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LVwG-S-1095/002-2024; LVwG-S-1095/003-2024•LVwG N LVwG-S-1095/002-2024; LVwG-S-1095/003-2024
LVwG-S-1095/002-2024; LVwG-S-1095/003-2024Tribunale amministrativo regionale29 apr 2025
Schulrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Abgabestelle; Verschulden; Wiederaufnahme; Rechtzeitigkeit; Wiederaufnahmegrund;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über den Antrag des A, zuletzt wohnhaft in ***, ***, vom 31.03.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2025 (protokolliert unter LVwG-S-1095/002-2024) und auf Wiederaufnahme des Verfahrens (protokolliert unter LVwG-S-1095/003-2024) im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 10.05.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, den
BESCHLUSS:
1. Der Antrag vom 31.03.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 31 Abs 1 in Verbindung mit § 33 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
2. Dem Antrag vom 31.03.2025 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 31 Abs 1 in Verbindung mit § 32 Abs 1 und Abs 5 VwGVG nicht stattgegeben.
3. Der Wiederaufnahmewerber hat gemäß § 52 Abs 7 in Verbindung mit Abs 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von € 88,- zu leisten.
4. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 10.05.2024, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten A (in weiterer Folge: Antragsteller) wegen einer Übertretung nach § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 101/2018 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 35/2018, gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 35/2018, eine Geldstrafe in der Höhe von € 440,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrags zum verwaltungsbehördlichen Verfahren in der Höhe von € 44,- auferlegt.
1.2. Mit Eingabe vom 15.05.2024 erhob der Antragsteller gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde, welche mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.05.2024 gemeinsam mit dem Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (in weiterer Folge: LVwG NÖ) zur Entscheidung vorgelegt wurde.
1.3. In der Folge wurde der Antragsteller mit Ladung des LVwG NÖ vom 16.12.2024 für den 13.02.2025 zur öffentlichen mündlichen Verhandlung betreffend seine Beschwerdesache, protokolliert unter LVwG-S-1095/001-2024, geladen.
Zugestellt wurde dem Antragsteller diese Ladung gemäß § 8 iVm § 23 Zustellgesetz (ZustG) durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch und Bereithaltung zur Abholung in der Geschäftsstelle des LVwG NÖ mit Wirkung vom 30.12.2024. Darüber hinaus wurde der Antragsteller mit normaler Post von der erfolgten Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch verständigt.
1.4. Am 13.02.2025 fand vor dem LVwG NÖ die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit der Parteien, in welcher das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich verkündet wurde, statt.
1.5. Das Schreiben des LVwG NÖ vom 14.02.2025, mit welchem dem Antragsteller die Verhandlungsschrift vom 13.02.2025 mit einer Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses samt der Belehrung gemäß § 29 Abs 2a, 2b und 5 VwGVG übermittelt wurde, wurde durch Hinterlegung ohne Zustellversuch und Bereithaltung zur Abholung in der Geschäftsstelle des LVwG NÖ, Außenstelle Wiener Neustadt, mit Wirkung vom 04.03.2025 zugestellt. Darüber hinaus wurde der Antragsteller mit normaler Post von der erfolgten Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch verständigt.
1.6. Mit Schreiben vom 31.03.2025 beantragte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Beschwerdeverhandlung, da er keine Ladung oder Information über die Terminansetzung erhalten habe. Er sei im fraglichen Zeitraum ortsabwesend gewesen, jedoch sei die Post über seine Abwesenheit offiziell informiert gewesen, sodass eine tatsächliche Zustellung nicht möglich gewesen sei. Eine tatsächliche Kenntnisnahme sei ihm daher objektiv nicht möglich gewesen und sei erst jetzt erfolgt. Es liege daher ein Fall der unverschuldeten Versäumung gemäß § 71 AVG vor, da die Versäumung nicht sein Verschulden gewesen sei, sondern auf mangelnde tatsächliche Verständigung trotz bestehender Vorsorge zurückzuführen sei.
Zugleich beantragte der Antragsteller die „Wiederaufnahme des Verfahrens in unverzerrtem Zustand“ sowie die „vorläufige Aussetzung der Vollstreckung des Erkenntnisses“, wobei letzterer Antrag mit Schreiben des LVwG NÖ vom 03.04.2025 der belangten Behörde zuständigkeitshalber übermittelt wurde.
2.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.05.2024 war dem damals rechtsfreundlich vertretenen Antragsteller mitgeteilt worden, dass seine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10.05.2024, Zl. ***, dem LVwG NÖ zur Entscheidung vorgelegt worden war.
2.2. Die Zustellung der Ladung des Antragstellers vom 16.12.2024, LVwG-S-1095/001-2024, zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.02.2025 wurde zunächst mit Zustellnachweis an seinen zuletzt bekannten Hauptwohnsitz in ***, ***, verfügt. Diese Ladung wurde vom Zustelldienst jedoch mit den Vermerken „verzogen“, „Abgabestelle unbenutzt“ und „Ortsabwesenheit“ retourniert.
2.3. Der Antragsteller war von 25.01.2018 bis 30.08.2024 in ***, ***, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seitdem verfügt er über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Die Änderung der Abgabestelle oder eine neue Abgabestelle wurde dem LVwG NÖ von dem Antragsteller nicht bekanntgegeben.
2.4. Daher wurde dem Antragsteller die Ladung zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.02.2025 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch und Bereithaltung zur Abholung in der Geschäftsstelle des LVwG NÖ mit Wirkung vom 30.12.2024 zugestellt. Darüber hinaus wurde der Antragsteller mit normaler Post von der erfolgten Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch verständigt.
2.5. Am 13.02.2025 fand vor dem LVwG NÖ die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit der Parteien, in welcher das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich verkündet wurde, statt.
2.6. Die Zustellung des Schreibens des LVwG NÖ vom 14.02.2025, mit welchem dem Antragsteller die Verhandlungsschrift vom 13.02.2025 mit einer Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses samt der Belehrung gemäß § 29 Abs 2a, 2b und 5 VwGVG übermittelt wurde, wurde zunächst mittels Zustellnachweis an den zuletzt bekannten Hauptwohnsitz des Antragstellers verfügt.
Dieses Schreiben wurde durch den Zustelldienst mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit OA ***“ an das LVwG NÖ retourniert, da der Antragsteller seine Ortsabwesenheit von 02.09.2024 bis 30.06.2025 angezeigt hatte.
Die in der Folge veranlasste Zustellung des Schreibens im Wege der zuständigen Polizeiinspektion konnte nicht erwirkt werden, da der Antragsteller an der Abgabestelle nicht angetroffen wurde, da er erst in den Sommerferien 2025 wieder in Österreich aufhältig sein wird.
Folglich wurde dem Antragsteller das Schreiben des LVwG NÖ vom 14.02.2025 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch und Bereithaltung zur Abholung in der Geschäftsstelle des LVwG NÖ mit Wirkung vom 04.03.2025 zugestellt. Darüber hinaus wurde der Antragsteller mit normaler Post von der erfolgten Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch verständigt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akteninhalten.
Im Konkreten ergibt sich aus dem Verwaltungsgerichtsakt zweifelsfrei, dass sowohl die gegenständliche Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung als auch das Schreiben vom 14.02.2025 dem Antragsteller an seiner bisherigen Abgabestelle nicht zugestellt werden konnten, der Antragsteller mittlerweile über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich mehr verfügt und er im gesamten Beschwerdeverfahren eine Änderung seiner Abgabestelle bzw. eine neue Abgabestelle nicht bekannt gegeben hat. Vielmehr ist hierzu festzuhalten, dass der Antragsteller sogar in dem verfahrensgegenständlichen Antrag seine bisherige, nicht mehr aufrechte Abgabestelle anführt.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte durch Beschluss.
§ 52 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, lautet auszugsweise:
Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]
(7) Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorangehenden Bestimmungen.
[…]
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl 147/2024, lauten auszugsweise:
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32.
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
[…]
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33.
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
[…]
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG, BGBl 200/1982 in der Fassung BGBl I 205/2022, lauten:
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
[…]
3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
[…]
Änderung der Abgabestelle
§ 8.
(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Hinterlegung ohne Zustellversuch
§ 23.
(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu wie folgt erwogen:
5.1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Die Frage, ob im Sinn des § 33 Abs 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung geführt hat, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0018).
Weiters sind die zu § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) entwickelten Prinzipien grundsätzlich auf § 33 VwGVG übertragbar (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; 26.06.2019, Ra 2019/20/0137).
5.1.1. Im vorliegenden Fall bringt der Antragsteller zusammengefasst vor, dass er keine Ladung für die Beschwerdeverhandlung erhalten und er den Zustelldienst über seine Ortsabwesenheit informiert habe. Die Versäumung sei nicht auf sein Verschulden zurückzuführen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass für den Antragsteller seit dem 01.09.2024 keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufscheint. Obwohl der Antragsteller mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.05.2024 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass seine Beschwerde dem LVwG NÖ zur Entscheidung vorgelegt worden war, und er somit Kenntnis von dem Beschwerdeverfahren hatte, gab dieser – im Übrigen bis zum heutigen Tag - dem LVwG NÖ eine Änderung seiner Abgabestelle oder eine neue Abgabestelle nicht bekannt.
Nach § 8 Abs 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar (vgl. VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (VwGH 16.01.2024, Ra 2023/19/0385).
Somit wurde dem Antragsteller – nach einem erfolglosen Zustellversuch an seiner bisherigen Abgabestelle – die Ladung zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.02.2025 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch und Bereithaltung zur Abholung in der Geschäftsstelle des LVwG NÖ mit Wirkung vom 30.12.2024 gemäß § 23 iVm § 8 ZustG ordnungsgemäß zugestellt. Darüber hinaus wurde der Antragsteller mit normaler Post von der erfolgten Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch verständigt (vgl. § 23 Abs 3 ZustG).
Damit hat der Antragsteller im Sinne des § 33 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung versäumt, da die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist (Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG § 33 Anm 7; Hengstschläger/Leeb6 Rz603). Weiters hat der Antragsteller dadurch einen Rechtsnachteil erlitten, da er sein Recht auf Anhörung verloren hat.
5.1.2. Als Wiedereinsetzungsgrund, somit als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, aufgrund dessen er die mündliche Verhandlung versäumt hat, hat der Antragsteller vorgebracht, dass er keine Ladung erhalten habe, da er ortsabwesend gewesen sei.
In jenem Fall, in dem von der Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt wird, steht grundsätzlich das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung. Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis kann nämlich darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang nicht Kenntnis erlangt hat (vgl. etwa VwGH 12.11.1996, 95/19/0392; 05.12.2018, Ra 2018/20/0441).
Dieser Fall ist aber nur dann geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen, wenn etwa die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425; sowie 21.01.2020, Ra 2019/14/0604).
Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller bereits aufgrund der von ihm erhobenen Beschwerde und der darin beantragten Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung mit der Ladung zu einer solchen durch das LVwG NÖ zu rechnen. Obschon in Kenntnis der Vorlage seiner Beschwerde hat der Antragsteller dem LVwG NÖ eine Änderung seiner Abgabestelle oder eine neue Abgabestelle nicht bekannt gegeben. Damit hat der Antragsteller aber auffallend sorglos gehandelt.
Den Antragsteller trifft daher an der Unkenntnis des LVwG NÖ über eine Abgabestelle, hervorgerufen durch die Unterlassung der Verständigung desselben, ein grobes Verschulden (vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0145), womit ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Antragstellers vorliegt, welches der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht.
5.1.3. Im Ergebnis hat der Antragsteller somit zwar durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die mündliche Verhandlung versäumt, jedoch trifft ihn an der Säumnis ein über den minderen Grad des Versehend hinausgehendes Verschulden, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spruchgemäß abzuweisen ist.
5.2. Zum Antrag auf Wideraufnahme:
Zu dem Antrag auf „Wiederaufnahme des Verfahrens in unverzerrtem Zustand“ ist festzuhalten, dass der Antrag außer diesem Begehr weder für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebliche Angaben enthält (vgl. VwGH 25.01.1996, 95/19/0003), noch aus „eigenem Antrieb“ den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren gemäß § 69 Abs 1 Z 1 bis 4 AVG bzw. gemäß § 32 Abs 1 Z 1 bis 4 VwGVG stützt, „konkretisiert und schlüssig“ darlegt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 56 [Stand 01.01.2020, rdb.at] mwN).
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist aber jedenfalls binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, zu stellen. Bereits der Wiederaufnahmeantrag selbst muss alle für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben enthalten (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. September 1990, Zl. 90/07/0122, und vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0184). Das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmegrundes stellt kein Formgebrechen dar, das gemäß § 13 Abs 3 AVG der Verbesserung zugänglich ist. Aus diesem Charakter der Angaben zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages als inhaltliche Voraussetzung folgt aber auch, dass ihre Ergänzung nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 2 AVG nicht möglich ist (VwGH 25.01.1996, 95/19/0003).
Da der Antrag auf Wiederaufnahme bei der Behörde bzw. beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen ist, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, dürfen nachträglich, dh nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, die Wiederaufnahmegründe nicht ausgetauscht oder neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden. Verspätet vorgebrachte Wiederaufnahmegründe dürfen von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht nicht (mehr) als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Insofern ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden (vgl VwGH 23.04.1990, 90/19/0125; 31.03.2006, 2006/02/0038; Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 56 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Da der Antragsteller somit in seinem Antrag auf Wiederaufnahme weder einen der in § 32 Abs 1 VwGVG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend gemacht hat, noch der Antrag Angaben nach § 32 Abs 2 VwGVG enthält, ist dem Wiederaufnahmeantrag - ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages - nicht stattzugeben (vgl. VwGH 28.09.2010, 2010/05/0123).
Da dem Antrag auf Wiederaufnahme nicht stattgegeben wird und im Verwaltungsstrafverfahren eine Geldstrafe in der Höhe von € 440,- verhängt wurde, ist dem Antragsteller gemäß § 52 Abs 7 iVm § 52 Abs 2 VwGVG ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 88,- aufzuerlegen ([Fister, ÖJZ 2013, 1049], Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 52 Rz 8 [Stand 31.03.2018, rdb.at]).
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und der eindeutigen Rechtslage. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (VwGH 04.08.2015, Ro 2015/02/0021).
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