LVwG N LVwG-AV-1280/002-2024

LVwG-AV-1280/002-2024Tribunale amministrativo regionale1 apr 2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Einwendungen; Nachbar; Parteistellung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1280/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1280.002.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A und der B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 12. Juli 2024, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben in ***, *** (Haus ***), nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Sachverhalt:

1.1. Mit der Eingabe vom 6. März 2023 (und Nachreichung vom 19. Juli 2023) beantragte die D GmbH (im Folgenden: Bauwerberin) die Errichtung eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten und zwei PKW-Stellplätzen auf Grundstücken in ***, *** (neue ONr. ***, Grundstücksnummer: ***, ***, Einlagezahl ***). Dieses Verfahren wurde vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: Baubehörde I. Instanz) unter der Zl. *** geführt.

Darüber hinaus beantragte dieselbe Bauwerberin mit Eingabe vom 6. März 2023 die Errichtung eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten und zwei PKW-Stellplätzen auf einem Grundstück in ***, *** (neue ONr. ***, Grundstücksnummer: ***, Einlagezahl ***). Über dieses – nicht verfahrensgegenständliche – Bauvorhaben wurden die Beschwerdeführer mit Verständigung vom 27. März 2024 in Kenntnis gesetzt. Dieses Verfahren wurde von der Baubehörde I. Instanz unter der Zl. *** geführt und ist Gegenstand des Verfahrens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-36/001-2025.

1.2. Mit Verständigung vom 19. Februar 2024 („Betreff: *** (Neu ONr. ***)“) durch die Baubehörde I. Instanz wurden die Nachbarn, hierunter auch die nunmehrigen Beschwerdeführer, über folgendes Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt: „[…] Antrag, gerichtet auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 2 PKW-Abstellplätzen auf der Liegenschaft mit der Straßenanschrift ***, *** (Neu ONr. ***), Gst.Nr. *** und ***, EZ ***“. Weiters wurden die Nachbarn in diesem Schreiben darüber informiert, dass eine Einsichtnahme in die verfahrensgegenständlichen Planunterlagen beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt möglich sei. Diese Verständigung wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern am 21. Februar 2024 zugestellt.

1.3. In ihren rechtzeitigen Einwendungen vom 22. Februar 2024 brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer vor, dass sie in ihren Parteienrechten beeinträchtigt seien, weil ihnen keine Parteistellung „im Hinblick auf das zweite Wohnhaus“ eingeräumt werde, obwohl dem Bauansuchen entnommen werden könne, dass zwei Wohnhäuser Gegenstand des Verfahrens seien. Für Laien sei das gegenständliche Verfahren nicht verständlich und daher das gesamte Bauverfahren mangelhaft und neu einzureichen. Weiters würde die Bauwerberin die Grundstücksgrenzen verändern.

Darüber hinaus bringen die Beschwerdeführer vor, dass sie aus folgenden Gründen durch „‘Haus ***‘ GSt. Nr. ***“ (gemeint wohl: Grundstücksnummer *** und ***) in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt seien: Der Einreichplan vom 19. Juli 2023 zeige Grundstücksgrenzen, die nicht „dem aktuellen Status entsprechen“ würden, weshalb die Beschwerdeführer nicht beurteilen könnten, inwieweit „dies“ Auswirkungen auf ihre Nachbarrechte habe. Weiters sei das Bauvorhaben unzulässig, weil keine Zufahrtsmöglichkeit zu Grundstück Nr. *** vorgesehen sei. Zudem seien die Beschwerdeführer in „ihrem subjektiven Recht auf Freiheit von Emissionen beeinträchtigt“.

Im Hinblick auf das nicht verfahrensgegenständliche „‘Haus ***‘ GSt. Nr. ***“ – dieses Bauvorhaben wurde von der Baubehörde I. Instanz unter der Zl. *** geführt und ist Gegenstand des Verfahrens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-36/001-2025 – brachten die Beschwerdeführer folgende Einwendungen vor: Die Bebauungsdichte werde durch das Bauvorhaben nicht eingehalten, Baufluchtlinien würden überschritten werden, die „Bebauungsweise“ aufgrund des geplanten Satteldaches widerspreche dem Ortsbild und es werde kein ausreichender Abstand zwischen der Terrasse von „Haus ***“ zur „Grundstücksgrenze EZ ***“ eingehalten.

1.4. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 26. März 2024, Zl. ***, wurde der Bauwerberin die Baubewilligung unter näher bezeichneten Bedingungen erteilt und wurden diese Einwendungen der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Begründend führt die Baubehörde I. Instanz aus, dass der Umstand, dass die Baugrundstücke derselben Einlagezahl zugeschrieben seien nicht dafür ausschlaggebend sei, wie das Bauverfahren abzuhandeln sei. Die Bauwerberin habe im vorliegenden Fall schließlich zwei voneinander getrennte Bauvorhaben eingereicht, wobei das ursprüngliche Einreichdatum für die beiden Bauvorhaben herangezogen wurde.

1.5. In ihrer rechtzeitigen Berufung relevieren die nunmehrigen Beschwerdeführer wiederum die gegenständliche Einreichung betreffend die getrennte Durchführung der Bauverfahren. Im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche „‘Haus‘ *** GSt. Nr. ***“ (gemeint wohl: Grundstücksnummer *** und ***) wiederholen die Beschwerdeführer ihr Vorbringen im Hinblick auf die Grundstücksgrenzen laut Einreichplan vom 19. Juli 2023, die nicht bestehende Zufahrtsmöglichkeit zu Grundstück Nr. *** sowie die Beeinträchtigung in ihrem „subjektiven Recht auf Freiheit von Emissionen“.

1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates von Wiener Neustadt, datiert „12.07.2024“, Zl. ***, wird die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer rechtzeitigen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, dass der angefochtene Bescheid deswegen schon mit „Rechtswidrigkeit behaftet“ sei, weil dieser „ausgestellt“ worden sei, bevor der Beschluss des Stadtsenates von Wiener Neustadt am 22. Juli 2024 gefasst worden sei. Darüber hinaus sei die Berufung nicht vollständig behandelt worden, weil der angefochtene Bescheid ausschließlich das Grundstück Nr. *** behandle. Weiters gehe die belangte Behörde auch nicht auf „den Verfahrensmangel betreffend Grundstücksgrenzen“ ein. Darüber hinaus wiederholen die Beschwerdeführer im Wesentlichen wortgleich ihre Einwendungen bzw. ihr Berufungsvorbringen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

3.2. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.

4. Feststellungen:

4.1. Die Bauwerberin beantragte mit Eingabe vom 6. März 2023 und Nachreichung vom 19. Juli 2023 die Errichtung eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten und zwei PKW-Stellplätzen in ***, *** (neue ONr. ***, Grundstücksnummer: ***, ***, Einlagezahl: ***).

4.2. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft in ***, ***, Grundstücksnummer ***, EZ ***.

4.3. Die Beschwerdeführer übernahmen am 21. Februar 2024 die Verständigung vom Ansuchen der Bauwerberin. Weiters wurden sie mit Verständigung vom 27. März 2024 über den Antrag der Bauwerberin vom 6. März 2023 betreffend die Errichtung eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten und zwei PKW-Stellplätzen in ***, *** (neue ONr. ***, Grundstücksnummer: ***, Einlagezahl: ***) in Kenntnis gesetzt.

4.4. Das Grundstück der Beschwerdeführer (Grundstücksnummer: ***, Einlagezahl: ***) hat keine gemeinsame Grundgrenze mit dem Baugrundstück (Grundstücksnummer: ***, ***, Einlagezahl: ***).

4.5. Das Grundstück der Beschwerdeführer ist weniger als 14 Meter vom Baugrundstück entfernt.

4.6. Die Zufahrt der Beschwerdeführer führt über die ***, eine öffentliche Straße.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte, entscheidungswesentliche und unbestrittene Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und hieraus insbesondere den Einreichunterlagen des Bauvorhabens, dem öffentlichen Grundbuch sowie den sich im Akt befindlichen Zustellnachweisen und darüber hinaus den Einwendungen, der Berufung und schließlich der Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführer.

6. Erwägungen:

6.1. Allgemein ist die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0110).

6.2. Sache des bekämpften Bescheides der belangten Behörde vom 12. Juli 2024, Zl. ***, ist das am 6. März 2023 eingereichte Bauvorhaben zur Errichtung eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten und zwei PKW-Stellplätzen in ***, *** auf den Liegenschaften mit den Grundstücksnummern ***, ***, Einlagezahl ***. Sowohl aus der Verständigung vom 19. Februar 2024 als auch den diesen zugrundeliegenden Einreichunterlagen geht hervor, dass das unter dieser Aktenzahl *** geführte Verfahren ausschließlich das Bauvorhaben auf der Liegenschaft in , „ (Neu ONr. ***)“ mit den Grundstücksnummern ***, *** Einlagezahl ***, betrifft.

In weiterer Folge wurden die Beschwerdeführer auch mit Verständigung vom 27. März 2024 über das Bauvorhaben in ***, *** auf der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer ***, Einlagezahl *** in Kenntnis gesetzt und ihnen auch in diesem, unter der Aktenzahl *** protokollierte Verfahren, die Möglichkeit eingeräumt, Einwendungen gemäß § 21 NÖ BO 2014 zu erstatten (hiervon machten die Beschwerdeführer auch mit Eingabe vom 12. April 2024 Gebrauch).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Nachbar hinsichtlich der Planunterlagen zudem nur so weit einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, als die Unterlagen ausreichen müssen, um ihm jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Nachbarrechte braucht, bzw. um zu erkennen, inwieweit durch das Bauvorhaben in seine Rechte eingegriffen werden könnte (vgl. VwGH 29.07.2021, Ra 2019/05/0282, mwN). Den Beschwerdeführern wurde vor diesem Hintergrund jeweils Parteistellung eingeräumt und waren sie sohin auch nicht daran gehindert, die Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2024 geltend zu machen. Ein darüber hinausgehendes subjektiv-öffentlichen Recht auf Durchführung eines gemeinsamen Verfahrens der beiden Bauvorhaben der Bauwerberin, die sich auf unterschiedlichen Grundstücken befinden, räumt die NÖ BO 2014 nicht ein.

6.3. Dies bedeutet daher im vorliegenden Fall jedoch auch, dass die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer im Hinblick auf das – nicht verfahrensgegenständliche Bauvorhaben – in ***, *** (neue ONr. ***) auf der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer ***, Einlagezahl ***, zu Recht zurückgewiesen wurde.

6.4. Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 zweiter Fall NÖ BO 2014. Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 kommt in einem Baubewilligungsverfahren nur dann Parteistellung zu, wenn sie in den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können und rechtzeitig gemäß § 42 AVG in dieser Hinsicht zulässige Einwendungen erheben (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0046 mwN).

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist daher in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 12.04.2023, Ro 2021/05/0036).

Daher ist ein Nachbar, dem im Baubewilligungsverfahren nur ein beschränktes Mitspracherecht zukommt, „keineswegs berechtigt“, alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es vor diesem Hintergrund verwehrt, allfällige (bloß) objektive Rechtswidrigkeiten für sich allein zu berücksichtigen (vgl. VwGH 09.10.2019, Ra 2019/05/0281 mwN).

Vor diesem Hintergrund ist die Parteistellung bzw. deren Umfang aufgrund der rechtzeitigen Einwendungen der Beschwerdeführer zu beurteilen, bevor auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich einzugehen ist. Darüberhinausgehende Einwendungen, etwa in der Berufung oder der Beschwerde, können nämlich nicht nachgetragen werden und hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich ihre Parteistellung verloren (vgl. vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0046; 28.05.2019, Ra 2019/05/0074, jeweils mwN).

6.5. Gegenstand des Verfahrens ist sohin ausschließlich das Vorbringen der Beschwerdeführer im Hinblick auf „‘Haus‘ *** GSt. Nr. ***“ (richtig wohl: „Haus ***“ auf den Liegenschaften mit den Grundstücknummern *** und ***, EZ ***) betreffend die Veränderung der Grundstücksgrenzen, die Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück „Nr. ***“ und den „Schallschutz“:

6.5.1. Die Beschwerdeführer führen Im Hinblick auf die Grundstücksgrenze aus, dass der Einreichplan vom 19. Juli 2023 nicht die aktuellen Grundstücksgrenzen zeige und es den Beschwerdeführern daher nicht möglich sei, die Auswirkungen auf ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu beurteilen.

Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine etwaige Veränderung der Grundstücksgrenze zwischen der Liegenschaften mit der Grundstücksnummer *** und *** insofern nicht in Rechte der Beschwerdeführer eingreifen kann, als keine gemeinsame Grundstücksgrenze mit der Liegenschaft der Beschwerdeführer besteht, vielmehr sind sie Nachbarn gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 zweiter Fall NÖ BO 2014 (Eigentümer eines Grundstückes, das vom Baugrundstück durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt ist). Darüber hinaus wurde in diesem Zusammenhang weder von den Beschwerdeführern ein konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Verletzung ihrer Rechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erstattet, noch konnte ein solches vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus ihrem Hinweis auf eine etwaige Änderung von nicht an ihre Liegenschaft angrenzende Grundstücksgrenzen abgeleitet werden.

6.5.2. Die Beschwerdeführer bringen zudem vor, dass „keine Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück Nr. *** vorgesehen“ sei. Ein näheres Vorbringen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, inwieweit hierdurch ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 verletzt werde, erstatten sie hierbei nicht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann hieraus insbesondere keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer erkennen, zumal die Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem Grundstück durch das Bauvorbringen nicht verändert wird. Darüber hinaus besteht insbesondere kein Nachbarrecht auf eine Zufahrtsmöglichkeit – etwa für Einsatzfahrzeuge – zum Baugrundstück (vgl. VwGH 15.05.2014, 2011/05/0125, mwN).

Der in der Beschwerde vorgebrachte Beweisantrag „[e]inzuholendes bautechnisches Amtssachverständigengutachten“ ist vor diesem Hintergrund daher weder im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig, noch ist dieser konkrete Beweisantrag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtlich (vgl. VwGH 17.03.2025, Ra 2025/02/0042, mwN).

6.5.3. Schließlich bringen die Beschwerdeführer vor, dass sie durch das Bauvorhaben „in ihrem subjektiven Recht auf Freiheit vor Emissionen beeinträchtigt“ seien. Wie sich aus den Einreichunterlagen und insbesondere der Baubeschreibung ergibt, soll im vorliegenden Fall ein Bauwerk zu Wohnzwecken errichtet werden. § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 sieht zwar ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Emissionen vor. Vom Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 48 NÖ BO 2014 sind jedoch Emissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, ausgenommen (vgl. hierzu auch VwGH 20.10.2022, Ra 2019/05/0244 mwN). Ein subjektives Recht „auf Freiheit von Emissionen“ besteht sohin weder nach dem klaren Gesetzeswortlaut, noch der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

6.6. Die Beschwerdeführer machten sohin im gesamten Verfahren keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 geltend, weshalb bereits ihre Einwendungen zu Recht von der Baubehörde I. Instanz zurückgewiesen und die hiergegen eingebachte Berufung zu Recht abgewiesen wurde.

6.7. Ferner liegt auch kein Verfahrensmangel in dem von den Beschwerdeführern geltend gemachten Umstand, dass der angefochtene Bescheid mit „12.07.2024“ datiert ist, jedoch erst mit Beschluss des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 22. Juli 2024 beschlossen wurde. Zum einen ergibt sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Beschlussantrag, dass der gegenständliche Bescheid am 12. Juli 2024 entworfen und sohin für diesen Beschluss vorbereitet wurde. Zum anderen ist allgemein das Datum eines Bescheides kein wesentliches Bescheidmerkmal (vgl. VwGH 17.12.2001, 2001/14/0209, mwN) und hat die Erlassung eines schriftlichen Bescheides dessen Zustellung zur Voraussetzung; erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190, mwN). Wie sich aus dem Zustellnachweis des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde ergibt, wurde den Beschwerdeführern der nunmehr angefochtene Bescheid am 14. August 2024 zugestellt und sohin der angefochtene Bescheid nach dem Beschluss des Stadtsenates vom 22. Juli 2024 erlassen. Ein von den Beschwerdeführern vorgebrachter Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor.

6.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht unstrittig fest.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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