LVwG N LVwG-S-2123/001-2024

LVwG-S-2123/001-2024Tribunale amministrativo regionale8 mag 2025

Regest

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; zwischenstaatliche Sozialversicherung; A1-Formular; Bindungswirkung; Anmeldung; Schutzzweck;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2123/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2123.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 5. September 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. stattgegeben, dieser aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 154 Stunden) auf den Betrag von € 730,- (Ersatzfreiheitsstrafe 112 Stunden) herabgesetzt wird.

3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit € 73,- neu festgesetzt.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 803,- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 5. September 2024, Zl. ***, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen insgesamt zwei Verletzungen des § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unter Spruchpunkt 1. und 2. Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 154 Stunden) verhängt.

1.2. Im Spruch des Straferkenntnisses wird von der belangten Behörde Folgendes als erwiesen angesehen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: 02.01.2024 bis 04.03.2024

Ort: ***, *** - Firmenstandort

Betretungsort: Gemeindegebiet ***, Straßenkilometer ***, ***, Bez. ***

Tatbeschreibung:

1. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, vom 02.01.2024 bis 04.03.2024 beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse Niederösterreich zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet. Name des Beschäftigten: D, geb. ***. Arbeitsantritt: 02.01.2024 als Montagearbeiter und Fahrer des Firmenfahrzeuges

2. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, vom 02.01.2024 bis 04.03.2024 beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse Niederösterreich zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet. Name des Beschäftigten: E, geb. ***, Arbeitsantritt: 02.01.2024 als Montagearbeiter

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016

zu 2. § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. In seiner rechtzeitigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer näher begründet vor, dass die spruchgegenständlichen Personen keine Arbeitnehmer des Beschwerdeführers seien, sondern als Selbstständige im Rahmen eines Werkvertrages beauftragt worden seien. Mit seiner Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer ein Urkundenkonvolut und legte hierbei insbesondere A1-Bescheinigungen des slowakischen Sozialversicherungsträgers für Herrn D für den Zeitraum von 2. Jänner 2024 bis 28. Februar 2025 als „entsandte selbstständige erwerbstätige Person“ sowie Herrn E für den Zeitraum von 1. Mai 2024 bis 30. April 2026 als „entsandte selbstständige erwerbstätige Person“ vor.

2.2. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 schränkte der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt 2. (betreffend Herrn E) auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein, verwies auf „die gerichtsbekannten persönlichen Umstände“ und ersuchte, die Strafe auf das Mindeststrafausmaß herabzusetzen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

3.2. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher neben dem Beschwerdeführer die zwei spruchgegenständlichen Personen als Zeugen einvernommen wurden.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer war insbesondere im Zeitraum von 2. Jänner 2024 bis 4. März 2024 handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH, mit Sitz in ***, ***.

4.2. Am 4. März 2024 um ca. 9:40 Uhr führten Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei ***, auf der Prüfstelle in *** Straßenkilometer ***, eine Kontrolle durch, bei der die spruchgegenständlichen Personen, in Arbeitskleidung und im Firmenfahrzeug der B GmbH angetroffen wurden.

4.3. Herr D ist ein slowakischer Staatsangehöriger. Der slowakische Sozialversicherungsträger hat ihm eine A1-Bescheinigung als „entsandte selbstständige erwerbstätige Person“ ausgestellt. Aus dieser geht hervor, dass D jedenfalls von 2. Jänner 2024 bis 28. Februar 2025 und sohin auch zur angelasteten Tatzeit als selbstständig erwerbstätige Person den slowakischen Rechtsvorschriften der Sozialversicherung unterlag. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die A1-Bescheinigung betrügerisch oder rechtsmissbräuchlich erlangt wurde.

4.4. Herr E ist ein slowakischer Staatsangehöriger. Der slowakische Sozialversicherungsträger hat ihm eine A1-Bescheinigung als „entsandte selbstständige erwerbstätige Person“ ausgestellt. Aus dieser geht hervor, dass E von 1. Mai 2024 bis 30. April 2026 und sohin erst nach der angelasteten Tatzeit als selbstständig erwerbstätige Person den slowakischen Rechtsvorschriften der Sozialversicherung unterlag.

4.5. Der Beschwerdeführer war jedenfalls im Tatzeitraum verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** – auf dessen Verlesung wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet – und hieraus insbesondere der Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 8. Mai 2024 und der Auflistung der (nicht vorhandenen) verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers, sowie der Beschwerde, mit welcher als Anlagen unter anderem die A1-Bescheinigungen der spruchgegenständlichen Personen übermittelt wurden.

5.2. Die Feststellungen, dass die A1 Bescheinigung durch die spruchgegenständliche Person nicht betrügerisch oder rechtsmissbräuchlich erlangt worden wären, wurde mangels diesbezüglichen Vorbringens der belangten Behörde bzw. des Amtes für Betrugsbekämpfung vorgebracht bzw. Hinweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffen, weshalb die entsprechende (Negativ) Feststellung zu treffen war.

6. Erwägungen:

6.1. Zu Spruchpunkt 1.:

6.1.1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

6.1.2. Nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig und ist gemäß § 111 Abs. 2 ASVG zu bestrafen, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

6.1.3. Voraussetzung für eine Bestrafung des Beschwerdeführers für eine Verletzung des § 33 Abs. 1 ASVG ist, dass eine Pflichtversicherung der spruchgegenständlichen Personen in Österreich bestanden hat (vgl. etwa VwGH 26.04.2022, Ra 2021/08/0006, mwN).

6.1.4. Die Beurteilung, welchem System der sozialen Sicherheit die spruchgegenständlichen Personen unterlegen sind, richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und deren Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009.

6.1.5. Nach Art. 11 Abs. 1 der VO 883/2004 sind auf eine Person, für die die Verordnung gilt, stets nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anwendbar, wobei dies – vorbehaltlich der vorgesehenen Ausnahmen – grundsätzlich jener Staat ist, in dem die Person eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt (sog. Beschäftigungsstaatprinzip). Ausnahmen vom Beschäftigungsstaatsprinzip sind insbesondere in Art. 12 VO 883/2004 vorgesehen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. unterliegt eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.

Das Vorliegen einer Ausnahme gemäß Art. 12 der VO 883/2004 wird durch die Ausstellung eines A1-Formulars („A1-Bescheinigung“) bescheinigt. So kann es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zweifelhaft sein, dass hinsichtlich einer nach Art. 12 Abs. 2 VO 883/2004 – somit hinsichtlich selbstständig Erwerbstätiger – ausgestellten A1-Bescheinigung gemäß Art. 5 Abs. 1 VO 987/2009 eine Bindung der Träger und der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, eintritt (vgl. VwGH 26.04.2022, Ra 2021/08/0006, mwN). Mit dem Vorliegen einer A1-Bescheinigung wird eine bindende Feststellung getroffen, wessen Sozialversicherungsrecht die von der A1-Bescheinigung betroffene Person unterliegt. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (vgl. etwa EuGH 06.02.2018, Rs. C 359/16, Altun ua., sowie EuGH 06.09.2018, C-527/16, Alpenrind) die Bindungswirkung von Bescheinigungen zwar in Fällen, in denen diese betrügerisch erlangt wurden, eingeschränkt. Voraussetzung dafür, dass ein nationales Gericht in diesen Fällen die Bescheinigungen außer Acht lassen kann, ist jedoch zunächst, dass der ausstellende Träger mit in einer gerichtlichen Prüfung gesammelten Beweisen befasst wurde, die die Feststellung erlauben, dass die Bescheinigungen betrügerisch erlangt oder geltend gemacht wurden, und der ausstellende Träger es unterlassen hat, diese Beweise bei einer erneuten Prüfung der Bescheinigungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 17.12.2021, Ra 2020/08/0171; 14.11.2018, Ra 2016/08/0082). Die Bindungswirkung ist so lange gegeben, als die Dokumente vom zuständigen Träger des Entsendestaates widerrufen oder für ungültig erklärt wurden. Dies gilt auch für den Fall eines Beurteilungsfehlers durch den ausstellenden Träger (vgl. VwGH 01.10.2018, Ra 2017/11/0251). Nach der Rechtsprechung des EuGH (06.02.2018, Rs. C‑359/16, Altun, Rn. 48 ff) setzt die Feststellung einer betrügerischen Absicht oder eines Rechtsmissbrauchs voraus, dass ein Bündel übereinstimmender Indizien besteht, aus denen sich das Vorliegen eines objektiven und subjektiven Elements zur Feststellung einer betrügerischen Absicht oder eines Rechtsmissbrauchs ergeben würde.

6.1.6. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen liegen für den angelasten Tatzeitraum A1-Bescheinigungen für die Tätigkeiten des Herrn D vor. Ein Bündel übereinstimmender Indizien, aus denen sich das Vorliegen eines objektiven und subjektiven Elements zur Feststellung einer betrügerischen Absicht oder eines Rechtsmissbrauchs ergeben würde, ist – insbesondere vor dem Hintergrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung – nicht hervorgekommen. Das Vorliegen einer Pflichtversicherung in Österreich und somit einer Meldepflichtverletzung nach § 33 ASVG scheidet daher aufgrund der Bindungswirkung der vom zuständigen slowakischen Sozialversicherungsträger ausgestellten A1-Bescheinigungen aus (vgl. VwGH 26.04.2022, Ra 2021/08/0006, mwN). Es sind keine Umstände hervorgekommen, die betrügerische oder rechtsmissbräuchliche Erlangung durch die spruchgegenständliche Person nahelegen würden. Zudem bezieht sich die Bindungswirkung – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082) – auf die bescheinigte Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit und nicht bloß darauf, welche Rechtsvorschriften für die Beurteilung der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Rechtsvorschriften maßgeblich sind.

6.1.7. Da somit der Beschwerdeführer die ihm unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war dieser Spruchpunkt aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

6.1.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6.2. Zu Spruchpunkt 2.:

6.2.1. Durch die Beschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe ist der Schuldspruch rechtskräftig geworden. Ist daher Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Grund der Beschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe nur mehr die Straffrage, ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, auf die Schuldfrage, hinsichtlich derer Teilrechtskraft eintrat, einzugehen (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/02/0062; VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082 mwN).

6.2.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

6.2.3. Zur Bedeutung des strafrechtlichen Rechtsgutes ist auszuführen, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung sicherstellen soll, dass eine das österreichische Sozialversicherungssystem aushöhlende Schwarzarbeit leichter erkennbar und diese damit erschwert wird. Derartige Übertretungen sind grundsätzlich mit einem hohen Unrechtsgehalt behaftet, gehen sie doch regelmäßig mit erheblichen sozialschädlichen Folgen (Hinterziehung von Sozialabgaben, Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne sozialversicherungsrechtliche Absicherung, unlautere Konkurrenzierung anderer Gewerbetreibender) einher.

6.2.4. Für die hier vorliegende Verwaltungsübertretung sieht § 111 Abs. 2 erster Spiegelstrich ASVG eine Geldstrafe von € 730,- bis € 2.180,- (erster Strafsatz), im Falle der erstmaligen und im Wiederholungsfall eine Geldstrafe von € 2.180,- bis € 5.000,- (zweiter Strafsatz) vor.

6.2.5. Die belangte Behörde berücksichtigte weder mildernde noch erschwerende Umstände. Wie sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt ergibt, ist der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Hierbei handelt es sich gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Abs. 1 Z 2 StGB um einen zu berücksichtigenden Milderungsgrund (vgl. VwGH 10.12.2024, Ra 2021/04/0133). Vor diesem Hintergrund findet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die spruchgemäß herabgesetzte Geldstrafe auf die Mindeststrafe und die als adäquat dazu zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafe tat-, täter- und schuldangemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten und um generalpräventiv zu wirken.

6.2.6. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, weil der Beschwerde dahingehend Folge zu geben ist, als die festgesetzte Geldstrafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen ist. Die Kosten des Verfahrens der belangten Behörde waren gemäß § 64 Abs 2 VStG neu zu berechnen.

6.2.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung und der Strafbemessung (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175).

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