LVwG N LVwG-AV-305/001-2025

LVwG-AV-305/001-2025Tribunale amministrativo regionale15 apr 2025

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserschutzgebiet; Verfahrensrecht; Antragsänderung; Parteienerklärung; Auslegung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-305/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.305.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10.02.2025, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausnahmegenehmigung von einem Schutzgebietsbescheid gemäß § 34 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Antrag von A vom 27.2.2024 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von bestehenden Schutzgebietsauflagen des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 7.6.2022, Zl. ***, zurückgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid vom 29.4.1986, Zl. , wurde der Marktgemeinde *** die unbefristete wasserrechtliche Bewilligung für die Herstellung und den Betrieb des Horizontalfilterbrunnens „“ auf Grundstück (Gst.) Nr. *** (ehemals Gst. Nr. ***), KG ***, erteilt.

1.2. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 7.6.2022, Zl. ***, sprach die Landeshauptfrau von Niederösterreich unter Anwendung von § 34 Abs. 1 und § 99 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) unter anderem aus wie folgt:

„I. Teil (Aufhebung):

Die mit Bescheid vom 21.3.1991, *** und Bescheid vom 29.4.1993, ***, festgelegten Schutzgebietsbestimmungen werden zur Gänze aufgehoben.

II. Teil (Schutzgebietsneufestlegung):

Nachfolgende Schutzgebietsbestimmungen werden beim HFB *** auf Grst.Nr. ***, KG ***, neu festgelegt:

Schutzzone I:

Als Schutzzone I wird das gesamte Grst.Nr. ***, KG ***, ausgewiesen.

Schutzzone II:

Als Schutzzone II wird eine Fläche von ca. 18.932 m² auf Grst.Nr. ***, KG *** ausgewiesen. Die Fläche ist in dem beigeschlossenen, mit einer Bezugsklausel versehenen Schutzgebietsplan gelb ausgewiesen.

Der von der C GmbH erstellte Schutzgebietsplan 1:1000 vom April 2022, GZ: ***, bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

Folgende Auflagen, Gebote und Verbote sind in den Schutzzonen einzuhalten:

Schutzzone I:

[…]

Schutzzone II:

1. ) Die Grenzen der Schutzzone II sind durch Tafeln im Gelände dauerhaft an den vorbeiführenden Wegen zu kennzeichnen; desgleichen ist die südliche Grenze der Schutzzone II (quer über Gst. Nr. ***) in geeigneter Art und Weise im Gelände erkenntlich zu machen.

3. ) Abgrabungen jeglicher Art und die Zerstörung der humosen Bodenzone sind ebenso wie die Errichtung bei Baulichkeiten jeder Art untersagt.

4. ) Die Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Aufwuchsmitteln ist untersagt.

4. ) Konzentrierte Versickerungen sowie Baumaßnahmen, die nicht mit der Wasserfassung bzw. Wasserleitung in direktem Zusammenhang stehen, sind untersagt.

5. ) Die Leitung, Lagerung oder Manipulation wassergefährdender Stoffe ist untersagt, ausgenommen die Manipulation mit Kleinstmengen (max. 5 l) in gesicherten Behältnissen und auf Grund zwingender örtlicher oder technischer Umstände.

6. ) Die Lagerung, Zwischenlagerung oder Ablagerung von Material jeder Art ist untersagt, ausgenommen Stoffe, von denen keine Wassergefährdung ausgeht.

7. ) Landwirtschaftliche Gebote und Verbote:

Verbote:

  • Die Düngung mit stickstoffhältigem Mineraldünger in der Zeit von 15.10. – 15.2.

  • Die Düngung einer Begrünung nach Anbau einer Leguminose

  • Umbruch von Dauergrünland

  • Fruchtfolge Mais auf Mais

  • Lagerung von Gärfutter und Wirtschaftsdünger (Feldmieten)

  • Die Kompostierung ist untersagt

  • Die Ausbringung von organischem Dünger (Stallmist, Gülle, Jauche,

Senkgrubenräumgut, Kompost) ist untersagt

Gebote:

  • Anbau von Zwischenfrüchten, wenn die Hauptfrucht erst im Frühjahr angebaut wird

  • Nach Umbruch einer Grünbrache oder Feldfutterpflanze ist sofort eine Winterung

oder Zwischenfrucht anzubauen

  • Zwischenfruchtanbau nach Möglichkeit mit winterharten oder zumindest abfrostenden Arten – kein Umbruch im Herbst

  • Aufzeichnungsverpflichtung zur laufenden Kontrolle der Maßnahmen

Über die in der Schutzgebietszone liegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind Aufzeichnungen zu führen und jährlich dem Wasserversorgungsunternehmen zu übermitteln. Die Aufzeichnungen sind vom Wasserversorgungsunternehmen auf Vollständigkeit zu überprüfen, über einen Zeitraum von 7 Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Je Grundstück und Schlag sind folgende Aufzeichnungen zu führen:

Kultur, angestrebtes Ertragsniveau, Stickstoffdüngung (Düngebilanz), Art der Begrünung (Leguminosenanteil, Anbauzeitpunkt, Umbruchzeitpunkt, Pflanzenmaterial abgeführt/eingearbeitet)“

[…]“

1.3. In weiterer Folge wurde das Grundstück (Gst.) Nr. ***, KG ***, in die Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***, geteilt. A (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Liegenschaften Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***. An das Gst. Nr. *** grenzt nördlich das Gst. Nr. ***, KG ***, an, welches im Eigentum der Marktgemeinde *** steht. Auf dem Gst. Nr. ***, KG , befindet sich der Trinkwasserspender „“ in Form eines Horizontalfilterbrunnens. Diese Wasserversorgungsanlage ist zur Wasserbuchpostzahl (PZ) *** eingetragen. Wasserbenutzungsberechtigte ist die Markgemeinde ***.

1.4. Zunächst mit Schreiben vom 4.7.2023 suchte A (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der belangten Behörde „um wasserrechtliche Bewilligung für das von der Firma C GmbH erstellte Projekt ‚Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der Parzelle *** (Anm. nunmehr ***) der KG ***‘ vom Juli 2023“ an und legte näher bezeichnete Projektunterlagen bei.

Diese Photovoltaikanlage soll innerhalb der Grenzen der Schutzzone II des Bescheides vom 7.6.2022 verwirklicht werden. Es handelt sich um eine Freiflächen-Photovoltaikanlage mit einer Leistung von ca. 2.000 kWp. Laut Planunterlagen besteht die PV-Anlage aus 4.716 Modulen, welche auf 393 Modultische montiert werden sollten.

Dem Technischen Bericht ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:

„[…]

1.4. Veranlassung und Zweck

Der […] Konsenswerber beabsichtigt auf einen Teilbereich des Grundstückes *** in der KG *** eine Photovoltaikanlage zu errichten.

Die PV-Anlage soll in der Schutzzone II des Horizontalfilterbrunnens der Marktgemeinde *** errichtet werden, daher ist um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Anlage anzusuchen.

[…]“

1.5. Mit Schreiben vom 20.9.2023 änderte der Beschwerdeführer sein „Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung vom 4. Juli 2023 dahingehend ab, als zunächst im Sinne des § 104 WRG 1959 im Rahmen einer umfassenden Prüfung geklärt werden möge, ob das eingereichte Projekt grundsätzlich wasserrechtlich bewilligungsfähig wäre.“

1.6. Mit Schreiben vom 13.2.2024 beraumte die belangte Behörde eine Wasserrechtsverhandlung für den 27.2.2024 an. Der Verhandlungsverständigung ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt:

„Herr A hat ein Projekt betreffend die Errichtung einer Photovoltaikanlage in der Schutzzone II des Horizontalfilterbrunnens *** der MG *** auf der Parzelle *** KG ***, vorgelegt und um Prüfung ersucht, ob dies aus wasserrechtlicher Sicht genehmigungsfähig wäre.

Das Vorhaben wird wie folgt beschrieben:

Das für die Errichtung der PV-Anlage vorgesehene Teilgrundstück der Parzelle *** ist entsprechend dem Wasserrechtsbescheid des Amtes der NÖ-LReg. vom 07.0.2019 (Zahl ) als Schutzzone II für den Horizontalfilterbrunnen „“ der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde *** ausgewiesen.

Das Grundstück wird derzeit unter Einhaltung der entsprechenden Auflagen, Geboten und Verbote des oben angeführten Wasserrechtsbescheides landwirtschaftlich durch den Liegenschaftseigentümer bewirtschaftet und ist frei zugänglich. An der westlichen Grundgrenze verläuft ein Geh- und Radweg.

Die Bereitstellung von erneuerbarer Energie ist auch im öffentlichen Interesse, daher beabsichtigt der Konsenswerber auf dem Teilgrundstück *** (zukünftig ***) eine Photovoltaikanlage zu errichten.

Die Fläche der Schutzzone II (zuk. Teilgrundstück ***) beträgt 18.246 m2. Ausgenommen von der Fläche sind die entsprechend dem Gutachten des Forsttechnischen Dienstes für den Hochwasserabfluss des *** zur Verfügung gestellt werden soll, ist die restliche Grundstücksfläche für die Aufstellung der Solarmodule vorgesehen.

Entsprechend dem Vorschlag des Biodiverstätskonzeptes (Beilage 4), wird zusätzlich nördlich und östlich der Grundstücksgrenze ein Grünstreifen von mindestens 10 m Breite zwischen Grundgrenze und Modultische für Biodiversitätsfördernde Maßnahmen freigehalten.

Technische Daten der PV-Anlage:

  • Anzahl der Module: 393 Modultischen mit je 12 Module = 4.716 Module

  • Leistung: ca. 2.000 kWp

Die geplante Trafostation wird außerhalb der Schutzzone II errichtet.

[…]“

1.7.1. Im Zuge der von der belangten Behörde am 27.2.2024 durchgeführten Behördenverhandlung gab der Beschwerdeführer die nachstehende Erklärung ab:

„Erklärung des Herrn A:

[…]

Es wird beantragt auf Basis des eingereichten Projektes und des heutigen Verhandlungsergebnisses eine Ausnahmegenehmigung von den bestehenden Schutzgebietsauflagen (Bescheid vom 07.06.2022, ***) zu erteilen. […]“

1.7.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer den Antrag so verstanden wissen wollte, wie er ihn in der Erklärung im Zuge der Behördenverhandlung am 27.2.2024 formulierte.

1.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.2.2025, Zl. ***, sprach die belangte Behörde aus wie folgt:

„Der Antrag des Herrn A vom 27.2.2024 auf Ausnahmegenehmigung von den Schutzgebietsauflagen – Bescheid vom 7.6.2022, *** – dahingehend, dass in der SZ II eine Freiflächen-Photovoltaikanlage errichtet werden darf, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 34 und 99 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der derzeit geltenden Fassung“

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der von ihr eingeholten Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen (ASV) zusammengefasst aus, dass nach § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 einem Schutzgebietsbelasteten wohl ein Antragsrecht auf Abänderung oder Aufhebung von Schutzgebietsmaßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG zukomme. Ein Rechtsanspruch auf Aufhebung von Wasserschutzgebieten bestehe jedoch nur beim Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes. Eine Abänderung von Schutzgebietsauflagen sei jedoch nur dann möglich, wenn nicht zwingende öffentliche Interesse diesem Abänderungsbegehren entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe zunächst um Prüfung ersucht, ob das Projektvorhaben im Widerspruch mit den Schutzgebietsanordnungen steht. Im Rahmen der Verhandlung am 27.2.2024 habe der Beschwerdeführe dann den Antrag gestellt, auf Basis des eingereichten Projektes und des Verhandlungsergebnisses eine „Ausnahmegenehmigung von den bestehenden Schutzgebietsauflagen (Bescheid vom 7.6.2022, ***) zu erteilen.“ Es sei zunächst zu prüfen gewesen, ob das geplante Vorhaben mit den festgelegten Schutzgebietsauflagen im Widerspruch stehe, also eine Ausnahmegenehmigung überhaupt erforderlich sei.

Mit dem Bescheid vom 7.6.2022, *** sei als Schutzzone (SZ) II eine Fläche von 18.932 m² auf Parz. ***, KG *** ausgewiesen worden und seien u.a. folgende Verbote ausgesprochen worden:

„2. Abgrabungen jeglicher Art und die Zerstörung der humosen Bodenzone sind ebenso wie die Errichtung von Baulichkeiten jeder Art untersagt.

4. Konzentrierte Versickerungen sowie Baumaßnahmen, die nicht mit der Wasserfassung bzw. Wasserleitung in direktem Zusammenhang stehen, sind untersagt.“

Wie sich insbesondere aus den Ausführen im Gutachten des bautechnischen ASV ergebe, sei daher bei einer Umsetzung der geplanten Maßnahmen eine Ausnahmegenehmigung von den Schutzgebietsauflagen (Verbote Nr. 2 und 4)

erforderlich. Durch die Errichtung des geplanten Vorhabens sei auf dem gegenständlichen Grundstück ein effektiver Schutz vor einem Schadstoffeintrag von der Geländeoberfläche in das Grundwasser im Bereich des ausgewiesenen Schutzgebietes nicht gegeben, weil Bodenverunreinigungen rasch zu einer Beeinträchtigung des Wasserspenders führten könnten. Es müsse ferner jede Störung der Wasserversorgung hintangehalten werden. Dem Antrag könne nur dann stattgegeben werden, wenn jede Beeinträchtigung der Schutzzone nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit, sondern zur Gänze ausgeschlossen werden könne.

Dass bei einem regulären Betrieb einer PV-Freifeldanlage keine erhöhte Gefahr ausgehe, reiche für eine positive Beurteilung des Antrages nicht aus. Dass auch ein Hagelschaden, egal in welcher Extremform, keine direkte Gefährdung für das Trinkwasser darstellen könne, sei angesichts der Forderung, dass im Schadensfalle aus Sicherheitsgründen die Brunnenwassereinspeisung ins kommunale Netz einzustellen und vor einer Einspeisung eine Beprobung, also der Nachweis der Trinkwassereigenschaft zu erbringen ist, nicht nachvollziehbar. Dass Untersuchungsergebnisse selten binnen Stunden oder Tagen erhältlich sind, sei amtsbekannt. Auch bei jeder ähnlich gelagerten Gefahr wie Blitzeinschlage, Brand, Sturm- und Hochwasserschäden etc. wäre mit der gleichen Forderung vorzugehen. Auf Grund der Unwägbarkeiten im Naturraum – die Extremwetterereignisse häufen sich – sei selbst bei plangemäßer Ausführung und vorschriftsgemäßem Betrieb der PV-Anlage ein Restrisiko gegeben, das aufgrund der o.a. Versorgungslage auszuschließen sei.

Zur geltend gemachten „RED III“-Richtlinie sei auszuführen, dass das öffentliche Interesse an der ununterbrochenen, ausreichend qualitativen und quantitativen Wasserversorgung der MG *** auch in diesem Fall höher zu werten sei als der vordringliche Ausbau erneuerbarer Energie.

1.9. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst zunächst ausgeführt, dass es für den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten und abgewiesenen Antrages auf „Ausnahmegenehmigung von den Schutzgebietsauflagen“ keine Rechtsgrundlage gebe. Weder § 34 WRG 1959 noch eine andere Bestimmung des WRG 1959 normierten eine Rechtsgrundlage für einen von der belangten Behörde angenommenen „Ausnahmeantrag“ im Sinne einer Ausnahme von einer behördlich vorgeschriebenen Auflage. Auch aus dem Bescheid vom 7.6.2022 lasse sich keine Grundlage für eine „Ausnahmegenehmigung“ ableiten.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 4.7.2023 sei unmissverständlich auf Bewilligung seines Projektes gerichtet gewesen und hätte damit eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde ausgelöst. Die belangte Behörde hätte den zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und des Verfahrensganges entsprechend anzuleiten gehabt. Sie hätte den Beschwerdeführer auf sein Antragrecht auf Aufhebung oder Abänderung der Schutzgebietsmaßnahmen hinweisen müssen. Eine solche Belehrung sei jedoch nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag nur auf Grund der (falschen) behördlichen Anleitung geändert. Ihm sei es um die Realisierung des Projektes gegangen, dafür hätte er auf eine rechtlich richtige Anleitung der belangten Behörde vertrauen dürfen. Der „Ausnahmeantrag“, über den schlussendlich abgesprochen worden sei, sei gesetzlich nicht vorgesehen und wäre deshalb zurückzuweisen gewesen.

Das Projekt unterliege auch keiner in den Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde fallenden wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Eine allfällige Bewilligungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 falle in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde. Ferner fehle darüber jedes Absprechen im Spruch des Bescheides oder Feststellungen zur konkreten Bewilligungspflicht, sollte man von einem in den Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde fallenden wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ausgehen. Demnach sei dem angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht von einer Behandlung des Antrages als Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung der Schutzanordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 ausgehe, sei darauf hinzuweisen, dass die Errichtung der projektierten PV-Anlage keine nachteiligen Auswirkungen auf den Horizontalfilterbrunnen habe. Der Beschwerdeführer habe umfangreiche Maßnahmen für den Gewässerschutz projektiert. Es wollten keine Anlagenteile verwendet werden, in denen sich Flüssigkeiten befänden. Es sollten auch ausschließlich PFAS-freie PV-Paneele verwendet werden. Es seien deshalb auch keine „Abgrabungen“ im Sinne des Auflagenpunktes 3.) des Bescheides vom 7.6.2022 erforderlich, oder „konzentrierte Absickerungen“ im Sinne des Auflagenpunktes 4.) möglich.

Es sei hierzu auf den „Leitfaden für die Errichtung von Photovoltaikanlagen in Trinkwasser-Schutzgebieten“ vom 11.12.2024 zu verweisen, der die Voraussetzungen regle, unter denen die Errichtung einer PV-Anlage in einer Schutzzone II zulässig sei und der eben kein absolutes Verbot von Baulichkeiten vorsehe.

Der Auflagenpunkt 3.) des Bescheides vom 7.6.2022 erweise sich als überschießende Anordnung. Es sei keine taugliche Schutzmaßnahme im Sinne der festgelegten Schutzziele des § 34 Abs. 1 WRG 1959. Dieser Punkt sei deshalb dem Grundsatz der Eingriffsminimierung und der Verhältnismäßigkeit entsprechend zwingend zugunsten des Liegenschaftseigentümers aufzuheben bzw. in eventu abzuändern. Dadurch, dass die belangte Behörde diese zwingenden Gründe übergehe, belaste sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Ferner sei der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet. Die belangte Behörde argumentiere die Abweisung mit bloßen Behauptungen. So stünde der Auflagenpunkt 4.) des Bescheides vom 7.6.2022 dem Projekt entgegen, weil „durch die flächenhafte Aufstellung der 4716 Module mit einer konzentrierten Versickerung von Niederschlagswässern“ zu rechnen sei. Wodurch die belangte Behörde zu diesem Schluss komme, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso könne aus den Ausführungen des ASV für Hydrogeologie nicht abgeleitet werden, dass ein kein „effizienter Schutz vor einem Schadstoffeintrag von der Geländeoberfläche in das Grundwasser“ gegeben sei. Die projektierten Maßnahmen blieben dabei unberücksichtigt. Ferner ziehe die belangte Behörde fiktive Ereignisse in der Zukunft als Begründung heran, als in Zeiten des Klimawandels auch eine eventuell erforderliche Erweiterung des Brunnenfeldes mitzudenken sei, was dann durch die errichtete PV-Anlage behindert würde. Dies sei nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Extremwetterereignisse lägen überdies nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers, worin eine nicht ordnungsgemäße Beseitigung im Schadensfall erblickt werde, bleibe unbegründet.

Schließlich würde die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid begründungslos mehrere Sachverständigengutachten übergehen, aus denen sich eine positive Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens ableiten ließe. Außerdem betreibe die Gemeinde selbst in unmittelbarer Nähe der projektgegenständlichen Liegenschaften eine PV-Anlage in einer Schutzzone auf den Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht führte am 11.4.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesen des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. ***, sowie Befragen der Verfahrensparteien. Der Beschwerdeführer schilderte glaubhaft, dass er sich in Bezug auf die Ausarbeitung der Projektsunterlagen und den Antragsgegenstand der Anträge vom 4.7.2023 und 20.9.2023 auf das von ihm beigezogene Ziviltechnikerbüro, die C GmbH, verlassen habe. Seine Absicht sei die Errichtung der hier in Rede stehenden Photovoltaik-Freiflächenanlage, die Ausformulierung des verfahrenseinleitenden Antrages habe er dem Ziviltechnikerbüro überlassen. Im Zuge der mündlichen Behördenverhandlung vom 27.2.2024 kam es dann zur obengenannten Erklärung des Beschwerdeführers. Dazu sagte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft aus, dass er den Antrag so, wie er im Verhandlungsprotokoll vom 27.2.2024 niederschriftlich festgehalten wurde, gestellt hat. Dass sein Antrag etwa missverständlich von der belangten Behörde in der Verhandlungsschrift vom 27.2.2024 protokolliert worden wäre, hat er gerade nicht dargetan, zumal bei der belangten Behörde auch keine Protokollrüge eingebracht wurde.

Der Vertreter der belangten Behörde führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass sich der Antrag des Beschwerdeführers auf die Abänderung der Auflagenpunkte 2.) bzw. 3.) [Anm.: unterschiedlich bezeichnet] und 4.) des Bescheides vom 7.6.2022 bezogen habe. Insofern würde es sich um einen „überspitzten formellen Auslegungsmaßstab“ handeln, wäre der Antrag des Beschwerdeführers nicht als Antrag auf Abänderung des Schutzgebietsbescheides vom 7.6.2022 zu verstehen. Dem sind nun zum einen die untenstehenden rechtlichen Überlegungen entgegenzuhalten. Zum zweiten sagte der Beschwerdeführer dazu wiederum in der Verhandlung aus, dass er den Antrag auf Anleiten der belangten Behörde in der Behördenverhandlung so formuliert habe. Warum aber die belangte Behörde den Beschwerdeführer dazu angeleitet hat, einen Antrag auf „Ausnahmegenehmigung“ vom Bescheid vom 7.6.2022 zu stellen, der keine weiteren Angaben enthält, von welcher Ausnahme hier Gebrauch gemacht werden soll, gleichzeitig sie selbst aber den Antrag als Antrag auf Abänderung von zwei bestimmten Auflagenpunkten des Bescheides vom 7.6.2022 versteht, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, zumal – wie unten rechtlich ausgeführt – der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht über einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung von näher bezeichneten Auflagenpunkten abspricht, sondern einen Antrag auf „Ausnahmegenehmigung“ abweist.

Die Feststellungen zu den angeführten Bescheiden, behördlichen Schriftstücken sowie Projektunterlagen ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Dokumenten und sind nicht strittig. Die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken ergeben sich durch Einsichtnahme in die Grundstücksdatenbank des Landes NÖ und sind ebenso unbestritten.

3. Rechtslage:

3.1. § 34 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) lautet auszugsweise:

§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

[…]“

3.2. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet auszugsweise:

§ 13. (1) – (7) […]

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“

4. Erwägungen:

4.1. Mit Bescheid vom 7.6.2022 legte die belangte Behörde unter Anwendung von § 34 WRG 1959 ein näher bezeichnetes Schutzgebiet fest und ordnete die Einhaltung näher bezeichneter Auflagen, Gebote und Verbote in den eingerichteten Schutzzonen I und II an.

Dazu ist rechtlich zunächst auszuführen, dass Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 kein Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung sind, über die im Bewilligungsverfahren bei Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 12 Abs. 1 und 2 leg. cit. abzuhandeln wäre, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden ist oder aber, weil ein solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten erscheint. Sie sind daher Gegenstand amtswegiger Ermittlungen und bescheidmäßiger Bestimmung nach § 34 Abs. 1 (vgl. VwGH 23.5.2002, 2002/07/0037).

§ 34 Abs. 1 WRG 1959 bietet keine Rechtsgrundlage, eine Bewilligungspflicht für bestimmte Maßnahmen festzulegen oder auf Grund dieser Bestimmung eine Bewilligung für eine an sich nach dem WRG 1959 nicht bewilligungspflichtige Anlage zu erteilen oder zu versagen; für die Festlegung derartiger Bewilligungspflichten kommen Verordnungen gem. § 34 Abs. 2 WRG 1959 in Betracht (VwGH 3.3.1987, 87/07/0037).

Daraus folgt, dass Maßnahmen, welche in einem Bereich verwirklicht werden sollen, der von einer Schutzgebietsfestlegung betroffen ist, für sich genommen nicht der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen (wiewohl ein Verstoß gegen einen Schutzgebietsbescheid gemäß § 34 WRG 1959 als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 anzusehen ist). So besteht etwa für die hier in Rede stehende projektierte Photovoltaikanlage nicht bereits deshalb eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht, weil sie innerhalb der Schutzzone II des Bescheides vom 7.6.2022 errichtet werden soll. Zwar wäre eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben, sähe der Bescheid vom 7.6.2022 eine solche – entgegen den Vorgaben der Rechtsprechung – vor; Dies ist dem Bescheid aber nicht zu entnehmen.

4.2. Fraglich ist der genaue Antragsgegenstand dieses Verfahrens:

4.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.01.1994, 93/10/0192) sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss.

4.2.2. Zunächst mit Schreiben vom 4.7.2023 suchte der Beschwerdeführer um wasserrechtliche Bewilligung für die „Errichtung einer PV-Anlage auf der Parzelle *** KG ***“ an. Ebenso ist dem Technischen Bericht (s. S. 3), der dem Projekt beigelegt wurde, zu entnehmen, dass „um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Anlage anzusuchen“ sei. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer mit diesem Antrag die Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der Photovoltaikanalage auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, bezweckt hatte. Angesichts des insoweit unmissverständlichen Antragswortlautes ist eine Auslegung dahingehend, dass damit ein Antrag auf Ausnahme vom Schutzgebietsbescheid vom 7.6.2022 gestellt worden wäre, zu verneinen.

Mit Schreiben vom 20.9.2023 modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 4.7.2023 ferner dahingehend, „als zunächst im Sinne des § 104 WRG 1959 im Rahmen einer umfassenden Prüfung geklärt werden möge, ob das eingereichte Projekt grundsätzlich wasserrechtlich bewilligungsfähig wäre.“ Damit zielt er erkennbar auf die Bestimmung des § 104 Abs. 4 WRG 1959, die eine Rohprüfung von nicht völlig ausgearbeiteten Vorprojekten ermöglicht, um die grundsätzliche Realisierbarkeit von Projektideen beurteilen zu können und dem Antragsteller kostensparend weitere Planungs- und Investitionsentscheidungen zu erleichtern. Ein derartiges Verlangen ist noch nicht als vollwertiger Bewilligungsantrag im Sinne des § 103 leg. cit. zu sehen und daher nicht bescheidmäßig, sondern faktisch – durch die Mitteilung, ob gegebenenfalls welche grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben bestehen – zu erledigen (vgl. Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02 § 104 Rz 7).

Aus Sicht des erkennenden Gerichts bewegt sich der Beschwerdeführer damit im Rahmen der von § 13 Abs. 8 AVG abgesteckten Sache des Verfahrens, wird denn sein Antrag vom 4.7.2023 durch die Modifikation mit Schreiben vom 20.9.2023 nicht wesentlich geändert, sondern auf die Prüfung von Grundzügen eingeschränkt. Antragsgegenstand ist weiterhin die Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer PV-Anlage, wobei nun die Frage der Projektsverwirklichung auf eine Rohprüfung eingeschränkt werden sollte.

Ob dieser Antrag angesichts der obenstehenden Ausführungen zu § 34 Abs. 1 WRG 1959 im Falle eines Beharrens des Beschwerdeführers auf einer bescheidmäßigen Absprache zurückzuweisen gewesen wäre, kann angesichts des Antrages vom 27.2.2024 dahingestellt bleiben.

4.2.3. Im Zuge der mündlichen Behördenverhandlung am 27.2.2024 erklärte der Beschwerdeführer, dass nunmehr beantragt werde, „auf Basis des eingereichten Projektes und des heutigen Verhandlungsergebnisses eine Ausnahmegenehmigung von den bestehenden Schutzgebietsauflagen (Bescheid vom 07.06.2022 […]) zu erteilen.“ Da danach keine Antragsänderung mehr erfolgte, ist somit davon auszugehen, dass dieser Antrag nunmehr den verfahrenseinleitenden Antrag bildet, welcher grundsätzlich die „Sache“ des Verfahrens konstituiert. Davon ist auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen, wies sie denn mit näherer Begründung den Antrag des Beschwerdeführers „vom 27.2.2024 auf Ausnahmegenehmigung von den Schutzgebietsauflagen […] dahingehend, dass in der SZ II eine Freiflächen-Photovoltaikanlage errichtet werden darf,“ ab.

Somit ist die Frage einer Ausnahmegenehmigung von den Schutzgebietsauflagen des Bescheides 7.6.2022 im Zusammenhang mit einer zu errichtenden Freiflächen-Photovoltaikanlage Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides und damit „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.

4.2.4. Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass es für einen solchen Antrag auf „Ausnahmegenehmigung von den Schutzgebietsauflagen“ keine Rechtsgrundlage im WRG 1959 gibt. Insbesondere § 34 Abs. 1 leg. cit. ist nicht zu entnehmen, dass im Rahmen eines behördlichen Verfahrens eine Ausnahme von Schutzgebietsauflagen mittels Bescheid von der Wasserrechtsbehörde gewährt werden könnte.

Dem angefochtenen Bescheid ist ferner weder im Spruch noch in der Begründung zu entnehmen, dass die belangte Behörde ein Bewilligungsverfahren auf Grundlage einer anderen Bestimmung des WRG 1959, z.B. § 38, durchführen wollte. So stützt sie den angefochtenen Bescheid erkennbar ausschließlich auf § 34 WRG 1959. Zusätzlich führt sie in der Bescheidbegründung selbst aus, dass ein Bewilligungsverfahren nach § 38 WRG 1959 fallbezogen nicht in Frage komme.

4.2.5. Der Antrag ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nicht dahingehend zu verstehen, dass damit die Aufhebung bzw. Abänderung der Schutzgebietsfestlegung des Bescheides vom 7.6.2022 gemeint sein könnte:

Erkennbar wird mit dem Antrag vom 27.2.2024 eine „Ausnahmegenehmigung“ begehrt. Bereits aus dem allgemeinen Sprachverständnis zur „Ausnahme“ folgt, dass damit nicht etwas generell abgeändert oder aufgehoben werden soll, sondern grundsätzlich bestehen bleibt, jedoch lediglich auf den konkret begehrten Fall keine Anwendung mehr finden soll. Der Antrag kann deshalb nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer begehrt, dass der Schutzgebietsbescheid auf die von ihm begehrte Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage keine oder bloß eingeschränkte Anwendung findet. Zusätzlich ist dem Antrag auch nicht zu entnehmen, in welchem Umfang Festlegungen des Bescheides vom 7.6.2022 aufgehoben oder abgeändert werden sollten. Dass gerade die Aufhebung oder Abänderung bestimmter Auflagenpunkte, etwa 2.) bzw. 3.) oder 4.), betreffend die Schutzzone II begehrt worden sei, ergibt sich aus keinem Vorbringen des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren.

Die Behörde ist mit dem durch den mit der WRG-Novelle 1990, BGBl 252, eingefügten letzten Satz des § 34 Abs. 1 WRG 1959 in die Lage versetzt, entsprechend zu reagieren, wenn sich nach Verfügung von Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 herausstellt, dass diese dem durch das öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis der einwandfreien Trinkwasserversorgung nicht adäquat waren und auch weiterhin nicht sind. Diese Bestimmung schafft die Rechtsgrundlage dafür, in Durchbrechung der Rechtskraft bestehender Schutzgebietsbescheide die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg: „erfordert“) oder zu lockern (arg: „gestattet“), wenn das im öffentlichen Interesse liegende Erfordernis der einwandfreien Trinkwasserversorgung nicht adäquat geschützt wird (vgl. VwGH 20.9.2023, Ra 2023/07/0124).

Dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ihren Schutzgebietsbescheid vom 7.6.2022 hätte abändern wollen, etwa dahingehend, dass einzelne darin getroffene Anordnungen aufgehoben oder abgeändert werden, kann weder dem Spruch des angefochtenen Bescheides noch dessen Begründung entnommen werden, wollte die Behörde denn erkennbar nur über eine „Ausnahmegenehmigung von den Schutzgebietsauflagen“ (s. Bescheid s. 61) und nicht über deren Abänderung absprechen bzw. einen Antrag auf Abänderung des Schutzgebietsbescheides abweisen. Soweit im Bescheid eine Änderung des Schutzgebietsbescheides vom 7.6.2022 angesprochen ist, bezieht sich das ausschließlich auf die schließlich mit diesem Bescheid ausgewiesene Schutzzone II.

4.2.6. Damit erweist sich der verfahrenseinleitende Antrag jedoch im Ergebnis als unzulässig, weshalb der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern war, dass der Antrag vom 27.2.2024 zurückgewiesen wird.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts würde eine Änderung des Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hin zu einer Aufhebung bzw. Änderung einzelner Schutzgebietsanordnungen außerdem die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschreiten. So wäre mit einem Antrag auf Abänderung einzelner Bestimmungen des Bescheides vom 7.6.2022 dieser Bescheid selbst von einer Abänderung betroffen, wovon im Wege der dinglichen Wirkung von Schutzgebietsbescheiden (vgl. VwGH 21.6.2007, 2005/07/0086) sämtliche Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke die Wirkung des Bescheides gegen sich gelten lassen müssten. Der Adressatenkreis wäre sohin ein anderer als im Falle einer „Ausnahmegenehmigung“ von Bestimmungen eines solchen Bescheides, würde eine solche denn den Schutzgebietsbescheid als solchen unberührt lassen und lediglich dem Bescheidadressaten eines solchen Bescheides zugutekommen.

4.2.7. Unpräjudiziell sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass aus dem Grundsatz der Eingriffsminimierung und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit von Eigentumseingriffen gefolgert werden kann, dass dem Eigentümer einer von einer Schutzgebietsfestlegung betroffenen Liegenschaft als Schutzgebietsbelastetem ein Recht dahingehend zukommt, einen Antrag auf Abänderung eines Schutzgebietsbescheides oder einzelner Bestimmungen davon oder auch auf Aufhebung eines solchen Bescheides bei der Wasserrechtsbehörde zu stellen. Die Zulässigkeit der Lockerung einer Anordnung nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 richtet sich aber allein danach, ob der – im öffentlichen Interesse liegende – Schutz der Wasserversorgung eine solche gestattet. Bei einem Bescheid nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 handelt es sich um eine im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassene Anordnung (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/07/0175). Es besteht keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen, vielmehr ist lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die im § 34 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Schutzziele zu prüfen (vgl. VwGH 23.6.2022, Ra 2021/04/0071, mwN).

5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegen die hier vertretende Auslegung des verfahrenseinleitenden Antrages in Zusammenschau mit dem angefochtenen Bescheid könnte jene Rechtsprechung des VwGH ins Treffen geführt werden, wonach dem Verwaltungsverfahren ein übertriebener Formalismus fremd ist (vgl. VwGH 21.9.2023, Ra 2023/22/0095, mwN). Demnach wäre, folgte man dem Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, zumindest implizit von einem Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 7.6.2022 auszugehen gewesen. Wiewohl sich ein solches Begehren expressis verbis weder im Antrag vom 27.2.2024 selbst noch im Spruch des angefochtenen Bescheides findet, könnte sodann ins Treffen geführt werden, dass eine Antragspräzisierung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Grundlage des § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 8 AVG zulässig sei, wodurch eine Zurückweisung des Antrages nicht zu erfolgen hätte. Aus diesem Grund war die ordentliche Revision zuzulassen.

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