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LVwG-AV-1035/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1035/001-2024
LVwG-AV-1035/001-2024Tribunale amministrativo regionale29 apr 2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Familienangehöriger; Familienzusammenführung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn B, geboren am ***, StA: Türkei, vertreten durch Frau A, wohnhaft *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 23.07.2024, Zl. ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Urteiles des Strafgerichts *** vom 02.07.2020 wegen Betrugs durch die Nutzung von Informationssystemen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, vom Strafgericht *** vom 14.06.2016 wegen „Begehung einer Verwundung“ zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 13 Monaten und vom Strafgericht *** vom 14.03.2019 wegen Geschlechtsverkehrs mit einer Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden sei.
In Bezug auf die Verurteilung wegen Körperverletzung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine andere Person im Zuge einer Auseinandersetzung mit einem Messer (welches laut den türkischen Strafbestimmungen als Waffe gilt) verletzt habe.
Dies sei zweifelsfrei ein Verhalten, welches eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstelle. Die vorsätzliche Verletzung einer anderen Person mit einer Waffe stelle einen Angriff dar, der gezielt gegen Gesundheit und Leben einer anderen Person gerichtet sei. Auch im österreichischen Recht wird der Angriff mit einem Messer als Angriff mit einer Waffe gewertet.
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahmen hat diese ausgeführt wie folgt:
„Zweifelsfrei steht fest, dass gegen Sie drei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen der türkischen Gerichte vorliegen.
In Ihrer Stellungnahme kritisieren Sie die Judikative in der Türkei.
Das türkische Gerichtssystem ist kontinentaler Natur. Es ähnelt daher den Systemen in Deutschland und Frankreich, teilweise auch der Schweiz.
Die Justiz ist als unabhängiges System innerhalb der Staatsorganisation konzipiert. Das Verfassungsgericht ist durch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde an dieses System angebunden, unterliegt aber nicht der Aufsicht durch den Richter- und Staatsanwälterat.
Auch gibt es im türkischen Recht einen Instanzenzug der Gerichte.
Dass jemandem daher nicht die Möglichkeit gewährt wird, eine erstinstanzlich getroffene Entscheidung im Zuge des Instanzenzuges weiter zu bekämpfen, ist für ho. Behörde nicht nachvollziehbar.
Vielmehr ergibt sich seitens der Aufenthaltsbehörde jedoch aufgrund Ihrer Stellungnahme ein Bild Ihres Rechtsverständnisses. So wirkt Ihre Stellungnahme nahezu dahingehend, dass für Sie das Rechtssystem in der Türkei als nicht gerecht empfunden wird und es für Sie daher auch in Ordnung ist, Ihr Leben nicht nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen auszulegen.
Hierzu muss angemerkt werden, dass Recht nicht gleich Gerechtigkeit bedeutet.
Das Recht sind alle Regeln und Normen die dem Gemeinwohl dienen und einem friedlichen Zusammenleben dienen. Gerechtigkeit ist dagegen ein Maßstab für das individuelle Verhalten von Menschen.
Faktisch ergibt sich daraus, dass das geltende Recht für jeden einzelnen anzuwenden und zu befolgen ist, unabhängig davon ob es von jemandem als gerecht empfunden wird.
Zusammenfassend kann daher seitens der Aufenthaltsbehörde festgestellt werden, dass gegen Sie drei strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen, auch wenn Sie diese als ungerecht empfinden.
Aufgrund Ihrer Stellungnahme entsteht der Eindruck, dass Sie sich der geltenden Rechtslage in der Türkei durchaus bewusst sind, Sie jedoch nicht gewillt waren, Ihr Leben danach auszurichten, was in Folge zu den Verurteilungen führte.
Zwar liegen diese Verurteilungen schon eine gewisse Zeit zurück, jedoch zeigt Ihr Verhalten, dass Sie bis heute die geltende Rechtslage nicht akzeptieren.
Für die Aufenthaltsbehörde steht aufgrund des gegenständlichen Sachverhaltes zweifelsfrei fest, dass Ihr Aufenthalt der öffentlichen Ordnung widersprechen würde.
Auch im Hinblick auf Ihr Rechtsverständnis kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie sich in Zukunft an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen halten werden.“
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit acht Jahren an keiner Straftat beteiligt gewesen sei. Auch wenn er die ihm auferlegten Strafen als ungerecht empfunden habe, habe er diese akzeptiert. Er stimme seiner Abschiebung zu, wenn er in Österreich eine Straftat begehen werde. Es verstoße gegen die Menschenrechte, wenn seine Frau und er getrennt leben müssten. Seine Ehefrau könne nicht in der Türkei leben, habe bereits zwei Jobs, zwei Kinder und ein eigenes Haus und müsse alles allein bewältigen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 09.04.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme von Frau A als Zeugin und durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung verzichtet wurde.
Der Beschwerdeführer selbst hat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht an der Verhandlung teilgenommen. In der Ladung wurde dieser darauf hingewiesen, dass seine Teilnahme mittel technischer Mittel zur Bild- und Tonübertragung (Videoeinvernahme per Internet) möglich sei. Dazu müsse er binnen einer Woche ab Zustellung der Ladung seine E-Mail-Adresse und Telefonnummer bekanntgeben. An technischer Ausstattung benötige er dafür PC/Notebook/Tablet/Smartphone mit Mikrofon und Kamera und eine stabile Internetverbindung.
Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Vertreterin am 18.03.2025, somit drei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zugestellt. Der Beschwerdeführer hat darauf nicht reagiert.
In der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit zur Teilnahme an der Verhandlung per Video gegeben, in dem die Verhandlung unterbrochen wurde und die Vertreterin des Beschwerdeführers mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat.
Der Beschwerdeführer hat nicht teilgenommen, da er laut Aussage der Vertreterin nicht über die technische Ausrüstung zur Teilnahme an der Verhandlung mittels technischer Bild- und Tonübertragung verfüge.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Herr B, geboren ***, StA: Türkei, hat am 25.04.2024 bei der österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ eingebracht.
Der Beschwerdeführer hat am 19.04.2024 die österreichische Staatsbürgerin, Frau A, geboren am ***, in der Türkei geheiratet.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben sich am 24.12.2021 in *** während eines Urlaubsaufenthalts von Frau A kennengelernt. Der Beschwerdeführer und Frau A haben keine gemeinsamen Kinder.
Herr B war bis dato noch nie in Österreich und spricht nicht Deutsch. Deutschkurse hat er bis dato keine absolviert. Er lebt in der Türkei, wo noch seine Großeltern, sein Bruder und sein Vater leben, zu dem er aber wenig Kontakt hat, so wie zu den Großeltern. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt und arbeitet auf Baustellen sowie jedes zweite Wochenende in einem Hotel in ***.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit ihrem 14. Lebensjahr in Österreich und seit 2005 österreichische Staatsbürgerin.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bereits einmal von 10.07.2010 bis 23.03.2021 verheiratet. Aus dieser Ehe stammen zwei Kinder im Alter von 14 und 12 Jahren, wovon eines beim Vater lebt und das andere bei der Mutter.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in Österreich unselbständig erwerbstätig.
Persönlichen Kontakt haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, wenn diese ihn drei Mal im Jahr in *** besucht, und zwar für einmal eine Woche zu Ostern und zwei Mal zwei Wochen im Sommer bzw. zu Weihnachten. Ansonsten wird der Kontakt über elektronische Medien aufrechterhalten.
Die Eltern und zwei Brüder der Ehefrau des Beschwerdeführers leben in Österreich, der Rest der Familie lebt in er Türkei, in *** und ***.
Herr B hat am 3.05.2013 in ***, Türkei, im Zuge eines vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Raufhandels eine Person vorsätzlich und lebensbedrohlich mit einem Messer am Körper verletzt.
Ausgangspunkt des Raufhandels waren Beleidigungen von zwei zur Tatzeit 16 und 17-jährigen Mädchen, welche vom Beschwerdeführer auch geschlagen und leicht verletzt wurden. Weiters hat der Beschwerdeführer noch eine dritte Person leicht am Körper verletzt und eine weitere Person beleidigt.
Der Beschwerdeführer wurde wegen der lebensbedrohlichen, mit einer Waffe vorsätzlich begangenen Körperverletzung vom *** Strafgericht erster Instanz *** vom 14.06.2016, Entscheidungsnummer ***, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und 13 Monaten verurteilt.
Wegen der drei leichten Körperverletzungen wurde der Beschwerdeführer jeweils zu fünf Monaten Haft verurteilt, wobei die Strafen unter Setzung einer Probezeit von jeweils fünf Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Wegen der Beleidigung wurde der Beschwerdeführer zu einer Haftstrafe von 3 Monaten und 19 Tagen verurteilt, weil diese an einem öffentlichen Ort und gegen mehrere Personen gerichtet war, wobei auch diese Strafe unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der Beschwerdeführer wurde vom *** Strafgerichtshof *** vom 14.03.2019, Entscheidungsnummer ***, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten verurteilt, weil er am 15.12.2014 mit einem zur Tatzeit über fünfzehn Jahre alten Mädchen (geboren am ***) mehrmals Geschlechtsverkehr hatte, was als Verbrechen des „Geschlechtsverkehrs mit Minderjährigen“ qualifiziert wurde.
Weiters hat der Beschwerdeführer am 07.11.2017 eine Person betrogen, indem er ihr den Verkauf des Zugangscodes für eine Onlinespiel angeboten hat, jedoch nach Erhalt des Kaufpreises von 150 türkischer Lira die Zugangsdaten nicht bereitgestellt hat.
Der Beschwerdeführer wurde wegen Betruges in der qualifizierten Form der Nutzung eines Informationssystems, einer Bank oder Kreditinstituts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Von den Freiheitsstrafen wurden jedenfalls 2 Jahre und 9 Monate tatsächlich vollzogen.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt, soweit er die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers und die Verurteilungen betrifft, sind den zitierten, im Akt der belangten Behörde einliegenden Urteilen zu entnehmen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Übersetzung des Urteils des Strafgerichts *** vom 02.11.2017 insoweit nicht korrekt ist, da der Beschwerdeführer laut dem türkischen Original zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer gerichtlichen Geldstrafe von 15 Tagen verurteilt wurde. Dies deckt sich auch mit Art. 158/1-f des türkischen Strafgesetzbuches, dass eine Mindeststrafe von vier Jahren bei Betrugsdelikten unter Nutzung von Informationssystemen, Banken oder Kreditinstituten als Instrumente vorsieht.
Die übrigen Feststellungen gründen sich auf die Aussagen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung.
Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:
§ 11 Abs. 1 bis Abs. 4
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
§ 47 Abs. 1 und 2
(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (vgl. VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911).
Bei einer das Gesamtverhalten berücksichtigenden Prognosebeurteilung können durchaus auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden, ebenso schließt eine schon erfolgte Tilgung einer Verurteilung deren Berücksichtigung nicht aus (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).
In Bezug auf das Urteil des *** Strafgericht 1. Instanz *** vom 14.06.2016, Entscheidungsnummer ***, ist auszuführen, dass die strafbaren Handlungen, die der Beschwerdeführer darin gesetzt hat, zwar schon 12 Jahre zurückliegen, jedoch aufgrund der oben zitierten Judikatur des VwGH dennoch ins Gewicht fallen, zumal der Beschwerdeführer laut der Begründung des Urteils maßgeblich am Zustandekommen des Raufhandels beteiligt war und dabei eine Person vorsätzlich mit einem Messer lebensgefährlich verletzt hat.
Bei Gewaltdelikten solchen Ausmaßes ist auch dann, wenn sie lange zurückliegen und der Täter noch ein junger Erwachsener war, von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen, wobei ja bei dem Vorfall vom 13.05.2013 noch zwei minderjährige Mädchen und eine weitere Person vom Beschwerdeführer leicht verletzt wurden, also der Beschwerdeführer weitere strafbare Handlungen gegen die körperliche Integrität von Personen gesetzt hat.
In Bezug auf die Verurteilung durch den *** Strafgerichtshof *** vom 14.03.2019, Entscheidungsnummer ***, wonach der Beschwerdeführer wegen Geschlechtsverkehr mit einer Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt wurde, stellt sich das Verhalten des Beschwerdeführers im Hinblick auf die österreichische Rechtsordnung als nicht strafbar dar, da die Person, mit der der Beschwerdeführer Geschlechtsverkehr hatte, zur Tatzeit 16 Jahre alt war und dies nach dem österreichischen Strafgesetzbuch nur bei Hinzutreten weiterer Tatbestandsmerkmale strafbar ist, die jedoch nicht festgestellt werden können.
Dennoch zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers, dass er die Rechtsordnung, der er unterworfen ist, nicht achtet. Dazu kommt, dass zwischen dem Tatzeitpunkt dieser Verurteilung und der zuvor genannten Verurteilung nur 1,5 Jahre liegen.
Nicht einmal drei Jahre später hat der Beschwerdeführer abermals eine strafbare Handlung begangen, da er ein Onlinespiel gegen 150 türkische Lira verkauft hat, ohne das Spiel tatsächlich zugänglich zu machen.
Auch wenn der materielle Schaden objektiv gering ist, zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers, dass er nicht gewillt ist, die Rechtsordnung zu respektieren und zur eigenen Bereicherung Personen täuscht.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die letzte strafbare Handlung acht Jahre zurückliegt, so ist dem entgegenzuhalten, dass die diesbezügliche Verurteilung aus dem Jahr 2020 datiert und das Wohlverhalten bis dahin nur eingeschränkt zu berücksichtigen ist. Insgesamt sind seit der ersten Straftat jedenfalls Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt 2 Jahren und 9 Monaten vollzogen worden und ist auch die Zeit der Haft nicht als Zeit des Wohlverhaltens zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat an der mündlichen Verhandlung aus eigener Entscheidung nicht teilgenommen. Er wurde rechtzeitig über die Möglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung per Video belehrt und wurde ihm auch in der mündlichen Verhandlung nochmals die Gelegenheit dazu geboten. Der Beschwerdeführer hat aus eigenem keinen Gebrauch davon gemacht und am Verfahren insoweit nicht mitgewirkt.
Da sich das erkennende Gericht keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer machen konnte, was seiner mangelnden Mitwirkung zuzuschreiben ist, war diesbezüglich auf seine schriftlichen Stellungnahmen im Verfahren vor der belangten Behörde zurückzugreifen.
Der Beschwerdeführer hat in seinen Stellungnahmen vom 26.06.2024, die im Akt der belangten Behörde einliegen, für sein Verhalten, dass zu den jeweiligen Verurteilungen geführt hat, nicht im Geringsten Verantwortung übernommen, sondern führt aus, unschuldig und in Wahrheit das Opfer zu sein.
Auch daraus lässt sich erkennen, dass der Beschwerdeführer auch noch im Jahr 2024 kein Unrechtsbewusstsein entwickelt hat.
Nach der gebotenen Prognosebeurteilung auf Grundalge des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers ist daher der Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG erfüllt, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Es bleibt gemäß § 11 Abs. 3 NAG noch zu prüfen, ob die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Fest steht, dass durch die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin zwar familiäre Bande bestehen, die Ehe jedoch zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, an dem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich bewusst sein mussten, dass daraus nicht zwingend ein Aufenthaltsrecht für den Beschwerdeführer abzuleiten ist.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben sich bereits im Jahr 2021 kennengelernt und wird die Beziehung bzw. das Familienleben nach der Eheschließung durch Besuche und elektronische Medien aufrechterhalten. Ein tatsächliches Familienleben besteht daher nur sehr eingeschränkt.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in Österreich sozial und wirtschaftlich voll integriert und bestehen keine Hinweise, dass sie bei Nichterteilung des Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre, das Gebiet der europäischen Union zu verlassen.
Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin bei der Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG großes Gewicht beizumessen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon hervorgehoben, dass der mit der Versagung eines Aufenthaltstitels verbundene Eingriff in das Familienleben - so auch durch Trennung von einem dauerhaft niedergelassenen Ehegatten - dann nicht unzulässig ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer solchen Maßnahme ein sehr großes Gewicht - etwa bei Straffälligkeit des Fremden (insbesondere bei Gewaltdelikten) - beizumessen ist (vgl. in dem Sinn die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2009, 2008/22/0583, und vom 11. November 2013, 2013/22/0224).
Gegenständlich erscheint aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Gewaltdelikte und anderer Straffälligkeiten der Eingriff in das Privat- und Familienleben nicht unzulässig.
Die Aufrechterhaltung des Familienlebens in der bisherigen Form erscheint unter den gegebenen Bedingungen auch zumutbar, zumal die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen ist
Art. 8 EMRK enthält auch kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat ihres Aufenthalts (vgl. EGMR, 19.2.1996, Gül gegen die Schweiz, Nr. 53/1995/559/645, RJD 1996-I, Z38).
Ob jemand strafrechtlich unbescholten ist, ist bei der Abwägung nach § 11 Abs. 3 Z 6 NAG ebenfalls zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer war noch nie in Österreich aufhältig und ist demnach in Österreich weder sozial noch wirtschaftlich in irgendeiner Weise integriert. Der Beschwerdeführer hat bis dato auch keinen Deutschkurs besucht und spricht nicht die deutsche Sprache.
Die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erscheint somit nicht geboten.
Insgesamt war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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