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LVwG-AV-1149/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1149/001-2024
LVwG-AV-1149/001-2024Tribunale amministrativo regionale6 mag 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Vorauszahlung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 02. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 29. April 2025 zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoweit stattgeben, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung den Betrag von EUR 8.685,24 binnen vier Wochen auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu überweisen oder bei dieser Behörde einzuzahlen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) vom 20. September 2022, Zl. ***, wurde an A (in der Folge: Beschwerdeführer) ein baupolizeilicher Auftrag zum Abtragen eines Sockels betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, (in der Folge: Baugrundstück) gemäß § 35 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) gerichtet (siehe hierzu sogleich unten).
1.2. Mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 05. Juli 2023 wurde die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) als Vollstreckungsbehörde gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VVG ersucht, den unter Punkt 1.1. bezeichneten Bescheid zu vollstrecken.
1.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06. Juli 2023 („Androhung der Ersatzvornahme“) wurde dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme der mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 20. September 2022 auferlegten Verpflichtung angedroht. Die belangte Behörde setzte dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 4 VVG eine neuerliche Frist zur Erfüllung der auferlegten Verpflichtung bis 01. September 2023. Weiters erfolgte der Hinweis, dass die Leistung auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers von jemand anderem erbracht würde, wenn er seine Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllen würde.
1.4. Mit Schreiben vom 07. September 2023 wurde die Baubehörde I. Instanz seitens der belangten Behörde um Bekanntgabe ersucht, ob die im baupolizeilichen Auftrag vom 20. September 2022 vorgeschriebene Leistung bereits erbracht worden sei. Für den Fall, dass dem Bescheid noch nicht entsprochen worden sei, erging das Ersuchen um Übermittlung von Kostenvoranschlägen von befugten Gewerbetreibenden über die voraussichtlichen Kosten der im Bescheid vorgeschriebenen Leistungen.
1.5. Die Baubehörde I. Instanz übermittelte der belangten Behörde zwei eingeholte Kostenvoranschläge, mit welchen der Amtssachverständigen für Bautechnik G befasst wurde. Dieser erstattete mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 eine Stellungnahme zu den Fragen der Eignung der in den Kostenvoranschlägen enthaltenen Maßnahmen zur Erfüllung des Titelbescheides sowie zur (Un)angemessenheit des Preises.
1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02. Jänner 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von EUR 10.299,96 aufgetragen.
2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2024 Beschwerde, in der – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes vorgebracht wird:
Der Abbruchbescheid sei zwar an den Beschwerdeführer adressiert gewesen, allerdings sei dieser gemäß dem Spruch an den „Eigentümer“ gerichtet. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung dieses Bescheides gehe hervor, ob damit der Eigentümer der Liegenschaft oder der Eigentümer des Bauwerkes verpflichtet werde. Im konkreten Fall sei der Beschwerdeführer weder Liegenschaftseigentümer noch Eigentümer des Bauwerks. Der Adressat eines Bescheides müsse aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig bezeichnet und erkennbar sein. Dies sei nicht der Fall, sodass der Titelbescheid als nichtig bzw. rechtswidrig anzusehen sei. Auch habe sich die belangte Behörde nicht mit den konkreten Eigentumsverhältnissen auseinandergesetzt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Abbruchbescheid nicht mit Nichtigkeit behaftet und rechtswirksam zustande gekommen wäre, sei der angefochtene Bescheid dennoch rechtswidrig, weil sich dieser nicht an den im ursprünglichen Abbruchbescheid genannten Adressaten der Abbruchanordnung richte. Schließlich wäre Verpflichteter im Sinne des § 4 VVG der „Eigentümer“, gemeint wohl entweder jener der Liegenschaft oder aber jener des Bauwerks; beides treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu, weshalb der angefochtene Bescheid nicht ihm gegenüber hätte erlassen werden dürfen.
Ungeachtet dessen sei auch die im ursprünglichen Abbruchbescheid auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt, als lediglich von einem „bestehenden Sockel - Überbau der Grundgrenze" die Rede sei. Daraus gehe weder hervor, wo sich der Sockel genau befinden soll, noch wie dieser ausgestaltet sei. Der Titelbescheid gebe sohin nicht eindeutig zu erkennen, welches Bauwerk vom Abbruchbescheid umfasst sein solle, sodass die Vollstreckung unzulässig sei. Zudem seien die Kosten in Höhe von EUR 10.299,96 für den Abbruch eines Sockels zu hoch bemessen. Eine Aufschlüsselung der Kosten sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Der mit dem angefochtenen Bescheid auferlegte Vorauszahlungsbetrag stehe zu der im Titelbescheid angeführten Verpflichtung jedenfalls außer Verhältnis.
2.2. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 10. September 2024 zur Entscheidung vorgelegt.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. In Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung übermittelte die Marktgemeinde *** den dem Abbruchbescheid der Baubehörde I. Instanz vom 20. September 2022 zugrundeliegenden Bauakt sowie den betreffenden Zustellnachweis.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die Beschwerde am 29. April 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde (letztere per Video) teilnahmen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) die Verlesung des Aktes der belangten Behörde, des Gerichtsaktes sowie der von der Marktgemeinde *** vorgelegten Unterlagen. Es wurde die Sach- und Rechtslage (insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Kosten) erörtert.
4.1. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 20. September 2022, Zl. ***, wurde folgender baupolizeilicher Auftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 erteilt:
„Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz ordnet an, dass gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, den bestehenden Sockel – Überbau der Grundgrenze (zum Nachbarn C) in ***, ***, Grundstück(en) Nr,. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch *** vom Eigentümer abzutragen ist “
Im Kopf dieses Bescheides ist (alleine) der Beschwerdeführer als Adressat bezeichnet und wurde die Zustellung dieses Bescheides nur an den Beschwerdeführer verfügt. Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid durch Ersatzzustellung (Übernahme durch eine Mitbewohnerin) am 26. September 2022 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Dem Bescheid angeschlossen ist eine Niederschrift über einen am 27. September 2021 durchgeführten Lokalaugenschein („Besondere Beschau betreffend die Errichtung einer Mauer“ auf dem Baugrundstück), an dem der Beschwerdeführer teilnahm.
Das Grundstück Nr. *** steht im Alleineigentum der Mutter des Beschwerdeführers.
4.2. Die im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Kostenvoranschläge umfassen folgende Leistungen zu folgenden Preisen:
1. ) Kostenvoranschlag der D eGen in *** vom 12. Oktober 2023 in der Höhe von EUR 11.430,00 inkl. 20 % MwSt. Dieser Kostenvoranschlag stellt sich wie folgt dar:
„Stützmauer aus Beton geschalt abbrechen
11010,00 M2Mauerwerksabbruch, Betonmauer an 725,00 7.250,00
das bestehende Wohnhaus
anbetoniert händisch abbrechen und
Abbruchmaterial zur Straße vertragen
1201,00 StkMauerwerk verputzen, vorhandenes1.500,00 1.500,00
Zieelmauerwerk nach dem Abbruch
Verputzen
1301,00 StkSchutt nach Beendigung der Arbeiten 650,00 650,00
Entsorgen, mit LKW/Kran verladen
und verführen
1401,00 StkDeponiegebühren des Schuttmaterial125,00 125,00
Zwischensumme 9.525,00
20,00 % Mehrwertsteuer 1.905,00
Gesamtsumme11.430,00
============“
2. ) Kostenvoranschlag der F GmbH in *** vom 06. Oktober 2023 in der Höhe von EUR 10.299,96 inkl. 20 % MwSt. Dieser Kostenvoranschlag setzt sich aus den Kosten für die „Abbrucharbeiten Stützmauer“ und den „Baustellengemeinkosten“ zusammen:
„A.ABBRUCHARBEITEN STÜTZMAUERWERK
01. Stützmauerwerk aus Beton abbrechen
01. 01 Stützmauerwerk Beton abbrechen
Mauerwerk aus Beton geschalt und bewehrt händisch mittels
Kompressor bzw. Stemmhammer, unter möglichster Sorgfalt
In Bezug auf das bestehende Gebäue an das das
Mauerwerk anbetoniert wurde, abbrechen
10,00 m2a 607,67 Eur6.076,70
Bauschutt, welcher bei den Abbrucharbeiten entsteht,
händisch mit Schiebtruhe verführen. Im Innenhof
zwischenlagern und nach Abschluss der Abbrucharbeiten
händisch zur Strasse verführen und suf bereitgestellten LKW
verladen und verführen. Inkl. Deponiegebühren.
….10,00 m2a 78,00 Eur 780,00
Durch den Abbruch freigelegtes Mauerwerk in zwei Lagen,
Vorspritz und Grobputz zugestossen, verputzen.
Vor den Verputzarbeiten werden eventuelle Fehlstellen und
Vertiefungen im Mauerwerk ausgemauert bzw. ausgeputzt
10,00 m2a 235,56 Eur1.345,60
Summe 01.Stützmauerwerk aus Beton abbrechen Eur8.202,30“
Die Summe der Baustellengemeinkosten (bestehend aus Baustelleneinrichtung herstellen und räumen, Sicherung- und Sicherheitsmaßnahmen für eigene Arbeiten, Baustellen-WC) beträgt EUR 381,00.
Dies ergibt folgenden Gesamtbetrag:
„SUMME GESAMTEur 8.583,30
20% MwStrEur 1.716,66
SUMME BRUTTOEur10.299,96“
4.3. Die in den beiden Kostenvoranschlägen angeführten Maßnahmen sind geeignet, den baupolizeilichen Auftrag gemäß Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 20. September 2022, Zl. ***, vollständig zu erfüllen. Es besteht keine offenkundige Unangemessenheit des Preises.
Aus technischer Sicht umfassen beide Kostenvoranschläge jeweils eine Position, die nicht Gegenstand des baupolizeilichen Auftrags gemäß dem Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 20. September 2022, Zl. ***, ist: Das Verputzen des Mauerwerks ist aus technischer Sicht nicht vom baupolizeilichen Auftrag erfasst.
Bereinigt um diese Position („Verputzen des Mauerwerks“) ergibt sich für den Kostenvoranschlag der F GmbH vom 06. Oktober 2023 folgender Gesamtbetrag:
Summe Gesamt (abzüglich Verputzen): EUR 3.856,70
Summe Baustellengemeinkosten: EUR 381,00
Summe Gesamt: EUR 7.237,70
Summe Gesamt BruttoEUR 8.685,24
Bereinigt um diese Position („Verputzen des Mauerwerks“) ergibt sich für den Kostenvoranschlag der D eGen vom 12. Oktober 2023 folgender Gesamtbetrag:
Summe Gesamt (abzüglich Verputzen): EUR 8.025,00
Summe Gesamt BruttoEUR 9.630,00
Diese Feststellungen einschließlich des dargestellten Verfahrensgangs ergeben sich in aus den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem beigeschafften Bauakt der Baubehörde I. Instanz (samt dem vorgelegten Zustellnachweis), insbesondere aus den angeführten Bescheiden samt Zustellnachweisen, den Kostenvoranschlägen der befugten Unternehmen und der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 31. Oktober 2023, Zl. ***. Zudem wurde der festgestellte Sachverhalt, insbesondere die Höhe der Kostenvoranschläge bereinigt um die Maßnahme des Verputzens, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 147/2024, lauten:
„[…]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. 53 idF BGBl. I 14/2022, lauten:
„[…]
§ 2. (1)Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
[…]
a) Ersatzvornahme
§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
[…]“
7.1. Die (zulässige) Beschwerde ist teilweise begründet.
7.2. Vorauszuschicken ist, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann (vgl. etwa VwGH 23.05.2017, Ro 2014/05/0041 mwN). Sache des Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 02. Jänner 2024 betreffend Kostenvorauszahlung gemäß § 4 Abs. 2 VVG, nicht aber die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 20. September 2022.
7.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zu Recht als Verpflichteter im Sinne des § 4 VVG qualifiziert, dies aus folgenden Gründen:
7.3.1. Gemäß § 4 VVG kann dem zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen werden, sofern dieser der Verpflichtung gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.
7.3.2. Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungsansuchens nach § 14 leg.cit. oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 leg.cit. anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder keine Anzeige (§ 15) vorliegt.
§ 35 NÖ BO 2014 enthält keine ausdrückliche Anordnung, an wen ein solcher Abbruchauftrag zu richten ist. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zu § 35 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014 die Auffassung, dass die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftsmäßigen Baues dessen jeweiligen Eigentümer trifft, sodass im Falle eines Superädifikates der Bauauftrag dem Eigentümer des Superädifikates und nicht dem Grundeigentümer zu erteilen ist (vgl. zuletzt VwGH 14.02.2025, Ra 2023/05/0258, mwN). Die Frage, wer Eigentümer eines bestimmten Bauwerks ist, ist eine zivilrechtliche Vorfrage (vgl. etwa VwGH 29.01.2021, Ra 2020/05/0252).
7.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. (VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173).
So bedeutet es keinen Verstoß gegen § 59 Abs. 1 AVG, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst abstrakt bezeichnet, dann aber in der Zustellverfügung diejenige Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht, weil durch eine solche Erfassung der Person des zu einer Leistung Verpflichteten das im Spruch des Bescheides genannte konkrete Rechtsverhältnis klar zum Ausdruck kommt. Wird also im Spruch eine Person nur abstrakt bezeichnet, so kommt der Zustellverfügung, in der sie dann namentlich bezeichnet ist, wesentliche Bedeutung zu, weil dadurch erst die notwendige Individualisierung bewirkt wird. (vgl. VwGH 16.02.2017, Ro 2014/08/0018)
7.3.4. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen wurde im Spruch des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 20. September 2022 der verpflichtete „Eigentümer“ bloß abstrakt bezeichnet. Die Zustellung des Bescheides wurde jedoch nur an den Beschwerdeführer verfügt und wurde der Bescheid auch nur diesem zugestellt. Es besteht daher kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer Adressat dieses Bescheides ist, der zur Erfüllung des baupolizeilichen Auftrags verpflichtet wurde: Die Baubehörde I. Instanz hat den Beschwerdeführer (im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung) im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung als Eigentümer des abzutragenden Bauwerks qualifiziert.
7.3.5. Wenn nun der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nach § 4 Abs. 2 VVG vorbringt, weder Eigentümer der Baulichkeit noch Eigentümer der Liegenschaft (wobei letzteres jedenfalls zutrifft) zu sein, wird in Wahrheit ein Mangel des Titelbescheides – nämlich eine unrichtige Vorfragenbeurteilung durch die Baubehörde I. Instanz sowie eine unrichtige Verpflichtung des Beschwerdeführers anstelle eines Dritten – geltend gemacht, auf den aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden kann (vgl. etwa VwGH 08.04.2014, 2012/05/0132). Ein solches Vorbringen wäre im Verwaltungsverfahren betreffend den Titelbescheid zu erstatteten gewesen, denn erweist sich im Vollstreckungsverfahren der Einwand, dass der Titelbescheid an den falschen Adressaten ergangen und die falsche Person verpflichtet worden ist, als unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.05.2003, 2001/05/0174, VwGH 28.11.2013, 2013/07/0093, sowie VwGH 08.04.2014, 2012/05/0132, VwGH 19.12.2017, Ra 2016/06/0043 mwN).
In diesem Sinne steht auch ein zivilrechtliches Hindernis (zB Eingriff in Rechte Dritter) einer Vollstreckungsverfügung zur Durchsetzung einer in einem Titelbescheid auferlegten Verpflichtung nicht entgegen und hätte eine dritte Person, die Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand behauptet, eine Klage nach § 37 der Exekutionsordnung (EO) einzubringen, wenn sie nicht Adressat der Anordnung in einem Titelbescheid war, welcher Grundlage der Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 4 VVG ist (vgl. ua VwGH 28.11.2013, 2013/07/0093 mwN, sowie VwGH 08.04.2014, 2012/05/0132).
7.4. Zudem erweist sich die im Titelbescheid dem Beschwerdeführer auferlegte Verpflichtung als hinreichend bestimmt:
7.4.1. Voraussetzung bzw. entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet und die dem Betroffenen zugrunde gelegte Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt ist (vgl. etwa VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050).
Im Zusammenhang mit der Bestimmtheit eines Leistungsbescheides entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es ausreicht, wenn die Leistung – allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (vgl. etwa VwGH 05.11.2019, Ra 2019/05/0290, mwN).
7.4.2. Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Zweifel daran, dass die im Titelbescheid der Baubehörde I. Instanz vom 20. September 2022 dem Beschwerdeführer auferlegte Leistungsverpflichtung dem dargelegten Bestimmtheitserfordernis entspricht. Wenngleich es zutrifft, dass der Titelbescheid keine nähere Beschreibung der Ausgestaltung des Sockels (weder im Spruch noch in der Begründung) enthält, wurde dieser sehr wohl hinsichtlich seiner Lage – nämlich im Bereich der Grundstücksgrenze des Baugrundstücks zum Nachbargrundstück – hinreichend genau beschrieben. Zudem ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Bauakt, dass in diesem Bereich ein weiterer Sockel errichtet wäre, sodass auch aus diesem Grund die Gefahr einer Verwechslung oder Unmöglichkeit einer eindeutigen Zuordnung der baupolizeilichen Leistungsverpflichtung bestünde. Entsprechendes – etwa die Errichtung eines weiteren Sockels im bezeichneten Bereich – wurde auch vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet. Zudem war es auch den befugten Unternehmen ohne weiteres möglich, Kostenvoranschläge betreffend die Abtragung des Sockels zu legen, sodass jedenfalls die Bestimmbarkeit der aufgetragenen Leistungsverpflichtung durch Fachleute gegeben ist. Letztlich enthält auch die (wenngleich mit keiner Bezugsklausel auf den Titelbescheid versehene, diesem aber angeschlossene) Niederschrift über den – vor Erlassung des Titelbescheides – durchgeführten Lokalaugenschein in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine nähere Beschreibung des Sockels („Dieser Sockel springt zum Grundstück C um ca. 10 bis 16 cm vor. Dieser Sockelbereich wurde in Stahlbeton auf die Länge des Hoftraktes [ca. 10 m] neu hergestellt. Die Höhe des Sockels beträgt an der höchsten Stelle ca. 70 cm über Erdniveau“) Insofern war es auch für den Beschwerdeführer zweifelsfrei, welcher Sockel Gegenstand des baupolizeilichen Auftrags ist.
7.5. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe der Kostenvorschreibung gemäß § 4 Abs. 2 VVG wendet, erweist sich seine Beschwerde teilweise als berechtigt:
7.5.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt für die Kostenvorschreibung das in § 2 Abs. 1 VVG normierte Schonungsprinzip (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2010, 2010/07/0119, mwN). Dies bedeutet, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre (VwGH 19.12.2013, 2011/03/073, mwN). Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrags gemäß § 4 Abs. 2 VVG setzt ein Ermittlungsverfahren voraus (vgl. VwGH 22.11.2004, 2001/10/0182, mwN). Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist. Es bestehen dagegen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern. Die Einholung mehrerer Kostenvoranschläge zur Beurteilung der voraussichtlichen Abbruchkosten muss als durchaus gleichwertige Methode der Bestimmung der voraussichtlichen Abbruchkosten durch Schätzung gleichgehalten werden (vgl. VwGH 20.10.2005, 2003/06/0191, mwN).
7.5.2. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen wurden – im Sinne dieser Rechtsprechung – zwei Kostenvoranschläge von befugten Fachfirmen zur Durchführung der Ersatzvornahme eingeholt, die in weiterer Folge dem Amtssachverständigen für Bautechnik zur fachlichen Prüfung vorgelegt wurden. Dieser beurteilte in seiner Stellungnahem vom 31. Oktober 2023 die eingeholten Kostenvoranschläge nicht als unangemessen hoch und erweist sich dieser Schluss für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Hinblick auf die in den Voranschlägen einzelnen ausgewiesenen Positionen sowie die ähnlich hohen Gesamtsummen als schlüssig.
Ungeachtet dessen wies bereits der Amtssachverständige für Bautechnik in seiner Stellungnahme darauf hin, dass beide Kostenvoranschläge die Position „Verputzen des verbleibenden Mauerwerks“ enthalten, diese jedoch – aus technischer Sicht – nicht von der Leistungsverpflichtung gemäß dem Titelbescheid vom 20. September 2022 erfasst sei. Diese Beurteilung ist auch aus rechtlichen Überlegungen zutreffend, zumal der Spruch des Titelbescheides vom 20. September 2022 eindeutig nur auf das Abtragen des Sockels (und damit auf einen Abbruch eines Bauwerks) und nicht auf weitere bauliche Maßnahmen gerichtet ist. Zudem ergibt sich auch aus § 68 Abs. 5 NÖ BO 2014, dass die Auferlegung der Verpflichtung zum Verputzen von bestehenbleibenden Mauern oder Mauerteilen von einem Abbruch in rechtlicher Hinsicht zu unterscheiden ist (vgl. § 68 Abs. 5 letzter Satz leg.cit., wonach dann, wenn der Eigentümer eines Bauwerks der Verpflichtung zum Verputzen bestehenbleibender Mauern oder Mauerteilen nach Abbrucharbeiten nicht nachkommt, die Baubehörde diese Verpflichtung unter Gewährung einer angemessenen Frist aufzutragen hat).
7.5.3. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen legt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Kostenvorauszahlung gemäß § 4 Abs. 2 VVG gegen nachträgliche Verrechnung (wie schon die belangte Behörde) das für den Beschwerdeführer günstigere Angebot der Firma F GmbH, nunmehr bereinigt um die Position für das Verputzen des Mauerwerkes in Höhe von nunmehr insgesamt EUR 8.685,24 brutto zugrunde.
7.6. Es war daher unter Korrektur der Höhe der vorzuschreibenden Kosten des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und kann sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmungen des VVG stützen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN).
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