LVwG N LVwG-S-2279/001-2024

LVwG-S-2279/001-2024Tribunale amministrativo regionale4 apr 2025

Regest

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Arbeitsmittel; SIGE Dokument; Tatumschreibung; Konkretisierung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2279/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2279.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 24.09.2024, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 und 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:

17.01. 2024

Ort:

B GmbH, ***, ***

Tatbeschreibung:

1. Im Zuge der Begehung des Freigelände im Beisein von A/Geschäftsführer, E/ Leiter Infrastruktur und Sicherheitsvertrauensperson, sowie D/ Sicherheitsfachkraft wurde festgestellt, dass die im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument, als auch die in den Unterlagen zur Sicherheitsunterweisung vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen nicht bzw. nur fallweise, jedenfalls unzureichend eingehalten und durchgeführt werden. Die im Maßnahmenblatt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument angeführten zuständigen Personen zur Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen achten nicht auf Durchführung und Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen, sohin ist davon auszugehen, dass die bestellten Personen im Sinne des Gesetzes als „nicht geeignet“ zu betrachten sind.

2. Im Zuge der Begehung des Freigelände im Beisein von A/Geschäftsführer, E/ Leiter Infrastruktur und Sicherheitsvertrauensperson, sowie D/ Sicherheitsfachkraft wurde festgestellt, dass die im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument, als auch die in den Unterlagen zur Sicherheitsunterweisung vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen nicht bzw. nur fallweise, jedenfalls unzureichend eingehalten und durchgeführt werden. Die im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegten Schutzmaßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit beschäftigter Arbeitnehmer werden im Betrieb nicht eingehalten und die Maßnahmen sohin nicht durchgeführt; für ein sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs wird nicht gesorgt. Die nachfolgenden, durch den Arbeitgeber festgelegten, Maßnahmen zu den aufgezählten Themen werden nicht eingehalten: - Anfahren von Personen: umsichtige Fahrweise - Staplerfahrer: Richtiges Verhalten des Staplerfahrer - Sichtbehinderung nach Vorne (durch große Lasten): Rückwärts fahren

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 3 Abs.6 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

zu 2.§ 23 Abs.1 Arbeitsmittelverordnung

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

zu € 1.000,00

72 Stunden

§ 130 Abs.1 Z 3 AbeitnehmerInnenschutzgesetz

zu € 1.000,00

72 Stunden

§ 130 Abs.1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 200,00

Gesamtbetrag:

€ 2.200,00

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die angeführten Rechtsvorschriften der §§ 3 Abs. 6 ASchG und 23 Abs. 1 AM-VO nicht verletzt habe.

Es sei zwar zutreffend, dass der Arbeitsinspektor am 17.01.2024 eine Übertretung der im Betrieb bestehenden Arbeitnehmerschutzvorschriften wahrgenommen habe, doch sei aus dieser einmaligen Wahrnehmung ein unzulässiger Schluss gezogen und pauschal behauptet worden, dass die Sicherheitsmaßnahmen ungenügend seien und nicht eingehalten würden.

Der Beschuldigte habe die Verwaltungsübertretungen nicht begangen, da die zur Einhaltung bestellte Person sehr wohl auf die Einhaltung und Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen achte und damit im Sinn des § 3 Abs. 6 ASchG als geeignet anzusehen sei.

Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt vollständig aufgenommen und die vorliegenden bzw. aufzunehmenden Beweise, insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers, der Sicherheitsvertrauensperson sowie der externen Sicherheitsfachkraft hinreichend gewürdigt, hätte sie bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer die ins Treffen geführten Rechtsvorschriften der §§ 3 Abs. 6 ASchG und 23 Abs. 1 AM-VO nicht verletzt habe.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 19.03.2025 wegen der gegenständlichen Beschwerde und wegen der aufgrund desselben Sachverhalts im gleichzeitig anhängigen Verfahren zur Zahl LVwG-S-2382/001-2024 eingebrachten Beschwerde, eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführer, der Zeugen F, E und D, sowie durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde zu den Zahlen *** und *** sowie in die gegenständlichen Akten des Landesverwaltungsgerichts.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Herr A und Herr G sind handelsrechtliche Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in ***.

Die Adresse der Arbeitsstätte der B GmbH (im Folgenden kurz: GmbH) ist ***, ***.

Die Geschäftsführer haben ihr Büro an der genannten Arbeitsstätte. Der Beschwerdeführer, Herr A ist täglich im Büro und begeht täglich sämtliche Arbeitsbereiche der Arbeitsstätte. Dabei führt er Gespräche mit den Mitarbeitern und erkundigt sich nach allfälligen Problemen und erteilt auch gleich Sicherheitsunterweisungen, wenn Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten werden.

Aufgrund eines Arbeitsunfalls in der Arbeitsstätte der GmbH im Oktober 2023 haben die handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH das zuständige Arbeitsinspektorat für den 17.01.2024, 08:30 Uhr, zu einer Begehung der Arbeitsstätte und Besprechung zur Evaluierung der nach dem Unfall getroffenen Maßnahmen eingeladen.

Der Arbeitsinspektor, Herr F, hat diesen Termin wahrgenommen und auf dem Weg zur Besprechung festgestellt, dass eine Person einen Stapler entgegen den Anweisungen im Sicherheits- und Gesundheitsdokument (SiGe-Dokument) mit angehobener Last vorwärts anstatt rückwärts gelenkt hat.

Die Identität der Person hat der Arbeitsinspektor nicht festgestellt, auch nicht die Uhrzeit der Übertretung.

Während des Besprechungstermins und bei der Begehung hat der Arbeitsinspektor keine Übertretung im Zusammenhang mit dem Lenken von Staplern gegen die Anweisungen im SiGe-Dokument festgestellt.

Die GmbH hat durch eine externe Sicherheitsfachkraft, Herrn D, ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 5 ASchG vor dem 17.01.2024 erstellen lassen.

Darin wurden im Maßnahmenblatt betreffend den Arbeitsplatz bzw. Bereich „Stapler mit Fahrersitz (Verbrennungsmotor)“ wegen einer möglichen Belastung oder Gefährdung

„Anfahren von Personen und Einrichtungen“ als Maßnahme unter anderem „Umsichtige Fahrweise“

„Sichtbehinderung nach vorne (durch große Lasten)“ als Maßnahme „Rückwärtsfahren“ und

„Staplerfahrer“ als Maßnahme unter anderem „Richtiges Verhalten des Staplerfahrers“

festgelegt.

Im angefochtenen Straferkenntnis und in den Verfolgungshandlungen im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde findet sich innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist kein Vorhalt über das konkrete Verhalten des Staplerfahrers, aus dem geschlossen werden kann, warum er keine umsichtige Fahrweise eingehalten habe und warum sein Verhalten nicht richtig gewesen wäre.

Die GmbH hat durch die externe Sicherheitsfachkraft eine Betriebsanweisung für den „Arbeitsplatz/Tätigkeitsbereich“ „Stapler“, datiert mit 20.08.2023 erstellt, in der jedoch die in der Tatanlastung laut Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aus dem SiGe-Dokuments zitierten Maßnahmen nicht enthalten sind.

Welche Person gemäß § 3 Abs. 6 ASchG konkret beauftragt wurde, auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten, wurde nicht festgestellt.

Dass die gemäß § 3 Abs. 6 AschG bestellte Person nicht geeignet ist im Sinne der Bestimmung, kann nicht festgestellt werden.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des zur Entscheidung vorgelegten Aktes, insbesondere aus dem als Beilage 7 bezeichneten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument und dem Firmenbuchauszug sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichts.

Dass die handelsrechtlichen Geschäftsführer ihr Büro an der Arbeitsstätte haben und der gegenständliche Beschwerdeführer täglich sämtliche Arbeitsbereiche der Arbeitsstätte begehe, wobei er Gespräche mit den Mitarbeitern führe und sich nach allfälligen Problemen erkundige und auch gleich Sicherheitsunterweisungen erteile, wenn Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten würden, hat der Beschwerdeführer glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung vorgebracht und wurde dies auch nicht bestritten. Darüber hinaus hat der zweite Geschäftsführer dies als Beschwerdeführer im parallel geführten Verfahren glaubwürdig bestätigt.

Termin und Uhrzeit des Besprechungstermins hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nach Einsichtnahme in seinen Kalender mitgeteilt und wurde dies in der Verhandlung vom anwesenden Arbeitsinspektor nicht bestritten.

Der Arbeitsinspektor, Herr F, hat als Zeuge befragt auch ausgesagt, dass die Feststellung, dass ein Staplerfahrer entgegen den Anweisungen im SiGe-Dokument einen Stapler mit angehobener Last vorwärts anstatt rückwärts gelenkt habe, vor der Besprechung gemacht wurde. Der Zeuge konnte nicht angeben, wer die Person des Staplerfahrers konkret war.

Dass Im angefochtenen Straferkenntnis und in den Verfolgungshandlungen im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde sich innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist kein Vorhalt über das konkrete Verhalten des Staplerfahrers findet, aus dem geschlossen werden kann, warum er keine umsichtige Fahrweise eingehalten habe und warum sein Verhalten nicht richtig gewesen wäre sowie nicht festgestellt worden sei, welche Person gemäß § 3 Abs. 6 ASchG konkret beauftragt wurde, auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Dass die GmbH durch die externe Sicherheitsfachkraft eine Betriebsanweisung für den „Arbeitsplatz/Tätigkeitsbereich“ „Stapler“, datiert mit 20.08.2023 erstellt hat, in der jedoch die in der Tatanlastung laut Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aus dem SiGe-Dokuments zitierten Maßnahmen nicht enthalten sind, ergibt sich aus dem als Beilage 6 bezeichneten Dokument im Akt der belangten Behörde.

Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden könne, dass die gemäß § 3 Abs. 6 AschG bestellte Person nicht geeignet ist im Sinne der Bestimmung, ergibt sich einerseits daraus, dass nichtfestgestellt wurde, welche Person konkret beauftragt wurde und der Zeuge F in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, dass seiner Meinung nach der Leiter der Infrastruktur laut Maßnahmenblatt des SiGe-Dokuments jene Person sei, er sich aber nicht anmaßen würde, diese Person als nicht geeignet zu beurteilen oder zu bezeichnen. Für die Anzeige habe er sich lediglich am Gesetzestext orientiert.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 3 Abs. 6

(6) Für eine Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle, in/auf der der Arbeitgeber nicht im notwendigen Umfang selbst anwesend ist, ist eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat.

§ 4 Abs. 1 und 3

(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,

2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,

3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,

4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,

5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,

6. die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und

7. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.

(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.

§ 5

Arbeitgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

§ 33 Abs. 1 und 2

(1) Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.

(2) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes und den gemäß § 39 erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und benutzt werden.

§ 39 Abs. 1 Z 1

(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1. Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel sowie die erforderlichen Übergangsregelungen für bereits in Verwendung stehende Arbeitsmittel,

§ 130 Abs. 1 Z 6 und Z 16

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

6. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht für deren Einhaltung sorgt,

16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) lauten auszugsweise wie folgt:

§23 Abs. 1 und 2

(1) Durch geeignete Maßnahmen ist für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln zu sorgen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch Umkippen, Überrollen, Wegrollen oder Anstoßen des Arbeitsmittels oder durch einen Zusammenstoß von Arbeitsmitteln und einen Gefahr bringenden Kontakt von ArbeitnehmerInnen mit dem Arbeitsmittel zu verhindern.

(2) Für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen sind die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 festzulegen, insbesondere Sicherheits- und Verkehrsregeln

1. für das Aufnehmen, die Sicherung, den Transport und das Absetzen von Lasten,

2. für das Be- und Entladen des Arbeitsmittels,

3. gegebenenfalls für den Transport von Personen,

4. gegen die Inbetriebnahme des Arbeitsmittels durch Unbefugte,

5. für den Fahrbetrieb,

6. für die In- und Außerbetriebnahme.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 3 Abs. 6 ASchG ist für eine Arbeitsstätte auf der der Arbeitgeber nicht im notwendigen Umfang selbst anwesend ist, eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Vertreter der Arbeitgeberin täglich auf der Arbeitsstätte anwesend ist und auch täglich Rundgänge in der gesamten Arbeitsstätte absolviert, wobei er auch auf die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen achtet. Inwiefern der Beschwerdeführer nicht im notwendigen Ausmaß selbst anwesend ist, wurde nicht festgestellt und ist aus Sicht des erkennenden Gerichts auch nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht im notwendigen Umfang selbst anwesend ist.

Schon aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Übertretung nicht verwirklicht.

Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass die Anwesenheit des Arbeitgebers nicht ausreichend wäre, ist auszuführen, dass keine konkrete Person im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannt ist, die gemäß § 3 Abs. 6 ASchG beauftragt worden wäre.

Die Nennung einer konkreten Person ist aber insoweit erforderlich, da andernfalls der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt ist, da er auf den Vorwurf, warum diese Person nicht geeignet sein soll, kein Vorbringen erstatten und keine Beweise anbieten kann.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird lediglich auf die im Maßnahmenblatt des SiGe-Dokuments angeführte zuständige Person zur Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen verwiesen, ohne diese konkret zu nennen.

Im SiGe-Dokument ist als „Zuständig“ durchgehend „Leitung Infrastruktur“ angeführt.

Dies bedeutet aber keine Beauftragung nach § 3 Abs. 6 ASchG.

Unter einer Beauftragung im Sinne des § 3 Abs. 6 ASchG ist schon vom Wortsinn her eine gegenüber einer konkreten Person getroffene mündliche oder schriftliche Anweisung zu verstehen.

Letztendlich hat aber auch der Arbeitsinspektor in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass er es sich nicht anmaßen würde, diese Person als nicht geeignet zu beurteilen oder zu bezeichnen.

Selbst wenn man daher von einer unzureichenden Anwesenheit des Beschwerdeführers ausgehen wollte, könnte die mangelnde Eignung einer bestimmten Person nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher hinsichtlich Spruchpunktes 1. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Zunächst ist auszuführen, dass nach dem Wortlaut der Tatanlastung, nämlich dass die „im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegten Schutzmaßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit beschäftigter Arbeitnehmer“ im Betrieb nicht eingehalten und die Maßnahmen nicht durchgeführt werden in Zusammenschau mit den aus dem Maßnahmenblatt des SiGe-Dokuments zitierten Gefahren und den entsprechenden Maßnahmen, eine Übertretung nach

§ 4 Abs. 3 iVm § 130 Abs. 1 Z 6 ASchG angesprochen wird und keine nach § 23 Abs. 1 AM-VO iVm § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG.

Gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 ASchG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

2. Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel sowie die erforderlichen Übergangsregelungen für bereits in Verwendung stehende Arbeitsmittel,

Die Bestimmungen des 3. Abschnitts des ASchG regeln die Arbeitsmittel.

Die auf Grundlage des § 39 Abs. 1 und 2 ASchG ergangene Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) regelt unter § 23 Abs. 1 die Verpflichtung zur Festlegung und Durchführung geeigneter Maßnahmen für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln, welche gemäß § 23 Abs. 2 durch schriftliche Betriebsanweisungen festzulegen sind und für deren Einhaltung zu sorgen ist.

Gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnittes des ASchG, zu denen auch die Bestimmungen des § 4 über die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen zählen, die nach § 5 ASchG in einem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument schriftlich festzuhalten sind, sieht die auf Grundlage des § 39 Abs. 1 und 2 ASchG erlassene Arbeitsmittelverordnung Spezialbestimmungen unter anderem über die Festlegung und Durchführung von geeigneten Maßnahmen bei der Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln vor.

Die Tatanlastung für eine Übertretung nach § 33 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 und 2 AM-VO hätte lauten müssen, dass der Arbeitgeber nicht dafür gesorgt hat, dass bei Benutzung des selbstfahrenden Arbeitsmittels die schriftliche Betriebsanweisung, mit der die gemäß § 23 Abs. 1 AM-VO notwendigen Maßnahmen, nämlich …, festgelegt wurden, eingehalten wird, da der Arbeitnehmer …. .

Wenn nun, was sich aus der gegenständlichen Anzeige und dem gesamten Akteninhalt ergibt, angelastet werden sollte, dass ein selbstfahrendes Arbeitsmittel, nämlich ein Stapler nicht entsprechend einer Betriebsanweisung nach § 23 Abs. 2 AM-VO benutzt worden sei, so ist festzuhalten, dass sich der oben beschriebene Tatvorwurf sich in keiner Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist findet und eine Änderung des Tatvorwurfs somit nicht mehr zulässig ist, soweit dies nicht ohnehin eine Änderung des Sachverhalts darstellt.

Weiters ist auszuführen, dass die GmbH zwar eine Betriebsanweisung für Stapler (Beilage./6 im Akt der belangten Behörde) erstellt hat, darin aber die Verhaltensvorschriften, wie sie im angefochtenen Straferkenntnis zitiert sind, nicht enthalten sind.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher schon deshalb in seinem Punkt 2. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Darüber hinaus erfüllt der Tatvorwurf auch in Bezug auf eine Übertretung nach § 4 Abs. 3 iVm § 130 Abs. 1 Z 6 ASchG nicht die Voraussetzungen nach § 44a Z 1 VStG.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Es ist daher rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und

2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Zu Punkt 1. sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen.

Zu Punkt 2. (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat) muss

1. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

2. der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

(VwGH vers.Sen. 13.6.1984 Sammlung 11.466A, 15.4.1985, 83/10/0162, 14.1.1987, 86/06/0017, 21.10.1992, 92/02/0140, uva.).

Im angefochtenen Straferkenntnis wird nicht jene Person genannt, die der Arbeitsinspektor beim Lenken eines Staplers in einer der im Straferkenntnis aufgezählten Anweisungen des SiGe-Dokuments widersprechenden Weise gesehen hat.

Ebenso wurde die Tatzeit durch Angabe der Uhrzeit nicht konkretisiert.

Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hat der Arbeitsinspektor eine Übertretung vor Beginn der Besprechung wahrgenommen und nicht, wie im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, später im Rahmen einer Begehung des Freigeländes im Beisein von A/Geschäftsführer, E/ Leiter Infrastruktur und Sicherheitsvertrauensperson, sowie D/ Sicherheitsfachkraft.

Da zu diesem Zeitpunkt keine Übertretung wahrgenommen wurde, hat der Beschwerdeführer auch nicht die zu diesem Zeitpunkt angelastete Tat verwirklicht.

Wenn man nun argumentiert, dass dies insofern nicht relevant sei, als mehrere gleichartige Tathandlungen in Bezug auf die angelasteten Übertretungsnormen als fortgesetztes Delikt anzusehen seien und daher nicht die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte, wenn die Tatzeit nicht konkretisiert wird und auch der Arbeitnehmer, der sich vorschriftswidrig verhält, nicht genannt wird, in seinen Verteidigungsrechten insoweit eingeschränkt wird, als er bezogen auf die jeweilige einzelne Tathandlung nicht in der Lage ist, den Tatvorwurf zu widerlegen und entsprechende Beweise anzubieten.

So ist es gegenständlich nicht möglich, durch Einvernahme des Arbeitnehmers, bezogen auf die Wahrnehmung des Arbeitsinspektors vor Beginn der Besprechung und der Tatanlastung, dass eine Sichtbehinderung nach Vorne bestanden habe, den Gegenbeweis zu erbringen.

Wie bereits ausgeführt, hat ja zum Zeitpunkt der Begehung der Arbeitsinspektor keine Übertretung in Bezug auf das vorschriftswidrige Vorwärtsfahren mit einem Stapler wahrgenommen.

Selbst wenn man von einem fortgesetzten Delikt ausgeht und eine Doppelbestrafung auszuschließen ist, würde bei einem gelungenen Entlastungsbeweis und dem Wegfall einer oder mehrerer Tathandlungen dies Auswirkungen auf die Strafbemessung haben, was bei einem Strafrahmen von € 166,- bis € 8.234,- von wesentlicher Bedeutung ist. Es erscheint daher nicht nur im Hinblick auf eine allfällige Doppelbestrafung, sondern auch in Bezug auf die Rechte des Beschuldigten bei der Strafbemessung erforderlich, die Tat wie ausgeführt zu konkretisieren.

Weiters wurde weder in der Tatanlastung des Straferkenntnisses noch in sonst einer Verfolgungshandlung konkretisiert, welches Verhalten der Staplerfahrer konkret gesetzt hat, das einer umsichtigen Fahrweise und dem richtigen Verhalten des Staplerfahrer widerspricht.

Lediglich aus der aus dem SiGe-Dokument zitierten Gefahr „Sichtbehinderung nach vorne (durch große Lasten)“ und der Maßnahme „Rückwärtsfahren“ kann geschlossen werden, dass der Staplerfahrer trotz Sichtbehinderung vorwärts gefahren ist.

Da aber weder angeführt ist, wann dies gewesen sei und wer der Fahrer gewesen sei, ist der Beschuldigte nicht in der Lage den Tatvorwurf im Hinblick auf eine Sichtbehinderung zu widerlegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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