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LVwG-AV-69/001-2025•LVwG N LVwG-AV-69/001-2025
LVwG-AV-69/001-2025Tribunale amministrativo regionale14 apr 2025
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Wasserbenutzung; Beeinträchtigung; Parteistellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07. November 2023, ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
I.Der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wird:
-dahingehend präzisiert, dass eine Probebohrung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und zwar an der in den zu einem wesentlichen Bescheidbestandteil erklärten Projektsunterlagen vom 01. August 2023 eingezeichneten Position, genehmigt wird, sowie
-um die folgende zusätzliche Auflage ergänzt:
„Im Brunnen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ist, sofern der Beschwerdeführer nicht nachweislich darauf verzichtet, eine Sonde mit Datenlogger zur Beobachtung allfälliger Auswirkungen des Vorhabens zu installieren; die Messungen haben vor Inangriffnahme der Bohrung zu beginnen und sind kontinuierlich bis zum Abschluss des Vorhabens fortzuführen. Sollte eine Beeinträchtigung festgestellt werden, ist der Beschwerdeführer davon sofort zu informieren und es sind unverzüglich die projektsgemäß (Projektsunterlagen, Technischer Bericht, Projektsänderung in der Fassung vom 01. August 2023) vorgesehenen Maßnahmen vorzunehmen (wie Verpressung von Hohlräumen, erforderlichenfalls Rückbau und Sicherung der Bohrung).
2)Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2, 10 Abs. 1, 12 Abs. 2, 31c, 34 Abs. 2, 37, 72, 102 Abs. 1 lit. b, 111, 121 WRG 1959 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§ 3 Abs. 1 Z 5 Verordnung betreffend die Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau, LGBl. Nr. 59/2022, idgF
§§ 13 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 7 Abs. 3, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Den dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: die belangte Behörde) vorgelegten Aktenunterlagen ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
1.1. 1. Bei der belangten Behörde ist zur Geschäftszahl *** ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren über ein Ansuchen der B Gesellschaft m.b.H. betreffend „Erdwärme-Probebohrungen mit einer Tiefe von ca. 150 m – Schongebiet -“ im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. , ., ***, ***, ***, ***, , .“ durchgeführt worden, wobei die belangte Behörde mit Bescheid vom 07. November 2023, ***, der Antragstellerin eine wasserrechtliche Bewilligung erteilte. Während einleitend im Spruchteil I. von „Erdwärme Probebohrungen“ auf den vorgenannten Grundstücken die Rede ist, heißt es in der ebenfalls in den Bescheidspruch aufgenommenen Projektsbeschreibung, dass das gegenständliche Ansuchen „eine Probebohrung“ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, betreffe. In der Folge wird auf Einreichunterlagen datiert mit „30.11.2023 bzw. 16.02.2023“ Bezug genommen; weiters werden Maßnahmen im Falle auftretender „Schwierigkeiten“ beschrieben. In Bezug auf Hausbrunnen wird auf „Empfehlungen“ im Bericht hingewiesen, wobei nach Einwilligung der Brunneneigentümer eine Grundwasserbeweissicherung mittels kontinuierlicher Messung (Datenlogger) erfolgen sollte. Vorgeschrieben wurde die Auflage, dass „bei Antreffen von entsprechenden Hindernissen“ ein vollständiger Rückbau erforderlich und allfällige negative Auswirkungen auf Dritte jedenfalls zu beheben seien.
Nach einem Spruchteil II. betreffend Verfahrenskosten wird im Spruchteil III. in Bezug auf die wasserrechtliche Kollaudierung angeordnet, dass diese gemäß § 121 Abs. 3 und 4 WRG 1959 zu erfolgen hätte.
In den Rechtsgrundlagen finden sich unter anderem die §§ 37 und 121 Abs. 3 und 4 WRG 1959 sowie § 3 Abs. 1 Z 5 der Verordnung betreffend die Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau.
In der Bescheidbegründung finden sich Ausführungen zum Verfahrensverlauf und zum Vorhaben, wobei die geplante Probebohrung „vermutlich auf Grundstück Nr. ***, KG *** durchgeführt“ werde, welche sich in der Kernzone des Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau befinde. Zitiert werden Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie vom 07. Juni 2023 und 28. September 2023 (mit Bezug auf zwischenzeitlich vorgelegte Austauschunterlagen).
Danach folgt der Formelsatz, dass sich die Sachentscheidung „auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die angeführten Rechtsgrundlagen“ stütze und das Verfahren ergeben hätte, „dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und das Verfahren weder öffentliche Interessen beeinträchtigten noch bestehen Rechte verletzt“, weshalb die Bewilligung mit den „verbundenen Auflagen erteilt“ hätte werden können.
Zu Spruchteil III. findet sich lediglich eine unvollständige Zitierung aus dem § 121 WRG 1959.
1.1.2. Das Verfahren wurde ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie ohne Anhörung des A (in der Folge: der Beschwerdeführer) geführt; auch die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer wurde nicht verfügt.
1.1.3. Mit Anbringen vom 30. September 2024 wandte sich der Beschwerdeführer als Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG , zusammen mit der Miteigentümerin C an die belangte Behörde. Einleitend wird unter dem Betreff „wasserrechtliche Bewilligung von Bohrungen auf dem in *** gelegenen Grundstücksverband KG , Grundstücke Nr. ., ., ***, ***, ***, ***, *** und ***“ vorgebracht, dass nach Information der Einschreiter im Jahre 2023 Tiefenbohrungen auf den in im Betreff angeführten Grundstücken wasserrechtlich bewilligt worden seien. Auf der Liegenschaft Nr. , KG , befinde sich ein Brunnen. Da diese Liegenschaft in unmittelbarer Nachbarschaft zu den „bewilligungsgegenständlichen Grundstücken“ gelegen sei, wäre nicht auszuschließen, dass sich die Bohrungen auf dem Nachbargrundstück auf diesen Brunnen nachteilig auswirken könnten, sodass bestehende Nutzungsrechte berührt würden. „Gemäß § 102 WRG“ käme den Einschreitern Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren zu und wären sie dem Bewilligungsverfahren beizuziehen gewesen. Es würden daher die Anträge gestellt, die belangte Behörde möge die Parteistellung der Einschreiter bescheidmäßig feststellen, den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid betreffend Bohrungen auf den benachbarten Grundstücken Nr. ., ., ***, ***, ***, ***, *** und *** an die gesondert angeführten Adressen der Einschreiter zustellen sowie Akteneinsicht in die Verfahrensunterlagen gewähren.
1.1.4. Die belangte Behörde entschied über dieses Anbringen in zwei gesonderten Bescheiden. In dem für den Beschwerdeführer bestimmten Bescheid vom 02. Jänner 2025 wurden die näher bezeichneten Anträge vom 30. September 2024 zurückgewiesen.
Begründend gibt die belangte Behörde den Antrag wieder und berichtet von einer eingeholten Stellungnahme des „Konsensinhabers“, von einer „Sofortüberprüfung“ durch ein Gewässeraufsichtsorgan sowie einer Stellungnahme des Amtssach-verständigen für Geohydrologie, welche zitiert wird.
In der Folge wird „festgehalten“, dass aufgrund der bloßen Nachbarschaft keine Parteistellung bestehe und das Gutachten des Amtssachverständigen ergeben hätte, dass bei konsensgemäßer Durchführung keine Beeinträchtigungen (der Nutzungsbefugnisse des Beschwerdeführers) zu erwarten wären. Da „somit auch keine künftigen Nutzungsbefugnisse beeinträchtigt“ würden, sei der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen gewesen.
1.1.5. Mit Schriftsatz vom 09. Jänner 2025 erklärte A, Beschwerde gegen den an ihn adressierten Bescheid vom 02. Jänner 2025, ***, sowie gegen den Bescheid über die der B Gesellschaft m.b.H. eingeräumte Bewilligung von „Probebohrungen für Erdwärmesonde; Erdwärme Probebohrungen mit einer Tiefe von ca. 150 m - Schongebiet , KG , betreffend die Grundstücke Nr. ., ., ***, ***, ***, ***, *** und ***“, welcher ihm bis dato nicht zugestellt worden sei, zu erheben. Begehrt wurde die Stattgabe seines Antrags vom 30. September 2024 sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bewilligungsbescheides, in eventu dessen Abänderung, sowie diesbezüglich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Betreffend den Bescheid vom 02. Jänner 2025 wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Parteistellung des Einschreiters verneint hätte und deshalb die Zurückweisung seines Antrags rechtswidrig wäre. In Bezug auf den gleichzeitig angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid bringt der Beschwerdeführer vor, dass er „über Dritte“ von der Bewilligung erfahren hätte; trotz Unkenntnis des genauen Bescheid- und Akteninhalts erhebe er „wegen Gefahr in Verzug durch unmittelbar drohende Vornahme der Bohrungen“ dennoch Beschwerde; er gehe davon aus, dass auch dieser Bescheid von der belangten Behörde unter der Geschäftszahl *** geführt werde, könne dies aber nicht verifizieren.
In der Sache wird vorgebracht, dass der Einschreiter in seinen Rechten, insbesondere in seinem Nutzungsrecht nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 verletzt würde; es bestehe das „nicht auszuschließende Risiko“, dass unter anderem sein Brunnen (auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***) hin bis zur gänzlichen Austrocknung beeinträchtigt würde. Verwiesen wird auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hydrogeologie, wo von „irrreversiblen Auswirkungen auf Grundwasserverhältnisse“ die Rede sei. Bei einer korrekt durchgeführten Interessensabwägung hätte die Bewilligung versagt werden müssen. Die belangte Behörde wäre im Übrigen zu Unrecht vom Nichtbestehen fremder Rechte ausgegangen und diese daher in ihrer Beurteilung nicht einbezogen. Die vom Amtssachverständigen empfohlenen Maßnahmen hätten als bescheidmäßige Auflagen aufgetragen werden müssen.
1.2. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die am 10. Jänner 2025 eingelangte Beschwerde „gegen den Bescheid vom 02.01.2025 und vom 07.11.2023“ vor.
1.3. Mit Erkenntnis vom 13. Februar 2025, LVwG-AV-68/001-2025 undLVwG-AV-68/002-2025, entschied das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die eingebrachte Beschwerde, soweit sie sich auf den Bescheid der belangten Behörde vom 02. Jänner 2025 bezog, dahingehend, dass der Antrag auf Feststellung der Parteistellung sowie Zustellung des Bewilligungsbescheides als unzulässig zurückgewiesen wurde. Maßgeblich für diese Entscheidung war nicht die fehlende Parteistellung des Beschwerdeführers, sondern sein fehlendes Rechtsschutz-bedürfnis im Hinblick auf die von ihm gleichzeitig erfolgte Anfechtung des Bescheides vom 07. November 2023.
1.4. In der Folge räumte das Gericht dem Beschwerdeführer Akteneinsicht ein und führte am 06. März 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei dem der Beschwerdeführer sowie die Antragstellerin bzw. Konsenswerberin B Gesellschaft m.b.H., und die belangte Behörde gehört sowie der Projektsverfasser und der Amtssachverständige für Geohydrologie ergänzt befragt wurden. Der Beschwerdeführe hatte überdies vor der Verhandlung einen „vorbereitenden Schriftsatz“ mit weiterem Vorbringen erstattet.
1.5. Auf Basis der vorgelegten Aktenunterlagen, des Parteienvorbringens sowie der Gutachtensergänzung vom 06. März 2025 wird folgendes (ergänzend) festgestellt:
Die Antragstellerin beabsichtigt auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Probebohrung mit einer Tiefe von ca. 150 m zu errichten, um die Grundlagen zur Beurteilung der Realisierbarkeit der Erdwärmenutzung zur Versorgung eines geplanten großvolumigen Wohnbaus zu gewinnen. Lage und Durchführung der Tiefenbohrung sind in dem einem wesentlichen Bestandteil des Vorhabens bildenden technischen Bericht vom 01. August 2023 näher beschrieben. In diesem wird auch die Vorgehensweise beim Antreffen von Grundwasser näher dargestellt; so ist das Verpressen der Bohrung bzw. beim Erschließen von Druckwasserhorizonten das Verplomben der Bohrung vorgesehen.
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG *, auf dem sich ein derzeit (Stand wenigstens bis zur mündlichen Verhandlung des Gerichts) nicht genutzter Grundwasserbrunnen befindet. Die Trinkwasserversorgung des Anwesens erfolgt durch die kommunale Wasserversorgungsanlage. Der Beschwerdeführer hat seine Absicht bekundet, den gegenwärtig nicht genutzten Brunnen künftig zur Gartenbewässerung zu verwenden.
Eine dauerhafte Beeinträchtigung der Nutzbarkeit dieses Brunnens (in qualitativer und quantitativer Hinsicht) für Zwecke des notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfes ist bei projektsgemäßer Ausführung des Vorhabens nicht zu erwarten, wenngleich unerwartet Restrisken nicht auszuschließen sind. Eine temporäre Beeinflussung dieses Brunnens, namentlich in Form einer Verringerung des Wasserangebots oder einer Beeinträchtigung der Leitfähigkeit des Wassers während der Durchführung der Probebohrung kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Derartige Beeinträchtigungen können jedoch durch die vorgesehenen Maßnahmen (namentlich durch Verpressen von Hohlräumen) wieder beseitigt werden, wobei dies kurzfristig (etwa innerhalb einer Woche) möglich sein würde. Um denkbare Beeinflussungen dieses Wasserspenders rechtzeitig erkennen zu können, ist die Beobachtung des Wasserstandes (Einbringung einer Sonde mit Datenlogger im Brunnen, kontinuierliche Messung) vorzunehmen, und zwar zur Dokumentation des Ist-Zustandes beginnend vor Baubeginn und in weiterer Folge während der Bauphase bis zum vollständigen Abschluss des Projektes. Der Beschwerdeführer hat dieser Form der Beobachtung bzw.- Beweissicherung zugestimmt.
Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts. Die örtliche Situation sowie die Eigentumsverhältnisse sind unstrittig. Hinsichtlich der möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf den Brunnen des Beschwerdeführers folgt das Gericht den nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegten Ausführungen des geohydrologischen Amtssachverständigen D. Auf Grund der Ausführungen des Amtssachverständigen in Verbindung mit den Projektsangaben und Erläuterungen des Projektsverfassers erscheint es dem Gericht hinreichend erwiesen, dass denkbare (auf Grund der speziellen geologischen Situation nicht auszuschließende) Beeinträchtigungen durch entsprechende fachmännisch durchgeführte Vorkehrungen zeitnah wieder behoben werden können, sodass sich eine mögliche fühlbare Beeinträchtigung des Grundwassernutzungsrechts des Beschwerdeführers (dazu im Folgenden im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) - ganz abgesehen davon, dass gegenwärtig keine Nutzung stattfindet - auf die Zeit der Bauphase beschränkt wird. Es ist nachvollziehbar, dass eine fachkundig geplante und beobachtete Bohrung so durchgeführt werden kann, dass allenfalls auftretende Einflussnahmen auf fremde Nutzungsmöglichkeiten umgehend wieder beseitigt werden können. Zur Frage des „Restrisikos“ wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer auf Erfahrungen mit anderen Bauvorhaben verwiesen hat, ist anzumerken, dass diese offensichtlich mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar sind und daher auf die gegenständliche Angelegenheit nicht übertragen werden können; der Amtssachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass punktuelle Störungen durch eine Bohrung nicht mit flächigen Abgrabungen, wie sie der Beschwerdeführer offensichtlich im Blick hat (vgl. seine Ausführungen zum Kurzentrum ***) nicht vergleichbar sind. Weiters hat der Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass es sich bei den im Brunnen des Beschwerdeführers erschlossenen Wässer um andere handelt, als jene, die auf Druckveränderungen sensibel reagieren und daher besondere Vorkehrungen (etwa Verplomben der Bohrung; vgl. dazu die Projektsunterlagen) erfordern. Das Gericht hält es aufgrund der vorliegenden Begutachtung und der fachkundigen Projektierung mit den an eine Prognoseentscheidung zu stellenden Anforderungen als erwiesen, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse des Beschwerde-führers am Grundwasser auf seiner Liegenschaft durch das gegenständliche Vorhaben nicht zu erwarten ist; auf mögliche temporäre Beeinflussungen kann bei entsprechender Beobachtung („Beweissicherung“) während der Bauarbeiten durch die begleitend vorgesehenen fachmännischen Maßnahmen (wie Hohlraum-verpressung bzw. -verschließung) kurzfristig reagiert werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 3. (1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:
(2) Für die dem Salzmonopol unterliegenden Salzquellen, für die zum Bergregal gehörenden Zementwässer und für die Grubenwässer gelten die bezüglichen besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(…)
§ 5. (…)
(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(…)
§ 12. (…)
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(…)
§ 31c. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§ 30) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(4) Auf die in Abs. 1 bis 3 genannten Vorhaben finden die §§ 27 Abs. 4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf
§ 34. (…)
(2) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt.
(…)
§ 37. Auf den Schutz natürlicher oder künstlich erschlossener Heilquellen und Heilmoore gegen Beeinflussung ihrer Beschaffenheit und Ergiebigkeit finden die Bestimmungen des § 34 sinngemäß Anwendung.
§ 72. (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben
(2) Die Ersatzansprüche (Abs. 1) sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (§ 117).
(3) Auf Antrag der Beteiligten ist dem Unternehmer der Anlage zur Beendigung der Arbeit und Fortschaffung des Materials von der Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen.
(4) Bei behördlich angeordneten Maßnahmen (§§ 31, 138 Abs. 1 und 3) nach Abs. 1 lit. e und f, deren Durchsetzung im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten läßt, sind auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung. Die nach Abs. 1 zu Verpflichtenden sind vor der Anordnung von Maßnahmen nach §§ 31 oder 138 – dringende Fälle ausgenommen – zu hören.
§ 102. (1) Parteien sind:
(…)
(…)
§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
(2) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.
(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.
(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).
(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden.
§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
(2) Eine mündliche Verhandlung ist nur dann durchzuführen, wenn es der Bewilligungswerber verlangt oder wenn es sich um Anlagen handelt, die besondere Bedeutung haben oder wenn nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen in größerem Umfange berührt werden. In allen anderen Fällen hat sich die Behörde auf eine dem Unternehmer weniger Kosten verursachende geeignete Weise von der im Überprüfungsbescheid zu beurkundenden Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen.
(3) Bei bewilligungspflichtigen Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Bewilligungsbescheid vorschreiben, dass die Ausführung der Wasseranlage entweder nach Abs. 4 oder nach Abs. 5 bekanntzugeben ist. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Abs. 1.
(4) Die Ausführung der Anlage ist der zuständigen Behörde vom Unternehmer schriftlich anzuzeigen. Der Unternehmer übernimmt mit der Ausführungsanzeige der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen. Abs. 5 Z 2 gilt sinngemäß.
(5) Der Ausführungsanzeige nach Abs. 4 sind anzuschließen:
Verordnung betreffend die Bestimmung eines Schongebietes zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau
(1) Im westlichen Bereich des Schongebietes (Außenzone Westteil und Kernzonen Baden und Bad Vöslau) sind – unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Bewilligungspflicht – folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:
(…)
(…)
AVG
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
VwGVG
§ 7. (…).
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(…)
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt und gleichzeitig eine „Vorschreibung“ betreffend die wasserrechtliche Überprüfung getroffen.
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass das gegenständliche Vorhaben auf Grund der unstrittigen Lage der betroffenen Liegenschaft innerhalb des Geltungsbereichs („Kernzone ***“) der Verordnung über die Bestimmung eines Schongebiets zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf. Darüber hinaus ist auf die Bewilligungspflicht nach § 31c Abs. 5 lit. a WRG 1959 hinzuweisen, welche nach Auffassung des Gerichts zur Vermeidung einer Gesetzesumgehung auch für Bohrungen anzunehmen ist, deren tatsächlicher Ausbau als Erdwärmegewinnungsanlage einer späteren Entscheidung vorbehalten wird.
3.2.2. Es ist weiters davon auszugehen, dass – wie in jedem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren – die Inhaber bestehender Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 auch in einem Bewilligungsverfahren wie dem gegenständlichen Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959) und damit das Recht haben, durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht in diesen Rechten verletzt zu werden.
Zutreffend hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es für die Frage der Parteistellung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, ob das behaupte Recht tatsächlich verletzt wird, sondern es bereits genügt, dass eine Berührung geltend gemachter Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nicht auszuschließen ist. Ob die Beeinträchtigung des Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (zB. VwGH 31.10.2024, Ra 2024/07/0196; 15.11.2007, 2006/07/0037).
Da sich der Beschwerdeführer auf seine Nutzungsbefugnis iSd § 5 Abs. 2 WRG 1959 an dem auf seinem Grundstück vorhandenen Grundwasser berufen hat, welche ihm im Rahmen des notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfes nach § 10 Abs. 1 WRG 1959 zusteht, und dessen Beeinträchtigung nicht von vornherein auszuschließen ist (nach der im Zuge des gerichtlichen Verfahrens erfolgten Begutachtung ist immerhin eine temporäre Beeinträchtigung möglich), kommt dem Beschwerdeführer im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung mit der Befugnis zu, gegen das Vorhaben Einwendungen zu erheben.
3.2.3. Da es die belangte Behörde verabsäumt hat, im Zuge des von ihr geführten Verfahrens eine mündliche Verhandlung nach den Vorschriften der §§ 40ff AVG durchzuführen, konnte der Beschwerdeführer mangels Erhebung von Einwendungen auch nicht präkludiert sein.
Wie bereits im Erkenntnis vom 13. Februar 2025, LVwG-AV-68/001-2025, LVwG-AV-68/002-2025, dargelegt, steht ihm das Recht zu, gegen den ihm – im Gegensatz zu anderen Verfahrensparteien – noch nicht zugestellten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 07. November 2023 Beschwerde zu erheben.
3.2.4. Das Gericht hatte daher zu prüfen, ob durch das Vorhaben der B Gesellschaft m.b.H. in unzulässiger Weise in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Zu einer darüber hinaus gehenden Prüfung, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob das Vorhaben im Widerspruch zu öffentlichen Interessen steht oder andere fremde Rechte beeinträchtigt, war das Gericht nicht berechtigt, da die Kognitionsbefugnis des Gerichts im Fall einer Parteienbeschwerde auf die Prüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten und diesem zustehenden Rechte beschränkt ist (vgl. zB. VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060). Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel bzw. in der Folge dem vorbereiteten Schriftsatz zur mündlichen Verhandlung auf „Gefahren“ für fremde Rechte Bezug nimmt, ist darauf nicht weiter einzugehen. In diesem Zusammenhang wäre das Gericht auch nicht befugt, den angefochtenen Bescheid zu Gunsten Dritter abzuändern. Gleiches gilt für die – nach Erteilung der Bewilligung und ohne Verfügung einer Wiederaufnahme des Verfahrens – zwischen Antragstellerin (bzw. Projektsverfasser) und Behörde erörterten Maßnahmen zugunsten der sogenannten „***“.
3.2.5. Verfahrensgegenständlich war daher allein, ob das Recht des Beschwerdeführers zur bewilligungsfreien Grundwassernutzung im Rahmen des § 10 Abs. 1 WRG 1959 (ein verliehenes Wasserrecht, welches näher festzustellen wäre, hat der Einschreiter nicht geltend gemacht) verletzt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können entgegenstehende Rechte nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Verletzung dieser Rechte aus der projektsgemäßen Wasserbenutzung des Bewilligungswerbers resultiert; auf unvorhergesehen und außerhalb der Projektsabsichten gelegene Fälle an sich möglicher Beeinträchtigung ist dabei nicht Bedacht zu nehmen (zB. VwGH 08.06.1982, 82/07/0006). Darüber hinaus führt nicht jede auch nur denkbare Möglichkeit einer Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte dazu, dass die Bewilligung nicht erteilt werden darf, vielmehr muss sich die behauptete Verletzung fremder Rechte zu einem hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit einer tatsächlich zu gewertigenden Rechtsverletzung verdichten, damit dies die Abweisung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung rechtfertigt (ständige Rechtsprechung zB. VwGH 08.04.1997, 95/07/0174; 10.06.1999, 95/07/0196; 20.02.2014, 2012/07/0139).
3.2.6. Im vorliegenden Fall hat die auf sachverständiger Grundlage vorgenommene Beurteilung (geohydrologischer Amtssachverständiger) - bei der mündlichen Verhandlung nun ausdrücklich mit Bezug auf das Recht des Beschwerdeführers -ergeben, dass eine derartige Rechtsverletzung jedenfalls dauerhaft nicht zu erwarten ist. Lediglich eine kurzfristige, jedoch reversible Beeinträchtigung des Grundwasserdargebots in qualitativer und quantitativer Hinsicht konnte in Bezug auf den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Brunnen nicht ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die Bestimmung des § 72 Abs. 1 WRG 1959 zu verweisen, wonach die Wasserberechtigten zur Ausführung von Wasserbauten und Anlagen unter anderem die vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden haben. Daraus ist zu schließen, dass eine (im übrigen nur denkbare, aber keinesfalls gewisse) kurzfristige Beeinträchtigung der Wassernutzungsmöglichkeiten während der Bauphase keine die Abweisung des Bewilligungsantrags bedingende Rechtsverletzung darstellt, da sie eben von der Legalservitut des § 72 WRG 1959 gedeckt sind. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass während der Bauzeit vorübergehend auftretende Eingriffe in das Grundeigentum (im Zusammenhang mit Verkehrserschwernissen) zwar die Rechte des Grundeigentümers berühren, jedoch von § 72 WRG 1959 erfasst sind und daher mangels einer (nach der Projektsabsicht) dauernden Beanspruchung nicht der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung iSd § 12 Abs. 1 WRG 1959 entgegenstünden.
3.2.7. Zusammenfassend ergibt sich also, dass eine maßgebliche Verletzung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte mit dem gegenständlichen Vorhaben nicht verbunden ist, sodass die Voraussetzungen zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Ergebnis vorlagen. Bedingung dafür ist allerdings, dass die vorgesehenen Vorkehrungen im Fall des Antreffens wasserführender Schichten bzw. von Hohlräumen gesetzt werden; damit vorübergehende denkbare Beeinträchtigungen des Brunnes des Beschwerdeführers rechtzeitig erkannt werden und mangels Gegenmaßnahmen nicht dauerhaft bestehen bleiben, bedarf es auch einer entsprechenden Auflage. Dies dient nicht der nachträglichen Feststellung unzulässiger Rechtsverletzungen, sondern der Vermeidung von über die Bauphase hinausdauernder Eingriffe in die Nutzungsbefugnisse des Beschwerdeführers (die sich auf den notwenigen Haus- und Wirtschaftsbedarf beschränken).
Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin gegen den erklärten Willen des Beschwerdeführers nicht gehalten wäre, die aufgetragene Beweissicherung vorzunehmen; eine Weigerung (entgegen der bei der mündlichen Verhandlung erklärten Zustimmung), die vorgeschriebene Beobachtung (Sonde mit Datenlogger) auf seiner Liegenschaft zuzulassen, wäre als Verzicht des Beschwerdeführers auf diese Maßnahme zu werten.
3.2.8. Die erteilte Bewilligung war daher aufgrund der vorliegenden Beschwerde spruchgemäß abzuändern, wobei einerseits der Bewilligungsgegenstand präzisiert und andererseits eine Auflage zum Schutz der Rechte des Beschwerdeführers erteilt wurde.
Überdies war der von der belangten Behörde begründungslos aufgenommene Abspruch iSd § 121 Abs. 4 WRG 1959 aufzuheben, da es sich bei einer Tiefenbohrung im wasserwirtschaftlich sensiblen Schongebiet mit nicht von vornherein auszuschließenden Auswirkungen auch auf fremde Rechte keineswegs um eine Anlage ohne besondere Bedeutung handelt. Es bedarf der Durchführung eines wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahrens iSd § 121 Abs. 1 leg. cit., um auch dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, allfällige ihm nachteilige Mängel und Abweichungen von der erteilten Bewilligung geltend zu machen. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben.
Im übrigen konnte dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein.
3.2.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung einer durch die Judikatur hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 BVG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
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