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LVwG-S-488/001-2025•LVwG N LVwG-S-488/001-2025
LVwG-S-488/001-2025Tribunale amministrativo regionale31 mar 2025
Infrastruktur und Technik; Luftfahrt; Verwaltungsstrafe; Fluggast; Ausgleichsanspruch;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A als CEO der B, vertreten durch C Rechtsanwälte in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 11. Februar 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Luftfahrtgesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender unbestrittener Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Vorstandsmitglied und damit Angehörige des außenvertretungsbefugten Organs der B, ***, , . Bei diesem Unternehmen hatten zwei näher bezeichnete, im Bezirk *** wohnhafte Passagiere den Flug am 2. Juli 2023 von *** () nach *** (), Flugnummer ***, gebucht. Die Passagiere fanden sich rechtzeitig am Flughafen ein, nahmen den Check-In zunächst selbst vor und wollten das mit dem Klebeband versehene Gepäck aufgeben. Nachdem es dabei Probleme gab, teilte eine Mitarbeiterin mit, dass sie zum „normalen“ Check-In müssten, was im Ergebnis so lange dauerte, dass ihnen mitgeteilt wurde, dass sie den Flug nicht mehr erreichen würden. Am Flugsteig fanden sie sich nicht ein, sondern buchten einen Flug bei D.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als außenvertretungsbefugtes Organ der B zu verantworten, dass dieses ausführende Luftfahrtunternehmen im Zeitraum zwischen 2. Juli 2023 bis zumindest 20. Juni 2024 in ***, ***, entgegen Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 und Art. 8 der VO (EG) Nr. 261/2004 zwei näherbezeichneten Fluggästen keine Ausgleichszahlung geleistet habe, die Flugscheinkosten nicht erstattet habe und der Pflicht des aktiven Anbietens einer Alternativbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nicht nachgekommen sei, obwohl den Fluggästen entgegen ihren Willen die Beförderung verweigert worden sei.
Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde.
2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 169 Abs. 1 lit. s LFG begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 22.000,-- zu bestrafen, wer der VO (EG) 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 295/91 zuwiderhandelt.
Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen nach Art. 4. Abs. 3 VO (EG) 261/2004 diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Art. 8 und 9. Die Bestimmung ist in jenem Artikel verortet, in dem unter der Überschrift „Nichtbeförderung“ Regeln für jene Fälle aufgestellt werden, in denen eine Beförderung unterbleibt.
Eine Nichtbeförderung i.S.d. Art. 4 VO (EG) 261/2004 besteht nach Art. 2 lit. j VO (EG) 261/2004 die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 VO (EG) 261/2004 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen. Dem Flugsteig stellt die VO ausdrücklich den Abfertigungsschalter gegenüber (Art. 2 lit. h, Art. 14 Abs. 1).
Im konkreten Fall fanden sich die Fluggäste unbestrittenermaßen nicht am Flugsteig ein, sondern hatten sie den letzten Kontakt mit Personen, die dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zuzurechnen waren, beim Abfertigungsschalter. Mit Blick auf die zitierte Legaldefinition der Nichtbeförderung lag daher eine solche dem Wortlaut der VO zufolge nicht vor, sodass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegt Übertretung nicht begangen haben konnte. Das Landesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass es durchaus zweckmäßig sein könnte, von einer Nichtbeförderung nicht erst dann auszugehen, wenn sich Fluggäste vergeblich zum Flugsteig begeben haben (zu einer ähnliche Konstellation EuGH 26.10.2023, C-238/22).
Eine interpretative Ausdehnung der Übertretungsnorm ist jedoch im Verwaltungsstrafrecht nach § 1 Abs. 1 VStG unzulässig. Dieser Bestimmung zufolge kann eine Tat nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Wenngleich nicht ausdrücklich normiert, gilt auch im Verwaltungsstrafrecht der Grundsatz „nulla poena sine lege scripta“, mithin das Schriftlichkeitsprinzip. So ist Strafrechtsquelle ausschließlich das geschriebene Gesetz und findet die Auslegung ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm (Höpfel, WK StGB § 1 Rz 51 ff). Demnach verbietet sich eine interpretative Supplierung fehlender Strafnormen (VfSlg 4291/1962; VwGH 12.11.1963, 0091/63) ebenso wie eine ausdehnende (z.B. VwGH 27.2.2019, Ro 2018/05/0017oder gar „berichtigenden“ Auslegung von Strafnormen zu Lasten des Beschuldigten (VwGH 3.11.1994, 92/18/0042). Unzulässig sind aber auch die Schließung tatsächlicher oder vermeintlicher Lücken im Wege der Analogie (z.B. VwGH 21.4.1997, 96/17/0488) oder eine den Gesetzeswortlaut außer Acht lassende unionsrechtskonforme Interpretation von Strafnormen (VwGH 29.4.2002, 2000/03/0066). Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob im Fall vom Wortlaut der VO (EG) 261/2004 abweichender Interpretationsergebnisse des EuGH Anderes gilt, zumal es zur hier interessierenden Fragestellung bislang keine Urteile gibt. Das Urteil des EuGH vom 26.10.2023, C-238/22, betrifft nämlich eine ähnliche, keinesfalls aber eine gleiche Fallkonstellation, sodass sich auch hier eine interpretative Ausdehnung mit strafrechtliche Relevanz verbietet. Dass eine solche Interpretation zivilrechtlich zulässig und geboten sein kann, ändert daran nichts.
Ausgehend vom unmissverständlichen Wortlaut des Art. 4 VO (EG) 261/2004 angesichts der Legaldefinition des Art. 2 lit. j VO (EG) 261/2004 scheidet daher eine verwaltungsstrafrechtliche Ahndung des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens aus, sodass der Beschwerde Erfolg beschieden war. Auf das weitere Vorbringen brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden.
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sie sich bezogen auf die Übertretungsnorm auf den eindeutigen Wortlaut der Art. 2 und 4 VO (EG) 261/2004 stützen kann.
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