LVwG N LVwG-M-28/001-2024

LVwG-M-28/001-2024Tribunale amministrativo regionale16 mag 2025

Regest

Richtlinienbeschwerde; Verfahrensrecht; Beschwerdebegehren; Verbesserungsauftrag; Zurückweisung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-28/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.28.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Richtlinienbeschwerde des A in ***, ***, gegen das Verhalten von „B, PI *** im Zuge einer Vorgangsweise einer Amtshandlung vom 23.04.2024“ (zuständige Dienstaufsichtsbehörde: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Feststellungen

1.1. Gegen Herrn A (in der Folge: „Beschwerdeführer“) wurde am 23. April 2024 ein Betretungs- und Annäherungsverbot mitsamt vorläufigem Waffenverbot betreffend die im Schutzbereich ***, ***, wohnhafte gefährdete Person durch Organe der Polizeiinspektion *** telefonisch ausgesprochen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer unter anderem Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerden. Die vorliegende zur Zl. LVwG-M-28/001-2024 protokollierte Richtlinienbeschwerde betrifft grundsätzlich das (verfahrenseinleitende) Schreiben vom 27. Mai 2024, das direkt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtet wurde, wo es am 28. Mai 2024 einlangte. Diesem Schreiben waren mehrere weitere Dokumente, wie Auszüge aus Zeugeneinvernehmungen, angefügt.

1.2. In diesem Schreiben wandte sich der Beschwerdeführer mit dem Betreff „Beschwerde über den B, PI *** im Zuge einer Vorgangsweise einer Amtshandlung vom 23.04.2024“ unter anderem und zusammenfassend gegen das Verhalten des genannten einschreitenden Organs bei der Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbots am 23. April 2024. So sei der Beschwerdeführer durch das einschreitende Organ in einem ungebührlichen und scharfen Ton auf verschiedene Themen (wie etwa das erforderliche rasche Eintreffen des Beschwerdeführers zur Einvernahme bei der Dienststelle oder auf Rückfragen des Beschwerdeführers) angesprochen worden. Das einschreitende Organ habe sich „sowohl verbal als auch mit seinem Auftreten dem Beschwerdeführer gegenüber äußerst ungebührlich und abwertend verhalten und ihn wie einen Schwerverbrecher im Zuge der gesamten Amtshandlung behandelt“.

1.3. Nach unverzüglicher und fristgerechter Weiterleitung an die Landespolizeidirektion Niederösterreich (in der Folge: „Dienstaufsichtsbehörde“), teilte diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2024, zugestellt am 1. Juli 2024, unter näherer Begründung mit, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände nicht vorliegen würden. Abschließend hielt die Dienstaufsichtsbehörde ausdrücklich fest, dass ihrer Ansicht nach kein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 31 SPG in Verbindung mit der Richtlinienverordnung vorgelegen seien.

Das Schreiben vom 27. Juni 2024 enthielt auch einen Hinweis auf § 89 Abs. 4 SPG, wonach der Beschwerdeführer das Recht habe, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Mitteilung die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu verlangen.

1.4. Daraufhin verlangte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 89 Abs. 4 SPG fristgerecht mit seinem Schreiben, datiert mit 3. Juli 2024, direkt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt, eine Entscheidung durch das „Landesgericht“ (gemeint wohl: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich). Darin führte er aus, dass das Antwortschreiben der Dienstaufsichtsbehörde Begründungen enthalte, die für ihn nicht schlüssig seien und zum Teil auch nicht der Realität entsprechen würden – diese Widersprüche seien durch ihn belegbar. Außerdem sei seitens der Dienstaufsichtsbehörde auf seine Punkte betreffend „Verletzung der Datenschutzgrundverordnung“ und die „Verletzung der Unschuldsvermutung“ in keinster Weise eingegangen worden. Daher habe er auch eine Beschwerde bei der österreichischen und europäischen Datenschutzbehörde eingereicht. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer unter mehreren Punkten an, weshalb im Antwortschreiben der Dienstaufsichtsbehörde Widersprüche vorliegen würden.

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2024 gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 AVG mit, dass seine Beschwerde mangelhaft ausgeführt sei, als dieser kein konkretes Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG zu entnehmen sei. Vor diesem Hintergrund trug das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftstückes auf. Dabei wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich explizit darauf hin, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen würden, und, dass bei nicht vollständiger bzw. nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Beschwerde zurückgewiesen werde.

Im Rahmen der Manuduktionspflicht wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ferner auf die (allfälligen) Kostentragungsregeln im Bereich von Richtlinienbeschwerden gemäß § 53 VwGVG iVm § 35 VwGVG iVm VwGAufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, hin.

Auch wurde der Beschwerdeführer bereits im Verbesserungsauftrag darauf hingewiesen, dass im nunmehrigen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht die Erledigung der Dienstaufsichtsbehörde (hier: Mitteilung der LPD NÖ vom 27. Juni 2024) zu überprüfen wäre, sondern der Frage nachzugehen wäre, ob durch das in Beschwerde gezogene Verhalten Bestimmungen der Richtlinien-Verordnung verletzt wurden (unter Hinweis auf Wessely in Thanner/Vogl, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz2 [2013] § 89 Rz 13).

Darüber hinaus erteilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer eine ausführliche weiterführende Manuduktion (etwa mit dem Verweis auf den Zivilrechtsweg).

1.6. Dieses per RSb zugestellte Schreiben wurde am 24. September 2024 von einem Mitbewohner des Beschwerdeführers an seiner Abgabestelle, nämlich am im gesamten behördlichen- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufrechten gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekanntgegebenen Wohnsitz, übernommen.

1.7. Zunächst antwortete der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 27. September 2024, worin er folgendes – soweit für das verfahrensgegenständliche Verfahren relevant – ausführte:

„[…] Anbei meine Antworten auf Ihr Schreiben vom 19. September 2024.

1. )Angabe Rechtsanwalt C:

C vertritt mich im Zuge der Scheidung der Anzeige Nötigung mir gegenüber. C ist zwar von mir informiert, dass ich eine Richtlinienbeschwerde eingereicht habe, aber vertritt mich derzeit in diesem Fall nicht. Ich halte es mir aber offen, ihn jederzeit einzuschalten.

2. )Maßnahmen oder Richtlinienbeschwerde:

Soweit ich das verstanden habe, macht eine Richtlinienbeschwerde sinn, jedoch halte ich mir das auch offen bis zum Parteiengehör.

3. )Zivilrechtsweg

Wenn ich das richtig verstanden habe, müsste ich zivilrechtlich den Polizisten klagen, wenn ich einen Gehaltsentgang erlitten habe – welches ja auch eingetroffen ist.

[…]“

Mit einem weiteren Schreiben vom 2. Oktober 2024 teilte der Beschwerdeführer – soweit für das verfahrensgegenständliche Verfahren relevant – folgendes weiter aus:

„Richtlinienbeschwerde gegenüber der PI *** allen voran gegenüber B:

1. ) Rief mich Hr. B am 23.04.2024 um 16:00 Uhr an, teilte mir das Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber meiner Frau mündlich mit, und forderte mich SOFORT auf in die PI *** zu kommen. Was nicht richtig ist – denn ich war in der Arbeit und meine Frau anscheinend zu Hause. Es bestand weder Gefahr in Verzug noch wurde meine Frau von mir davor körperlich attackiert.

2. ) Bat ich Hrn. B später zu kommen, da ich um 16:30 Uhr einen Kundentermin in meiner Arbeit, ***, noch hätte und der Kunde sich extra aus *** auf den Weg gemacht hat. Der Kunde heißt Hr. D, und würde jederzeit als Zeuge aussagen. Auch das wurde mir mit den Worten „Wann i sog sie ham jetzt zum kumma, dann kummans jetzt“.

3. ) Bat ich Hrn. B auch nach meiner am 23.04.2024 verpflichtenden Kundenveranstaltung zu kommen – welches er auch verneinte.

Zu Punkt 2. und 3. Ist zu sagen, dass ich mit sehr vielen hochrangigen Polizisten gesprochen habe, die mir allesamt bestätigt haben, dass dies nicht korrekt war, weil wenn ich sofort kommen muss, dann hätte mich die Polizei abholen müssen.

4. ) bat ich um 15 min Zeit, weil ich ja meinen Kunden anrufen musste, der natürlich nicht begeistert war, denn er war schon in ***, und mit meinem Vorgesetzten sprechen musste, dass ich nicht zur Veranstaltung kommen kann.

5. ) muss man wissen, dass Hr. B ein Freund meines Schwiegervaters, E, mit dem er auch am Nachmittag die Zeugenaussage gegen meine Person durchgeführt hat.

6. ) wurde mir beim Eintreffen in der PI *** verweigert das, was mir vorgeworfen wurde in schriftlicher Form auszuhändigen. Erst nach Anruf bei meinem Anwalt (mittels Lautsprecher) wurde mir Akteneinsicht gewährt.

7. ) Konnte ich sofort bei meiner Beschuldigtenvernehmung mehrmals die Unwahrheiten und Verleumdungen gegenüber meiner Person mittels der Zeugenaussagen meiner Frau und meines Schwiegervaters belegen. Blieb Ohne Konsequenz

8. ) Nach 3 Stunden Beschuldigtenvernahme, durch Hrn F – der korrekt und sachlich war – wurde mir gewährt gemeinsam mit der Polizei einige persönliche Dinge vom gemeinsamen Haushalt *** in *** abzuholen. Meine Bitte mit einem Zivilauto vorzufahren, wurde von Hrn. B mit „Sicher nicht“ abgewiesen. Hintergedanke war es, weil ich annahm, dass meine Frau mit unserer gemeinsamen Tochter gegenüber bei den Schwiegereltern auffällig sein wird – was auch so war.

9. ) räumte mir Hr. B nur 15 min ein.

10. ) hat er bei mir zuhause während meiner Amtshandlung mit meinem Schwiegervater telefoniert. DAS GEHT NICHT. Sollte Hr. B behaupten, das stimmt nicht, braucht er nur seine Anrufliste seines privat- und Firmentelefons offenlegen. Auch ich bin davon überzeugt, dass es schon im Vorfeld Gespräche mit meinem Schwiegervater gab.

11. ) hat dann Hr. G am 24.04.2024 die nächste Zeugenaussage gegen mich von Hrn. H entgegengenommen, welcher nie wusste wie Pannen passieren. Hr. G ist ebenso ein Freund meines Schwiegervaters, muss man auch wissen das Hr. G jedes Jahr meinen Schwiegervater beim Christbaumverkauf hilft.

12. ) allein die Form der Anzeige ist für mich skandalös, wenn es schon reicht jemanden bei Social Media Kanälen zu schreiben und ebenfalls auch antworten bekommt, und nicht wie bei der Zeugenaussage angegeben ERSTMALS AM 22.04.2024 – dies zur Anzeige zu bringen, obwohl in den Chats keine Drohungen oder ähnliches vorkamen. Anstatt dass Hr. G Hrn. H sagt bitte sperren Sie Hrn. A oder wie auch immer hat man Hrn. H bei der PI *** durch Hrn. G (aufgrund der Bekanntschaft und Freundschaft zu meinem Schwiegervater) eine Bühne geboten.

13. ) Hr. H gibt eben bei Hrn. G an, dass er mir erstmalig am 22.04.2024 geantwortet hat, und in derselben Zeugenvernehmung übergibt er den Polizisten die Chats und Hr. G sieht, dass er mir sehr wohl geschrieben hat, und auch dies blieb OHNE Konsequenz.

14. ) konnte ich ja nachweisen, dass viele Aussagen meiner Frau und meines Schwiegervaters nicht stimmen, auch die Aussagen von Hrn. H. Und die Polizei hätte 48 Stunden Zeit gehabt das Betretungs- und Annäherungsverbot aufzuheben. Was NICHT passiert ist.

15. ) durfte ich mich bei der Wegweisung NICHT von meiner Tochter verabschieden, was auch falsch ist.

Beide Verfahren wurden von einer unabhängigen Staatsanwältin eingestellt.

Bei der PI *** arbeiten sicher mehr als 2 PolizistInnen – und gerade diese 2 Personen – die ja bestens mit meinem Schwiegervater befreundet sind – machen die Zeugenaussagen gegenüber meiner Person. Hier riecht es nach „Freunderlwirtschaft“.

Die Polizisten haben sich, meiner Meinung nach, mitschuldig gemacht1.) dass es eine Wegweisung gab2.) dass ich trotz sofortiger Aufklärung vieler Dinge kein Gehör fand3.) dass ich meine Tochter 5 (!!) nicht sehen durfte.

Über psychische Probleme in der Zeit muss ich eh nicht näher eingehen. Und zusätzlich hat mein Arbeitgeber, bei dem ich alles offen und ehrlich kommuniziert habe, mir mitgeteilt, wenn es zu einer Anklage gekommen wäre ich meinen Job verloren hätte.

Auch wenn Sie im Schreiben betonen, dass Gehaltseingänge Zivilrechtlich einzuklagen sind möchte ich es trotzdem erwähnen dass ich mehrere Stunden Dienstzeit verloren habe, weil Hr. B unberechtigt mich sofort in die PI *** zitierte.

[…]“

1.8. Obwohl dies im Verbesserungsauftrag konkret enthalten und für den Beschwerdeführer bekannt war, gab der Beschwerdeführer in seinem Schreiben weder ein konkretes Begehren an noch welche Richtlinie im Sinne der Richtlinien-Verordnung konkret für verletzt erklärt werden soll.

1.9. Dem Beschwerdeführer wurde am 13. Februar 2025 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Möglichkeit zur umfassenden Einsicht in sämtliche der Gerichtsabteilung 47 zugewiesenen Akten des Beschwerdeführers gewährt.

1.10. Bis heute langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine umfassende Verbesserung der Beschwerde ein.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem Gerichtsakt und aus den von der Dienstaufsichtsbehörde übermittelten Aktenbestandteilen, andererseits aus den Schreiben des Beschwerdeführers selbst (Schreiben vom 2. Oktober 2024, 3. Juli 2024, 27. September 2024 und vom 27. Mai 2024). Die Feststellungen zu den Inhalten der jeweiligen Aktenbestandteile ergeben sich aus diesen Dokumenten jeweils selbst.

Die Feststellung betreffend das Zustelldatum ergibt sich eindeutig aus dem vollständigen Rückschein und der darin enthaltenen „Übernahmebestätigung“.

Die Wohnadresse des Beschwerdeführers lässt sich eindeutig aus seinen eigenen Schreiben jeweils ableiten.

Die Feststellung betreffend das Zustelldatum ergibt sich aus dem aktenkundigen Rückschein der als öffentliche Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. etwa VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0086).

3. Rechtsvorschriften

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten (auszugsweise):

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

[…]

4. das Begehren

[…]

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

[…]

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

[…]

§ 53. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I 58/2018, lauten (auszugsweise):

„Anbringen

§ 13. (1) […]

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Grundsätzlich eröffnet die Richtlinienbeschwerde dem „Betroffenen“ eine besondere Rechtsschutzmöglichkeit, die Verletzung von gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem zweistufigen Verfahren geltend zu machen (vgl. VfGH 24.6.2015, G 193/2014-11 ua = VfSlg. 19.986; VfGH 24.6.2021, G 363/2020-12; zur "Richtlinienbeschwerde" als "Verhaltensbeschwerde nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vgl. auch VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0226, Rn. 33).

Das Verlangen einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nach § 89 Abs. 4 SPG ist nicht als Rechtsmittel gegen die Mitteilung der Dienstaufsichtsbehörde, sondern als eigenständige Beschwerde zu qualifizieren (vgl. Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016] S. 78). Mangelt es dieser Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der – gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2015/07/0121, mwN, dort auch: Fehlen von Beschwerdegründen und dem Beschwerdebegehren). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich explizit ausgesprochen, dass in einer Richtlinienbeschwerde zur Einleitung des Verfahrens die Verletzung einer Richtlinie behauptet werden muss (VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002).

Sowohl dem Schreiben vom 27. Mai 2024 sowie dem Schreiben vom 3. Juli 2024, das aufgrund seines objektiven Erklärungswertes als das Verlangen einer Entscheidung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 89 Abs. 4 SPG anzusehen war, fehlte es jedoch an einem konkreten Begehren gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG. Da in dieser Beschwerde nach § 89 SPG jedoch explizit die Verletzung von Richtlinien behauptet (vgl. Wessely in Thanner/Vögl, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz2 [2013] § 89 Rz 5) und die Beschwerde auf die Feststellung zielen muss, dass das in Beschwerde gezogene Verhalten eine Richtlinie verletzt hat (vgl. etwa VwGH 2.6.1998, 97/01/0278), war vorliegend gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zunächst ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.

4.2. In diesem Verbesserungsauftrag hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG konkret und unmissverständlich angegeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. für viele etwa VwGH 4.10.2022, Ra 2019/06/0005, mwN). Dieser Verbesserungsauftrag wurde am 24. September 2024 vom Beschwerdeführer an seiner Abgabestelle durch einen Mitbewohner übernommen. Vor diesem Hintergrund begann die zweiwöchige Frist zur Mängelbehebung am 24. September 2024 zu laufen und endete am 8. Oktober 2024 (zur Anwendbarkeit der Fristenberechnungsregeln gemäß §§ 32 und 33 AVG im Verwaltungsstrafverfahren, vgl. etwa VwGH 23.10.2020, Ra 2020/02/0206, mwN).

4.3. In seinen darauffolgenden Schreiben erörterte der Beschwerdeführer, weshalb das Antwortschreiben der Dienstaufsichtsbehörde widersprüchlich sei und die dort zu findenden Ausführungen der Dienstaufsichtsbehörde nach der Wahrnehmung des Beschwerdeführers nicht zutreffend seien. Der Beschwerdeführer wurde jedoch bereits im Verbesserungsauftrag ausführlich dahingehend manuduziert, dass im nunmehrigen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht die Erledigung der Dienstaufsichtsbehörde (hier: Mitteilung der LPD NÖ vom 27. Juni 2024) zu überprüfen ist, sondern der Frage nachzugehen wäre, ob durch das in Beschwerde gezogene Verhalten Bestimmungen der Richtlinien-Verordnung verletzt wurden (unter Hinweis auf Wessely in Thanner/Vogl, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz2 [2013] § 89 Rz 13).

Obwohl im Verbesserungsauftrag das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich explizit und eindeutig nachvollziehbar darauf hingewiesen hat und für den Beschwerdeführer dieses Inhaltserfordernis spätestens mit dem Verbesserungsauftrag bekannt war, gab der Beschwerdeführer in seinen weiterführenden Schreiben weiterhin weder ein konkretes Begehren an noch welche Richtlinie im Sinne der Richtlinien-Verordnung konkret für verletzt erklärt werden soll und kam somit dem Verbesserungsauftrag nicht nach.

4.4. Zumal der Beschwerdeführer dem konkreten Verbesserungsauftrag bis dato nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Beschluss zurückzuweisen.

Dem Beschwerdeführer waren in diesem Beschwerdeverfahren keine Kosten gemäß § 35 VwGVG aufzuerlegen, zumal noch keine ersatzfähigen Aufwände im Sinne dieser Bestimmungen entstanden sind.

5. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde mangels ausreichender Verbesserung zurückzuweisen war.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vorliegend vielmehr auf dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 3 AVG sowie des § 17 VwGVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 22.9.2022, Ra 2022/11/0149). Darüber hinaus liegt dazu die zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die Entscheidung nicht abweicht.

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