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LVwG-AV-1593/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1593/001-2024
LVwG-AV-1593/001-2024Tribunale amministrativo regionale1 apr 2025
Tierrecht; Tierschutz; Haltungsverbot; Abnahme; Tiere; Kostenersatz; Angemessenheit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde (Vorlageantrag) des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in *** gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Dezember 2024, Zl. ***, bestätigten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 30. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Kostenvorschreibung nach dem Tierschutzgesetz – TSchG, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass die vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten mit € 7.075,-- festgesetzt werden.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 2023, ***, verfügte diese über den Beschwerdeführer ein Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten auf Dauer. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 27. Dezember 2023, LVwG-AV-2484/001-2023, keine Folge.
Am 15. Februar 2024 wurden sämtliche Tiere in ***, *** und ***, ***, abgenommen und im Tierheim ***, auf dem *** und im *** Tierschutzhaus untergebrach.
Nach Ausfolgung der Tiere an den Sohn des Beschwerdeführers legten die Verwahrer der belangten Behörde Rechnungen und schrieb diese dem Beschwerdeführer die Tragung von € 46.523,45 für den Transport und die Versorgung der Tiere vor. Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zum einen eingewendet, dass die Abnahme nicht rechtens erfolgt sei, zum anderen die angesetzten Kosten unverhältnismäßig hoch wären.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den Erlass der NÖ Landesregierung vom 4. Jänner 2021 ***, durch Vernehmung des Beschwerdeführers, der Zeuginnen C und D sowie durch Einholung eines veterinärfachlichen Gutachtens und eines solchen aus dem Bereich der Agrartechnik.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 2023, ***, verfügte diese über den Beschwerdeführer ein Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten auf Dauer. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 27. Dezember 2023, LVwG-AV-2484/001-2023, keine Folge und wurde dieses Erkenntnis am 28. Dezember 2023 zugestellt.
Am 15. Februar 2024 wurden an den Standorten des Betriebs des Beschwerdeführers in
−***, ***, 7 Rindern, 3 Gänsen, 5 Hähne und 3 Hühnern, und in
−***, ***, 4 Ziegen, 37 adulte und 13 juvenile Schafen
wegen des aufrechten Tierhaltungsverbots nach § 39 Abs. 3 TSchG abgenommen.
Vor der Abnahme kontaktierte die Zeugin C die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Zwettl und fragte sie nach ihr bekannten Unterbringungsmöglichkeiten; diese nannte ihr keine. Ein Betrieb im Bezirk ***, bei dem 2021 zwei Rinder untergebracht wurden, hatte keine Kapazitäten für die abgenommenen Tiere. Eine Rückfrage bei der Bezirks-Landwirtschaftskammer erfolgte mit der Begründung nicht, dass in der Vergangenheit bei der Abnahme landwirtschaftlichen Nutztiere keine Hilfe bzw. Unterstützung gewährt worden sei.
Die Rinder wurden zum ***, ***, ***, verbracht, wobei – dem Vertrag vom 4. März 2023 zufolge – für den Transport und die Versorgung der Tiere € 20,-- pro Tag und Tier, das amtliche Kilometergeld und die Kosten der medizinischen Versorgung bei Krankheit vereinbart wurden.
Die Schafe und Ziegen wurden zum Tierheim ***, ***, verbracht, wobei – dem Vertrag vom 23. Februar 2023 zufolge – für den Transport und die Versorgung der Tiere € 15,-- pro Tag und Tier, das amtliche Kilometergeld und die Kosten der medizinischen Versorgung bei Krankheit vereinbart wurden.
Die Hühner und Gänse wurden zum *** Tierschutzhaus, ***, ***, verbracht, wobei – dem Vertrag vom 3. April 2023 zufolge – für den Transport und die Versorgung der Tiere € 3,-- pro Tag und Tier, das amtliche Kilometergeld und die Kosten der medizinischen Versorgung bei Krankheit vereinbart wurden.
In weiterer Folge wurden die Schafe und Ziegen am 25. März 2024 vom Sohn des Beschwerdeführers vom Tierheim ***, die Rinder am 27. März 2024 vom *** und das Geflügel am 30. März 2024 vom *** Tierschutzhaus abgeholt.
Für die Unterbringung der Schafe und Ziegen legte das Tierheim *** eine mit 5. April 2024 datierte Rechnung über € 33.000,-- (40 Tage Unterbringung und Versorgung von 55 Tieren á € 15,--), € 120,-- (8 Tage Unterbringung und Versorgung eines nachgeborenen Tieres á € 15,--) sowie Tierarztkosten in Höhe von insgesamt € 656,01 für die Beiziehung des Tierarztes E (Rechnung vom 27. März 2023) sowie Transportkosten in Höhe von € 600,--. Kosten für die Stallreinigung nach Abschluss der Haltung wurden nicht gelegt.
Das *** Tierschutzhaus legte für die Unterbringung des Gefüges eine mit 8. April 2023 datierte Rechnung über € 1.290,-- (43 Tage Aufenthaltskosten für 3 Gänse á € 10,--), € 2.150,-- (43 Tage Aufenthaltskosten für 10 Hühner á € 5,--) zuzüglich € 468, für die Erstuntersuchung der genannten Tiere (á € 36,--). Für den Transport der Tiere wurden € 926,80 in Rechnung gestellt, bestehend aus € 784,-- für den Einsatz zweier ausgebildeter Tierpfleger von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie dem Kilometergeld in Höhe von € 142,80. Kosten für die Stallreinigung nach Abschluss der Haltung wurden keine Kosten gelegt.
Mit Rechnung vom 25. Juli 2024 beanspruchte schließlich das *** € 5.880,-- für die Versorgung der Rinder (42 Tage für 7 Stück á € 20,--), € 144,20 für die Klauenpflege, € 1.020,-- als Transportkosten, € 150,-- an Personalkosten (drei Mitarbeiter á € 50,--) und das amtliche Kilometergeld in Höhe von € 118,44. Kosten für die Stallreinigung nach Abschluss der Haltung wurden nicht gelegt.
Die aufgelaufenen Kosten für tierärztlichen Leistungen liegen geringfügig unter den Stundensätzen, wobei die tierärztliche Honorarinformation für einfache Leistungen ein Honorar von € 194,40 brutto/Stunde vorsieht. Im Übrigen handelt es sich um Materialkosten, wobei deren Einsatz aus der Dokumentation nachvollziehbar ist. Erstuntersuchungen sind veterinärfachlich insoweit erforderlich, als es eine Statuserhebung braucht, um abzuklären zu können, ob das Tier allfällige Behandlungen benötigt.
Als angemessene Kosten für die Haltung von
−Kälbern gelten € 3,71 (bestehend pro Tier aus Futterkosten € 0,92, Tiergesundheit € 0,14, Einstreu € 0,40, Wasser und Energie € 0,06, Futtervorlage und Entmistung € 0,07, Tierversicherung € 0,05, Arbeitskosten € 1,64 und Stallkosten € 0,43). Zusätzlich kommt eine einmalige Stallreinigungspauschale von € 20,-- nach Abschluss der Haltung in Betracht.
−Mastrindern gelten € 4,43 (bestehend pro Tier aus Futterkosten € 1,49, Tiergesundheit € 0,11, Einstreu € 0,72, Wasser und Energie € 0,06, Futtervorlage und Entmistung € 0,08, Tierversicherung € 0,08, Arbeitskosten € 1,23 und Stallkosten € 0,65). Zusätzlich kommt eine einmalige Stallreinigungspauschale von € 24,-- nach Abschluss der Haltung in Betracht.
−Kühen gelten € 7,12 (bestehend pro Tier aus Futterkosten € 2,29, Tiergesundheit € 0,27, Einstreu € 1,44, Wasser und Energie € 0,12, Futtervorlage und Entmistung € 0,16, Tierversicherung € 0,08, Arbeitskosten € 1,64 und Stallkosten € 1,11). Zusätzlich kommt eine einmalige Stallreinigungspauschale von € 30,-- nach Abschluss der Haltung in Betracht.
−Schafen gelten € 1,92 (bestehend pro Tag aus Futterkosten € 0,64, Tiergesundheit € 0,04, Einstreu € 0,07, Wasser und Energie € 0,05, Futtervorlage und Entmistung € 0,05, Tierversicherung € 0,01, Arbeitskosten € 0,62 und Stallkosten € 0,42. Zusätzlich kommt eine einmalige Stallreinigungspauschale von € 20,-- nach Abschluss der Haltung in Betracht.
−Lämmern gelten € 1,85 (bestehend pro Tag aus Futterkosten € 0,83, Tiergesundheit € 0,08, Einstreu € 0,08, Wasser und Energie € 0,03, Futtervorlage und Entmistung € 0,04, Tierversicherung € 0,01, Arbeitskosten € 0,62 und Stallkosten € 0,15). Zusätzlich kommt eine einmalige Stallreinigungspauschale von € 20,-- nach Abschluss der Haltung in Betracht.
−Ziegen gelten € 1,92, wobei das zu den Schafen Gesagte gilt.
−Hühner gelten € 0,09. Zusätzlich kommt eine einmalige Stallreinigungspauschale von € 10,-- nach Abschluss der Haltung in Betracht.
−Gänse gelten € 0,24. Zusätzlich kommt eine einmalige Stallreinigungspauschale von € 10,-- nach Abschluss der Haltung in Betracht.
Multipliziert mit der Anzahl der Tage der Haltung ergeben sich damit folgende angemessenen Kosten der Haltung in Höhe von € 5.806,38:
Tierart
Kuh
Mastrind
Kalb
Lamm
Schaf
Ziege
Huhn
Gans
Summe
Anzahl
3
3
1
13
37
4
10
3
Unterbringungsdauer
42
42
42
40
40
40
43
43
Tagessatz
7,12
4,43
3,71
1,85
1,92
1,92
0,09
0,24
Summe
897,12
558,18
155,82
962
2841,6
307,2
38,7
30,96
14,8
Lamm nachgeboren
Die Feststellungen gründen sich, soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt, auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Angemessenheit der Kosten für die tierärztlichen Leistungen ergeben sich aus dem eingeholten veterinärfachlichen Gutachten, dem die Parteien trotz entsprechender Möglichkeit hierzu nicht entgegengetreten sind. Die Feststellungen zur Angemessenheit der Versorgungskosten ergeben sich aus dem eingeholten Gutachten der beigezogenen Sachverständigen für Agrartechnik. Auch diesem Gutachten sind die Parteien trotz entsprechender Möglichkeit nicht entgegengetreten. Es erweist sich insoweit als schlüssig und nachvollziehbar, als die Sachverständige ausgehend von den dem Gericht seitens der Zeugin C vorgelegten als Orientierungshilfe eingesetzten Sätzen der Frage nachging, ob diese aufgrund des seit ihrer Festsetzung vergangenen Zeitraums nach wie vor als angemessen betrachtet werden können. Dies wurde von der Sachverständigen unter Offenlegung der herangezogenen Überprüfungsmittel bestätigt. Eine Bestätigung der Richtigkeit erfährt dieses Gutachten nicht zuletzt durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Stellungnahme F vom 12. Dezember 2024 sowie nicht zuletzt die Auskunft der veterinärmedizinischen Universität *** vom 8. Jänner 2025.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Solange sich Tiere i.S.d. § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, wobei die für die Unterbringung und Versorgung auflaufenden Kosten dem (bisherigen [VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 5.3.2015, 2012/02/0283) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; 15.12.2015, Ra 2015/02/0094 [impl]) und erforderlichenfalls nach § 3 VVG hereinzubringen sind.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte. Wurde die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme bzw. der Unterbringung nicht bereits bindend festgestellt, liegt es an der die Kosten vorschreibenden Behörde, die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahme als Vorfrage zu prüfen (vgl. VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 12.3.2015, Ro 2015/02/0008).
Mit einer solchen für die Kostenvorschreibung relevanten Bindungswirkung ausgestattet sind zum einen unstrittig Maßnahmenbeschwerdeentscheidungen wegen der Abnahme oder Aufrechterhaltung der behördlichen Verwahrung (UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vgl. ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Darüber hinaus misst der VwGH aber im Zusammenhang mit für Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgelaufenen Kosten auch dem Umstand des Unterbleibens einer (an sich möglichen) Maßnahmenbeschwerde gleichartige Wirkung zu. Mache der Betroffene nämlich von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, könne die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Verfahren zur Kostenvorschreibung nicht mehr releviert werden und sei es nicht als rechtwidrig zu erkennen, wenn die Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgehe (zuletzt VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167).
Davon ausgehend, dass die Abnahme der Tiere – der belangten Behörde zufolge –aus dem Titel des § 39 Abs. 3 TSchG erfolgte, es sich bei der Abnahme und Unterbringung von Tieren um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt und hiegegen Maßnahmenbeschwerde erhoben werden konnte (VwSlg 19.327 A/2016), eine solche aber evidentermaßen nicht erfolgte, ist daher für das vorliegende Verfahren von der Rechtmäßigkeit der Abnahme samt Verwahrung auszugehen.
Im Übrigen lagen die Voraussetzungen für die Abnahme nach § 39 Abs. 3 TSchG insoweit vor, als der Beschwerdeführer, wie durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 14. März 2025, LVwG-S-234/001-2025, bestätigt, am 15. Februar 2024 gegen das in treffende Verbot der Haltungen Betreuung von Tieren verstoßen hat.
Von der Kostenersatzpflicht erfasst werden, wie durch die Novelle BGBl I 2017/61 (vgl dazu AB 1544 BlgNR 25. GP 2) verdeutlicht wird, alle Kosten, die für eine dem Gesetz entsprechende Haltung erforderlich sind (VwGH 13.8.2024, Ra 2024/02/0096). Angesprochen sind solche für
−die Behausung, Fütterung und die tierärztliche Betreuung (VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0079),
−eine dem Gesetz entsprechende Kennzeichnung (§ 24a; LVwG NÖ 26.7.2019, LVwG-AV-706/001-2019), aber auch jene, die
−für die Begründung der Gewahrsame über das Tier und den Transport zum Verwahrer erforderlich sind (Kilometergeld, Entgelt für beigezogenes Personal; VwGH 13.8.2024, Ra 2024/02/0096; LVwG NÖ 26.7.2019, LVwG-AV-706/001-2019; 5.9.2022, LVwG-AV-784/001-2022).
Hinsichtlich der Kosten hat es der Halter – in Anlehnung an die einschlägige Rsp zum VVG (zB VwGH 8.4.2014, 2013/05/0156) – hinzunehmen, wenn diese höher sind, als sie bei Wahrnehmung der erforderlichen Aufgaben durch ihn selbst gewesen wären. Ergibt sich jedoch, dass diese unangemessen hoch sind, ist Kostenersatz nur in angemessener Weise zu leisten (VwGH 16.2.2022, Ra 2021/02/0244). Ob dies der Fall ist, ist erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen zu klären. Als Orientierungshilfe können dabei auf § 30 Abs 2 gegründete Vereinbarungen (LVwG NÖ 5.9.2022, LVwG-AV-784/001-2022; VwG Wien 7.10.2022, VGW-101/007/8925/2022), aber auch Kosten für die Unterbringung in Tierpensionen (LVwG NÖ 10.6.2022, LVwG-AV-544/001-2022) dienen, für die Angemessenheit der Transportkosten das amtliche Kilometergeld sowie das statistische Durchschnittseinkommen (LVwG NÖ 10.6.2022, LVwG-AV-544/001-2022). Ausschlaggebend ist dabei notwendig die konkrete Situation, sodass preistreibende Umstände wie etwa Zeitnot bzw. mangelnde Kapazitäten in die Beurteilung ebenso mit einzubeziehen sind, wie ein Überangebot und damit niedrigere Kosten. Wenngleich die Behörde nicht verhalten ist, den Transport sowie die Unterbringung für den Verpflichteten „so günstig wie möglich“ zu gestalten (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/06/0199), hat sie jene zweckdienlichen Erhebungen durchzuführen, die mit Blick auf den zeitlichen Horizont möglich und zumutbar sind, um sicherzustellen, dass keine unangemessenen Kosten auflaufen. Je dringender der Handlungsbedarf, desto geringer anzusetzen sind die erforderlichen Nachforschungen, je größer die Diskrepanz zu angemessenen Kosten ist, desto höher sind sie.
Den Anknüpfungspunkt der Beurteilung der Angemessenheit bilden im Fall einer Kostenvorschreibung von den herangezogenen Personen gelegte Rechnungen bzw. Kostennoten. Sie sind zunächst darauf zu prüfen, ob sie mit ihnen zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen übereinstimmen oder über diese hinausgehen. Letzteres kann nur dann auf einen Verpflichteten überwälzt werden, wenn es sich im Wesentlichen um unvorhergesehene, aber erforderliche Zusatzleistungen und damit Mehrkosten handelt. Ferner erfordert die Überprüfbarkeit der Angemessenheit bzw. Unangemessenheit der aufgelaufenen Kosten eine entsprechende Aufgliederung nach einzelnen, nach sachlichen Kriterien trennbaren Aspekten (vgl. VwGH 8.4.2014, 2011/05/0050). Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass auch bloß die Kosten für Teilleistungen angemessen bzw. unangemessen sein können.
Im konkreten Fall ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, dass die Kosten der Unterbringung der Tiere unangemessen hoch waren und die als Orientierungshilfe heranziehenden Richtwerte massiv überschritten haben. Hinzu tritt, dass keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass diese Überschreitung der Kosten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich war, zumal die belangte Behörde, der die Richtwerte bekannt waren, die ihr möglichen und zumutbaren Nachforschungen unterlassen hat, näher an den Richtwerten liegende Unterbringungsmöglichkeiten auszuloten. Vielmehr zog sie sich auf eine Anfrage bei der Amtstierärztin des Nachbarsprengels und die Erfahrung im Bezirk *** zurück. Die Begründung, warum eine Nachfrage bei der Landwirtschaftskammer unterblieben, ist für das Landesverwaltungsgericht ebenso wenig nachvollziehbar wie der Umstand, dass eine solche an der Veterinärmedizinischen Universität *** offenbar erst im Jänner 2025 erfolgte. Dass das Vorgehen der Behörde dermaßen dringend gewesen wäre, dass es diese Nachfragen vor Durchführung der Abnahme nicht zugelassen hätte, ist für das Gericht nicht ersichtlich und wurde von der belangten Behörde auch nicht behauptet.
Davon ausgehend können dem Beschwerdeführer der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rsp zur Folge nur die abstrakt zu bestimmenden angemessenen Kosten zur Tragung vorgeschrieben werden. Während sich diese Beurteilung für Haltungskosten durchführen lässt, scheidet sie notwendig für Transportkosten aus, zumal diese von der zurückzulegenden Distanz abhängen. Folglich ist der Beschwerdeführer zunächst verpflichtet, die angemessenen Kosten für die Haltung der Tiere (€ 5.806,38) ebenso zu bezahlen wie jene für die tierärztliche Versorgung einschließlich Klauenpflege (€ 1.268,--).
Nicht vorgeschrieben werden konnten demgegenüber die an sich vorschreibbaren Kosten der Stallreinigung, zumal diese nicht in Rechnung gestellt wurden. Soweit die belangte Behörde vermeint, diese seien in die Haltungskosten eingerechnet worden, vermag dem das Landesverwaltungsgericht schon deshalb nicht zu folgen, weil sich zum einen weder in den zugrunde liegenden Verträgen noch in den Rechnungen derartige Hinweise wiederfinden. Zum anderen erfolgte die Abrechnung jeweils in Tagessätzen, was sich mit einer Einmalpauschale ebenso nicht vereinbaren lässt, weil zu Beginn der Unterbringung die Dauer derselben offen war.
Gleichermaßen scheidet eine Überwälzung der Transportkosten aus, zumal mangels erforderlicher Erhebungen durch die belangte Behörde nicht klar ist, ob eine Unterbringung im näheren Umfeld möglich gewesen wäre. Hinzu tritt, dass in den Verträgen zum Transport ausschließlich der Ersatz des Kilometergelds vereinbart wurde, hingegen von Personalkosten oder Kosten der Anmietung eines Fahrzeugs keine Rede ist.
Demgemäß war der Beschwerdeführer zu verpflichten, Kosten in Höhe von € 7.075,--zu tragen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art.133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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