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LVwG-S-550/001-2025•LVwG N LVwG-S-550/001-2025
LVwG-S-550/001-2025Tribunale amministrativo regionale28 mar 2025
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Fahrzeug; Abstellen; Gehsteig;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 06.02.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Tatort zu lauten hat:“ Gemeindegebiet ***, *** gegenüber *** / vor dem Haus ***“.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 70,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 06.02.2025, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen:
„Zeit: 21.09.2024, 11:12 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, *** gegenüber ***
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Das Fahrzeug auf dem Gehsteig abgestellt und somit diesen benützt, obwohl keine der im § 8 Abs.4 Z.1-Z.3 StVO angeführten Ausnahmen zutraf.“
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 8 Abs.4, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde ihm gegenüber eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt. Als Kostenbeitrag zum erstinstsanzlichen Verfahren wurden € 10,-- vorgeschrieben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf die Anzeige eines Aufsichtsorganes der B gründe, die mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs im Stadtbereich von *** beauftragt sei, sowie das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Bei einem Kontrollgang am 21.09.2024 um 11:12 Uhr sei von einem Bediensteten der B festgestellt worden, dass der Lenker des og. Kfz sein Fahrzeug entgegen der gesetzlichen Bestimmung d. § 8 Abs. 4 StVO 1960 auf dem Gehsteig abgestellt und somit diesen benützt hatte, obwohl keine der im § 8 Abs.4 Z.1-Z.3 StVO angeführten Ausnahmen zugetroffen habe.
Aufgrund einer Lenkererhebung habe er als Zulassungsbesitzer mitgeteilt, dass das ggst Kfz von ihm abgestellt worden sei.
Die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z. 10 StVO lasse mit ihrer demonstrativen Aufzählung "durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen" erkennen, dass ein Gehsteig sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das bloße Anbringen von Bodenmarkierungen geschaffen werden könne. Die rechtliche Qualifikation eines Straßenteiles als Gehsteig hängt somit von solchen tatsächlichen Gegebenheiten ab, aus denen sich die Bestimmung für den Fußgängerverkehr und eine Abgrenzung gegenüber der Fahrbahn entsprechend der angeführten demonstrativen Aufzählung ergebe (Hinweis 20.12.1985, 85/18/0144, VwSlg 11984 A/1985).
Dafür, ob ein Gehsteig vorliege, seien nur die äußeren Merkmale entscheidend. Einer behördlichen Widmung als Gehsteig bedürfe es nicht. Es komme auch nicht darauf an, ob bzw. in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche von Fußgängern benötigt werde.
Der in diesem Bereich befindliche Gehsteig erstrecke sich entlang des Gebäudes . Der Tatort „“ bezeichne den dort gegenüberliegenden Gebäudekomplex. Der Gehsteig in diesem Bereich sei eindeutig durch eine bauliche Trennung in Form von Randsteinen, welche zusätzlich leicht erhöht seien, gekennzeichnet.
Ein Gehsteig sei ein für den Fußgängerverkehr bestimmter Teil der Straße. Da er im Einspruch nicht bestreite, das Kraftfahrzeug in diesem Bereich abgestellt zu haben, seien Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit Ihres Verhaltens gegeben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass seine Begründung im Einspruch vom 22.11.2024 unter Punkt 2, dass er die Abstellfläche im Sinne des § 8/4 Z. 1 StVO erreicht habe, indem er den Gehsteig an einer hierfür vorgesehenen Stelle überquert habe, in keinster Weise gewürdigt worden sei.
Die Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, indem ausschließlich die Behauptung eines Angestellten der Fa. B zur Beweiswürdigung herangezogen worden sei, ohne eine behördliche Widmung (odgl.) des Parkplatzes ebenfalls zu prüfen. Aus diesem Grund ersuche er um Aufhebung des Bescheides und um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Er habe einen Gehsteig im Sinne der Ausnahme gem. § 8/4 Z. 1 StVO überquert, um zu der gegenständlichen Fläche zu gelangen. Es würde keinen Sinn machen, einen Gehsteig mit einem Fahrzeug überqueren zu dürfen, um ausschließlich wieder auf einen Gehsteig zu gelangen. Weiters habe er sein Fahrzeug auf einer Fläche abgestellt, welche zweifellos nicht als Gehsteig im Sinne der Straßenverkehrsordnung anzusehen sei.
Er könne nur ein weiteres Mal darauf hinweisen, dass sich dort, wo keine Straße sei, auch kein Gehsteig befinden könne. Dieser müsse laut Definition im Sinne des § 2 StVO ein Teil der Straße sein. Daher könne durch sein Abstellen des Fahrzeuges auf der betreffenden Fläche keine Verwaltungsübertretung vorliegen. Er ersuche daher, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 17.03.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere die im Akt befindlichen Lichtbilder, die Lichtbilder im Einspruch und der Beschwerde des Beschwerdeführers und die Stellungnahme der B AG vom 02.12.2024.
Im Gemeindegebiet der Stadt *** verläuft die Straße mit der Bezeichnung „***“. Entlang für den Fließverkehr bestimmten Fahrbahn dieser Straße, gegenüber dem Haus mit der Hausnummer *** befinden sich Schrägparkplätze sowie ein Begrünungsstreifen. Nach diesen befinden sich wiederum Schrägparkplätze, eine Fahrbahn und dahinter ein asphaltierter Gehsteig, der mit Randsteinen, durch Niveauunterschied sowie mit Pollern von der Fahrbahn abgegrenzt ist. Die Schrägparkplätze sind für jedermann zugänglich und gegen die Fahrbahnen jeweils mit Randsteinen abgegrenzt. Ebenso sind die Fahrbahnen und der Gehsteig für jedermann zugänglich.
Zugleich befindet sich gegenüber dem Haus „“ die Einmündung in die Straße „“. Der verfahrensgegenständliche Gehsteig grenzt auch an die Fahrbahn der *** und erstreckt sich auch entlang der Hausnummer ***.
Der Beschwerdeführer hat am 21.09.2024 um 11:12 Uhr, im Gemeindegebiet ***, *** gegenüber Nr. ***, vor dem Haus ***, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, auf dem Gehsteig abgestellt. Er hat den Gehsteig nicht nur überquert
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und im Verfahren unstrittig gebliebenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und das Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten ergeben sich einerseits aus dem vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten und im Verwaltungsakt befindlichen Lichtbild und andererseits aus den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einspruchs vorgelegten Lichtbildern bzw. der Karte der Örtlichkeit in der Beschwerde. Weiters wurde die Tatörtlichkeit vom Gericht in „Google Maps Street View“ begutachtet und konnten die Eigenschaften der in Rede stehenden Fläche eindeutig beurteilt werden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug auf der verfahrensgegenständlichen Fläche abgestellt hat, wurde von diesem nicht bestritten, sondern ausschließlich die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Fläche als „Gehsteig“ in Abrede gestellt, worauf in der rechtlichen Beurteilung einzugehen ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
§ 2 Abs. 1 Z. 1 StVO 1960 definiert die Straße als eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.
Eine Fahrbahn ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 StVO 1960 der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO ist ein Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße.
Die maßgebliche Bestimmung des § 8 Abs. 4 StVO 1960 lautet:
„Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht
1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen, sofern Fußgänger und Radfahrer nicht gefährdet oder gehindert werden,
2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie
3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als
1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden. (…)“
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei der Tatörtlichkeit um eine allgemein zugängliche Fläche handle, die den Verkehrsteilnehmern zum Parken ihrer Fahrzeuge zur Verfügung gestellt werde, es handle sich aber nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr.
Nach § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Es kommt hiebei auf die tatsächliche Benützbarkeit und Benützung der betreffenden Fläche an. Steht diese nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung für den Fußgängerverkehr bzw. Fahrzeugverkehr frei, dann ist sie eine Straße mit öffentlichem Verkehr (VwGH vom 23.3.1999, 98/02/0343).
Auch bei einem für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn abgegrenzten Gehsteig (§ 2 Abs. 1 Z. 10 StVO) oder einem Gehweg (§ 2 Abs. 1 Z. 11 StVO) handelt es sich grundsätzlich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, für welche die Straßenverkehrsordnung gemäß ihrem § 1 Abs. 1 erster Satz Geltung hat. Als Straße gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO nämlich auch eine für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche (VwGH 31.10.1990, 90/02/0081).
Für die Wertung „Straße mit öffentlichem Verkehr“ ist lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend (VwGH vom 25. 11. 2005, 2005/02/0208). Ein Widmungsakt oder ein langer Gemeingebrauch ist dabei nicht entscheidend, sondern lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs (VwGH 20.11.2013, 2011/02/0270).
Im vorliegenden Fall grenzt an den verfahrensgegenständlichen Gehsteig eine Fahrbahn. Sowohl Fahrbahn als auch Gehsteig können von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden. Dies ist aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern ersichtlich. Selbst wenn es sich um einen „Parkplatz für Anrainer“ handeln würde, würde es sich um eine Straße mit öffentlichen Verkehr handeln. Aus dem alleinigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern befahren werden darf, z. B. nur Anrainer, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (VwGH vom 14.12.1972, 11/72). Auch ein Parkplatz, welcher nicht als Privatstraße gekennzeichnet, auf diesem keine auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind und auch keine Abschrankungen vorhanden sind, ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr (VwGH vom 08.04.1987, 85/03/0173). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Örtlichkeit allgemein zugänglich ist.
Eine Fahrbahn ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 StVO 1960 der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Grundsätzlich sind alle befahrbaren Teile einer Straße zur Fahrbahn zu rechnen. Eine Fahrbahn wird von objektiven Merkmalen begrenzt (VwGH vom 25.02.1988, 87/02/0174). Dass die Fahrbahn neben dem gegenständlichen Gehsteig befahrbar ist, ist eindeutig in den im Akt befindlichen Lichtbildern des Beschwerdeführers dokumentiert.
Zum Begriff „Gehsteig“ gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO lässt sich ausführen, dass dieser ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße ist.
Die Begriffsbestimmung der Z. 10 lässt mit ihrer demonstrativen Aufzählung „durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen“ erkennen, dass ein Gehsteig sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das bloße Anbringen von Bodenmarkierungen geschaffen werden kann. Die rechtliche Qualifikation eines Straßenteiles als Gehsteig hängt somit von solchen tatsächlichen Gegebenheiten ab, aus denen sich die Bestimmung für den Fußgängerverkehr und eine Abgrenzung gegenüber der Fahrbahn entsprechend der angeführten demonstrativen Aufzählung ergibt (VwGH 26. 8. 2020, Ra 2019/02/0118).
Dafür, ob ein Gehsteig vorliegt, sind nur die äußeren Merkmale entscheidend. Einer behördlichen Widmung als Gehsteig bedarf es nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob bzw. in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche von Fußgängern benötigt wird (VwGH vom 20.01.1986). Legt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall um, so ist jene Fläche, auf der der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abgestellt hat, als Gehsteig iSd. § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO einzustufen. Die gegenständliche Verkehrsfläche ist nämlich zur Fahrbahn hin nicht nur mit Randsteinen und Pollern deutlich von dieser abgegrenzt, sondern es gibt zur Fahrbahn auch einen erheblichen Niveauunterschied.
Nach § 8 Abs. 4 StVO 1960 ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, grundsätzlich verboten.
Gegen diese Anordnung verstößt etwa jemand, der sein Fahrzeug am Gehsteig parkt (VwGH 08.11.1995, Zl. 95/03/0149), hält (VwGH 25.09.1991, Zl. 91/02/0051), es dort abstellt (VwGH 10.04.1991, Zlen. 90/03/0162, 0199) oder ihn befährt (VwGH 24.07.2019, Zl. Ra 2018/02/0163). Im Beschwerdefall wurde das Abstellen des Fahrzeuges zur Last gelegt.
Dass der Beschwerdeführer am Tatort abgestellt hat, stellt er selbst nicht in Abrede und ist dies auch im Akt bildlich dokumentiert. Wieso er vermeint, er hätte den Gehsteig im Sinne des § 8 Abs. 4 Z. 1 StVO 1960 nur überquert, ist nicht nachvollziehbar. Eine der in § 8 Abs. 4 zweiter Satz Z. 1 bis 3 StVO 1960 normierten Ausnahmen hat im Beschwerdefall nicht vorgelegen.
Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt.
Der Spruch war seitens des erkennenden Gerichtes gemäß § 44a Z. 1 VStG im Hinblick auf den Tatort der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu präzisieren, zumal dieser nicht nur in der „Spitalgasse gegenüber 2“ liegt sondern sich auch entlang der Dachsberggasse vor der Nr. 8 befindet. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Fall weder in seinen Verteidigungsrechten beschränkt, noch bestand die Gefahr einer Doppelbestrafung (VwGH vom 16.3.2016, Ra 2016/04/0034) und handelt es sich um eine zulässige Präzisierung des Tatvorwurfs (VwGH vom 05.11.1997, 97/03/0105).
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei Ungehorsamsdelikten greift somit die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Es ist daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH vom 9.11.1989, 88/06/0165). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine seit 7.9.2024 rechtskräftige Vormerkung nach der Kurzparkzonen-Überwachungs VO. Es ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Mildernd und erschwerend war kein Umstand zu werten.
Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG entspricht die seitens der belangten Behörde verhängte Strafe einer tat-, täter-, und schuldangemessenen Bestrafung. Die seitens der Behörde verhängte Geldstrafe befindet sich um untersten Bereich des möglichen Strafrahmens. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diese Ermessensentscheidung setzt voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG genannten Umstände (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, geringes Verschulden) kumulativ vorliegen (VwGH vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
Die Einhaltung der Bestimmung des § 8 Abs. 4 StVO 1960 dient dem Schutz der Fußgänger. Schon die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist im gegenständlichen Fall somit nicht gering. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 immerhin Geldstrafen bis zu 726,-- Euro vorsieht. Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt.
Zu den Kosten:
Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Da der gegenständlichen Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 1 und 3 VwGVG entfallen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH vom 17. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035).
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