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LVwG-M-35/001-2024•LVwG N LVwG-M-35/001-2024
LVwG-M-35/001-2024Tribunale amministrativo regionale25 apr 2025
Maßnahmenbeschwerde; Befehl; Betretung; Fotografie;
IM NAMEN DER REPUBLIK
I.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen eine Kontrolle einer Amtstierärztin am 28.05.2024, zuzurechnen der Bezirkshauptmannschaft Mödling, zu Recht:
1. Die Beschwerde, die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling habe rechtswidrigerweise am 28.05.2024 ein Foto des Wohnhauses der Beschwerdeführerin angefertigt, wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandsersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II 2013/517, 1.624,80 Euro (Vorlage-, Verhandlungs- und Schriftsatzaufwand) binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
II.
Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerden der A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen eine Kontrolle einer Amtstierärztin am 28.05.2024, zuzurechnen der Bezirkshauptmannschaft Mödling, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde, die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling habe am 28.05.2024 das Grundstück der Beschwerdeführerin, ***, ***, rechtswidrigerweise mit dem Fahrzeug befahren und ihr Fahrzeug auf dem Grundstück abgestellt, wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde, die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling habe am 28.05.2024 rechtswidrigerweise eine unangekündigte Kontrolle durchgeführt, wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Begründung:
In der Beschwerde wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, die Amtstierärztin C sei am 28.05.2024, gegen 18:30 Uhr mit dem PKW, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein, auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin gefahren und habe ihr Fahrzeug in unmittelbarer Nähe zum Eingang des Wohnhauses abgestellt. Dieses Vorgehen stelle einen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens dar.Als Grund der daran anschließenden Überprüfung der Stallungen der Beschwerdeführerin sei, nachträglich, die Übersendung von vier Sendungen von Zuchtmaterial aus Deutschland angegeben worden. Diese Überprüfung habe außerhalb der gemäß der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2022 (BVO) zu beachtenden Betriebszeiten stattgefunden. Gewöhnlich gingen diese bei Pferdezuchtbetrieben bis 17 Uhr. Das Vorgehen der Amtstierärztin stelle Willkür dar und sei eine Reaktion auf E-Mails, welche die Beschwerdeführerin an die Landeshauptfrau gerichtet habe, in welchen sie auf Missstände hingewiesen habe. Die Einräumung einer Frist von drei Tagen der Amtstierärztin zur Vorlage von fehlender, vor Ort nicht sogleich zur Verfügung stehender, Unterlagen lege eine willkürliche Grundhaltung an den Tag.
Weiters seien Lichtbilder vom Wohnhaus der Beschwerdeführerin angefertigt worden, was ebenfalls in ihr Recht auf Privatleben eingreife.
2. Zum Vorbringen in der Gegenschrift der belangten Behörde:
In der Gegenschrift wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, es lege keine Befehls- oder Zwangsgewalt bei Befahren des Grundstückes vor. § 20 BVO erlege dem Unternehmen nur die Pflicht auf, während der Betriebszeiten eine Kontrolle zu ermöglichen, nicht jedoch binde es die Verwaltungsbehörde, nur innerhalb der Betriebszeiten eine Überprüfung durchzuführen. Eine mögliche Verletzung der Verordnung sei nicht tauglicher Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde, sie stelle eine reine Ordnungsvorschrift dar, die nicht mit einer solchen bekämpfbar sei. Das Anfertigen von Lichtbildern sei kein tauglicher Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.03.2025 durch (Verzicht auf) Verlesung des Gerichtsaktes, Befragung der Beschwerdeführerin und Einvernahme der Zeugen D, E und C.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Am 28.05.2024 abends fuhr die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Mödling, C, zum Grundstück der Beschwerdeführerin an der Adresse ***, ***. Bevor sie das Grundstück befuhr, stieg sie aus ihrem Fahrzeug aus und befragte einen sich im Bereich der Zufahrt des Grundstücks aufhaltenden Mann - den Zeugen D -, ob die Beschwerdeführerin am Grundstück anwesend sei. D verwies darauf, dass er dies nicht wisse, und sie nachsehen soll, ob das Auto der Beschwerdeführerin vor dem Wohnhaus stehe. Um dies feststellen zu können, befuhr sie daraufhin das Grundstück mit ihrem PKW und parkte diesen in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus, neben anderen dort abgestellten Fahrzeugen.
Beweiswürdigung: Der Tag und die Durchführung der Amtshandlung sind unstrittig. Strittig sind die Uhrzeit der Amtshandlung und Details derselben. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass die Amtshandlung gegen 18:30 Uhr stattgefunden habe, wohingegen die Zeugin darauf verweist, dass sie gegen 17:30 Uhr stattgefunden habe. Genauere Feststellungen diesbezüglich konnten jedoch -mangels rechtlicher Relevanz (siehe dazu unter Punkt 6.) - unterbleiben. Die Zeugin C gab an, nicht mehr genau zu wissen, wie sie zunächst auf das Grundstück, d.h. zu Fuß oder mit dem Auto, kam (s. S. 30 der VHS). Der Zeuge D konnte diesbezüglich wiederum überzeugend darlegen, dass sie zu Fuß zu ihm gelangte (s. S. 16 der VHS). Er gab ebenso überzeugend den Inhalt ihres Gespräches wieder. Die Zeugin C führte dazu aus, dass sie ihn danach fragte, ob sie das Grundstück befahren könne (s. S. 23 der VHS). Diese Ausführungen überzeugten das erkennende Gericht nicht. Bereits aufgrund des angefertigten Aktenvermerkes nach der Amtshandlung, in welchem sie in den Details, der aus ihrer Sicht nicht unmittelbar zur Amtshandlung zählenden, Handlungen sich einer - von ihr auch so zugestanden - unpräzisen Ausdrucksweise bediente (s. S. 33 f der VHS), ist erkennbar, dass ihre Erinnerungen an das Gespräch wohl auf pauschale Annahmen ihrer, unzweifelhaft unzähligen, Amtshandlungen und Kontrolltätigkeiten, zurückzuführen sind. Es ist ihr daher zwar zuzugestehen, dass sie bei Schilderung vor Gericht davon ausging, dass sich das Gespräch mit dem Zeugen so wie von ihr geschildert zutrug, gleichzeitig es tatsächlich jedoch so - wie vom Zeugen D vorgebracht - war. Dass sich die Amtstierärztin nur noch unpräzise an den Gesprächsverlauf erinnerte, vermag ihre generelle Glaubwürdigkeit, insbesondere betreffend den Ablauf der eigentlichen Amtshandlung, jedoch nicht zu erschüttern. Sie bestritt ein Befahren des Grundstückes und das Parken am selben nicht.
4.2. Das Grundstück ist zur Straße durch einen Zaun abgegrenzt und verfügt über ein - zum Zeitpunkt der Kontrolle der Amtstierärztin nicht geschlossenes - Zufahrtstor. Rechts neben diesem Tor befindet sich ein Schild mit der Aufschrift „Privatgrundstück“. Am Zufahrtstor befindet sich ein „Einfahrt verboten“-Schild.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen betreffend die Schilder ergeben sich aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Zeugen D.
4.3. Nach dem Parken ihres PKW ging die Amtstierärztin zur Haustür und machte sich dort durch Klopfen oder Läuten bemerkbar. Als die Beschwerdeführerin ihr die Tür öffnete, stellte sie sich ihr als Amtstierärztin vor und ersuchte um Vorlage von Verwendungsnachweisen, da ihr durch sog. „TRACES“- Meldungen bekannt war, dass die Beschwerdeführerin vier aus Deutschland kommende Sendungen für die Besamung von Stuten erhalten hatte.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den Ausführungen der Zeugin C, welche von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden.
4.4. Der Beschwerdeführerin war der Grund des Erscheinens der Amtstierärztin nicht erklärbar und sie reagierte aufgebracht darüber, dass die Amtstierärztin ohne Vorankündigung abends zu ihrem Wohngebäude kam. Sie teilte ihren Ärger darüber auch der Amtstierärztin mit und verwies zudem darauf, dass diese Forderung ihr ungelegen komme, da sie Besuch empfange.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Die Zeugin bestätigte, dass die Beschwerdeführerin ihr mitteilte, dass ihr der Zeitpunkt der Kontrolle und ihr unangekündigtes Erscheinen nicht recht sei.
4.5. Die Amtstierärztin forderte sie daraufhin in einem nachdrücklichen Ton auf, ihr die Stallungen zu zeigen und brachte dabei zum Ausdruck, dass die Kontrolle nicht lange dauern werde. Auch ersuchte sie die Beschwerdeführerin, die Unterlagen betreffend die Besamung der Stuten vorzulegen. Die Amtstierärztin drohte der Beschwerdeführerin weder die Schließung ihres Stallbetriebes noch die Abnahme ihrer Tiere oder sonstige Maßnahmen an. Die Beschwerdeführerin musste auch nicht davon ausgehen, dass im Falle der Weigerung der Durchführung der Kontrolle oder der Nichtvorlage der Unterlagen eine unmittelbare Maßnahme durch die Amtstierärztin gesetzt wurde.
Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Befragung an, dass die Amtstierärztin ihr gegenüber angab, dass sie „jetzt mit ihr eine Begehung des Stalles zu machen habe“ (s. S. 4 der VHS). Sie gab weiters an, dass die Amtstierärztin ihr Ersuchen in einer Tonlage vorbrachte, welche sie ans Militär erinnerte. Die Amtstierärztin gab im Rahmen ihrer Befragung zu verstehen, dass die Kontrolle an einem Tag stattfand, an dem sie sehr viele Termine hatte und daher unter Zeitdruck stand (s. S. 35 der VHS). Es ist für die erkennende Richterin daher nachvollziehbar, dass sie ihre Aufforderung in einem nachdrücklichen Ton vorbrachte. Die Beschwerdeführerin gab jedoch selbst an, dass sie die Möglichkeit hatte, das Gespräch mit der Zeugin abzubrechen (s. S. 9 der VHS). Sie gab auch an, dass sie ein allfälliges Verwaltungsstrafverfahren im Falle ihrer Weigerung befürchtete (s. VHS ebenda). Sie gab im Rahmen ihrer Befragung weiters an, dass ihr die Situation unangenehm war, da im Wohnhaus anwesende Gäste die Unterhaltung mit der Zeugin mithören konnten (s. S. 12 der VHS). Es ist daher nachvollziehbar, dass sie, um die Situation rasch beenden zu können, der Aufforderung der Zeugin ohne weiteren Widerspruch nachkam. Gleichzeitig lässt dies nicht den unwiderleglichen Schluss zu, dass die Zeugin ihr eine unmittelbare Maßnahme im Falle ihrer Weigerung androhte oder ihr dies nonverbal zu verstehen gab. Ein solches Vorgehen wurde von der Zeugin auch vehement und nachdrücklich, überaus überzeugend im Rahmen ihrer Befragung verneint (s. S.29 der VHS, wo sie ausführte, dass sie einen neuen Termin vereinbart hätte, falls die Beschwerdeführerin sich zur Kontrolle geweigert hätte; vgl. dazu auch S. 38 der VHS, wonach sie vorbrachte, dass sie betreffend das Nachreichen der Dokumente eine Frist gewährt habe).
4.6. Die Beschwerdeführerin ging aufgrund dieser Aufforderung mit der Amtstierärztin zu den Stallungen, in welchen sich eine Stute mit einem Fohlen befand. Dort machte die Amtstierärztin Fotos mit ihrem Mobiltelefon. Dabei nahm die Beschwerdeführerin auch den PKW der Amtstierärztin auf ihrem Grundstück wahr, sprach diese jedoch nicht darauf an und wies auch nicht darauf hin, dass das Parken am Grundstück nicht zulässig sei.
Beweiswürdigung: Diese Ausführungen wurden von der Beschwerdeführerin und der Amtstierärztin übereinstimmend gemacht.
4.7. Daraufhin gingen sie zum Auto der Beschwerdeführerin, in welcher sich noch die zur Versendung der Samen verwendete Styropor-Box befand. In dieser fand sich die TRACES-Meldung eines des verwendeten Besamungsgutes. Von dieser Meldung, ebenso wie vom Pferdepass der betroffenen Stute, fertigte die Amtstierärztin ebenfalls Fotos an. Weitere Fotos, insbesondere vom Wohngebäude der Beschwerdeführerin, fertigte die Amtstierärztin nicht an.
Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Amtstierärztin Fotos ihres Wohnhauses angefertigt habe (s. S. 5 der VHS). Sie bleibt in ihren Angaben diesbezüglich jedoch vage, und gab etwa an, dass sie „Richtung des Wohnhauses fotografiert habe“. Gleichzeitig gibt sie an, dass sie nicht genau erkennen konnte, wovon die Amtstierärztin Fotos anfertigte. Die Zeugin verneinte das Anfertigen eines Lichtbildes vom Wohnhaus der Beschwerdeführerin (s. S. 40f der VHS). Im Hinblick auf die umfassende Fotodokumentation der Amtstierärztin (Beilage ./3 der VHS), sowie ihrem Vorbringen, wonach sie die Beschwerdeführerin danach gefragt habe, ob sie das Fohlen fotografieren dürfe, da für das Verfahren eigentlich irrelevant (s. S. 31 der VHS), ist es für das erkennende Gericht wenig wahrscheinlich, dass sie darüber hinaus auch ein Foto des Wohnhauses der Beschwerdeführerin anfertigte. Vielmehr ist durch die Verwendung des Mobiltelefons für die Anfertigung der Fotos es als wesentlich wahrscheinlicher anzusehen, dass die Zeugin dieses einmal Richtung des Wohnhauses drehte und die Beschwerdeführerin bereits daraus den Schluss zog, dass die Amtstierärztin auch ein Foto in diese Richtung anfertigte. Die übrigen Feststellungen sind unstrittig.
4.8. Nachdem nicht sämtliche der erforderlichen Unterlagen von der Beschwerdeführerin gefunden werden konnten, forderte die Amtstierärztin sie auf, diese binnen einer Frist von drei Tagen von ihrer Tierärztin vorlegen zu lassen.
Beweiswürdigung: Diese Ausführungen wurden von der Beschwerdeführerin und der Amtstierärztin übereinstimmend gemacht.
Art. 130 Abs. 1 und 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:
(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
(Anm:: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder
4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten
vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
Im vorliegenden Verfahren ist zu überprüfen, ob durch die drei angefochtenen Handlungen von der Amtstierärztin Befehls- oder Zwangsakte gesetzt wurden. Dazu ist zunächst auf die von den Höchstgerichten und in der Literatur dazu ausgestellten Grundsätze zu verweisen.
Demnach liegt ein im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG bekämpfbarer Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VwGH 13.12.2023, Ro 2021/21/0011, mwN). Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. etwa VwGH 7.8.2018, Ro 2018/02/0010, mwN).
Unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines „Befehls“, d.h. der „Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt“, ist der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448 mHa VfGH B 28.11.1988, VfSlg 11878/1988).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes stellen etwa auch bestimmte Aufforderungen oder Androhungen ohne unmittelbaren Befolgungsanspruch keinen tauglichen Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde dar (vgl. Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde² [2016] S 17, mwN).
Im Betreten einer Liegenschaft, bei dem sich die einschreitenden Organe auf Verhaltensweisen beschränkt haben, die im ländlichen Raum zur Feststellung, ob jemand zu Hause sei, durchaus üblich sind (das Öffnen eines nicht versperrten, aber geschlossenen Gatters sowie nicht versperrter, aber geschlossener Türen einer Tenne sowie eines Stalls), hat der Verfassungsgerichtshof ebenso wenig die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erblickt, wie im bloßen Befahren einer Privatstraße, die nicht als Privatstraße mit Fahrverbot ersichtlich gemacht war und in welchem Fall der Grundeigentümer von der Amtshandlung nicht betroffen war. Auch das "schlichte" Fotografieren im Zuge einer Amtshandlung wurde vom Verfassungsgerichtshof nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beurteilt. Hingegen hat er das mit der Auferlegung einer impliziten Duldungspflicht verbundene Filmen einer Person durch ein Polizeiorgan als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert (siehe VwGH 28.01.2016 Ra 2014/07/0069 mwN, insbesondere unter Verweis auf die Judikatur des VfGH).
Zu Spruchpunkt I. 1. (Anfertigung eines Fotos vom Privathaus):
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Amtstierärztin kein Foto vom Privathaus der Beschwerdeführerin anfertigte. Demnach erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob im konkreten Fall das Fotografieren einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dargestellt hätte.
Für die Qualifikation als solcher wäre angesichts der in der oben wiedergegebenen Judikatur aufgestellten Grundsätze von wesentlicher Bedeutung, ob durch das Fotografieren ein Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin bewirkt werden hätte können, dies indem die Amtstierärztin ohne ihre Zustimmung eine Fotografie ihres Wohnhauses anfertigte, und ob dieses Verhalten in objektiver Hinsicht darauf abgezielt hätte, eine diesbezügliche Duldungspflicht der Beschwerdeführerin zu bewirken (vgl. nochmals VwGH 28.01.2016, Ra 2014/07/0069).
Nachdem mangels möglicher Feststellungen diesbezüglich keine rechtliche Aussage getroffen werden konnte, war die Beschwerde im Zweifelsfall ab- und nicht zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.1. (Befahren des Grundstückes):
Hinsichtlich dieses Spruchpunktes ist auf obige Grundsätze der Höchstgerichte zu verweisen, wonach das Betreten oder Befahren eines Grundstückes durch behördliche Organe, die Annahme eines Aktes unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt dann begründet, wenn es abweichend von der im ländlichen Raum üblichen Verhaltensweise zur Feststellung, ob jemand zu Hause ist, gekommen ist. Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können nämlich auch dann vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein (vgl. VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188).
Ein solcher Eingriff wurde etwa dann bejaht, wenn ein Grundstück über eine Lücke im Zaun betreten und dort Erhebungen (insbesondere durch Anfertigung von Lichtbildern) durchgeführt wurden (neuerlich VwGH 28.01.2016, Ra 2014/07/0069) oder beim Befahren der mit einem Schild "Privatweg - Begehen verboten" versehenen Privatstraße zu einer Almhütte, um dort in Abwesenheit des Eigentümers Erhebungen durchzuführen (vgl. nochmals VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188).
Gegenständlich wurde eine Hofeinfahrt eines mit als Privatgrundstück gekennzeichneten Grundstückes befahren, welches am - gegenständlich geöffneten - Zufahrtstor das Schild „Einfahrt-Verboten“ befestigt hatte. Fraglich ist, ob bereits das Befahren einer als privat gekennzeichneten Hofeinfahrt, um die Anwesenheit der Grundstücksbesitzerin feststellen zu können, als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gedeutet werden kann. Dies ist im gegenständlichen Fall zu verneinen, da das Zufahren auf ein Hofgelände bis zum Wohnhaus, um die Anwesenheit des Eigentümers feststellen zu können, eine im ländlichen Raum übliche Verhaltensweise darstellt. Die aufgestellten Schilder, woraus ersichtlich wird, dass das Grundstück ein Privatgrundstück ist, begründen hier keine gegenteilige Sichtweise. Die Amtstierärztin fragte eine sich am Grundstück aufhaltende Person danach, ob die Beschwerdeführerin anwesend ist. Nachdem diese Person nicht explizit darauf verwies, dass ein Befahren des Grundstückes jedenfalls verboten ist, und das Zufahrtstor zum gegenständlichen Zeitpunkt geöffnet war, konnte die Amtstierärztin berechtigterweise davon ausgehen, dass ihr die Zufahrt gestattet wurde. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Folge das am Grundstück geparkte Auto bemerkte, die Amtstierärztin jedoch nicht darauf ansprach, spricht ebenfalls dafür, dass sie einem Befahren und Abstellen eines PKW auf ihrer Liegenschaft durch Personen, welche zu ihr wollen, nicht als unüblich ansieht. Die Amtstierärztin musste aufgrund all dessen nicht davon ausgehen, dass sie eine die üblichen Verhaltensweisen überschreitende Handlung setze. Ihr Verhalten zielte in objektiver Hinsicht auch nicht darauf ab, eine diesbezügliche Duldungspflicht der Beschwerdeführerin zu bewirken. Vielmehr lag der Zweck des Befahrens des Grundstückes darin, feststellen zu können, ob die Beschwerdeführerin anwesend war. Der Zweck bestand nicht darin gegebenenfalls auch Erhebungen in deren Abwesenheit durchzuführen. Sohin kann auch keine mit einer Duldungspflicht versehene Amtshandlung im Befahren des Grundstückes erblickt werden.
Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dieser in Beschwerde gezogenen Handlung nicht um einen Akt verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt, weshalb es an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand fehlt.
Zu Spruchpunkt II. 2. (unangekündigte Kontrolle):
Weiters ist das Vorgehen der Amtstierärztin im Rahmen ihrer Kontrolle am Grundstück der Beschwerdeführerin zu beurteilen.
Vorauszuschicken ist, dass tauglicher Anfechtungsgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde nur solche Verhaltensweisen seien können, welche einem Befehls- oder Zwangscharakter zukommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind, weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (siehe VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124 mwN).
Die Beschwerdeführerin behauptet, dass bereits das unangekündigte Erscheinen der Amtstierärztin auf ihrem Grundstück und ihr im nachdrücklichen Ton vorgebrachten Wunsch einer Kontrolle, die Handlung der Amtstierärztin zu einem Akt mit Befehlsgewalt werden lässt. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Unmut über die aus ihrer Sicht, auch aufgrund der Uhrzeit unangemessen Überprüfung der Amtstierärztin vorbrachte, führte sie jedoch in Folge die Amtstierärztin freiwillig zu den Stallungen und zeigte ihr auch die von dieser geforderten und für sie greifbaren Dokumente vor.
Bei der gegenständlichen Beurteilung kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel der Beschwerdeführerin sie davon ausgehen musste, dass im Falle ihrer Weigerung die Kontrolle mit Zwang (etwa durch Unterstützung von Polizeiorganen) durchgeführt worden wäre.
Für diese Beurteilung bedurfte es konkreter Feststellungen darüber, mit welchen Worten und mit welcher Bestimmtheit die Kontrolle und die Vorlage der relevanten Unterlagen vorgebracht wurde, und ob sich die Amtstierärztin in einer Weise verhalten hat, dass aus der Sicht eines Betroffenen - unabhängig von subjektiven Eindrücken - der Eindruck entstehen musste, im Falle seiner Weigerung würde die Kontrolle ohne weitere Aufforderung mit Zwang durchgeführt (vgl. zu dieser Vorgehensweise VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162 mit Verweis auch auf die Judikatur des VfGH).
Stellen sich nämlich etwa die Aufforderungen eines Polizeibeamten unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als Einladung dar, die der Betroffene nach eigenem Gutdünken unerfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen, dass er deshalb unverzüglich - das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte - physischem (Polizei-)Zwang unterworfen werde, um den gewünschten Zustand zu erreichen, so handelt es sich dabei um keinen Befehlsakt. Eine derartige, den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Äußerung entbehrt des individuellnormativen Inhalts, den die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zwingend verlangt (ständige Rechtsprechung des VwGH zuletzt am 18.10.2017, Ra 2017/02/0041).
Konkret bedeutet das, dass die Kontrolle der Amtstierärztin nur dann als mit Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfender Akt angesehen werden hätte können, wenn sie die Beschwerdeführerin in einem solchen Befehlston dazu aufgefordert hätte, die Stallungen zu öffnen, dass die Beschwerdeführerin befürchten hätte müssen, die Kontrolle würde ansonsten unmittelbar gegen ihren (wenn auch lediglich verbalen) Widerstand (etwa mithilfe von Polizeiorganen) erfolgen. Ein tauglicher Anfechtungsgegenstand wäre erst dann vorgelegen, wenn die Beschwerdeführerin nur unter Befürchtung eines solche unmittelbar drohenden Zwanges an der Amtshandlung mitgewirkt hätte und damit von einem „freiwilligen“ Mitwirkung überhaupt nicht mehr hätte gesprochen werden können.
Davon ist aufgrund der Feststellungen nicht auszugehen. Vielmehr fügte sich die Beschwerdeführerin - trotz ihres Widerwillens, ob deren Zeitpunktes - der Kontrolle. Aus einer objektiven Betrachtungsweise, kann allein die – wenn auch in nachdrücklichen Ton vorgebrachte – Aufforderung der Amtstierärztin, eine Besichtigung der Stallungen mit dieser durchzuführen, noch nicht als mit der Androhung eines unmittelbaren Zwanges verbundenen Befehl verstanden wissen. Nachdem sie ohne weitere Aufforderung durch die Amtstierärztin mit ihr zu den Stallungen ging, war vielmehr von einem freiwilligen Mitwirken an der Amtshandlung auszugehen.
Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den in Beschwerde gezogenen Handlungen nicht um Akte verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt, weshalb es an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand fehlt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, wonach die Kontrolle rechtswidrigerweise außerhalb der Betriebszeiten für Pferdebetriebe stattgefunden habe, vermag vor diesem Hintergrund keine Durchschlagskraft zu entfalten, da dieses Argument nur dann Berücksichtigung hätte finden können, wenn das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch dazu berufen gewesen wäre, das vorliegende schlicht hoheitliche Handeln der Amtstierärztin einer Überprüfung zu unterziehen. Da das Tiergesundheitsgesetz (und auch das subsidiär möglicherweise heranziehbare Tierschutzgesetz) keine solche Überprüfungskompetenz normiert, bestand gemäß Art. 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG keine Zuständigkeit zur Beantwortung dieser Frage.
Zu Spruchpunkt I. 2. (Kostenentscheidung):
Der Verwaltungsgerichtshof hält zum Anspruch auf Kostenersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein Kostenersatzanspruch gemäß § 35 VwGVG dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eine davon erfolgreich ist. Für den Ersatzanspruch kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte der Revisionswerber mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat.
Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (s. VwGH am 29.03.2023, zu Zl. Ra 2022/01/0002, mwN).
Gegenständlich stellen die Zufahrt und das Parken auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin, die unangekündigte Kontrolle sowie die vermeintliche Anfertigung eines Fotos des Wohnhauses der Beschwerdeführerin zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte dar, eine sachliche Trennung dieser Akte ist möglich. Keine dieser Akte steht in zwingender Kausalität zu den anderen.
Es ist daher von drei voneinander getrennt zu beurteilenden Sachverhalten auszugehen.
Nach § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz in Fällen mehrerer bekämpfter Verwaltungsakte so zu beurteilen, als wäre jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden. § 52 VwGG zielt nach der Rechtsprechung des VwGH darauf ab, diese Konstellation der Einbringung einer einzigen Beschwerde grundsätzlich einer gesonderten Beschwerdeerhebung gleichzustellen (vgl. VwGH am 2.10.2001, zu Zl. 2000/01/0019).
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie Bezug auf sämtliche in der Maßnahmenbeschwerde vorgebrachten Sachverhalte nahm. Im Hinblick auf den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde geht der VwGH davon aus, dass auch ein einziger Schriftsatz den Zuspruch mehrfachen Schriftsatzaufwandes rechtfertigen kann (vgl. VwGH am 9.9.2003, zu Zl. 2002/01/0360). Als einschränkende Voraussetzung wird aber verlangt, dass im Schriftsatz der belangten Behörde zumindest auf alle angefochtenen Verwaltungsakte eingegangen wird (vgl. VwGH am 22.3.2000, zu Zl. 97/01/0745; 22.10.1999, 98/02/0142). Diesbezüglich ist der dreifache Schriftsatzaufwand zu den vier obsiegenden Spruchpunkten zuzuerkennen gewesen. Vor dem Hintergrund ist der dreifach Schriftsatzaufwandes, welcher in der VwG-AufwErsV mit 368,80 Euro beziffert ist, sohin gesamt 1.106,40 Euro zuzusprechen.
Der Vorlageaufwand der belangten Behörde ist durch die Zahl der erforderlichen Aktenvorlagen begrenzt (s. VwGH am 22.3.2000, zu Zl. 97/01/0745). Gegenständlich wurde nur ein Verwaltungsakt vorgelegt, der sich auf sämtliche Beschwerdevorbringen bezieht. Der belangten Behörde war daher der einfache Vorlageaufwand gemäß § 1 Z 3 VwG-Aufwandersatzverordnung in der Höhe von 57,40 Euro zuzusprechen.
Der Ersatz für den Verhandlungsaufwand gebührt gemäß der zu § 35 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur einmal, wenn über mehrere Beschwerden gemeinsam verhandelt wird (vgl. VwGH am 16.03.2016, zu Zl. Ra 2015/05/0090; siehe auch VwGH am 04.12.2020, zu Zl. Ra 2019/01/0163).
Der belangten Behörde war daher der einfache Verhandlungsaufwand in Höhe von 461,00 Euro zuzusprechen.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich gegen ein Vorgehen der Amtstierärtzin, welche in Anwendung des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. I 133/1999, eine Amtshandlung setzte. Bei der angefochtenen Kontrolle handelt es sich um eine Angelegenheit des ”Veterinärwesen” des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (siehe VfGH am 2.10.1964, B185/64), sowie Art. 10 Abs. 1 Z 2 „Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“ sohin um eine Angelegenheit aus dem Vollziehungsbereich des Bundes, weshalb der Bund, konkret das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Rechtsträger im Sinne der Kostenregelung des § 35 VwGVG ist, für das die Amtstierärztin funktional einschritt (siehe VwGH 15.7.2004, 2001/02/0030; vgl. ferner § 47 Abs. 5 VwGG).
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung und die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 20.04.2022, Ra 2021/01/0418 mwN). Das Landesverwaltungsgericht NÖ ist bei seiner Beurteilung nicht von jenen Grundsätzen abgewichen, wie sie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu klärenden Rechtsfrage liegt daher nicht vor.
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