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LVwG-AV-2795/009-2023•LVwG N LVwG-AV-2795/009-2023
LVwG-AV-2795/009-2023Tribunale amministrativo regionale28 mar 2025
Umweltrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; aufschiebende Wirkung; Gefahr in Verzug;
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der B, 2. der A, 3. des C, 4. der D, 5. des E, 6. der F, 7. des G, 8. der H, 9. des I und 10. des J, alle vertreten durch die K Rechtsanwalts GmbH, gegen Spruchpunkt VI. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. November 2023, Zl. ***, betreffend die Erteilung einer abfallrechtlichen Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage und diverse Anpassungsmaßnahmen in der Behandlungsanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, sowie einer forstrechtlichen und einer naturschutzrechtlichen Bewilligung an die L GmbH, vertreten durch die M Rechtsanwälte GmbH:
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Ausspruchs über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde Folge gegeben und Spruchpunkt VI. des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. November 2023, Zl. ***, aufgehoben.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
zu 1.: § 13 Abs. 5 i.V.m. § 22 Abs. 3 i.V.m. § 28 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
II.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin über den Antrag 1. der B, 2. der A, 3. des C, 4. der D, 5. des E, 6. der F, 7. des G, 8. der H, 9. des I und 10. des J, alle vertreten durch die K Rechtsanwalts GmbH, der Beschwerde gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. November 2023, Zl. ***, betreffend die Erteilung einer abfallrechtlichen Genehmigung nach dem AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage und diverse Anpassungsmaßnahmen in der Behandlungsanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, sowie einer forstrechtlichen und einer naturschutzrechtlichen Bewilligung an die der L GmbH, vertreten durch die M Rechtsanwälte GmbH, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den
BESCHLUSS:
1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.: § 28 Abs. 1 i.v.m. § 31 Abs. 1 VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
III.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin über den Antrag 1. der B, 2. der A, 3. des C, 4. der D, 5. des E, 6. der F, 7. des G, 8. der H, 9. des I und 10. des J, alle vertreten durch die K Rechtsanwalts GmbH, der L GmbH, vertreten durch die M Rechtsanwälte GmbH, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands aufzutragen, den
BESCHLUSS:
1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.: § 28 Abs. 1 i.v.m. § 31 Abs. 1 VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid vom 6. November 2023, Zl. *** (in der Folge: angefochtener Bescheid), erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) der L GmbH (in der Folge: mitbeteiligte Partei), vertreten durch die M Rechtsanwälte GmbH, die abfallrechtliche Genehmigung (Spruchpunkte I. bis III.) für die Änderung der bestehenden Abfallbehandlungsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage samt damit verbundener Anpassungsmaßnahmen am Betriebsstandort in der Marktgemeinde *** auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle Katastralgemeinde ***:
Errichtung einer neuen Einfahrt in die Betriebsanlage, Abbruch eines Holzstadels
Errichtung eines Bürogebäudes samt Abstellflächen, Verlegung der Brückenwaage
Verlegung und Erweiterung der Heizanlage, Errichtung eines Heizhauses
Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage, Übernahme zusätzlicher Abfallarten
Betrieb einer biologischen Behandlung von ölverunreinigtem Aushubmaterial
Errichtung und Betrieb eines Humuslagers (Flugdach)
Betrieb eines zusätzlichen Radladers
Errichtung eines neuen Pausenraums (Halle A3)
Änderung der genehmigten Hallen 5A und 5B
Neuordnung der Flächennutzungen
oErrichtung einer neuen Dichtasphaltfläche zur Hygienisierung von Abfällen
oÄnderungen an bestehender Abstellfläche für Container und Auflieger
oErrichtung einer neuen Containerabstellfläche
oÄnderungen von Lagerflächen für Abfälle
Anpassung des Entwässerungskonzepts
Errichtung und Betrieb einer Photovoltaikanlage
Rodungen und Anpassung von Ersatzaufforstungen
Darüber hinaus erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei eine forstrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt IV) sowie eine naturschutzrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt V.) für die Errichtung der im Spruchteil I. und II. beschriebenen Änderungen der Anlage für die Abfallbehandlungsanlage. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt VI.).
Zusammengefasst führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt VI. im Wesentlichen aus, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei Bescheidbeschwerden bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen vorzunehmen sei und dieser Entscheidung eine Interessenabwägung vorauszugehen habe, welche die öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien jenen des Rechtsschutzsuchenden gegenüberstelle. Auch ein besonderes öffentliches Interesse könne die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gebieten. In Anbetracht der angeführten Literatur und Rechtsprechung sowie des von der Behörde wörtlich wiedergegebenen Vorbringens der mitbeteiligten Partei in ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2023 erachtete die belangte Behörde die Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG als gegeben, weil nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Insbesondere auf Grund des öffentlichen Interesses an der Versorgungssicherheit und des mit einer Verzögerung der Errichtung der gegenständlichen Anlage verbundenen gravierenden wirtschaftlichen Nachteils für die Konsenswerberin liege ein überwiegendes Interesse an der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung vor. Weiters sei auf Grund der erheblichen sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen von einem gravierenden Nachteil für die Öffentlichkeit und die Konsenswerberin und somit von „Gefahr in Verzug“ im Falle der Verzögerung bzw. Nichtausübung der eingeräumten Berechtigung auszugehen.
In ihrer Beschwerde vom 6. Dezember 2023 brachten B (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin), A (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin), C (in der Folge: Drittbeschwerdeführer), D (in der Folge: Viertbeschwerdeführerin), E (in der Folge: Fünftbeschwerdeführer), F (in der Folge: Sechstbeschwerdeführerin), G (in der Folge: Siebentbeschwerdeführer), H (in der Folge: Achtbeschwerdeführerin), I (in der Folge: Neuntbeschwerdeführer) und J (in der Folge: Zehntbeschwerdeführer), alle vertreten durch die K Rechtsanwalts GmbH, zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides vor, den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 2. Oktober 2023 niemals zugestellt und „niemals ein Parteiengehör zu diesem Antrag erhalten“ zu haben, weshalb das Verfahren mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sei. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde widerspreche „massiv“ der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und des Bundesverwaltungsgerichtes. Voraussetzung für den Ausschluss sei eine nachvollziehbare Abwägung der berührten Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich nachvollziehbar ergebe, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen werde, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen würden, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden. Es bedürfe dafür tragfähiger Feststellungen, die jedoch von der Behörde nicht getroffen worden seien. Sie sei in den entscheidungswesentlichen Punkten ausschließlich vom Vorbringen der Antragstellerin ausgegangen, das seitenlang wörtlich zitiert werde. Diese Vorgehensweise widerspreche der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Es würden auf fachkundiger Basis ermittelte Feststellungen zur Notwendigkeit, zum Umfang und zur behaupteten Dringlichkeit der Umsetzung des Vorhabens fehlen, was jedoch erforderlich gewesen wäre, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf tragfähiger Grundlage prüfen zu können. Es bestehe kein Bedarf im Sinne einer vorzeitigen Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses und sei nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Es sei keine Interessenabwägung durchgeführt worden. Auch im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG habe das Gericht die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und die Sache ohne Bindung an die im behördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente umfassend und eigenständig zu beurteilen; auf allfällige Sachverhaltsänderungen sei Bedacht zu nehmen. Die mitbeteiligte Partei habe unverzüglich nach Bescheidzustellung mit den Arbeiten begonnen und seien die Beschwerdeführer mit außergewöhnlichem Gestank, Lärm, Staub, Geruch etc. belastet. Aus diesem Grund seien auch diverse Anzeigen bei der belangten Behörde erfolgt, weil der Gestank für die Beschwerdeführer unerträglich sei. Diese vermehrten Belästigungen seien der belangten Behörde auch immer wieder mitgeteilt worden. Darüber hinaus würden intensive Bauarbeiten erfolgen, bei denen es massiv staube und lärme. Aufgrund der Aktenlage könnten die Voraussetzungen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung daher nicht erkannt werden. Der Ausschluss könne auch nicht auf das vermutliche Zutreffen der Antragsbehauptungen gestützt werden; die prima facie plausible Argumentation der Antragstellerin allein rechtfertige nicht die Erteilung einer Bewilligung unter gleichzeitigem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Die Annahme, das Gericht wäre in einem solchen Fall ungeachtet seiner Verpflichtung, über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, gehalten, vor einer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt erst festzustellen, liefe darauf hinaus, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bis zum Vorliegen der Entscheidungsgrundlagen, die auch gleichzeitig jene der Hauptsache darstellen würden, perpetuiert und damit der Zweck einer Beschwerde gegen einen Ausspruch nach § 13 Abs. 2 VwGVG unterlaufen werde, indem die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung zulasten des vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Betroffenen ginge. Ohne Interessenabwägung im Einzelfall könne die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Darüber hinaus bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der unverzüglichen Errichtung der Anlage. Die Entsorgung im Bezirk *** breche mangels der sofortigen Umsetzung der Anlage nicht zusammen; es gebe genug Kapazitäten in Österreich, und das zu puffern. Die 1,5 Mio. m³ Gas würden Österreich keinesfalls „über den Winter bringen“. Das Argument der Versorgungssicherheit sei daher völlig aus der Luft gegriffen. Nach Kenntnis der Beschwerdeführer habe die mitbeteiligte Partei nur einen Vertrag mit *** und seien nur ca. 15 000-16 000 t für die Biogasanlage geeignet (ca. 7 000-8 000 t Biomüll und 7 000-8 000 t Grünschnitt). Zusätzlich gebe es noch ca. 7 000 t Baum- und Strauchschnitt; dafür verfüge die mitbeteiligte Partei aber bereits über eine Genehmigung auf der bestehenden Hygienisierungsfläche.
Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer brachten weiters vor, dass sich aus dem NÖ Abfallbericht für den Gemeindeverband N für das Jahr 2021 7 657 t Biomüll und 15 850 t Grünschnitt ergeben würden. Dies bedeute, dass die mitbeteiligte Partei nach Kenntnis der Beschwerdeführer weniger als 40 % des Inputs der Biogasanlage „unter Vertrag“ habe und somit die wirtschaftliche Begründung enden wollend sei, weil die mitbeteiligte Partei mehr als 60 % der Menge noch am Markt „suchen“ müsse. Der Gasertrag der beantragten Anlage betrage etwa 1,5 Mio. m³ Reingas zur Einspeisung; dieser Wert sei medial publiziert worden und für das eingesetzte Verfahren plausibel. Dies entspreche 11 kWh je m³ Energiegehalt und 8 760 Stunden pro Jahr, somit ca. 1,88 MW Energiegehalt für das produzierte Gas. Der elektrische Anschlusswert der Anlagenteile (Fermenter, Rottetunnel, Biogasaufbereitung) sei im technischen Bericht mit ca. 1 MW beschrieben. Davon würden im Jahresdurchschnitt etwa 500-600 kW/h anfallen. Die großen Verbraucher (8 * 55 kW Rottetunnel, 2 * 55 kW Biofilterzuluft, ca. 30 kW Hallenabsaugung) seien fast durchgängig in Betrieb. Aus den 1,88 MW Energiegehalt aus dem Gas könne ein Wirkungsgrad von 40 %, etwa 750 kW elektrische Energie, erreicht werden. Dies bedeute zusammengefasst, dass der ganze Aufwand der Anlage erfolge, nur um damit 150-250 kW elektrische Energie produzieren zu können. Bei einer näheren technischen Betrachtung der Unterlagen und dem sich daraus ergebenden massiven Gefährdungspotential durch die betroffenen Nachbarn könne festgehalten werden, dass hier kein ausreichend effizientes System gewählt worden sei, um den im Bioabfall zweifelsohne enthaltenen Energiegehalt ausreichend zu nutzen. Es könne daher keine Dringlichkeit der Umsetzung des Vorhabens bestehen. In diesem Zusammenhang sei auch die (auszugsweise zitierte) Entscheidung des BVwG vom 10. Oktober 2023, Zl. W248 2274863-1/14E, hervorzuheben, in welcher einer Beschwerde gegen einen UVP-Bescheid in Bezug auf das Vorhaben der Austrian Power Grid AG, der Netz Oberösterreich AG, der Energie AG Oberösterreich und der LINZ NETZ GmbH hinsichtlich des Vorhabens „Stromversorgung Zentralraum Oberösterreich“ die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Wenn daher bei einem solchen Vorhaben – welches angeblich die Stromversorgung in Oberösterreich gewährleisten solle – der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde rechtswidrig sei, dann werde das für das gegenständlich „minimale“ Vorhaben der mitbeteiligten Partei umso mehr gelten.
Zu den wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen der mitbeteiligten Partei führten die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer aus, dass es nicht zu ihren Lasten gehen könne, dass die mitbeteiligte Partei Verträge abschließe, die sie nicht einhalten könne bzw. Fristen eingehe, welche bereits bei Antragstellung nahezu nicht einzuhalten gewesen seien. Die mitbeteiligte Partei habe es sich selbst anzulasten, wenn sie Verträge mit einer Vertragsstrafe bzw. einem Pönale von bis zu 50 % eingehe. Dies sei jedenfalls unüblich, aber es liege bei der mitbeteiligten Partei, dieses wirtschaftliche Risiko zu bemessen. Das wirtschaftliche private finanzielle Risiko und Interesse sei aus rechtlicher Sicht völlig irrelevant, weil es keinesfalls bei der Interessenabwägung überwiegen könne. Es sei wohl richtig, dass die mitbeteiligte Partei das Vorhaben bis 1. Jänner 2025 umsetzen müsse, damit die Vertragsstrafe von bis zu 50 % nicht greife. Dies sei wohl der Hauptgrund für die beantragte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Ein materieller Schaden bzw. eine wirtschaftliche Härte seien nur in besonderen Fällen ein erheblicher Nachteil für die Partei. Ein solcher Nachteil verbunden mit Gefahr im Verzug würde etwa bei sofortiger Einstellung eines Gewerbebetriebes eintreten, die zur Folge hätte, dass die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährdet wäre. Dies sei weder behauptet worden noch in irgendeiner Art und Weise denkbar. Die wirtschaftlichen Interessen der mitbeteiligten Partei könnten daher keinesfalls zu einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde führen. Die belangte Behörde erläutere auch nicht, welche Gefahr unverzüglich drohe, und sei daher völlig unklar, was gemeint sei. Bei Durchführung einer Interessensabwägung wäre die belangte Behörde zu dem folgenden Ergebnis gekommen: Dem wirtschaftlichen Interesse der mitbeteiligten Partei stünden die Gefährdungen der Beschwerdeführer gegenüber. Diese hätten mit fundierten Gutachten die unzumutbare Belästigung durch Lärm, Geruch, Staub, Erschütterungen etc. dargelegt. Obwohl die Beschwerdeführer am 31. Oktober 2023 ihre Belästigungen erneut dargelegt hätten, sei diese Stellungnahme nicht einmal an die Amtssachverständigen übermittelt worden. Darüber hinaus werde auch in der gegenständlichen Beschwerde dargelegt, dass vor allem im Fachbereich Lärmtechnik massive Mängel vorlägen, welche noch geklärt werden müssten, und dass eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden könne, weil dieses Gutachten auch die Grundlage für den Fachbereich Humanmedizin darstelle. Auch zeige die Tatsache, dass es unverzüglich nach dem Beginn der Bautätigkeiten zu unzähligen Beschwerden der Anrainer gekommen sei, dass vielmehr eine unverzügliche Gefahr für die Beschwerdeführer bestehe. Der Amtssachverständigen für Technische Chemie und Verfahrenstechnik habe in seinem Gutachten vom 7. August 2023 festgehalten, dass aus verfahrenstechnischer Sicht beim gegenständlichen Projekt insbesondere mechanische Gefährdungen durch maschinelle Einrichtungen, durch hohe Drücke in den Anlagen sowie durch entzündliche Gase, welche explosionsfähige Atmosphären binden könnten, sowie Gase, welche zu gesundheitlichen Gefährdungen führen könnten, relevant seien. Diese Interessen der Beschwerdeführer seien nicht berücksichtigt und eine Interessenabwägung unterlassen worden. Werde aber die gebotene Abwägung unterlassen und beispielsweise nur das für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechende öffentliche Interesse oder allein das Parteieninteresse berücksichtigt, widerspreche die Entscheidung § 13 Abs. 2 VwGVG. Ein allgemein gehaltener Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes reiche für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht aus. Vielmehr müsse konkret dargelegt werden, dass durch ein (weiteres) Zuwarten der Zweck des im Bescheid erteilten Auftrages bzw. Rechtes vereitelt oder folgenschwer beeinträchtigt würde. Da die Interessenabwägung zur Gänze unterlassen worden sei, widerspreche der angefochtene Bescheid § 13 Abs. 2 VwGVG.
Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer verwiesen darüber hinaus auf die Entscheidung des VwGH vom 13. Februar 2019, Zl. Ra 2019/05/0002, wo der von den Nachbarn des Bauwerbers eingebrachten Revision aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Falles und der fehlenden Möglichkeit der Nachbarn, ihre subjektiven Rechte nach der Wiener Bauordnung durchzusetzen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Dabei sei besonders hervorgehoben worden, dass die Umsetzung des subjektiv-öffentlichen Rechts der Nachbarn im Fall ihres Obsiegens jedenfalls in zeitlicher Hinsicht weiterhin ungewiss bleibe. Dies sei im gegenständlichen AWG-Verfahren ebenso, weil den Beschwerdeführern keine Möglichkeit offenstehe, gegen die Bauarbeiten bzw. die Umsetzung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei vorzugehen, sie aber unmittelbar einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt würden. Solange die Nachbarn im Fall ihres Obsiegens nicht die Möglichkeit hätten, einen Vollstreckungstitel zu erwirken, erscheine die faktische Effektivität des Rechtsmittels nicht ausreichend gesichert. Es könne nicht ausreichen, die Nachbarn bei der subjektiven Verfolgbarkeit ihrer subjektiven Rechte in Bezug auf die Umsetzbarkeit derselben in die Wirklichkeit auf die Amtspflicht der Behörde bzw. die Judikatur der ordentlichen Gerichte zum Missbrauch der Amtsgewalt oder auf das Einschreiten der Volksanwaltschaft zu verweisen. Unter diesen Umständen vermöge nach Ansicht des VwGH auch das Interesse des Bauwerbers an einer Umsetzung des Bauvorhabens bereits während des Rechtsmittelverfahrens nichts daran zu ändern, dass in einem solchen Fall angesichts der Bauordnung für Wien die Interessenabwägung zugunsten der Nachbarn auszufallen habe. Dieser Sachverhalt sei zu 100 % auf den gegenständlichen Fall anzuwenden, weshalb der Beschwerde zwingend die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der mitbeteiligten Partei die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands aufzutragen sei. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides sei somit mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführer verbunden, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllt seien. Als zwingende öffentliche Interessen würden solche qualifizierten öffentlichen Interessen angesehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung erfordern würden und damit ohne Interessenabwägung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Dies sei der Fall bei drohenden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, für deren Eigentum, bei Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld, der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder auch bei der Teilnahme einer juristischen Person am Wirtschaftsleben, wenn ein mit einem Entziehungsgrund belasteter Geschäftsführer maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte habe. Darüber hinaus bestehe öffentliches Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil diverse Verfahren (nach dem AWG 2002, UVP-G 2000 und MinroG) noch anhängig seien, die bei einem entsprechenden Verfahrensausgang ohnehin zur unverzüglichen Beseitigung der Anlage und Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen würden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei daher der Ausgang dieses Genehmigungsverfahrens sowie der Parallelverfahren abzuwarten, bis mit der Verwirklichung des Vorhabens begonnen werde.
Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer führten weiters aus, dass die Gemeinde *** den Bauwerber bereits im Dezember 2022 darauf hingewiesen habe, den 300 m-Radius zur Siedlung *** einzuhalten und ihm Bereitschaft zur Unterstützung bei der Verlegung des Standortes signalisiert zu haben, wobei die mitbeteiligte Partei die Vorschläge aus betriebswirtschaftlichen Gründen abgelehnt habe.
Es bestehe den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zufolge ein öffentliches Interesse (Gefahr für die Gesundheit durch Lärm, Staub, Geruch etc.) daran, dass die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Wiederherstellung des Naturzustandes aufgetragen werde bzw. die aufgezeigten Mängel geklärt würden, bevor mit derart massiven und nicht reversiblen Arbeiten begonnen werde. Die vorliegenden Gutachten vor allem aus den Fachbereichen Lärmtechnik, Luftreinhaltung und Humanmedizin seien nicht schlüssig, weshalb der angefochtene Genehmigungsbescheid nicht erlassen hätte werden dürfen. Zum Beweis dafür war der Beschwerde das schalltechnische Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 5. Dezember 2023 beigeschlossen.
Aufgrund der aufgezeigten Verfahrensmängel bedürfe es dringend der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer beantragten sohin, Punkt VI. des angefochtenen Bescheides aufzuheben, der mitbeteiligten Partei die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands aufzutragen und der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2024 teilten die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer mit, dass die mitbeteiligte Partei auf dem Betriebsareal seit ca. 14 Tagen einen Brecher einsetze, der in den Lärm- und Staubgutachten nicht enthalten sei. Das Brechen des Schotters sei momentan nicht gestattet. Weiters würden massive Schottermengen ausgehoben, obwohl das gegenständliche Verfahren noch anhängig und die Frage der aufschiebenden Wirkung noch vom Gericht zu entscheiden sei. Es würden auch diverse Bautätigkeiten erfolgen, obwohl die aufschiebende Wirkung noch eine anhängige Rechtsfrage sei. Da die Beschwerdeführer mit massiven Staub- und Lärmbelästigungen konfrontiert seien, werde auf die Ausführungen unter Punkt 4.11 der Beschwerde vom 6. Dezember 2023 in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung verwiesen und ergehe das Ersuchen, über den diesbezüglichen Antrag schnellstmöglich zu entscheiden. Der Beschwerde beigeschlossen waren ein Zeitungsbericht und diverse Fotos.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 26. Jänner 2024 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei zur Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis spätestens 2. Februar 2024 (bei Gericht einlangend) auf.
Mit Schreiben vom 29. Jänner 2024 legte die belangte Behörde auftragsgemäß einen weiteren Teil des Aktes vor und brachte vor, dass es sich um eine Rechtsfrage handle und das Parteiengehör nicht die rechtliche Würdigung umfasse. Hinsichtlich der Interessensabwägung werde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. In Bezug auf die mobile Brecheranlage werde von der AWG-Behörde eine Stellungnahme seitens der Konsensinhaberin eingeholt werden und würden im Anschluss daran entsprechende Schritte veranlasst.
In ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2024 legte die mitbeteiligte Partei ausführlich dar, warum aus ihrer Sicht ein überwiegendes öffentliches Interesse am gegenständlichen Vorhaben bestehe, weshalb das Projekt bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirke aufgrund gravierender, näher dargelegter wirtschaftlicher Nachteile vereitelt werde sowie dass die Behauptungen der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer unrichtig und die öffentlichen Interessen von ihnen in unzulässiger Weise bagatellisiert worden seien. Die wirtschaftlichen Interessen der mitbeteiligten Parteien seien aus näher dargelegten Gründen maßgeblich und müsse die Interessenabwägung zu ihren Gunsten entschieden werden. Die mitbeteiligte Partei legte diverse Bescheinigungsmittel vor und beantragte, die Beschwerde im Hinblick auf Spruchteil VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2024, Zl. LVwG-AV-2795/002-2023, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Antrag, Punkt VI. des angefochtenen Bescheides aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.); den Antrag, der mitbeteiligten Partei die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands aufzutragen, wies es als unzulässig zurück (Spruchpunkt 2.). Darüber hinaus sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt 3.).
Die im Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung vorgelegten Unterlagen der mitbeteiligten Partei waren aus Gründen der Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen teilweise geschwärzt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies den auf die Herausgabe der ungeschwärzten Unterlagen gerichteten Antrag der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer mit Beschluss vom 6. März 2024, Zl. LVwG-AV-2795/004-2023, ab. Die dagegen erhobenen Revisionen der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Dezember 2024, Zl. ***, zurück.
Mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2024, Zl. ***, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt am 20. Jänner 2025, hob der Verwaltungsgerichtshof den von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern angefochtenen Beschluss vom 6. Februar 2024 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil das Verwaltungsgericht aus einem von der mitbeteiligten Partei vorgebrachten Sachverhaltselement (dem Fehlen gleichwertiger alternativer Entsorgungswege ab 1. Jänner 2025) das Bestehen eines öffentlichen Interesses am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abgeleitet und dieses in der Interessenabwägung berücksichtigt habe, ohne den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern vorher Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben.
Im fortgesetzten Beschwerdeverfahren unter Einbeziehung aller Parteien des Verfahrens wurden zahlreiche Stellungnahmen abgegeben und das Parteiengehör im erforderlichen Ausmaß gewahrt.
Im Verfahren betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgendem Sachverhalt aus:
Die mitbeteiligte Partei betreibt eine Abfallbehandlungsanlage zur Zwischenlagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, 915/3, 916, 917, 918/1, 919, 921/1, 922/1 und 928/1, alle KG ***, in der Marktgemeinde ***.
Der N (in der Folge: N) sammelt Biomüll und Grünschnitt in 34 Gemeinden der Region ***. Bis Ende 2024 wurden der gesammelte Biomüll und Grünschnitt auf nicht im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Kompostanlagen kompostiert.
Die N möchte die nachhaltige Behandlung bzw. Verwertung der im Rahmen der kommunalen Abfallsammlung eingesammelten biogenen Abfälle (Biomüll, Grünschnitt) aus ihrem Verbandsgebiet sicherstellen. Die Abfälle sollen nicht nur kompostiert, sondern anaerob und aerob abgebaut werden. Dabei soll in einem ersten Verfahrensschritt Biogas gewonnen und verwertet werden, in einem zweiten Verfahrensschritt sollen die angefallenen Gärreste durch Kompostierung aerob stabilisiert werden; der anfallende Kompost soll verwertet werden. Der N kommt es auf eine geschlossene Wertschöpfungskette und eine durchgehende Minimierung der durch den Prozess anfallenden Treibhausgase an. Im dazu durchgeführten vergaberechtlichen Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich erhielt die mitbeteiligte Partei mit Schreiben der vergebenden Stelle vom 31. August 2022 den Zuschlag durch den N.
Als Leistungsbeginn ist der 1. Jänner 2025 vorgesehen. Die mitbeteiligte Partei ist verpflichtet, den Biomüll und Grünschnitt für das Gebiet sämtlicher Mitgliedsgemeinden des N am von ihr im letztgültigen Angebot definierten Sammelplatz zu übernehmen und nach dem Verwertungskonzept gemäß Leistungsbeschreibung und ihrem letztgültigen Angebot zu behandeln und zu verwerten. Mit der Übernahme der Abfälle auf dem Sammelpunkt, spätestens jedoch mit Ausstellung des Lieferscheins gehen alle mit den Abfällen verbundenen Gefahren und Kosten auf die mitbeteiligte Partei über. Auch das Eigentum an den Abfällen geht mit der Übernahme der Abfälle auf die mitbeteiligte Partei über. Die mitbeteiligte Partei leistet dem N dafür Gewähr, dass ihre Leistungen dem vertraglich vereinbarten Umfang in der von den Vertragsparteien vorgesehenen Art und Weise entsprechen, im Einklang mit den jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften vorgenommen werden und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Der mit der N abgeschlossene Leistungsvertrag sieht für den Fall einer verspäteten Verfügbarkeit vor, dass die Auftraggeberin berechtigt ist, eine Pönalzahlung in Höhe von 50 % des vereinbarten Entgeltes für die Übernahme und Behandlung der Abfälle einzubehalten, und zwar bis zum Nachweis, dass die Abfälle vertragskonform in der angebotenen Anlage behandelt werden.
Die Bauarbeiten sind noch nicht abgeschlossen. Ein Rückbau der Anlage im Fall einer Versagung der Bewilligung ist problemlos möglich. Bei einer Bauunterbrechung von mehr als 4 Wochen während der laufenden Arbeiten wäre eine kurzfristige Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht aller Voraussicht nach nicht möglich und würde eine Verzögerung des Baustarts von zumindest ca. 6 Monaten nach Abschluss des Gerichtsverfahrens mit sich bringen. Die Baufirmen würden Mehrkosten aufgrund der verlängerten Bauzeit und Vorhaltekosten in Rechnung stellen und etwaige indexierte Preisanpassungen einfordern, wobei angesichts der Entwicklung der Inflation von ca. 5 % Kostenerhöhung auszugehen wäre. Eine längere Bauunterbrechung lässt auch erwarten, dass Baufirmen vom Vertrag zurücktreten bzw. in der Zwischenzeit andere Bauaufträge annehmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens noch nicht abgeschlossen sein könnten. Die Baukosten für die Konstruktion der Anlage betragen ca. EUR 10 Mio. Weitere EUR 10 Mio. sind für Fermenter und Gasaufbereitung zu veranschlagen. Eine Verzögerung der Bauausführung um ein Jahr würde mit einer Baukostensteigerung von mind. EUR 500 000 zu Buche schlagen und zu Mehrkosten an Kreditzinsen in Höhe von ca. EUR 1 210 000 pro Jahr führen. Dazu kommt der Entfall von Einnahmen aus der Übernahme sonstiger Materialien und aus dem Verkauf von Gas und Kompost in Höhe von insgesamt über EUR 1 440 000. Aufgrund der vertraglichen Verpflichtung müsste die mitbeteiligte Partei die biogenen Abfälle dennoch übernehmen und auf ihre Kosten extern entsorgen lassen, was pro Jahr mindestens EUR 320 000 kosten würde. Mehrkosten bzw. Einnahmenausfälle würden weit mehr als EUR 2 Millionen betragen. Dadurch wäre das Projekt nicht mehr wirtschaftlich, weil die mitbeteiligte Partei pro Jahr nur ca. EUR 328 670 Gewinn erwirtschaftet. Eine beschwerdebedingte Verzögerung des Bauzeitplans würde das Vorhaben aus wirtschaftlichen Gründen zum Scheitern bringen und hätte schwerwiegende Konsequenzen für die wirtschaftliche Gesamtsituation der mitbeteiligten Partei und ihrer bereits bestehenden Anlage. Die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der mitbeteiligten Partei können nicht festgestellt werden.
Aus der gegenständlichen Behandlungsanlage können bis zu 1,5 Mio. m³ Biogas pro Jahr ins öffentliche Erdgasnetz eingespeist werden, was dem Bedarf von rund 1 400 Haushalten entspricht.
Bei unsachgemäßer Lagerung von biogenen Abfällen wie z.B. Mähgut und Laub kann es aufgrund biologischer Aktivitäten zu Sauerstoffmangel kommen, wodurch sich geruchsintensive Verbindungen bilden können; eine unzumutbare Belästigung von Menschen (Anrainern, Nachbarn) ist möglich. In Schütthaufen finden Abbauprozesse unter Sauerstoffmangel statt, wodurch klimawirksames Methan gebildet und freigesetzt werden kann; dadurch kann die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden. Wenn Niederschlagswasser ungehindert in Schutthaufen auf nicht durchgehend befestigtem Boden eindringt, können Nährstoffe ausgewaschen werden, die versickern. Es kann aufgrund der ständigen punktförmigen Einwirkung von mit Nährstoffen angereichertem Sickerwasser zu einer Überdüngung des darunterliegenden Bodens und zu einer Euthrophierung (= Eintrag von Nährstoffen) des Grundwassers kommen, also zu einer Gefährdung von Wasser und Boden. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung biogener Abfälle als Abfall sind daher in der Regel im öffentlichen Interesse erforderlich, weil andernfalls unzumutbare Belästigungen bewirkt und Gefahren für Wasser verursacht werden könnten und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könnte.
Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen kann – unvorgreiflich des Ergebnisses des Hauptverfahrens – nicht festgestellt werden, dass das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gefährdet, sie durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt oder ihr Eigentum und ihre sonstigen dinglichen Rechte gefährdet werden.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zu den Zl. ***, ***, *** und ***, sowie in den Akt LVwG-AV-2795-2023 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
Die Feststellungen zur Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei beruhen auf den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid.
Dem von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern vorgelegten Artikel „Aus Biomüll wird Biogas und Kompost“ (Beilage 4 der Beschwerde) ist zu entnehmen, dass der N Biomüll und Grünschnitt sammelt; die Anzahl der Gemeinden ergibt sich aus der Stellungnahme des N vom 22. Jänner 2024 (Beilage 5 zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 2. Februar 2024). Dass die gesammelten biogenen Abfälle bis Ende 2024 auf nicht im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Kompostanlagen nur kompostiert wurden, ergibt sich beispielsweise aus der bereits zitierten Beilage 4 der Beschwerde sowie aus Punkt 3.3.3 der Revision.
Die Feststellungen zu den Zielen der N sowie zum Vergabeverfahren gründen auf der Ausschreibung Verwertung biogener Abfälle Region *** | Teilnahmeantragsunterlagen | Teil A – Allgemeine Teilnahmebedingungen vom 8. November 2021 (Beilage 3 zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 2. Februar 2024). Die Zuschlagserteilung an die mitbeteiligte Partei ist im Schreiben der vergebenden Stelle vom 31. August 2022 (Beilage 1b zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 2. Februar 2024) dokumentiert. Gründe, an der Richtigkeit dieser Unterlagen zu zweifeln, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zum Leistungsbeginn, zur Übernahmeverpflichtung der mitbeteiligten Partei, dem Eigentumsübergang am übernommenen Abfall, zur Gewährleistung und zu den Pönalstrafen beruhen auf dem der Ausschreibung zugrundeliegenden Leistungsvertrag (Beilage 2 zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 2. Februar 2024 – vgl. insbesondere die Punkte 4.1, 4.3, 10.3, 11 und 12).
Dass die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen sind, ergibt sich aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 26. März 2025. Die Feststellungen zur problemlosen Rückbaumöglichkeit der Anlage, den festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen der mitbeteiligten Partei und zu den finanziellen Auswirkungen einer Bauunterbrechung oder -verzögerung sowie einer Nichtinbetriebnahme ergeben sich aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 2. Februar 22024. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer haben zwar behauptet, dass die Bauarbeiten nicht reversibel seien, dies jedoch nicht näher begründet. Es ist nicht erkennbar, weshalb eine einmal errichtete Behandlungsanlage nicht wieder abgerissen werden können sollte. Wenn die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 23. Jänner 2025 vorbringen, dass die Mehrkosten aufgrund des Baustopps reine Spekulation seien und in der derzeitigen Konjunkturflaut bei einer Neuvergabe mit günstigeren Preisen zu rechnen wäre, scheint dies angesichts der vorgelegten Unterlagen (z.B. Schreiben der Stockinger Baumanagement GmbH vom 12. Jänner 2024 = Beilage 7 der Stellungnahme der mitbeteiligen Partei vom 2. Februar 2024) selbst eher spekulativ, auch in Hinblick auf die anhaltende Inflation. Die Höhe des Einnahmenentfalls an sich wurde von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Dass die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der mitbeteiligten Partei nicht festgestellt werden können, liegt daran, dass zwar die konkreten Baukosten, Kreditzinsen, Pönalzahlungen, Einnahmeentfall und sonstige Mehrkosten sowie der Gewinn konkret dargelegt und ausreichend belegt wurden, die wirtschaftlichen Verhältnisse der mitbeteiligten Partei in ihrer Gesamtheit (vorhandenes Vermögen, Schulden etc.) jedoch nicht vorgebracht wurden.
Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2025 die Einspeiskapazitäten der gegenständlichen Biogasanlage ins öffentliche Erdgasnetz und die entsprechende Bedarfsdeckung von 1 400 Haushalten dargelegt. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind dem in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2025 nicht entgegengetreten, sondern sind in ihrem darin enthaltenen Vorbringen vielmehr von den Angaben der mitbeteiligten Partei ausgegangen.
Die Ausführungen zu den möglichen Auswirkungen biogener Abfälle auf die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 und das daraus folgende Erfordernis, sie zu sammeln und zu behandeln, beruhen auf den Angaben des abfalltechnischen Sachverständigen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 29. Oktober 2019, Zl. VGW-003/004/2993/2019. Die potentiellen Gefährdungen bzw. Belästigungen durch biogene Abfälle können bei allen Verfahrensparteien zum einen aufgrund ihrer Erfahrungen in diesem Bereich (belangte Behörde, mitbeteiligte Partei), zum anderen aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer z.B. zu den Geruchsbelästigungen und aufgrund des Umstandes, dass dem behördlichen Verfahren auch Amtssachverständige für Hydrogeologie sowie Deponietechnik und Gewässerschutz beigezogen wurden, als bekannt vorausgesetzt werden. Die entsprechenden Feststellungen wurde bereits im Beschluss vom 6. Februar 2024 getroffen. Die Parteien sind dem nicht entgegengetreten.
Die Behörde ist erkennbar davon ausgegangen, dass das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht gefährdet werden, sie keinen unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt sind und ihr Eigentum und ihre sonstigen dinglichen Rechte nicht gefährdet werden. Sie hat unter anderem Gutachten aus den Fachgebieten Lärmtechnik, Luftreinhaltung und Umwelthygiene eingeholt, denen sie aus im angefochtenen Bescheid näher dargelegten Gründen gefolgt ist. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer haben im Verfahren Gutachten von Sachverständigen „für Wasser- und Abwasserchemie, Analytik und Chemismus von Abfallstoffen“, für „chemisch technische Fragen der Umweltschutztechnik und Umweltanalytik“ und für Schalltechnik vorgelegt. Auch die mitbeteiligte Partei hat weitere schalltechnische Untersuchungen vorgelegt. Mit der Beschwerde haben die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer ein weiteres schalltechnisches Gutachten vorgelegt, dem die mitbeteiligte Partei mit einer weiteren schalltechnischen Stellungnahme ihrer Projektanten entgegengetreten ist. Die belangte Behörde hat zudem eine Geruchsfahnenbefahrung vom 20. Dezember 2024 und dazu ergangene Beurteilungen der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik und Umwelthygiene vorgelegt. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde gravierende Mängel der im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten geltend machen, können diese in Hinblick auf die bereits im Behördenverfahren erfolgten Begutachtungen durch Amtssachverständige sowie die fachlichen Ausführungen der Projektanten der mitbeteiligten Partei nicht von vornherein als unschlüssig erkannt werden. Es sind keine ins Auge springenden Mängel zu erkennen, die zwangsläufig eine andere fachliche Beurteilung nach sich ziehen müssten. Das Verwaltungsgericht darf sich daher im gegenständlichen Provisorialverfahren darauf stützen (vgl. z.B. VwGH vom 18. Oktober 2022, Zl.en Ra 2022/07/008 und Ra 2022/07/0028, sowie VwGH vom 26. September 2016, Zl. Ra 2016/05/0082). Im Provisorialverfahren ist demnach zufolge des Gutachtens des Amtssachverständigen für Umwelthygiene vom 3. Oktober 2023, Zl. GS2-UG-535/008-2023, zum einen davon auszugehen, dass aus medizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Gesamtbelastung an Feinstaub (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) und an Stickstoffdioxid keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung allein, und dass zum anderen im Bereich der Wohnnachbarschaft keine Belästigungen bzw. für die Beschäftigten im Bereich des Gewerbegebietes keine erheblichen Geruchsbeeinträchtigungen abgeleitet werden können. In Hinblick auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Umwelthygiene vom 9. Oktober 2023, Zl. GS2-UG-535/008-2023, ist im Provisorialverfahren davon auszugehen, dass die betriebsbedingten Immissionspegel im Bereich der ausgewiesenen Wohnnachbarschaft – ausgehend vom Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage – keine Schallpegelwerte erreichen, die als gesundheitsgefährdend anzusehen sind, und dass eine erhebliche Belästigung der Wohnnachbarschaft ausgehend von der Änderung der Geräuschsituation durch die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage im Vergleich mit der genehmigten, und damit ortsüblichen, Bestandssituation aus den vorgelegten Unterlagen nicht abgeleitet werden kann. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Geruchsfahnenbefahrung vom 20. Dezember 2024 war für die Beurteilung der Amtssachverständigen im Behördenverfahren nicht ausschlaggebend. Sie führt auch im gegenständlichen Provisorialverfahren nicht zu einer anderen Entscheidung, weil trotz der massiven Kritik der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in Hinblick auf die vorliegenden Gutachten der Amtssachverständigen und die Darlegungen der mitbeteiligten Partei nicht von vornherein eine Unschlüssigkeit des Gutachten und eine zwangsläufig andere fachliche Beurteilung erkennbar sind. Auf die vorbrachten– und von der mitbeteiligten Partei mit konkretem Vorbringen bestrittenen – Mängel war daher schon aus diesem Grund im gegenständlichen Verfahren nicht näher einzugehen. Die aufgeworfenen Fragen sind Gegenstand des Hauptverfahrens.
Hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern vorgebrachten mechanischen Gefährdungen durch maschinelle Einrichtungen, hohe Drücke in den Anlagen und entzündliche bzw. gesundheitsschädliche Gase, die sie auf die Begutachtung des Amtssachverständigen für Technische Chemie und Verfahrenstechnik vom 7. August 2023, Zl. ***, stützen, ist Folgendes auszuführen: Dem Gutachten ist zu entnehmen (S. 12 f.), dass die Gefährdungen entsprechend dem Stand der Technik weitestgehend vermieden werden, wenn die Anlage projekt- und beschreibungsgemäß betrieben wird und bestimmte Auflagen eingehalten werden. Die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen wurden von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheid aufgenommen (Auflagen Nr. 60 bis 65). Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigen) Betriebsanlage ist der Konsenswerberin nicht zu unterstellen (z.B. VwGH vom 31. März 2016, Zl. Ra 2015/07/0163). Es kann daher auch aus diesem Grund im Provisorialverfahren nicht festgestellt werden, dass das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gefährdet, sie unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt und ihr Eigentum und ihre sonstigen dinglichen Rechte gefährdet würden.
Konkretes Vorbringen zu dem sich nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer bei „einer näheren technischen Betrachtung der Unterlagen“ ergebende „massive Gefährdungspotential“ (S. 83 der Beschwerde) sowie zu einer Beeinträchtigung ihrer Eigentumsrechte oder sonstiger dinglicher Rechte – insbesondere hinsichtlich einer Bedrohung dieser Rechte in ihrer Substanz – haben die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht erstattet, sodass im Provisorialverfahren eine entsprechende Gefährdung nicht festgestellt werden kann.
6. 1Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Das Verwaltungsgericht hat bei einer Entscheidung nach § 22 Abs. 3 VwGVG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung heranzuziehen (z.B. VwGH vom 2. November 2018, Zl. Ra 2018/03/0111, und 18. Oktober 2022, Zl. Ra 2022/07/0028).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 4 bzw. § 22 VwGVG eigenständig zu prüfen (vgl. VwGH vom 7. Februar 2020, Zl. Ra 2019/03/0143) und hat daher auf Grundlage des Verfahrensaktes, der Beschwerde, der Revision sowie der Äußerung der mitbeteiligten Partei entsprechende Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen. Diese betreffen ausschließlich das Verfahren bezüglich den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und sind nicht bindend für das Hauptverfahren.
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG – ex lege – aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG bei Vorliegen der danach maßgeblichen Voraussetzungen von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden. § 13 VwGVG statuiert damit als Grundsatz, dass einer (rechtzeitigen und zulässigen) Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, die von der Behörde nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen – wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist – aberkannt werden darf (Regel-Ausnahme-Prinzip, vgl. z.B. VwGH vom 7. Februar 2020, Zl. Ra 2019/03/0143).
Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. VwGH vom 11. April 2018, Zl.en Ro 2017/08/0033 und Ro 2018/08/0005). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist daher eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (vgl. VwGH vom 5. September 2018, Zl. Ra 2017/03/0105, 7. Februar 2020, Zl. Ra 2019/03/0143, und 16. Dezember 2020, Zl. Ra 2020/11/0207).
Die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Beschwerde führende Partei hat ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret dazutun und zu bescheinigen (z.B. VwGH vom 7. Februar 2020, Zl. Ra 2019/03/0143, und 18. Oktober 2022, Zl. Ra 2022/07/0028).
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer ihr Interesse an der Hintanhaltung unzumutbarer Belästigungen durch Geruch, Staub und Lärm konkret dargelegt und bescheinigt. Es konnte im Provisorialverfahren nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen – unvorgreiflich des Ergebnisses des Hauptverfahrens – jedoch nicht festgestellt werden, dass das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gefährdet, sie durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt oder ihr Eigentum und ihre sonstigen dinglichen Rechte gefährdet würden. Die unzumutbaren Belästigungen sind danach zu beurteilen, wie sich die zu erwartenden Immissionen auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken (z.B. VwGH vom 6. Juli 2010, Zl. 2008/05/0115). Es ist ein objektiver Beurteilungsmaßstab heranzuziehen, der unabhängig von der Person des jeweiligen Nachbarn und dessen subjektiven Empfindens auf das Empfinden der Maßstabfigur des gesunden, normal empfindenden Kindes und des gesunden, normal empfindenden Erwachsenen abstellt, sodass es nicht auf das subjektive Empfinden einzelner Nachbarn ankommt (z.B. VwGH vom 15. Oktober 2003, Zl. 2002/04/0073). Auch wenn die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sich unzweifelhaft subjektiv stark belastet fühlen ist in Hinblick darauf, dass die eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind und offenkundig eine andere fachliche Beurteilung erfordern würden, im Provisorialverfahren im Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nicht von erheblichen Nachteilen für die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer auszugehen.
Soweit die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, gestützt auf das Erkenntnis des VwGH vom 13. Februar 2019, Zl. Ra 2019/05/0002, davon ausgehen, dass die faktische Effektivität des Rechtsmittels nicht in ausreichendem Maß gesichert sei, weil sie auch im Fall ihres Obsiegens nicht die Möglichkeit hätten, einen Vollstreckungstitel zu erwirken und der Vollzug des angefochtenen Bescheides somit mit einem klaren unverhältnismäßigen Nachteil für sie verbunden wäre, ist daraus mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Verfahren nichts für sie gewonnen (vgl. VwGH vom 9. November 2023, Zl. Ra 2023/04/0109, zum UVP-G 2000). Das Verwaltungsgericht hat – ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof – bei der Beurteilung der vorliegenden rechtlichen Situation davon auszugehen, dass sich die Behörden rechtskonform verhalten und im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Beseitigung allenfalls rechtswidrig errichteter Bauvorhaben (bzw. von Bauvorhaben, deren Errichtung aufgrund der Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung keine Grundlage mehr hat) veranlassen (z.B. VwGH vom 22. Juni 2023, Zl. Ra 2023/06/0119). Das AWG 2002 stellt im Übrigen auch für den Fall eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage ein wirksames Maßnahmenregime zur Verfügung (vgl. § 62 AWG 2002).
Die von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer vorgebrachten Belästigungen durch die Bauarbeiten fallen nicht unter das Regime des AWG 2002. Sollte es bei den Bauarbeiten zu Verstößen gegen Rechtsvorschriften kommen oder gekommen sein, so sind diese nicht im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu ahnden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Ausübung der mit der gegenständlichen Bewilligung eingeräumten Berechtigung für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil darstellt (vgl. VwGH vom 26. März 2014, Zl. AW 2013/06/0077, zur vergleichbaren Situation nach dem Baurecht) und der Beginn und die Durchführung der Bauarbeiten aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid trotz dessen Bekämpfung durch die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht rechtswidrig war.
Die mitbeteiligte Partei hat die festgestellten, ihr konkret drohenden finanziellen Nachteile bekanntgegeben und bescheinigt. In Hinblick auf den Umfang des Bauvolumens und die mit Verzögerungen einhergehenden hohen wirtschaftlichen Kosten liegen die schwerwiegenden Nachteile im Fall der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auf der Hand. Diese hätte die mitbeteiligte Partei auch dann zu tragen, wenn der angefochtene Bescheid in der Folge bestätigt werden sollte, während selbst die zwischenzeitige Vollendung des Bauwerks einem späteren Abbruch nicht entgegenstünde. Das Risiko eines unter Umständen verlorenen Aufwandes abzuwägen, ist Sache der mitbeteiligten Partei (z.B. VwGH vom 24. Oktober 2005, Zl. AW 2005/06/0045). Auf ein Verschulden kommt es nach dem Wortlaut und der Rechtsprechung nicht an. Im Unterschied zu § 30 Abs. 2 VwGG stellt § 13 Abs. 2 VwGVG nicht auf einen unverhältnismäßigen Nachteil ab (vgl. zu den unterschiedlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung z.B. VwGH vom 21. November 2019, Zl. Ra 2019/07/0112). Ein solch unverhältnismäßiger Nachteil ist mehr als ein bloß überwiegender Nachteil oder eine wirtschaftliche Härte (z.B. VwGH vom 29. September 2006, Zl. AW 2006/12/0007) und liegt etwa dann vor, wenn die wirtschaftliche Existenz bedroht ist (vgl. VwGH vom 29. Juni 2022, Zl. Ra 2022/04/0060). Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes liegt im Fall der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein gravierender Nachteil für die mitbeteiligte Partei vor.
Es besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Errichtung und am Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, worunter auch Biogas fällt. Auch wenn der Einsatz von Biogas in Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht unumstritten sein sollte, sieht beispielsweise das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) unter den dort dargelegten Voraussetzungen bestimmte Fördermöglichkeiten für Biogasanlagen vor. Das Vorliegen eines überwiegenden Interesses kann mangels Vorbringens konkreter Daten und Fakten (z.B. zahlenmäßige Angaben bezogen auf nationale Zielvorgaben für den Anteil an erneuerbaren Energiequellen – vgl. VwGH vom 27. April 2017, Zl. Ro 2017/07/0007) jedoch nicht geprüft werden. Die Deckung des Gasbedarfs von 1 400 Haushalten erreicht jedenfalls keine Dimension, aus der ein überwiegendes Interesse jedenfalls geschlossen werden könnte. Die Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien nimmt „für Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“ bei der Abwägung rechtlicher Interessen im Einzelfall an, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen (Art. 3 Abs. 1 erster Satz Verordnung (EU) 2022/2577). Die genannten Zwecke im Sinne der Richtlinien 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik und 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten liegen beim gegenständlichen Projekt jedoch nicht vor. Wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2024 selbst vorbringt, soll das gesamte in der Anlage produzierte Biogas in das öffentliche Gasnetz eingespeist werden, sodass auch Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2577), der auf das Elektrizitätssystem abstellt, nicht anzuwenden ist. Der von der mitbeteiligten Partei ins Treffen geführte „Beitrag zur Energiewende“ ist nicht ausreichend konkret dargetan (z.B. durch zahlenmäßige Angaben zum konkreten Beitrag). Aus den Versorgungskapazitäten der Anlage für 1 400 Haushalte kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass ein substanzieller Beitrag zur Energiewende geleistet wird. Eine durch Tatsachen belege Aussage zum Beitrag der mitbeteiligten Partei zur Versorgungssicherheit, von dem die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausging, kann aus diesem Grund auch nicht getroffen werden, sodass ein diesbezügliches überwiegendes öffentliches Interesse nicht festgestellt werden kann.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen, und zwar auch dann, wenn für die bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann (§ 2 Abs. 2 letzter Satz AWG 2002). Die gegenständlichen Abfälle fallen nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes an (vgl. die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002). Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten Schutzgüter; eine konkrete Gefahrensituation ist nicht nachzuweisen (vgl. z.B. VwGH vom 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024). Den Feststellungen zufolge besteht bei biogenen Abfällen bei nicht fachgerechter Lagerung die Gefahr, dass sie Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigen, indem sie unzumutbare Belästigungen bewirken (Z 1), Gefahren für Wasser verursachen (Z 2) und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen können (Z 3). Die ordnungsgemäße Behandlung von biogenen Abfällen liegt daher im öffentlichen Interesse.
Es besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Entsorgungssicherheit der Abfälle. Ausgehend vom vorliegenden Leistungsvertrag, der zwischen dem N und der mitbeteiligten Partei gilt, ist die mitbeteiligte Partei verpflichtet, den Biomüll und Grünschnitt für das Gebiet sämtlicher Mitgliedsgemeinden des N am von ihr im letztgültigen Angebot definierten Sammelplatz zu übernehmen und nach dem Verwertungskonzept gemäß Leistungsbeschreibung und ihrem letztgültigen Angebot zu behandeln und zu verwerten. Mit der Übernahme der Abfälle auf dem Sammelpunkt, spätestens jedoch mit Ausstellung des Lieferscheins gehen alle mit den Abfällen verbundenen Gefahren und Kosten auf die mitbeteiligte Partei über. Auch das Eigentum an den Abfällen geht mit der Übernahme der Abfälle auf die mitbeteiligte Partei über. Die mitbeteiligte Partei leistet unter anderem Gewähr dafür, dass ihre Leistungen dem vertraglich vereinbarten Umfang in der von den Vertragsparteien vorgesehenen Art und Weise entsprechen. Schadenersatz ist nicht ausgeschlossen. Unter diesem Gesichtspunkt ist davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei – und nicht die Öffentlichkeit bzw. der N oder die in ihm vertretenen Gemeinden – für eine entsprechende Entsorgung Sorge zu tragen hat. Die mitbeteiligte Partei trifft jedenfalls eine Abnahmeverpflichtung hinsichtlich der biogenen Abfälle der Mitgliedsgemeinden des N. Eine Gefährdung der Entsorgungssicherheit bzw. an der fachgerechten Entsorgung biogener Abfälle erscheint unter diesem Aspekt nicht gegeben, weil die mitbeteiligte Partei ihrem öffentlichen Auftraggeber gegenüber jedenfalls dafür zu sorgen hat, dass die Abfälle vertragsgemäß behandelt bzw. verwertet werden. Eine Neuvergabe mittels Vergabeverfahren wäre nur bei entsprechender Vertragsauflösung erforderlich, wobei der N nur dann zu einer Auflösung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt ist, wenn eine Verzögerung mit der Fertigstellung bzw. Verfügbarkeit der im Behandlungskonzept zugesagten Behandlungsanlage (aus welchem Grund auch immer, Verschulden ist hier nicht erforderlich) mehr als 18 Monate dauert (vgl. Punkt 10.2). Ein allfälliges Fehlen gleichwertiger alternativer Entsorgungswege manifestiert sich daher nicht als Gefahr für die Öffentlichkeit, sondern als Risiko der mitbeteiligten Partei, wobei davon auszugehen ist, dass sie alle Maßnahmen zur Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu treffen hat. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2024 (Punkt 3.3.6) selbst dargelegt, dass sie sich um eine externe Entsorgung der übernommenen Abfälle kümmern müsste, und hat dafür EUR 320 000 an Entsorgungsmehrkosten in ihre Kostenaufstellung miteinbezogen (was bei der Beurteilung, ob ein gravierender Nachteil für die mitbeteiligte Partei vorliegt, vom Gericht auch berücksichtigt wurde). Die mitbeteiligte Partei hat im Verfahren jedoch nicht vorgebracht, dass ihr selbst keine gleichwertigen alternativen Entsorgungswege zur Verfügung stünden (sonst hätte sie auch keine Entsorgungsmehrkosten geltend machen und entsprechend beziffern können). Die mitbeteiligte Partei muss auf ihre Kosten für eine externe – aufgrund des Leistungsvertrags gleichwertige – Entsorgung Sorge tragen. Eine Doppelbeauftragung würde für den öffentlichen Auftraggeber daher nicht vorliegen und das Budget des N bzw. der in ihm vertretenen Gemeinden nicht zusätzlich belasten. Die Gewährleistung gleichwertiger alternativer Entsorgungswege stellt eine zivilrechtliche Verpflichtung der mitbeteiligten Partei dar, wobei in Hinblick auf die veranschlagten zusätzlichen Entsorgungskosten entgegen dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei nicht von einer Unmöglichkeit einer entsprechenden Entsorgung auszugehen ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern ins Treffen geführten Firmen dafür in Frage kommen. Die mitbeteiligte Partei ist – anders als ein öffentlicher Auftraggeber – auch nicht verpflichtet, ein Vergabeverfahren durchzuführen. Die von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern beantragten Einvernahmen der genannten Zeugen und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnten somit unterbleiben. Die mitbeteiligte Partei hat sich in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2025 ausdrücklich gegen den Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugen ausgesprochen.
Wenn die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer aufgrund offener Verfahren nach verschiedenen Materiengesetzen „aus Gründen der Rechtssicherheit“ von einem öffentlichen Interesse, vor Beginn der Verwirklichung des Projekts den Ausgang des Genehmigungsverfahrens und der Parallelverfahren abzuwarten, ausgehen, zeigen sie damit kein öffentliches Interesse auf. § 13 Abs. 2 VwGVG würde vielmehr ins Leere laufen, wenn ohnehin immer der Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzuwarten wäre. Die Rechtsordnung sieht Möglichkeiten vor, die getroffenen Maßnahmen wieder beseitigen zu lassen, sollte im Verfahren in der Hauptsache nicht zugunsten der mitbeteiligten Partei entschieden werden. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die dieselbe Betriebsanlage betreffende Beschwerde bereits rechtskräftig entschieden, woran die erhobene Revision nichts ändert – Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im UVP-Verfahren. Soweit dem Verwaltungsgericht bekannt, wurde in der gegenständlichen Verwaltungsrechtssache kein Verfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG eingeleitet.
Mit dem Hinweis auf die Stellungnahme der Gemeinde *** vom 30. Juni 2023, wonach die mitbeteiligte Partei eine Verlegung des Standortes aus betriebswirtschaftlichen Gründen abgelehnt habe, wird weder ein Interesse der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer noch ein öffentliches Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgezeigt.
Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer erkennen ein „öffentliches Interesse (Gefahr für die Gesundheit durch Lärm, Staub, Geruch, etc) daran, dass die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird“ (S. 89 der Beschwerde). Diesbezüglich ist auf die Feststellungen zu verweisen, wonach entsprechende Gefährdungen im Provisorialverfahren nicht festgestellt werden konnten.
Die übrigen dem Verfahren über die aufschiebende Wirkung beigezogenen Parteien haben keine für oder gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechenden öffentlichen Interessen vorgebracht.
Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. VwGH vom 11. April 2018, Zl.en Ro 2017/08/0033 und Ro 2018/08/0005). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist daher eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (vgl. VwGH vom 5. September 2018, Zl. Ra 2017/03/0105, 7. Februar 2020, Zl. Ra 2019/03/0143, und 16. Dezember 2020, Zl. Ra 2020/11/0207).
Das wirtschaftliche Interesse der mitbeteiligten Partei steht dem Interesse der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, die vorzeitige Errichtung und Inbetriebnahme der gegenständlichen Anlage zu verhindern, gegenüber. Da nach dem vorläufigen Ermittlungsergebnis im Provisorialverfahren nicht von einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums bzw. sonstiger dinglicher Rechte oder einer unzumutbaren Belästigung der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer auszugehen ist, fällt die Interessenabwägung zugunsten der mitbeteiligten Partei aus, zumal ihr bei Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ein Schaden entstehen würde, den sie auch im Falle der Bestätigung des angefochtenen Bescheides zu tragen hätte, während selbst die zwischenzeitige Vollendung des Bauwerks einem späteren Abbruch nicht entgegenstünde. Die bestehenden öffentlichen Interessen beispielsweise an der Errichtung und am Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie wie der gegenständlichen Biogasanlagen stehen dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zumindest nicht entgegen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht nicht, ist zusätzlich zum bereits festgestellten überwiegenden Interesse der mitbeteiligten Partei nach § 13 Abs. 2 VwGVG aber auch nicht erforderlich.
Voraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach § 13 Abs. 2 VwGVG ist, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Eine Sache ist dann dringlich, wenn sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragsstellers bereits vor der Entscheidung der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten muss.
Wie unter Punkt 6.1.1 dargelegt, liegt im Fall der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein gravierender (wirtschaftlicher) Nachteil für die mitbeteiligte Partei vor. Wie bereits dargelegt, stellt § 13 Abs. 2 VwGVG im Unterschied zu § 30 Abs. 2 VwGG nicht auf einen unverhältnismäßigen Nachteil, von dem beispielsweise dann auszugehen ist, wenn die wirtschaftliche Existenz bedroht ist. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist konkret darzulegen, dass die aufschiebende Wirkung die Partei unverhältnismäßig hart treffen würde (vgl. VwGH vom 29. August 2024, Zl. Ra 2024/08/0078). Den Feststellungen zufolge würde eine beschwerdebedingte Verzögerung des Bauzeitplans das Vorhaben aus wirtschaftlichen Gründen zum Scheitern bringen und hätte schwerwiegende Konsequenzen für die wirtschaftliche Gesamtsituation der mitbeteiligten Partei und ihrer bereits bestehenden Anlage. Daraus kann jedoch kein unverhältnismäßiger Nachteil abgeleitet werden, weil das Vorbringen der mitbeteiligten Partei für eine umfassende Beurteilung dieses Umstands nicht ausreicht, hat sie doch nicht ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse konkret angegeben (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2022, Ra 2022/07/0195). Deshalb kann nicht beurteilt werden, ob die mitbeteiligte Partei ohne die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache andernfalls in eine Lage geriete, die ihre finanzielle Lebensfähigkeit bzw. ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen könnte (z.B. VwGH vom 5. September 2018, Zl. Ra 2018/03/0056) und die hinsichtlich ihrer drohenden Konsequenzen somit weit über die glaubhaften schwerwiegenden finanziellen Folgen hinausgehen würde. Aus einem unverhältnismäßigen Nachteil könnte allenfalls auf das Vorliegen der in § 13 Abs. 2 VwGVG geforderten Dringlichkeit geschlossen werden. Die fehlende Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation der mitbeteiligten Partei erlaubt keine Beurteilung dahingehend, dass der angefochtene Bescheid zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen der mitbeteiligten Partei bereits vor der Entscheidung der Hauptsache seine Wirkungen entfalten muss. Eine aus der wirtschaftlichen Situation der mitbeteiligten Person resultierende Dringlichkeit im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG kann daher nicht festgestellt werden.
Das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (vgl. VwGH vom 6. Mai 5.2019, Zl. Ra 2019/03/0040, zur insoweit vergleichbaren Eentscheidung nach § 30 Abs. 2 VwGG, vgl. VwGH vom 7. Februar 2020, Zl. Ra 2019/03/0143, und 16. Dezember 2020, Zl. Ra 2020/11/0207).
In Hinblick darauf, dass sich die mitbeteiligte Partei um die fachgerechte Entsorgung bzw. Verwertung der biogenen Abfälle kümmern muss und dabei keines Vergabeverfahrens bedarf, sodass keine zusätzlichen öffentlichen Gelder aufzuwenden sind, ist keine Dringlichkeit im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG anzunehmen.
Auch wenn grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Errichtung und am Betrieb von Biogasanlagen besteht, ist angesichts der Dimensionierung der Anlage nicht von einer Dringlichkeit im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, dass die Haushalte derzeit unversorgt wären.
Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher aufzuheben.
Der Ausgang des gegenständlichen Verfahrens betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde präjudiziert nicht die Entscheidung in der Beschwerdesache betreffend die Erteilung der gegenständlichen Genehmigungen bzw. Bewilligungen (vgl. dazu auch VwGH vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/07/0038).
6. 2Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Beschwerden gegen Bescheide nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 (mit Ausnahme des hier nicht anzuwendenden § 78c Abs. 2 AWG 2002).
Da der Beschwerde mit der Aufhebung des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt I. der gegenständlichen Entscheidung) ex lege aufschiebende Wirkung zukommt, war der darauf gerichtete Beschwerdeantrag als unzulässig zurückzuweisen.
6. 3Zum Antrag auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Wird dagegen Beschwerde erhoben, ist das Vorliegen der Voraussetzungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Der Auftrag, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, ist von dieser Bestimmung nicht umfasst und daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der darauf gerichtete Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen (zur Pflicht, unzulässige Anträge zurückzuweisen, vgl. z.B. VwGH vom 13. September 2016, Zl. Fr 2016/01/0014).
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG ohne weiters Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Da die Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen. Schließlich kann sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nach § 13 Abs. 4 VwGVG auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind. Die auf eine rasche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzielende Bestimmung des § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG geht zwar davon aus, dass eine Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ getroffen wird, also in der Regel auf der Grundlage des Verfahrensaktes und der Beschwerde sowie den allenfalls dazu erstatteten Äußerungen anderer Verfahrensparteien. Diese Bestimmung kann aber nicht dahin verstanden werden, dass es dem Verwaltungsgericht damit freigestellt wäre, seine Entscheidung auf Sachverhaltselemente zu stützen, die im Verfahren bis dahin nicht eingebracht worden waren, sodass die Verfahrensparteien keine Gelegenheit zur Äußerung zu den entsprechenden Bescheinigungs- oder Beweisergebnissen hatten.
Kommt das Verwaltungsgericht daher etwa bei Prüfung der Beschwerde zum Ergebnis, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zwar im Ergebnis Bestand haben soll, dies jedoch auf Bescheinigungs- bzw. Beweismittel zu stützen wäre, zu denen einzelnen oder allen Verfahrensparteien noch keine Äußerung möglich war, so hat es diese Bescheinigungs- bzw. Beweismittel mit der Gelegenheit zur Äußerung zuzustellen oder die Verfahrensparteien in geeigneter anderer Weise dazu zu hören; auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Zweck ist nicht ausgeschlossen, wenn auch grundsätzlich nicht geboten (vgl. z.B. VwGH vom 19. Dezember 2024, ***).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gegenständlich aus folgenden Gründen nicht geboten:
Den Parteien des Verfahrens gegenüber wurde das Parteiengehör in ausreichender Form gewahrt. Die dafür gesetzten Fristen wurden dem Umfang, der Komplexität der Unterlagen und dem voraussichtlichen Aufwand für die Abgabe einer substantiierten Stellungnahme – unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit und des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht unverzüglich zu entscheiden hat – entsprechend bemessen. Nur die mitbeteiligte Partei hat mit E-Mail vom 17. März 2025 um Fristerstreckung ersucht, ihre Stellungnahme dann jedoch ohnehin noch rechtzeitig am 17. März 2025 an das Gericht übermittelt.
Da den Parteien des Verfahrens in ausreichender Weise die Möglichkeit gegeben wurde, sich zum Vorbringen und zu den vorgelegten Bescheinigungs- bzw. Beweismittel zu äußern, war die Durchführung einer Verhandlung nicht geboten. Weshalb die Einvernahme der beantragten Zeugen nicht erforderlich war, wurde bereits unter Punkt 6.1.1 dargelegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt das sogenannte Überraschungsverbot auch im Verwaltungsverfahren. Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde – oder vom Verwaltungsgericht – vorzunehmende rechtliche Beurteilung (z.B. VwGH vom 27. Jänner 2025, Zl. Ra 2023/12/0013). Das Verwaltungsgericht stützte sich in seiner Beweiswürdigung und seiner rechtlichen Beurteilung auf Sachverhaltselemente, die den Parteien bereits bekannt waren bzw. die von ihnen selbst vorgebracht oder vorgelegt wurden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkte I., II. und III.)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
Die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung.
Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung, wie sie das Verwaltungsgericht durchgeführt hat, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH vom 9. Juni 2015, Zl. Ra 2015/08/0049, und 18. Oktober 2022, Zl. Ra 2022/07/0028). Die vorgenommene Interessenabwägung beruht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und ist vertretbar. Die Entscheidung ist daher nicht mit Revision bekämpfbar.
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