme von Verfolgungshandlungen iSd § 32 Abs. 2 VStG. Entscheidend ist vielmehr, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgeschrieben (Hinweis E 11.2.1992, 92/11/0006). Solcherart stellen auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, der die Straftat betrifft, deren Verdacht dem Mandatsbescheid zugrunde gelegt wurde, sowie die Einholung der Strafregisterauskunft und die Erhebung von Strafvormerkungen des Vorstellungswerbers Schritte zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens dar (vgl. dazu VwGH 18.09.1996, 96/03/0098). Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde in ihren Ermittlungsschritten ab dem 30.07.2024 – nach Einbringung der Vorstellung am 29.07.2024 – jedenfalls nachgekommen; wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Behörde die notwendigen Beweismittel vollständig vorzulegen habe, damit das Verfahren den Anforderungen der Rechtmäßigkeit und Transparenz entspreche und die Offenlegung der wesentlichen Ermittlungsergebnissen fehle, so ist auszuführen, dass bei nicht ausreichender Gewährung von Parteiengehör durch eine Verwaltungsbehörde dieser Mangel im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden kann. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt hatte oder Ermittlungsergebnisse offengelegt hat, da dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht der gesamte Verwaltungsakt zur Einsicht bereitgestellt wurde.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Unfallursache bzw. zum Unfallhergang war für die Ermittlung des hier maßgebenden Sachverhalts nicht notwendig, da im gegenständlichen Verfahren lediglich die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verweigerung einer klinischen Untersuchung der Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu beurteilen war.

Der Beschwerde konnte somit insgesamt kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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