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LVwG-AV-1827/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1827/001-2021
LVwG-AV-1827/001-2021Tribunale amministrativo regionale28 apr 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Änderung von Grundstücksgrenzen; Zustimmung; Eigentümer; Parteistellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, der B und des C, alle vertreten durch die D Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22. September 2021, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung gegen die Erteilung der Bewilligung einer Änderung von Grundstücksgrenzen an die E GmbH nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge: „und der angefochtene Bescheid bestätigt“ zu entfallen hat.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2020, Zl. ***, bewilligte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) der E GmbH (in der Folge: Antragstellerin, mitbeteiligte Person) die Änderung der Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, gemäß § 10 NÖ BO 2014.
A (in der Folge: Erstbeschwerdeführer), B (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) und C (in der Folge: Drittbeschwerdeführer, alle drei in der Folge: Beschwerdeführer), alle vertreten durch die D Rechtsanwalts GmbH, erhoben mit Schriftsatz vom 3. Mai 2021 Berufung gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2020.
Mit Bescheid vom 22. September 2021, Zl. *** (in der Folge: angefochtener Bescheid), wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde II. Instanz, belangte Behörde) die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig zurück und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In ihrer Begründung führte die Baubehörde II. Instanz dazu im Wesentlichen aus, dass den Beschwerdeführern im Bewilligungsverfahren gemäß § 10 NÖ BO 2014 keine Parteistellung und somit kein Mitspracherecht zukomme, weil sie nicht Eigentümer der von der gegenständlichen Änderung betroffenen Grundstücke seien und sich das Mitspracherecht der Nachbarn auf Baubewilligungsverfahren gemäß §§ 14, 28-23 NÖ BO 2014 und baupolizeiliche Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 35 NÖ BO 2014 beziehe. Eine Parteistellung sei auch nicht aus § 6 NÖ BO 2014 ableitbar. Den Beschwerdeführern komme mangels Parteistellung kein subjektives Recht nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften zu. Sie seien daher keine übergangene Partei. Eine inhaltliche Prüfung des Rechtsmittels sei daher nicht erforderlich. Wasserrechtliche Belange seien im Grundstücksvereinigungsverfahren nicht zu berücksichtigen, sondern würden in den Zuständigkeitsbereich der das Wasserrecht vollziehenden Behörden fallen. Da das Ansuchen der Antragstellerin den gesetzlichen Erfordernissen des § 10 NÖ BO 2014 vollinhaltlich entspreche, sei die diesbezügliche baubehördliche Bewilligung zu erteilen gewesen. Der Berufung sei daher der Erfolg zu versagen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen gewesen.
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2021 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch die D Rechtsanwalts GmbH, Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. September 2021 und brachten darin im Wesentlichen vor, dass die Bauverbotsparzelle und Grundstück Nr. *** aufgrund der Zusammenlegung mit dem Grundstück Nr. *** untergegangen sei und eine solche Zusammenlegung eine weitaus größere Bebauung des Grundstücks und damit massivere Auswirkungen auf die Umwelt und die Beschwerdeführer ermögliche. Die Beschwerdeführer seien unmittelbare Nachbarn der zusammengelegten Grundstücke und außerdem Bescheidadressaten des „Bescheides der NÖ Landesregierung“ vom 15. Februar 1982, Zl. ***, aufgrund dessen ihnen bestimmte Rechte und Pflichten zukämen. Der Bescheid sehe vor, dass das Erholungsgebiet so abzusichern sei, dass der Zutritt nur Pächtern oder Eigentümern der Badeparzellen ermöglicht werde (Bedingung Nr. 43), und dass jede Maßnahme zur Vergrößerung der Anzahl der Badegäste über das projektierte Ausmaß hinaus im Interesse der Reinhaltung des Grundwassers unstatthaft sei (Bedingung Nr. 36). Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die flächenwidmungsgemäße Nutzung erforderlich sei, sei ein strenger Maßstab anzulegen, um eine Umgehung der Bestimmungen der Flächenwidmung und eine Zersiedlung der für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten Grundflächen zu verhindern. Im Bescheid vom 15. Februar 1982 sei unter der Bedingung 45 festgehalten, dass (unter anderem) in jeder Ecke der beiden Teiche an je fünf Stellen ein zumindest 10 m breiter Streifen für die Zufahrt von Rettungsfahrzeugen sowie zur Ermöglichung später erforderlich werdender Sanierungsmaßnahmen von jeglicher Verbauung freizuhalten sei. Über diese Parzellen müsse der Zugang zu den Teichen jederzeit möglich sein (jedoch kein allgemeiner Badestrand) und sei diese Verpflichtung nötigenfalls auch in einzelne Pacht- bzw. Kaufverträge aufzunehmen. Mit der erfolgten Grundstücksvereinigung liege daher ein Verstoß gegen den Bescheid vom 15. Februar 1982 vor. Die Baubehörde I. Instanz habe zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung Kenntnis von diesem Bescheid gehabt. Die Grundstücksvereinigung sei rechtswidrig erfolgt, weil sie dem Bescheid vom 15. Februar 1982 widerspreche. Darüber hinaus monierten die Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde nicht auf den Bescheid vom 15. Februar 1982 eingegangen sei. Es liege keine angemessene Begründung vor und sei den Beschwerdeführern dadurch jegliche Möglichkeit genommen, ihre Rechtsschutzinteressen in Bezug auf die inhaltliche Entscheidungsgrundlage der Behörde durchzusehen bzw. zu überprüfen. Dies belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerdeführer beantragten die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Antrag der Antragstellerin abgewiesen werde, in eventu die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde.
Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2021 berichtigten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde dahingehend, dass als belangte Behörde die Baubehörde II. Instanz und nicht die Baubehörde I. Instanz angeführt würde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.
Mit Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses vom 20. Dezember 2022, Zl. LVwG-P-1110/044-2022, wurde das Verfahren der bisher zuständigen Richterin abgenommen. Der Akt wurde der unterfertigten Richterin am 28. Dezember 2022 zugewiesen.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie ins Grundbuch und in imap.
Mit Bescheid vom 15. Februar 1982, Zl. ***, erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich „Herrn F und Mitbesitzer“ die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung einer Nassbaggerung auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, bzw. auf Teilflächen dieser Grundstücke sowie für die Folgenutzung der beiden Baggerteiche (Teiche I und II) als Bade- und Sportfischereiteiche unter Vorschreibung unter anderem der nachstehenden Bedingungen:
„[...]
36. Jedwede Maßnahme zur Vergrößerung der Anzahl der Badegäste über das projektierte Ausmaß hinaus, ist im Interesse der Reinhaltung des Grundwassers unstatthaft.
[...]
43. Das Erholungsgebiet ist allseits so abzusichern, daß der Zutritt nur Pächtern oder Eigentümern der Badeparzellen möglich ist.
[...]
45. In jeder Ecke der beiden Teiche sowie an der Spitze jeder Halbinsel, d. h. sowohl bei Teich I als auch Teich II an je fünf Stellen, ist ein zumindest 10 m breiter Streifen für die Zufahrt von Rettungsfahrzeugen sowie zur Ermöglichung späterhin erforderlich werdender Sanierungsmaßnahmen von jeglicher Verbauung frei zu halten. Über diese Parzellen muß der Zugang zu den Teichen jederzeit möglich sein (jedoch kein allgemeiner Badestrand). Diese Verpflichtung ist nötigenfalls auch in einzelne Pacht- bzw. Kaufverträge aufzunehmen.
[...]“
Durch die Auflage Nr. 45 des Bescheides des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 15. Februar 1982, Zl. ***, soll eine Zugänglichkeit zum See im Rettungswagen sowie für Sanierungsmaßnahmen beim Teich geschaffen werden. Das Grundstück soll aus diesem Grunde nicht verbaut werden. Beim gegenständlichen See handelt es sich um einen Grundwassersee. Die Vorschreibungen der Wasserrechtsbehörde dienen dem Schutz des Grundwassers.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2020, Zl. ***, bewilligte die Baubehörde I. Instanz der Antragstellerin eine Änderung der Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, dahingehend, dass diese zum Grundstück Nr. ***, KG ***, vereinigt wurden.
Das Grundstück Nr. *** steht im Eigentum der Antragstellerin und grenzt an die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***.
Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Der Drittbeschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***. Die Antragstellerin, die Beschwerdeführer und zahlreiche weitere Personen sind Miteigentümer am Seegrundstück Nr. ***.
Die Grundstücke der Antragstellerin und der Beschwerdeführer sind wie folgt situiert:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
imap-Auszug mit Kennzeichnung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke am *** in ***
Die Grundstücke liegen im Baulandsondergebiet-Badeteichsiedlung (BS-BTS).
Die Antragstellerin und die Beschwerdeführer gehören zu den Wasserberechtigten in Bezug auf den *** in ***.
Der Bescheid vom 4. Dezember 2020 wurde den Beschwerdeführern am 23. April 2021 zugestellt.
Die Berufung der Beschwerdeführer langte am 3. Mai 2021 bei der belangten Behörde ein.
Ein Mitarbeiter der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer übernahm den angefochtenen Bescheid am 27. September 2021.
Die Beschwerde langte am 5. Oktober 2021 bei der belangten Behörde ein.
Die Feststellungen zu den Bescheiden vom 15. Februar 1982 und 4. Dezember 2020 beruhen auf den genannten Bescheiden. Die im Bescheid vom 15. Februar 1982 enthaltenen Vorschreibungen wurden, soweit hier relevant, wörtlich wiedergegeben.
Der Zweck der Auflage Nr. 45 des Bescheides vom 15. Februar 1982 wird beispielsweise in der Niederschrift der Wasserrechtsbehörde vom 27. März 2019, Zl. ***, dargelegt. Dass die Vorschreibungen dem Schutz des Grundwassers dienen, ergibt sich aus dem Inhalt der jeweiligen Vorschreibungen (z.B. Auflage 25 – Verbot des Befahrens des Grundwasserssees mit durch Verbrennungsmotoren getriebenen Booten; Auflage 36 – Beschränkung der Anzahl der Badegäste „im Interesse der Reinhaltung des Grundwassers“). Laut Projektbeschreibung im Bescheid vom 15. Februar 1982 handelt es sich um einen Grundwassersee.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den angegebenen Grundstücken gründen auf den Grundbuchsauszügen vom 12. Jänner 2023, 23. April 2025 und 26. April 2025, die Lage der Grundstücke auf dem imap-Auszug vom 26. April 2025.
Die Feststellungen zur Widmung beruhen auf dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan.
Dass die Antragstellerin und die Beschwerdeführer zu den Wasserberechtigten zählen, ergibt sich aus dem Bescheid vom 15. Februar 1982 in Zusammenschau mit dem Grundbuchsauszug des Seegrundstücks Nr. ***, KG ***.
Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheides vom 4. Dezember 2020 gründen auf dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der Berufung, dem von der belangten Behörde nicht entgegengetreten wurde.
Das Datum des Einlangens der Berufung und der Beschwerde ergibt sich aus den unbedenklichen E-Mails der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer vom 3. Mai 2021 und 5. Oktober 2021.
Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides beruhen auf dem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein, dem als öffentliche Urkunde die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides begründen würden.
§ 10 NÖ BO 2014 lautet, soweit hier relevant, wie folgt:
(1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland bedürfen vor ihrer Durchführung im Grundbuch einer Bewilligung der Baubehörde. Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§ 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) sowie Änderungen im Rahmen von Baulandumlegungen (V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Grundstücksgrenzen in Aufschließungszonen (§ 16 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) dürfen nur
[...]
(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind anzuschließen:
[...]
§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4 NÖ BO 2014 räumt den Nachbarn des Baugrundstücks in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung ein, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können. Da es sich bei einem Verfahren nach § 10 NÖ BO 2014 nicht um ein Baubewilligungsverfahren oder ein baupolizeiliches Verfahren handelt, können die Beschwerdeführer ihre Parteistellung nicht auf diese Bestimmung stützen.
Gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 NÖ BO 2014 ist die Zustimmung aller (Mit-)Eigentümer der von der Änderung betroffenen Grundstücke für die Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland erforderlich. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des an die zusammengelegten Grundstücke angrenzenden Seegrundstücks, auch das Grundstück Nr. *** des Erstbeschwerdeführers grenzt unmittelbar daran an. Die zusammenzulegenden bzw. zusammengelegten Grundstücke gehören jedoch der Antragstellerin. Die Grundstücke, die zusammengelegt werden sollen, sind als betroffene Grundstücke im Sinne der gegenständlichen Bestimmung anzusehen, sodass die Zustimmung ihrer jeweiligen Eigentümer erforderlich ist. Die Betroffenheit im Sinne des Gesetzes besteht in den unmittelbaren Auswirkungen der Änderung der Grundstücksgrenzen auf diese Grundstücke. Es kommt hingegen nicht auf etwaige mittelbare Folgen zivilrechtlicher oder sonstiger Natur auf andere Grundstücke an, deren Grenzen keine Veränderung erfahren.
Die Baubehörde ist nicht berechtigt, über wasserrechtliche Sachverhalte abzusprechen oder ihre Entscheidungen auf solche zu stützen. Aspekte der Wasserversorgung, der Wasserqualität oder der Veränderungen oder allfälliger Beeinträchtigung des Grundwassers sind nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde wahrzunehmen (vgl. z.B. VwGH vom 12. November 2024, Zl. Ra 2024/07/0203). Die von den Beschwerdeführern zitierten Auflagen des Bescheides vom 15. Februar 1982 dienen der Sicherheit der Badegäste und dem Schutz des Grundwassers bzw. der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen beim Teich. Die Baubehörde ist allerdings, wie bereits dargelegt, nicht berechtigt, über wasserrechtliche Belange abzusprechen (vgl. z.B. VwGH vom 23. Jänner 2014, Zl. 2013/07/0133). Die Auslegung und Kontrolle der Einhaltung des wasserrechtlichen Bescheides vom 15. Februar 1982 steht der Wasserrechtsbehörde zu. Es bestand daher für die Baubehörden vorliegend kein Raum, die der Wasserrechtsbehörde nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 zukommenden Beurteilungen nach der NÖ BO 2014 im baubehördlichen Verfahren vorzunehmen. Die Parteistellung nach der NÖ BO 2014 ist unabhängig von einer Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren.
Wenn sich die Beschwerdeführer darauf berufen, dass durch die Zusammenlegung der Grundstücke eine weitaus größere Bebauung und damit massivere Auswirkungen auf die Umwelt und sie selbst ermöglicht würden, so sind die Rechte der Beschwerdeführer in Bezug auf eine Bebauung eines Nachbargrundstücks nicht im Verfahren nach § 10 NÖ BO 2014, sondern im entsprechenden Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Dies gilt auch für ihr Vorbringen zur flächenwidmungsgemäßen Nutzung, wobei darauf hingewiesen wird, dass die zitierte Judikatur zur Grünlandwidmung (§ 19 NÖ Raumordnungsgesetz 1976) ergangen ist und die gegenständlichen Grundstücke im Bauland liegen.
Aus der ausführlichen Begründung des angefochtenen Bescheides geht in hinreichender Klarheit hervor, wie die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung kam. Eine Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden, zumal die Beschwerdeführer in der Lage waren, ein umfangreiches Vorbringen zu erstatten, um ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verleihen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Spruchkorrektur war erforderlich, weil die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hat. In diesem Fall verbleibt jedoch kein Raum für eine (inhaltliche) Bestätigung des angefochtenen Bescheides.
7. Zur nicht erfolgten Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Keine der (rechtsfreundlich vertretenen) Parteien hat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
Eine solche war auch nicht von Amts wegen durchzuführen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. z.B. VwGH vom 4. Juni 2021, Zl. Ro 2017/06/0028).
Im vorliegenden Fall, bei dem die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer zu klären war, stellten sich keine Fragen, deren Erörterung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es traten insbesondere keine Fragen auf der Tatsachenebene oder der Beweiswürdigung auf. Da sich das Verwaltungsgericht auf bestehende Rechtsprechung und eine eindeutige Rechtslage zur (nicht vorhandenen) Zuständigkeit der Baubehörden in wasserrechtlichen Belangen stützen konnte, war auch keine übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären, sodass eine Verhandlung nicht geboten war (z.B. VwGH vom 20. Jänner 2022, Zl. Ra 2019/05/0244, zur Parteistellung der Nachbarn). Dass den Beschwerdeführern auch nach § 6 NÖ BO 2014 keine Parteistellung zukommt, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes.
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
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