LVwG N LVwG-AV-192/001-2025

LVwG-AV-192/001-2025Tribunale amministrativo regionale9 apr 2025

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Prognose; missbräuchliche Verwendung; Schreckschusspistole;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-192/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.192.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwälte B, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17.01.2025, Zl. ***, betreffend Verbot des Besitzes von Waffen und Munition nach dem Waffengesetz 1996 (Waffengesetz), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat:

„Der Vorstellung wird Folge gegeben und der Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Juli 2024, Zl. ***, aufgehoben sowie das Verfahren betreffend Verbot von Waffen und Munition eingestellt.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Juli 2024, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Waffengesetz verboten.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden belangte Behörde) zusammengefasst aus, dass aufgrund des Berichtes der Polizeiinspektion *** vom 11. Juli 2024, Zl. *** als erwiesen angesehen werden könne, dass der Tatbestand der missbräuchlichen, das Leben, die Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdenden Waffenverwendung vorgelegen hätte. Der in dieser Anzeige aufgeworfene Sachverhalt sei als wesentlicher Indikator dafür zu werten, dass beim Beschwerdeführer die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent gegeben sei.

Mit Schriftsatz vom 08. August 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.

Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17. Jänner 2025, Zl. ***, wurde der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde, bestätigt. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass es am 10. Juli 2024 zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Bruder und folglich zum Einsatz einer Schreckschusspistole durch den Beschwerdeführer gekommen. Aufgrund dieses Sachverhaltes hätte die Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes vorliegen würden. Der vom Beschwerdeführer verwirklichte Sachverhalt stelle den Tatbestand der missbräuchlichen Waffenverwendung dar und wären daher sämtliche Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes gegeben.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der fristgerecht durch den Vertreter mit Schriftsatz vom 17.02.2025 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid einerseits an der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide, andererseits der Sachverhalt lückenhaft ermittelt worden wäre. Im gegenständlichen Fall hätte keine missbräuchliche Waffenverwendung vorgelegen, der Beschwerdeführer hätte in Notwehr gehandelt. Es würden daher die Voraussetzungen für einen Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz nicht vorliegen, sondern wäre der Waffengebrauch gesetzmäßig im Sinn des § 3 Abs. 1 StGB erfolgt. Eine Prognosebeurteilung könne daher jedenfalls nicht zulasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Zusammengefasst gäbe es keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könne und würden die Voraussetzungen für ein Waffenverbot daher nicht vorliegen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 legte die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

Am 01. April 2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde zur Zl. ***. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der zu dieser Verhandlung geladenen Zeugen C und D. Ebenso erfolgte eine Einvernahme des Zeugen E, der bei der gegenständlichen Amtshandlung vor Ort war.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geb. am ***, wohnhaft in ***, ***, begab sich in den Tagen vor dem 10. Juli 2024 regelmäßig zur elterlichen Wohnadresse in ***, ***. Dies deshalb, weil sich Eltern zu dieser Zeit in Kroatien auf Urlaub aufhielten und der Beschwerdeführer aufgrund der Anweisungen seiner Eltern sich um den Garten und den Familienhund kümmern sollte. Am elterlichen Wohnhaus war ebenso der Bruder des Beschwerdeführers, Herr C, wohnhaft. Dieser leidete jedenfalls im Sommer 2024 an derartig gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen, dass auch eine regelmäßige Nachschau und Kontrolle hinsichtlich seines Gesundheitszustandes durch den Beschwerdeführer erforderlich war bzw. die Eltern den Beschwerdeführer ersuchten, dies zu tun. So machte sich der Beschwerdeführer auch am 10. Juli 2024 zum elterlichen Wohnhaus auf, um den Aufträgen zur Nachschau nachzukommen. Der Beschwerdeführer stellte fest, dass sein Bruder in den Abendstunden des 10. Juli 2024 offensichtlich aufgrund eines erhöhten Alkoholkonsums abnormale Verhaltensweisen zeigte. Da es grundsätzlich Hauptaufgabe von C war, sich in der Zeit der Abwesenheit der Eltern um Haushalt und Hund zu kümmern, kam es zu einem Streit der Brüder. Der Beschwerdeführer tadelte seinen Bruder dahingehend, dass er seinen zugewiesenen Aufgaben nachkommen und nicht so viel Alkohol bzw. andere Substanzen konsumieren soll. Der unter Alkoholeinfluss stehende C wollte dies nicht zur Kenntnis nehmen und so kam es zu ersten leichten körperlichen Auseinandersetzungen und einem verbalen Streit. Da der Beschwerdeführer um das aggressive Verhalten seines Bruders, das auch in der Vergangenheit schon öfters zu Problemen führte, wusste, wollte er deeskalierend wirken und zog sich zurück. Er entfernte sich vom Elternhaus und wollte erneut zurückkommen, wenn sich die Situation entspannt hat bzw. ging der Beschwerdeführer davon aus, dass sich sein Bruder schlafen legen werde.

Da der Beschwerdeführer plante, nach der Arbeit am 11. Juli 2024 zu den Eltern nach Kroatien zu fahren, suchte er erneut das Elternhaus auf, um sich von dort diverse Habseligkeiten sowie den Reisepass und Hygieneartikel abzuholen. Da der Beschwerdeführer bereits aus vorangehenden Streitereien mit seinem Bruder wusste, dass es durchaus zu gefährlichen Auseinandersetzungen kommen kann, steckte er sich bei seinem zweiten Besuch eine Schreckschusspistole mit Pfeffergasmunition ein. Dies tat er aus Vorsicht, da er drohende Angriffe damit abwenden wollte.

Der Beschwerdeführer ließ, da er nur von einem kurzfristigen Besuch ausging, den Schlüssel an der Eingangstüre stecken, ging nur kurz ins Haus hinein und wollte sich seine Sachen zusammenpacken. Als er dabei war, die Stiege hinaufzugehen, merkte er, dass sein Bruder wider Erwarten nicht schlief, sondern streitsüchtig auf ihn zuging. Es kam abermals zu einem Streit, dieser spielte sich im Stiegenhaus bzw. Vorhaus des elterlichen Wohnhauses ab. Dabei ging C, vermutlich aufgrund seiner Alkoholisierung, auf seinen Bruder derart los, dass dieser um sein Leben, jedenfalls aber um seine körperliche Unversehrtheit fürchtete. C hatte zu diesem Zeitpunkt einen metallischen Gegenstand in der Hand, der vorne spitz ausgeformt war. C hielt diesen Gegenstand in seiner Hand, weil er vorhatte, seinen Bruder bei einem Aufeinandertreffen zu verletzen. Als der Beschwerdeführer keinen anderen Ausweg sah, um einen unmittelbar drohenden Angriff durch seinen Bruder abzuwehren, nahm er die Schreckschusspistole und schoss aus einem Abstand von ca. drei Metern eine Pfeffergasmunition ab. Durch diesen Schuss wurde der angreifende C kurz in eine zurückhaltende Position versetzt und gelang es dem Beschwerdeführer in dieser Zeit, seine Flucht anzutreten. Der Angreifer ließ jedoch nicht locker, bäumte sich abermals auf und versuchte, dem Beschwerdeführer nachzukommen. Gerade noch schaffte es der Beschwerdeführer, die Haustüre von außen zu versperren, um so dem Angreifer zu entkommen. Da dieser die Haustüre unbedingt öffnen wollte, schlug er zunächst mit dem metallischen Gegenstand auf die Eingangstüre. Da dies nicht von Erfolg gekrönt war und er sich auf die Suche nach erneuten Angriffsgegenständen machte, verließ er kurz die Eingangstür im Inneren. In dieser Zeit gelang dem Beschwerdeführer die Flucht in sein Auto und konnte er wegfahren. Schon bei diesem Manöver erkannte er den Angreifer C, dass er mit dem metallischen Gegenstand auf das Fahrzeug einschlug. Dem Beschwerdeführer gelang jedoch die Flucht mit dem Auto. C ging zurück ins Elternhaus, schnappte sich eine Sturmhaube und beabsichtigte, den Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse zu stellen. Da der Streit von Nachbarn beobachtet wurde und von diesen die Polizei verständigt wurde, kam es zwischenzeitlich zum Eintreffen der Polizeibeamten. Diese konnten den Vorsatz des Angreifers derart unterbinden, dass durch die Abhaltung der Amtshandlung dieser nicht mehr zum Beschwerdeführer an dessen Wohnadresse nachkam. Durch die Abgabe eines Schusses der mit Pfeffermunition geladenen Pistole konnte der von C ausgehende Angriff auf das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers gerade noch abgewendet werden. Der Angreifer erlitt keine Verletzungen daraus. Dem Beschwerdeführer standen zu diesem Zeitpunkt keine anderen Möglichkeiten offen, um den Angriff zu unterbinden. Letztlich war die Schussabgabe erforderlich und auch das gelindeste zur Verfügung stehende Mittel, um die Unversehrtheit des Beschwerdeführers aufrecht zu erhalten.

Erst nach dem Angriff konnte der Beschwerdeführer feststellen, dass es sich bei dem metallischen Gegenstand um einen Kanaldeckelöffner handelte.

Bereits im Frühjahr 2024 kam der Beschwerdeführer seinem Bruder C während einer längeren Abwesenheit der Eltern derart zur Hilfe, dass er diesen vor schlimmen gesundheitlichen Folgen bzw. dem Tod bewahrte.

Aufgrund einer Alkohol- und Suchtmittelerkrankung des C kümmerte sich der Beschwerdeführer regelmäßig um seinen Bruder. Selbst nach dieser Auseinandersetzung sieht der Beschwerdeführer eine Fürsorgeverpflichtung gegenüber seinem kranken Bruder. Aktuell hat sich der Gesundheitszustand des C drastisch verbessert, so kann er derzeit einen Lehrberuf ausüben.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein gefestigtes soziales Verhalten, geht einer regelmäßigen Arbeit nach und ist gesellschaftlich sowie sozial bestens integriert. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Waffenbesitzkarte, lieferte aufgrund des vorläufig verhängten Waffenverbotes die Waffen bei der Behörde ab.

Das gegen den Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalles eingeleitete Strafverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft *** mit Verfügung vom 27. August 2024 gemäß § 190 Z 2 StPO aus Beweisgründen eingestellt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass es seitens des Beschwerdeführers - über den gegenständlichen Streit hinausgehend - zu irgendwelchen Vorfällen in Zusammenhang mit Gewalt oder Aggression gekommen ist.

C besitzt eine Kampfsportausbildung und war zum Zeitpunkt des Vorfalles jedenfalls dem Beschwerdeführer körperlich überlegen.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insgesamt im Wesentlichen aus der Aussage des Beschwerdeführers, aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen und aus dem Bericht der Polizeiinspektion. Zur Aussage des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese im Einklang mit seiner Aussage vor der Polizei steht und sich glaubwürdig und nachvollziehbar darstellt. Lediglich der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Konfliktes mit seiner damaligen Freundin motiviert war, im Elternhaus zu übernachten, wurde nicht dargelegt. Es ist davon auszugehen, dass dieser Umstand dem Beschwerdeführer unangenehm war er diesen deshalb unerwähnt ließ. Es liegen jedenfalls keinerlei Beweisergebnisse vor, die die Aussage des Beschwerdeführers in deren Grundzügen in Zweifel ziehen, geschweige denn entkräften würden. Glaubwürdig ist vor allem, dass es – wie vom Beschwerdeführer auch immer zugestanden – schon seit längerer Zeit zu Streitigkeiten innerhalb der Familie gekommen ist, die primär in den gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund von Alkohol und Suchtmittelkonsum des Bruders C begründet waren. Auch das erkennende Gericht konnte Eindruck vom Beschwerdeführer dahingehend gewinnen, dass er hohe Verantwortung für den Zustand bzw. das Befinden seines Bruders trägt. Auch die Mutter des Beschwerdeführers konnte die soziale hohe Verantwortung ihres Sohnes, dem Beschwerdeführer, glaubwürdig darlegen. So teilte auch diese mit, dass das Krankheitsbild des C für die ganze Familie äußerst belastend ist, sie jedoch immer auf die Hilfe und Unterstützung des Beschwerdeführers - insbesondere bei Abwesenheiten – vertrauen konnte. Es ist für das erkennende Gericht glaubwürdig und naheliegend, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Abwesenheit der Eltern besonders um seinen Bruder kümmern wollte bzw. er es als seine Verantwortung sah, diesen zu motivieren, mehr für den Haushalt, den Garten und den Familienhund während der Abwesenheit der Eltern zu sorgen.

Demzufolge ist auch glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Handgreiflichkeiten und Streitereien in der Vergangenheit beim gegenständlichen Aufeinandertreffen bzw. Zurückkehren in das elterliche Wohnhaus Angst verspürte und sich deshalb zum Schutz eine Schreckschusspistole zur Hilfe nahm. Aufgrund der Erfahrung mit dem Umgang von Waffen, da er ja eine Waffenbesitzkarte besitzt und Sportschütze ist, wusste der Beschwerdeführer, dass es durch den Einsatz dieser Schreckschusspistole mit Pfeffermunition zu keinen ernsthaften Verletzungen kommen kann, der Einsatz dieser Waffe aber durchaus geeignet ist, um gefährliche Angriffe abzuwehren und in weitere Folge Verletzungen zu vermeiden. Keinesfalls kann dem Beschwerdeführer unterstellt werden, mit dem Vorsatz, seinen Bruder zu verletzen oder gar zu töten, eine Schreckschusspistole zur Hilfe genommen zu haben. Hätte er diesen Vorsatz gehabt, so hätte er auf seine anderen Waffen zurückgreifen können.

Dass der Einsatz dieser Schreckschusspistole im gegenständlichen Fall erforderlich war, um den Angreifer zu stoppen bzw. den Angriff zu unterbinden ergibt sich auch aus der Zeugenaussage des Angreifers selbst. Dieser gab an, dass er den Vorsatz hatte, seinen Bruder zu verletzen und er sich auch deshalb einen Kanaldeckelöffner zur Hilfe nahm.

Dass der Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit hatte, im Rahmen des beengten Stiegenaufganges durch ein anderes Mittels den Angriff zu stoppen, ergibt sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen.

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus der Dokumentation der Polizei und aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

§ 12 Waffengesetz 1996 (WaffG):

„(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht

und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“

7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031; VwGH 17.05.2017, Ra 2017/03/0028).

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/03/0137). Eine Entscheidung nach § 12 Abs. 1 WaffG erfordert eine Prognose (Annahme). Aus dem bisherigen Verhalten muss die Prognose zulässig sein, der Betroffene werde in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/03/0086; VwGH 04.05.2020, Ra 2019/03/0141).

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist, wobei die Erlassung eines Waffenverbotes nicht zur Voraussetzung hat, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (vgl. etwa VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mwN). Entscheidend ist, dass nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 WaffG keine Nachbetrachtung erfolgt, sondern eine Prognosebeurteilung.

Im Falle der Begehung einer Straftat ist die Straftat selbst beachtlich und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht allerdings besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörden in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde (vgl. etwa VwGH 16.04.2021, Ra 2021/03/0039). Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles bewirkt, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, binden festgestellt ist, dass die schuldiggesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachen auf Feststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig; diese ist verpflichtet, die so entscheidende Frage ihren Bescheid zugrunde zu legen (siehe VwGH 30.01.2013, 2012/03/0072).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann dabei auch die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots darstellen (vgl. VwGH 18.05.2011, 2008/03/0011). Die Bedrohung eines Menschen etwa mit dem Umbringen stellt jedenfalls eine "konkrete Tatsache" im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (VwGH 16.04.2021, Ra 2021/03/0039; VwGH 11.11.2019, Ra 2019/03/0130). Aber auch andere massive Drohungen mit Gewalttaten und umso mehr die Ausübung von Gewalttaten erlauben die für die Verhängung des Waffenverbots erforderliche Gefährdungsprognose (VwGH 27.01.2016, Ra 2016/03/0002; VwGH 17.05.2017, Ra 2016/03/0106 mwN). Derartigen Tatbegehungen gerade im Familienkreis kommt hiebei besondere Relevanz zu (vgl. VwGH 27.04.1994, 93/01/0337).

Schon ein einmaliger Vorfall kann in diesem Zusammenhang ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen (VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0022), wobei der dazu bislang ergangenen Rechtsprechung jedoch zu entnehmen ist, dass diesem einmaligen Vorfall zusätzliche erschwerende Momente hinzutraten, die auf ein entsprechendes Aggressionspotential des Betreffenden hinweisen, wie etwa ein tatsächlicher Waffengebrauch, exzessive Gewalttätigkeiten oder mehrere Straftaten in einer Tathandlung.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass es in der Familie des Beschwerdeführers regelmäßig Streitereien gab. Diese liegen bzw. lagen augenscheinlich im Alkohol- und Suchtmittelkonsum des C. Keinesfalls ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt aber, dass der Beschwerdeführer zu einer generellen Gewaltausübung seiner Familie oder anderen gegenüber neigen würde. Den Vorfall am 10.07.2024 konnte der Beschwerdeführer genau darlegen und ist dieser auch gänzlich nachvollziehbar. Demgegenüber bekräftigte der vom Waffengebrauch bedrohte C sogar, aktiv einen Angriff gegenüber dem Beschwerdeführer geplant zu haben. Dass es sich um einen tatsächlich geplanten Angriff handelte, ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass sich C mit einem metallischen Kanaldeckelöffner ausstattete und vorhatte, mit diesem dem Beschwerdeführer auf den Körper zu schlagen. Es ist daher auf § 3 Strafgesetzbuch (StGB) zu verweisen, wonach jemand nicht rechtswidrig handelt, der sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohendenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einen anderen abzuwehren. Die Handlung ist nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.

Wie aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, stand der Beschwerdeführer einem Angriff durch seinen Bruder gegenüber. Aufgrund einer Kampfsportausbildung und der Zuhilfenahme eines metallischen Gegenstandes war der Beschwerdeführer dem Angreifer jedenfalls körperlich unterlegen. Die Schussabgabe mit einer mit Pfefferspraymunition geladenen Schreckschusspistole war daher für den Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit, einen drohenden Angriff auf das Leben und die gesundheitliche Unversehrtheit abzuwenden. Durch diese Schussabgabe wurde der Angreifer auch nicht verletzt. Es zeigt sich daher, dass die vom Beschwerdeführer eingesetzte Schussabgabe im gegenständlichen Fall erforderlich war um dem Angreifer zu entkommen. Das Mittel war auch tauglich, diesen Angriff zu unterbinden und vom Angreifer zu flüchten. Es war daher der Einsatz der Waffe im Hinblick auf den bevorstehenden Angriff angemessen. Es ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer Notwehrhandlung im Sinn des § 3 StGB auszugehen, der Beschwerdeführer führte dahingehend eine Abwägung durch, als er sich einer angemessenen Abwehrhandlung bediente, diese war wirksam und jedenfalls verhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer führt nicht zuletzt auch aktenkundig ein untadeliges Leben, geht einem beständigen Beruf nach und bekam aufgrund Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen auch eine Waffenbesitzkarte von der Behörde ausgestellt. Demnach war zum Ausstellungszeitpunkt im Jahr 2022 jedenfalls die waffenrechtliche Verlässlichkeit gegeben. Es liegen auch sonst nicht die geringsten Hinweise dafür vor, dass die Befürchtung bestehen muss, der Beschwerdeführer werde missbräuchlich Waffen verwenden.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreichs reicht der gegenständliche Gebrauch einer mit Gasmunition betriebenen Schreckschusspistole im konkreten Fall nicht aus, um die für das Waffenverbot nach § 12 Abs. 1 WaffG unabdingbare Gewaltprognose aufstellen zu können.

Der angenommene Sachverhalt muss nämlich durch „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründen, ob konkret anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Genau diese konkrete Annahme kann im vorliegenden Fall nicht getroffen werden. Der vorliegende Waffengebrauch stützt sich – wie das umfangreiche Beweisverfahren aufzeigte – auf Notwehr. Es ist daher jedenfalls von keiner missbräuchlichen Verwendung der Waffe auszugehen. Andere „bestimmte Tatschen“ kamen nicht hervor und wurden von der Behörde auch nicht aufgezeigt. Ganz im Gegenteil verfügt der Beschwerdeführer über ein hohes soziales Verantwortungsbewusstsein, Aggressionsbereitschaft oder auch nur diesbezügliche Tendenzen kamen im Verfahren keineswegs hervor.

Der Ausspruch eines Waffenverbotes ist daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig. Eine ausschließliche Bescheidbehebung kam jedoch nicht in Betracht, da mit einer bloßen Behebung das Verfahren betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes nach wie vor anhängig wäre und bedurfte es, da mit dem bekämpften Bescheid über eine Vorstellung gegen einen auf § 57 AVG gestützten Bescheid abgesprochen wurde, einer Spruchänderung sowie der Einstellung dieses Verfahrens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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