LVwG N LVwG-AV-1344/002-2024

LVwG-AV-1344/002-2024Tribunale amministrativo regionale14 mag 2025

Regest

Bildung und Kultur; Schulerhaltungsbeitrag; Wohnsitz; Jugendwohlfahrt;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1344/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1344.002.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Landeshauptstadt St. Pölten gegen den Bescheid des Obmannes der B vom 17. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages nach dem NÖ Pflichtschulgesetz 2018, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird der angefochtene Bescheid behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des Obmannes der B vom 17. Oktober 2024, Zl. ***, wurde der Landeshauptstadt St. Pölten ein Schulerhaltungsbeitrag für eine sprengelfremde Schülerin in Höhe von 6.500,-- Euro vorgeschrieben. Dazu wurde begründend Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

„Der Obmann der B hat, nach Anhören des Schulausschusses in seiner Sitzung vom 17.10.2024, gern. § 47 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz, LGBI. 5000, i.d.g.F., den Voranschlag 2025 erstellt und die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen ermittelt. Der Finanzierungshaushalt weist einen Fehlbedarf von € 578.300,00 aus.

Die Aufteilung dieses Fehlbedarfes auf die beteiligten Gemeinden hat gern. § 46 Abs. 1 und 3 NÖ Pflichtschulgesetz, LGBI. 5000, i.d.g.F., im Verhältnis der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler zu erfolgen.

Für Schüler, die gemäß § 7 Abs. 9 als sprengelangehörig gelten (§ 49), für zugewiesene Schüler (§ 50), aus sprengelfremden Gemeinden stammende Schüler (§ 7 Abs. Abs. 10) und sonstige sprengelangehörige Schüler (§ 51) ist ein Schulerhaltungsbeitrag festzusetzen. Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 und § 7 Abs. 11 sinngemäß Anwendung.

Die Gesamtzahl der Schüler, welche im Schuljahr 2024/2025 die Sonderschule in *** besuchen, ist 89. Unter Zugrundelegung des im Voranschlag 2025 ausgewiesenen Fehlbedarfes im Finanzierungshaushalt von € 578.300,00 ergibt sich daher pro Schüler ein Anteilsbetrag von € 6.497,75 im Finanzierungshaushalt.

Da von der o.a. Gemeinde im vorangeführten Schuljahr die im Spruch angegebene Anzahl von Schülern die Sonderschule besucht, ergibt sich der festgesetzte gerundete Anteilsbetrag.“

1.2. Dagegen wurde von der Landeshauptstadt St. Pölten fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der gemeldete Hauptwohnsitz der betreffenden Schülerin in *** liege. Es sei auch keine Verpflichtungserklärung abgegeben worden, weshalb keine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung bestehe und die Bescheidaufhebung begehrt werde.

1.3. Die Behörde legte mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Dabei wurde ausgeführt, dass die Schülerin im Sinne des Kindeswohles in einem Palliativ-Pflegezentrum in *** wohne, wo es eine dislozierte Klasse der Sonderschule gebe, die von der Schülerin besucht werde. Aus Sicht der Behörde liege eine Maßnahme der Jugendwohlfahrt mit Vorschreibungsberechtigung für den Schulerhaltungsbeitrag vor.

1.4. Die A GmbH als Betreiberin des Palliativ-Pflegezentrums übermittelte über Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am 8. April 2025 eine Stellungnahme in der vorliegenden Beschwerdesache. Darin wurde ausgeführt, dass die Schülerin nicht auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt untergebracht sei und es wurden Ausführungen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Schülerin getätigt. Am 9. April 2025 wurden über hg. erfolgte telefonische Nachfrage ergänzende Ausführungen seitens der Betreiberin getätigt.

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 10. April 2025 die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis und Stellungnahme. Für den Fall, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewünscht sei, wurde um Mitteilung ersucht.

1.6. Die Behörde nahm mit E-Mail vom 16. April 2025 dazu Stellung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die angebotene pflegerische Versorgung und Betreuung einer medizinischen Maßnahme im Sinne der Kinder- und Jugendhilfe gleichkomme und dass deshalb bei entsprechendem Kontakt zwischen Kind und Eltern, anknüpfend an den Wohnsitz der Eltern, Schulerhaltungsbeiträge gemäß § 51 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 vorgeschrieben würden. Eine Zustimmung bzw. Verpflichtungserklärung sei diesfalls nicht notwendig. Die Vorschreibung einer Schulumlage für alle Schüler mit Hauptwohnsitzmeldung im Pflegezentrum an die Standortgemeinde würde auf Grund der Zufälligkeit des Pflegestandortes eine auch der Höhe nach erhebliche finanzielle Benachteiligung der Standortgemeinde darstellen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sei nicht erforderlich.

1.7. Mit E-Mail vom 17. April 2025 teilte die Behörde ergänzend mit, dass § 51 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 besonders die Standortgemeinden von Jugendhilfeeinrichtungen schütze, indem eine Verrechnungsmöglichkeit an die Heimatgemeinde geschaffen werde. Im Falle medizinischer bzw. pflegerischer Hilfe im Pflegezentrum werde hier eine Analogie gesehen.

2. Feststellungen:

Die Schülerin C, geboren am ***, besucht im Schuljahr 2024/25 seit Schulbeginn die Sonderschule *** (ASO ). Konkret besucht sie eine dislozierte Klasse der Sonderschule *** im Palliativ-Pflegezentrum „“, welches von der A GmbH geführt wird.

Der Einzug der Schülerin in das genannte Palliativ-Pflegezentrum in *** erfolgte am 3. Mai 2024. Dem Aufenthalt liegt keine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe zu Grunde und es liegen Obsorge und Erziehungsberechtigung nach wie vor bei den Eltern. Hintergrund des Einzuges in das Palliativ-Pflegezentrum ist eine schwere Erkrankung der Schülerin und die im Palliativ-Pflegezentrum gesicherte Langzeitpflege.

Die Schülerin ist seit 10. Mai 2024 mit Hauptwohnsitz im Palliativ-Pflegezentrum gemeldet und seitdem an ihrem bisherigen Wohnsitz in *** (***) nur mehr mit Nebenwohnsitz. Sie hält sich die meiste Zeit im Palliativ-Pflegezentrum auf und sie wird dort mehrmals wöchentlich von ihren Eltern besucht, die dann stundenweise im Palliativ-Pflegezentrum bleiben. Wochenendausgänge im Herkunftsort mit der Dauer von zwei bis drei Tagen finden nur jedes zweite Wochenende statt. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Schülerin liegt seit ihrem Einzug im Palliativ-Pflegezentrum ebendort. Die Schülerin ist dauerhaft im Palliativ-Pflegezentrum wohnhaft und es ist keine Rückverlegung ihres Wohnsitzes an den Herkunftsort vorgesehen.

Die Landeshauptstadt St. Pölten hat keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages für die Schülerin abgegeben.

Es besteht auch kein Übereinkommen über die Aufteilung des Schulaufwandes mit der Landeshauptstadt St. Pölten.

3. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass der Schulbesuch der Schülerin seit Schulbeginn und das Wohnen im Palliativ-Pflegezentrum unstrittig sind. Zur Meldung der Schülerin ist eine Abfrage des Zentralen Melderegisters aktenkundig, wobei die Meldedaten ebenso nicht strittig sind. Dass dem Aufenthalt der Schülerin keine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe zu Grunde liegt, wurde von der A GmbH als Betreiberin des Palliativ-Pflegezentrums und damit als mit den Verhältnissen vertraute Stelle in der am 8. April 2025 übermittelten Stellungnahme bekannt gegeben. Ebenso wurde in dieser Stellungnahme die näheren Lebensverhältnisse geschildert (wobei anzumerken ist, dass offenkundig versehentlich der Einzug in das Palliativ-Pflegezentrum und die Wohnsitzmeldung mit Juni anstatt Mai datiert wurden). Über hg. telefonische Nachfrage wurde am 9. April 2025 gegenüber dem erkennenden Richter weiters ausdrücklich mitgeteilt, dass die Schülerin dauerhaft bei ihnen sei und dass keine Rückkehr vorgesehen sei. Der Lebensmittelpunkt der Schülerin sei definitiv bei ihnen, die Schülerin sei 2/3 der Zeit bei ihnen und habe nur hin und wieder Ausgang (s. den hg. Aktenvermerk vom 9.4.2025). Diese Ermittlungsergebnisse wurden von der belangten Behörde nicht bestritten, insbesondere wurde in den behördlichen E-Mails vom 16. April 2025 und 17. April 2025 weder das Nichtvorliegen einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe in Zweifel gezogen noch die Stellungnahme der Betreiberin zu den Lebensverhältnissen oder die erfolgte Mitteilung zum Lebensmittelpunkt der Schülerin und zur nicht vorgesehenen Rückkehr. Die Feststellung, wonach keine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, basiert auf den Beschwerdeangaben und es wurde dem von Behördenseite auch nicht widersprochen. Es hat sich auch niemand auf das Vorliegen eines Übereinkommens über die Aufteilung des Schulaufwandes berufen und es ist ein solches auch nicht aktenkundig. Insgesamt ist von einem unstrittigen Sachverhalt auszugehen.

4. Maßgebliche Rechtslage:

4.1. § 51 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, LGBl. Nr. 47/2018 idF LGBl. Nr. 23/2022, lautet:

§ 51

Schulerhaltungsbeiträge für sonstige sprengelangehörige Schüler und Schülerinnen

(1) Für Schüler und Schülerinnen, die auf Grund einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe im Schulsprengel wohnen und deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, hat die Gemeinde des Hauptwohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

(2) Ist eine nach Abs. 1 verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.

(3) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.

4.2. Die Verordnung der Bildungsdirektion für Niederösterreich, mit der die Schulsprengel der Sonderschulen und die Sonderschulgemeinden in Niederösterreich verlautbart werden (Bildungsdirektion für NÖ, GZ I-110729/2-2024, vom 15. März 2024), lautet hinsichtlich der Sonderschule ***:

Artikel I

Sprengeleinteilung

In nachstehenden Standorten ist eine Sonderschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der Kennzeichnung „x“ eine Schulgemeinde gebildet wird:

Abkürzungen:

KG – Katastralgemeinde/n

ZH – Zerstreute Häuser

Schule

Standort

Sprengel

Verwaltungsbezirk Amstetten

x ***

Amstetten

Neuhofen an der Ybbs (stillgelegt)

Neustadtl an der Donau (stillgelegt)

Gemeinden Amstetten, Ardagger, Blindenmarkt (Bezirk Melk), Euratsfeld, Ferschnitz, Neuhofen an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, St. Georgen am Ybbsfelde, Viehdorf, Winklarn; von der Gemeinde Oed-Oehling die KG Oehling mit Ausnahme des Dorfes Ramsau, der Rotte Pyhra und des Weilers Buchleiten; Gemeinde Zeillern mit Ausnahme der Rotten Groschopf, Destelberg, Rosenfeld und Dorf und des Weilers Hikersberg

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

5.1. Zum vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeitrag:

Vorauszuschicken ist, dass ungeachtet der missverständlichen Adressierung des angefochtenen Bescheides an den Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft ist, dass der Bescheid nach seinem Spruch („Anteilsbetrag der Landeshauptstadt St. Pölten“) und seiner Begründung („beteiligte Gemeinden“ bzw. „o.a. Gemeinde“) an die Landeshauptstadt St. Pölten gerichtet ist (vgl. etwa VwGH 21.11.2013, 2013/15/0215).

Es ist daher eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen und es ist dazu Folgendes auszuführen:

Die belangte Behörde beruft sich im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages an die beschwerdeführende Stadt auf § 51 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018. Diese Bestimmung setzt für eine Vorschreibung aber zweierlei voraus: Einerseits, dass die betreffende Schülerin auf Grund einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe im Schulsprengel wohnt, sowie andererseits, dass der Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels in der zu verpflichtenden Gemeinde gelegen ist (vgl. auch etwa VwSlg. 16.501 A/2004).

Beide Voraussetzungen sind nach den getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dem Aufenthalt der Schülerin im Schulsprengel liegt keine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe zu Grunde und es liegt der Hauptwohnsitz der Schülerin auch nicht in der beschwerdeführenden Stadt.

Festzuhalten ist zum Hauptwohnsitz der Schülerin, dass sich diese die meiste Zeit im Palliativ-Pflegezentrum aufhält und dort auch mehrmals wöchentlich von ihren Eltern besucht wird. Wochenendausgänge finden nur jedes zweite Wochenende statt. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt seit dem Einzug im Palliativ-Pflegezentrum ebendort. Die Schülerin ist dauerhaft im Palliativ-Pflegezentrum wohnhaft und es ist keine Rückverlegung ihres Wohnsitzes an den Herkunftsort vorgesehen (womit sich der vorliegende Fall auch vom Regelfall des § 51 Abs. 1 leg.cit unterscheidet – vgl. dazu den Motivenbericht vom 19.6.2018, Zl. K4-GV-170/253-2018, Ltg.-229/P-3-2018: „Der Hauptwohnsitz bleibt grundsätzlich bei den Erziehungsberechtigten, da eine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe zumeist darauf ausgerichtet ist, eine Rückführung zu den Erziehungsberechtigten zu erzielen.“). Zu verweisen ist aus rechtlicher Sicht zudem auf den Indizcharakter einer amtlichen Meldung (vgl. etwa VwGH 3.7.2008, 2005/18/0077) sowie darauf, dass der Hauptwohnsitz einer Person auch in einem Pflegeheim gelegen sein kann (vgl. etwa VwGH 18.2.2003, 2002/05/1498).

Zum zuletzt seitens der belangten Behörde erstattetem Vorbringen, welches auf eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 abzielt, ist erneut festzuhalten, dass fallbezogen keine der beiden Voraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllt ist (weder liegt eine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe vor noch liegt der Hauptwohnsitz der Schülerin in der beschwerdeführenden Stadt). Es kann nicht erkannt werden, dass bei dem gegebenen Sachverhalt eine Ergänzungsbedürftigkeit des Gesetzes anzunehmen wäre, zumal das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts im Zweifel als beabsichtigt anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 14.12.2022, Ra 2021/01/0410). Es entspricht außerdem der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Bestimmungen betreffend die Verpflichtung zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen als abschließende Regelung zu verstehen sind (vgl. etwa VwSlg. 16.916 A/2006 zum NÖ Pflichtschulgesetz 1973; vgl. weiters VfSlg. 16.244/2001, Punkt 3.3.2., zu § 8 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes).

Für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages an die beschwerdeführende Stadt besteht somit – zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beschwerdeführende Stadt auf Grund einer anderen Bestimmung zur Tragung des Schulaufwandes für die betreffende Schülerin verpflichtet wäre und weder eine Verpflichtungserklärung noch ein Übereinkommen besteht – keine Rechtsgrundlage.

Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und es ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt und hat die belangte Behörde zuletzt ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Verhandlung nicht erforderlich ist (vgl. zum Verzicht auf eine Verhandlung etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0141). Davon abgesehen konnte die Durchführung einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil im vorliegenden Fall, in dem der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist und die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand der Aktenlage etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; vgl. weiters etwa VfGH 15.10.2016, A7/2016, und VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).

5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Eine Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht gegeben (vgl. allgemein auch etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197).

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