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LVwG-M-39/001-2024•LVwG N LVwG-M-39/001-2024
LVwG-M-39/001-2024Tribunale amministrativo regionale20 mag 2025
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Dokumentation;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen ein am 13. Juni 2024 ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Mödling), nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 18. Februar 2025, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß § 35 VwGVG innerhalb von zwei Wochen Aufwendungen in der Höhe von € 887,20 zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die Beteiligte C, lebten zur hier maßgeblichen Zeit in einer Wohnung in der *** in ***.
Am Abend des 13. Juni 2024 erschien die Beteiligte auf der Polizeiinspektion (PI) *** und erhob Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer.
Daraufhin begaben sich Beamte der PI *** zur Wohnung. Um 23:00 Uhr sprach ein Beamter dieser PI, der nunmehrige Zeuge D, gegenüber dem Beschwerdeführer auf Grundlage des § 38a SPG ein Betretungsverbot für die Wohnung sowie ein Annäherungsverbot an die Beteiligte (samt Umkreis von 100 m) aus.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende, am 24. Juli 2024 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangte Beschwerde mit dem Begehren, den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes für rechtswidrig zu erklären und den Bund zum Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten.
Der Beschwerde angeschlossen war eine vom Zeugen D verfasste „Dokumentation gemäß § 38a SPG,“ aus der sich zunächst die Zeit des Ausspruchs des angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbotes sowie dessen Geltungsbereich ergeben.
Nach Punkt III. dieser Dokumentation („Chronologische Darstellung des Einschreitens“) sei die Beteiligte am 13. Juni 2024 gegen 18:30 Uhr auf die PI *** gekommen und habe den Beamten geschilderte, dass sie Angst von dem Beschwerdeführer habe, dass dieser sie kontrolliere und sie sich nicht mehr aussehe.
Gegen 22:20 Uhr habe sich die Streife *** (bestehend aus dem Zeugen D und einem weiteren namentlich genannten Beamten) zur Wohnadresse des Beschwerdeführers, begeben, wo dieser angetroffen werden habe können. Er sei mit dem Sachverhalt konfrontiert und befragt worden, wobei er sämtliche Anschuldigungen zurückgewiesen habe. Nach der Befragung sei dem Beschwerdeführer das Betretungs- und Annäherungsverbot sowie ein vorläufiges Waffenverbot, ausgesprochen worden und er über die damit verbundenen Verpflichtungen aufgeklärt worden.
Unter Punkt IV. („Dokumentation zum Gefährder“) wird das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Beamten als sehr verständnisvoll beschrieben, er habe sich kooperativ und ruhig gezeigt. Er habe keine Verletzungen oder Beschädigungen an der Kleidung aufgewiesen. Angeführt wird jedoch eine nicht näher spezifizierte „Beschädigung im Fußboden des gemeinsamen Schlafzimmers“. Waffen, Munition oder waffenrechtliche Urkunden seien nicht abgenommen worden, weil der Beschwerdeführer über solche nicht verfüge. Ihm sei ein Informationsblatt ausgefolgt worden.
Das Verhalten der Beteiligten gegenüber den einschreitenden Beamten wird unter Punkt V. („Dokumentation zur gefährdeten Person“) als sehr aufgebracht und ängstlich beschrieben. Auch sie habe keine Verletzungen oder Beschädigungen an der Kleidung aufgewiesen. Der Beschwerdeführer und die Beteiligte seien räumlich voneinander getrennt worden und auch getrennt befragt worden. Die Beteiligte habe angegeben, sie habe seit drei Tagen mit ihrem Mann Streit. Er habe Phasen, in denen „er eskaliert“ und danach wieder eine Phase der Zutraulichkeit und Liebe. Derzeit habe ihr Mann eine Phase mit Wutausbrüchen, weshalb sie sich fürchte, nach Hause zu fahren.
Unter Punkt VI. „(Gefährdungsprognose“) ist angeführt, die Beteiligte sei auf der PI *** vorstellig geworden, um anzuzeigen, dass sie Angst vor dem Beschwerdeführer habe. Sie habe angegeben, dass es bereits seit längerer Zeit immer wieder zum Streit, oder anderen Situationen komme, in welchen der Beschwerdeführer die Kontrolle verliere und mit Gegenständen durch die gemeinsame Wohnung werfe. Weiters würde er die Beteiligte ständig kontrollieren und psychischen Druck auf diese ausüben. Der durch die Verhängung des Betretungsverbots erfolgte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei verhältnismäßig, da er zur Durchsetzung des Rechts der Beteiligten auf ein gewaltfreies Leben erforderlich sei.
Dem Beschwerdeführer wurde laut Punkt VII. („Maßnahmen“) ein Schlüssel abgenommen und ihm Gelegenheit gegeben, persönliche Gegenstände mitzunehmen. Zwangsgewalt sei nicht angewendet worden.
Als nicht gefährdeter Minderjähriger ist unter Punkt VIII. der am 29. Juli 2012 geborene gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und der Beteiligten angeführt. Letztere habe angegeben, die Streitigkeiten von diesem fernhalten zu wollen, was jedoch nicht immer funktioniere. Laut Punkt IX. habe es keine weiteren Zeugen des Vorfalls gegeben.
3. Die belangte Behörde wurde am 30. Juli 2024 aufgefordert, sich zur Beschwerde zu äußern und die Verwaltungsakten vorzulegen.
Die Behörde legte erst am 17. Februar 2025 (somit unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung) ihren Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, mit der sie die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch von Aufwandersatz beantragte. Der Stellungnahme war eine „persönliche Meldung“ des Zeugen D vom 15. Februar 2025 angeschlossen, in der er die Vorgänge rund um den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes darstellte.
4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 18. Februar 2025 in seiner Außenstelle in Wiener Neustadt eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
In der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Beteiligte sowie der der Zeuge D einvernommen.
Am Schluss der Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet.
5. Der Beschwerdeführer beantragte, nachdem ihm die Verhandlungsschrift am 26. Februar 2025 zugestellt worden war, am 7. März 2025 eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Dieser Antrag wurde am 19. Mai 2025 an die belangte Behörde weitergeleitet.
6. Der bisher festgestellte Sachverhalt sowie der Verfahrensgang ergeben sich in offenkundiger Weise aus dem Gerichtsakt bzw. haben sie sich in der mündlichen Verhandlung insoweit als unstrittig erwiesen.
II.Weitere Sachverhaltsfeststellung
Die in der Dokumentation vom Zeugen D festgehaltenen Tatsachen sind zwar richtig, jedoch sind darin einige für den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes maßgebliche Umstände unvollständig bzw. nur stark vergröbert wiedergegeben:
An konkreten von der Beteiligten C erhobenen Gewalt- bzw. Kontrollvorwürfen wird nur (unter Pkt. VI.) angeführt, der Beschwerdeführer werfe mit Gegenständen durch die Wohnung und kontrolliere den Standort der Beteiligten.
Tatsächlich wurde die Beteiligte jedoch zumindest 1½ Stunden auf der PI *** befragt. Dort behauptete sie, der Beschwerdeführer würde mittels einer Software, die zum von der Beteiligten genutzten PKW gehört, ihren Standort ermitteln. Er habe diesen PKW nur gekauft, um das tun zu können. Auch fordere er von ihr die Zusendung von Standorten bzw. Fotos von diesen. Die Beteiligte erwähnte auch einen schon zehn Jahre zurückliegenden Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer ihr gegenüber gewalttätig geworden sei, sowie einen Vorfall vom April 2024, als ihr der Beschwerdeführer heimlich zu einem Tanzkurs gefolgt sei und danach Vorwürfe gemacht habe.
Es ist nicht angeführt, welche Beamten bei der Befragung der Beteiligten auf der PI *** anwesend waren, insbesondere auch nicht, dass der Zeuge D teilweise selbst dabei war.
Es ist nicht angeführt, dass der Zeuge D vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes den Chatverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beteiligten auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gelesen hat und darin keine Anfragen des Beschwerdeführers nach Standorten der Beteiligten finden konnte.
Es ist nicht angeführt, dass der einzige auf dem Fußboden im Schlafzimmer in der Wohnung des Beschwerdeführers vorgefundene Kratzer mit Staub bedecket war, was gegen die Behauptung der Beteiligten sprach, der Beschwerdeführer habe diesen Kratzer vor Kurzem verursacht, als er ihr Mobiltelefon auf den Boden warf.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus einer Gegenüberstellung der Dokumentation mit den insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und der Beteiligten (was ihre Angaben auf der PI *** betrifft) bzw. des Beschwerdeführers (was die Amtshandlung bei ihm in der Wohnung unmittelbar vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes betrifft). Auch die „persönliche Meldung“ des Zeugen vom 15. Februar 2025 steht damit im Einklang.
III.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:
„[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
[…]
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
[…]
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
[…]
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
[…]
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. […]
[…]“
2. Gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 517/2013, wird der Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 (Z 3), der Ersatz des Schriftsatzaufwandes mit € 368,80 (Z 4) und der Ersatz des Verhandlungsaufwands mit € 461,- (Z 5) festgelegt.
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. 566/1991 in der im Zeitpunkt des Ausspruchs der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geltenden Fassung BGBl. I 147/2022, lauten:
„[…]
Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
§ 16. […]
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, […]
[…]
handelt.
[…]
Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen
§ 30. (1) Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene
[…]
4. berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.
[…]
Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
[…]
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
[…]“
4. Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz des Waffengesetzes (WaffG), BGBl. I 12/1997 idF BGBl. I 211/2021, gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen.
IV.Rechtliche Beurteilung
1. Der Verwaltungsgerichtshof fasste seine bisherige Rechtsprechung zu Betretungsverboten nach § 38a SPG im Erkenntnis vom 4. Dezember 2020, Ra 2019/01/0163, folgendermaßen zusammen:
„10Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betretungsverbot (ebenso wie eine Wegweisung) an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa VwGH 7.9.2020, Ro 2019/01/0005, Rn. 13; 22.6.2018, Ra 2018/01/0285, Rn. 7, jeweils mwN).
11Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen (vgl. zur ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN). Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der in Rn. 10 dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, mit Verweis auf VwGH 29.7.1998, 97/01/0448, zur Vertretbarkeit der Annahme der Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs. 1 SPG, sowie VwGH 8.9.2009, 2008/17/0061).
12Dafür ist ein vorangegangener gefährlicher Angriff nicht notwendig, bildet aber ex lege ein Indiz für einen möglicherweise bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (arg.: „insbesondere“). Die Gefahrenprognose iSd § 38a Abs. 1 SPG setzt somit weder einen solchen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ iSd § 38a Abs. 1 SPG in Frage kommen können (vgl. VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280, mwN). So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen (vgl. etwa Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm. 4 und 5 zu § 38a). Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Ausspruch des Betretungsverbots weist der Gesetzgeber auf die maßgeblichen Umstände „Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente“ hin (vgl. die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 1151 BlgNR 25. GP, 3).
13Bei der Gefährdungsprognose ist insbesondere zu beachten, dass nach der Intention des Gesetzgebers die sicherheitspolizeiliche Intervention bereits greifen soll, bevor eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt wird. Nur so kann der Zweck des § 38a SPG als vorbeugende Schutzmaßnahme Sinn ergeben (vgl. aus dem Vorblatt zur RV 252 BlgNR 20. GP, 5, sowie die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 252 BlgNR 20. GP, 11f, wobei sich der Gesetzeszweck des Schutzes vor Gewalt bereits aus dem Titel des Gesetzes „Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie - GeSchG“ ergibt; Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm. 4 und 5 zu § 38a, mwN). Mit der - in der vorliegenden Rechtssache anzuwendenden - Präventionsnovelle 2016, BGBl. I Nr. 61/2016, wollte der Gesetzgeber diesen wesentlichen Gesetzeszweck („in erster Linie die präventiven Instrumente im Bereich des Schutzes vor Gewalt“) zusätzlich verbessern (vgl. aus dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen RV 1151 BlgNR 25. GP, 1) und sah in § 38a SPG Neuerungen vor, „die den Schutz vor Gewalt erhöhen sollen“. So kann, sofern das Betretungsverbot nicht gemäß Abs. 6 aufzuheben ist, die Sicherheitsbehörde den Gefährder gemäß dem mit dieser Novelle in Kraft getretenen Abs. 6a während eines aufrechten Betretungsverbots vorladen, um diesen über rechtskonformes Verhalten nachweislich zu belehren, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders (dessen Verhalten bei der Anordnung des Betretungsverbots, erkennbare Gewaltbereitschaft, Gefährdungsprognose, einschlägige Vorfälle in jüngster Vergangenheit) oder der Umstände (Gesamtsituation) beim Einschreiten (Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente) erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung; vgl. die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 1151 BlgNR 25. GP, 3f). Dieses Ziel der Prävention wurde im Übrigen vom Gesetzgeber auch als (ein) Hauptgesichtspunkt des (vorliegend noch nicht zur Anwendung kommenden) Gewaltschutzgesetzes 2019 betont (vgl. die Erläuterungen in IA 970/A BlgNR 26. GP, 23).
14Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist daher, ob für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes und ausgehend vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd § 38a SPG vorlagen. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und seine[n] eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Beamten zu setzen. Die Annahme der Beamten eines bevorstehenden vom Gefährder ausgehenden gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit ist somit nicht bereits dann unvertretbar und das verhängte Betretungsverbot rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Gefährdungslage an Hand des sich den eingeschrittenen Beamten gebotenen Gesamtbildes anders einschätzt.“
2. Dieser Prüfungsmaßstab entspricht nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes dem Charakter einer Prognoseentscheidung und steht mit Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG im Einklang. Das Verfahren gemäß § 38a SPG stellt jedenfalls sicher, dass die Kontrolle der vom Sicherheitsorgan verhängten Maßnahme dahingehend erfolgt, ob dessen Entscheidung dem Zweck des Gesetzes entsprechend (Gewaltprävention) und unter Einhaltung der im § 38a SPG vorgegebenen Verfahren und deren Dokumentation – also rechtmäßig – erfolgt ist (VfGH 07.12.2023, G 590, 591/2023).
3. Nach dem vom Zeugen D (also jenem Beamten, der das angefochtene Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen hat) dokumentierten Sachverhalt ergab sich für die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungs- und Annäherungsverbotes ein Gesamtbild, wonach die Beteiligte Angst vor dem Beschwerdeführer hatte. Nach dem Inhalt der Dokumentation war dies insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die Kontrolle verliere und mit Gegenständen um sich werfe. Darüber hinaus wurden noch – lediglich in allgemeiner Weise – Eifersucht und ein damit im Zusammenhang stehendes Kontrollverhalten des Beschwerdeführers dokumentiert.
4. Es erscheint jedenfalls vertretbar, dass der Zeuge den Angaben der Beteiligten insbesondere aufgrund des von ihr vermittelten verängstigten Eindrucks und des Umstandes, dass ihre Angst sie zum Aufsuchen einer Polizeidienststelle veranlasst hatte, im Hinblick auf die dokumentierten Umstände Glauben schenkte. Somit hatte der Zeuge als einer damals einschreitender Beamter Tatsachen vorliegen, die in vertretbarer Weise die Annahme rechtfertigten, der Beschwerdeführer würde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der Beteiligten begehen.
Dass (unbestritten) der dokumentierte Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Versuch oder die Verwirklichung einer gerichtlich strafbaren Handlung und damit die Begehung eines (aktuellen oder früheren) gefährlichen Angriffs durch den Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungs- und Annäherungsverbotes lieferte (insbesondere nicht im Hinblick auf eine gefährliche Drohung nach § 107 oder eine beharrliche Verfolgung nach § 107a StGB, was von der PI *** an die Staatsanwaltschaft *** zur Anzeige gebracht wurde), ändert nach der zitierten Rechtsprechung daran nichts. Die vom Zeugen D nach § 38a Abs. 1 SPG erforderliche Prognoseentscheidung kann sich im vorliegenden Fall auf Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs stützen, nämlich das (von den Beamten als glaubwürdig erachtete) Umherwerfen von Gegenständen bei unkontrollierten Wutausbrüchen, ungeachtet dessen, dass die Beamten dadurch keine Beschädigungen in der Wohnung oder am Mobiltelefon der Beteiligten feststellen konnten.
5. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass die Dokumentation nach den getroffenen Feststellungen bei weitem nicht das gesamte vom Zeugen D seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Gesamtbild wiedergibt. Dies trifft insbesondere auf seine Wahrnehmungen zum von der Beteiligten behaupteten und in der Dokumentation nicht näher spezifizierten „Kontrollverhalten“ des Beschwerdeführers zu. So ist nicht wiedergegeben, dass der Zeuge die Chats zwischen der Beteiligten und dem Beschwerdeführer zumindest im Überblick in Augenschein nahm und darin keinen Anhaltspunkt auf ein Verlangen nach der Bekanntgabe von Standorten oder Fotos von Aufenthaltsorten der Beteiligten wahrnehmen konnte. Auch der von ihm erst in der „persönlichen Meldung“ vom 15. Februar 2025 erstmals erwähnte Vorfall mit dem von der Beteiligten besuchten Tanzkurs im April 2024 ist nicht dokumentiert.
Dennoch reichen die dokumentierten Tatsachen, auch wenn sie das festgestellte umfassende Bild des Zeugen nicht vollständig wiedergeben, aus, um den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbot zu rechtfertigen, zumal vom Zeugen keine Umstände vorgefunden wurden, die den Vorwurf des Umherwerfens mit Gegenständen im Zuge von Wutausbrüchen hätten entkräften können. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass nicht dokumentierte Teile des „Gesamtbildes“, die zu keiner anderen Beurteilung führen würden, nicht zur Rechtswidrigkeit der Dokumentation nach § 38a Abs. 6 SPG und damit des Betretungs- und Annäherungsverbotes als Ganzes führen.
6. Da das Betretungs- und Annäherungsverbot die auch vom Gefährder bewohnte Wohnung betraf, war von den einschreitenden Beamten nach § 38a Abs. 3 SPG die Verhältnismäßigkeit speziell zu prüfen. Aus der Dokumentation sind jedoch keine Umstände ersichtlich, wonach eine Unterkunftnahme außerhalb der Wohnung den Beschwerdeführer ungewöhnlich hart getroffen hätte, zumal dieser nach seinen eigenen Angaben ausdrücklich erklärte, in der nahegelegenen Wohnung seiner verreisten Eltern unterkommen zu können. Der Beschwerdeführer war auch nicht gehindert, mit seinem vom Annäherungsverbot nicht betroffenen Kind außerhalb der Wohnung regelmäßigen Kontakt zu halten. Schließlich war für die Beamten auch kein gelinderes Mittel erkennbar, durch das der Schutz der Beteiligten vor drohenden gefährlichen Angriffen im gleichen Ausmaß hätte gewährleistet werden können.
7. Insgesamt erweist sich das angefochtene Betretungs- und Annäherungsverbot (hinsichtlich der Voraussetzungen für seine Erlassung ebenso wie hinsichtlich der Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des § 38a SPG) als rechtmäßig, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung. Daraus ergeben sich konkret die folgenden Kostenbestandteile
Vorlageaufwand: 57,40
Schriftsatzaufwand: 368,80
Verhandlungsaufwand: 461,00
Summe: € 887,20
Dass die Vorlage des Verwaltungsaktes sowie die Erstattung der Gegenschrift erst nach Ablauf der vom Landesverwaltungsgericht hiefür gesetzten Frist erfolgte, steht der Zuerkennung von Vorlage- und Schriftsatzaufwand nicht entgegen (vgl. zum Schriftsatzaufwand nach § 48 Abs. 1 Z 2 VwGG VwGH 28.01.2016, 2013/07/0087, mwN).
V.Zur Zulässigkeit der Revision
Die (ordentliche) Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an die Dokumentation nach § 38a Abs. 6 SPG und zu den Auswirkungen einer – wie im vorliegenden Fall – unvollständigen Dokumentation fehlt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass die Dokumentation grundsätzlich eine Modalität des Betretungs- und Annäherungsverbotes darstellt und daher ihre Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit des Betretungs- und Annäherungsverbotes führt (VwGH 05.11.2024, Ra 2024/01/0128, mwN).,
Fraglich ist freilich, wann eine Dokumentation als unvollständig bzw. unrichtig erachtet werden kann. Ginge man davon aus, dass § 38a Abs. 6 SPG eine vollständige Darstellung des „Gesamtbildes“ erfordert, die auch Umstände enthalten bzw. richtig wiedergeben muss, welche für die Rechtsmäßigkeit des Betretungs- und Annäherungsverbotes letztlich, weil die dokumentierten Umstände (Umherwerfen von Gegenständen, welches der Beschwerdeführer nicht entkräften konnte) dafür ausreichen, nicht (mehr) relevant sind (im vorliegenden Fall etwa, dass die Sichtung der Chats den Vorwurf einer Kontrolle der Beteiligten durch den Beschwerdeführer nicht erhärtete oder die dokumentierte „Beschädigung im Fußboden des gemeinsamen Schlafzimmers“ nicht der Behauptung der Beteiligten, der Beschwerdeführer habe ihr Mobiltelefon auf den Boden geworfen, zugeordnet werden konnte), so erwiese sich das angefochtene Betretungs- und Annäherungsverbote als rechtswidrig. Dasselbe gilt, wenn es § 38a Abs. 6 SPG erfordern würde, dass sich alle am Ausspruch des Verbots beteiligten Beamten (im vorliegenden Fall auch jene, die die gefährdete Person befragten) aus der Dokumentation ergeben müssen.
Somit liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133Abs. 4 B-VG vor, deren Lösung für die vorliegende Entscheidung wesentlich ist.
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