progetti
LVwG-AV-2483/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2483/001-2023
LVwG-AV-2483/001-2023Tribunale amministrativo regionale28 mar 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Raumordnung; Bausperre; Zweck;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 09.08.2023, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Baubewilligung für das Vorhaben „Neubau eines ***“ nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:
1.1. Mit Eingabe, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) am 05.06.2023, suchte die A GmbH (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) um Erteilung einer Baubewilligung für das Vorhaben „Errichtung eines ***“ im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, an. Mit selbigem Schreiben wurde auch die gewerbebehördliche Genehmigung für dieses Bauvorhaben beantragt.
1.2.1. Gemäß den vorliegenden Einreichunterlagen, bestehend aus Bau- und Betriebsbeschreibung sowie Einreichplan vom 30.05.2023 bzw. bauphysikalischem Bericht vom 19.05.2023, ist der Neubau eines *** projektiert. Das Vorhaben besteht im Wesentlichen aus einem Rad-Depot (ca. 90 m²) sowie einem Technikraum mit ca. 6 m² und einem Foyer mit ca. 10 m².
1.2.2. Die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, auf welchen das Bauvorhaben realisiert werden soll, stehen im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft. Laut rechtsgültigem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** vom 19.03.2023 weisen die betroffenen Grundstücke die Widmung „Bauland-Betriebsgebiet“ auf. Ein Bebauungsplan steht in Geltung. Es ist die offene Bebauungsweise in den Bauklassen I, II verordnet. Eine max. zulässige Bebauungsdichte ist nicht vorgeschrieben.
Die Grundstücke sind bereichsweise entsprechend der Ausweisung im Flächenwidmungsplan durch das 100-jährliche Hochwasser bedroht. Die betroffenen Grundstücke wurden in den Grenzkataster einverleibt. Das Bauvorhaben soll in einem Bereich realisiert werden, welcher sich im Abflussbereich eines 100-jährlichen Hochwassers befindet. Für die betroffenen Baugrundstücke liegen keine Bauplatzerklärungen gemäß § 11 NÖ BO 2014 vor.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 02. Dezember 1974, , wurde die baubehördliche Bewilligung u.a. für die Errichtung eines Flugdaches auf der Liegenschaft „“, Parzellen Nr. ***, erteilt.
Anstelle des konsentierten Flugdaches wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft ein konsensloses Lagergebäude errichtet, welches die äußeren Abmessungen von 15,10 m x 7,12 m aufweist. Über dieses – derzeit noch – am Grundstück Nr. *** befindliche Lagergebäude wurde mittels rechtskräftiger Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. November 2023, GZ. LVwG-AV-178/001-2023, der Abbruch für das am Grundstück, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, bis zum 31. März 2024 erteilt. Das entsprechende Vollstreckungsverfahren ist derzeit bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha anhängig.
1.3. Die Bausperren-Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 27.09.2013, AZ. *** (in der Folge: Bausperren-Verordnung) ist am 30. September 2013 (Tag der Kundmachung) in Kraft getreten. Verordnet wurde damit eine Bausperre für als Bauland gewidmete unbebaute Flächen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden können. Es handelt sich dabei um eine unbefristete Bausperre gemäß § 23 Abs. 2 lit. b NÖ ROG 1976 (nunmehr: § 26 Abs. 2 ROG 2014).
1.4. Mit Schreiben der Baubehörde vom 27.06.2023 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft mitgeteilt, dass ein Hindernis im Sinne des § 20 Abs. 1 der NÖ BO 2014 vorliege und daher beabsichtigt sei, das Ansuchen abzuweisen. Gleichzeitig wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
1.5. Die beschwerdeführende Gesellschaft rügt in ihrer darauf eingebrachten Stellungnahme im Wesentlichen, dass die Bausperren-Verordnung nicht gehörig kundgemacht, auf das gegenständliche Vorhaben nicht anwendbar, falsch und mangels entsprechender Grundlagenermittlung auch gesetz- und verfassungswidrig sei.
Die gegenständlichen Liegenschaften seien zum Zeitpunkt der Erlassung der Bausperren-Verordnung bebaut gewesen, weswegen die Verordnung auch nicht auf das Vorhaben anwendbar sei.
1.6. Die konkret geplant zu bebauenden Flächen liegen im südwestlichen Teil des Grundstücks Nr. ***, im nordwestlichen Teil des Grundstücks Nr. *** sowie im östlichen Teil des Grundstücks Nr. ***, alle KG ***, und befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der oben zitierten Bausperren-Verordnung.
1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09. August 2023, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft ab.
Begründend wird darin ausgeführt, dass das eingereichte Bauvorhaben nach § 20 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 dem Zweck der Bausperren-Verordnung widerspreche und einen Hinderungsgrund für den positiven Abschluss der Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BO 2014 darstelle. Das beantragte Bauvorhaben erweise sich nicht als bewilligungsfähig, weshalb dem Antrag der Erfolg zu versagen gewesen sei.
1.8. Mit Schriftsatz vom 08. September 2023 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft durch ihre damalige Rechtsvertretung Beschwerde.
In dieser wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Bausperrenverordnung nicht gehörig kundgemacht worden sei; auch sei daraus nicht ersichtlich, dass die „vermeintliche Planbeilage *** zur Verordnung weder mit einer Bezugsklausel zum Verordnungstext noch mit einer Kundmachungsklausel versehen“ sei. Des Weiteren sei die Bausperrenverordnung auch gesetzwidrig, es habe offenbar niemals eine ordnungsgemäße Grundlagenermittlung stattgefunden. Es sei hinlänglich bekannt, dass in Hochwasseranschlagslinien bzw. hochwassergefährdete Bereiche ohne konkrete Prüfung und basierend auf altem, nicht auf einer Vermessung basierenden Datenmaterial bzw. aufgrund von Schätzungen angenommen worden seien; im gegenständlichen Fall habe eine Nachvermessung eines staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, B, ergeben, dass sowohl die HQ100-Linie als auch die HQ30-Linie an einer völlig anderen Stelle verlaufe, als in der Planbeilage zur Bausperrenverordnung willkürlich angenommen.
Auch sei zu erwähnen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der Bausperrenverordnung vom 27.09.2013 ein nach wie vor aufrechter Konsens bestanden habe und die nunmehrige Projektliegenschaft auch bereits bebaut gewesen sei. Die Bausperrenverordnung könne demnach nicht für Liegenschaften gelten, die zum Zeitpunkt der Erlassung faktisch bebaut gewesen waren. Auch wäre die Bausperrenverordnung vom 27.09.2013 wegen des nachweislichen Wegfalls der vermuteten Gefährdung aufzuheben, zumal mit Gutachten des beeideten Zivilingenieurs für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, C, vom 23.05.2022 der Wegfall der Gefährdung nachgewiesen werden konnte.
Beantragt wurde im Hinblick auf die Bausperrenverordnung diese beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und – nach Anfechtung der gesetz- und verfassungswidrigen Bausperrenverordnung – die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde in eventu die Erteilung der Baubewilligung beantragt.
1.9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 22. Jänner 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Ein Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft, die mittlerweile nicht mehr rechtsfreundlich vertreten ist, nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Ladung wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft nachweislich zugestellt (hinterlegt am 24.12.2024, behoben am 27.12.2024). In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung und Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Bauakt (einschließlich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Unterlagen) sowie durch Erörterung der Sach- und Rechtslage mit der Partei.
Entsprechend der hg. Aufforderung in der Verhandlung am 22. Jänner 2025 wurde mittels E-Mail-Eingabe vom 23. Jänner 2025 der Verordnungsakt zur Bausperrenverordnung vom 27. September 2013 vorgelegt. Auch wurde von der Stadtgemeinde *** der Verfahrensstand hinsichtlich des Abbruchauftrags/Vollstreckungsverfahrens mitgeteilt. Des Weiteren wurden von der belangten Behörde am 23. Jänner 2025 eine Fotodokumentation zur Situation während des Hochwassers im September 2024 auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken übermittelt.
Die Feststellungen gründen auf den Inhalten des vorgelegten Bauaktes sowie den glaubwürdigen Ausführungen der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Diese Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und zu dem projektierten Bauvorhaben gründen auf dem im Akt der belangten Behörde befindlichen (und insoweit auch unstrittigen) Grundbuchsauszug und den Einreichunterlagen (samt Baubeschreibung vom 16.07.2023).
Die Feststellungen, dass die zu bebauenden Flächen im HQ-100-Hochwasserabflussgebietseigenschaft liegen, war aus dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** vom 19.06.2023 und dem NÖ IMAP bzw. Land Niederösterreich, BEV, GIP.at ersichtlich. Ein willkürliches Vorgehen zum Zeitpunkt der Erlassung der Bausperrenverordnung kann seitens des erkennenden Gerichts nicht erkannt werden und wurde auch von der beschwerdeführenden Gesellschaft nur unsubstantiiert in ihrer Beschwerde ausgeführt. Dass sich die Grundstücke der beschwerdeführenden Gesellschaft in einem Hochwassergebiet befinden, stellt sich nachvollziehbar auch aus den vorgelegten Bildern über die Hochwassersituation im September 2024 (welches nicht mal ein 100-jährliches Hochwasser war) dar; es kann sohin kein „Wegfall der Gefährdung“ wie in der Beschwerde ausgeführt, erblickt werden.
Die Feststellungen zum Abbruchbescheid gründen aus den bei der Stadtgemeinde *** vorgelegten Bauakt zum Grundstück Nr. ***. Daraus geht unter anderem hervor, dass es zwar einen Bescheid über eine Baubewilligung aus dem Jahr 1974 gibt, allerdings wurde dieses konsentierte Flugdach zu einem (konsenslosen) Lagergebäude umgebaut, weshalb ein rechtskräftiger Abbruchbescheid erlassen wurde (Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. November 2023, GZ. LVwG-AV-178/001-2023). Es ist daher davon auszugehen, dass die Grundstücke unbebaut sind.
3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. LGBl. Nr. 9/2024 (bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift), lauten:
„C) Bauvorhaben
§ 14
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
3a.die wesentliche Änderung von Seveso-Betrieben sowie die Änderung des Verwendungszwecks von bestehenden Bauwerken und Anlagen, wodurch ein Seveso-Betrieb entsteht;
3b.die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl der Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Änderungen jeweils innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, wenn dies eine neue Entwicklung in der Nachbarschaft eines Seveso-Betriebes darstellt und die Standortwahl oder die Entwicklung das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern könnte;
4. die Aufstellung und der Austausch – ausgenommen jener, die nach § 16 Abs. 1 Z 3a meldepflichtig sind – von:
a)Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW,
b)Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind,
c)Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,
d)Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitäts- oder gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sofern sie der Raumheizung von Gebäuden, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, dienen,
sowie die Abänderung von:
e)Feuerungsanlagen nach lit. c, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnten,
f)mittelgroßen Feuerungsanlagen, sofern sie sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken könnte;
5. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
6. die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 und 3a auf einem Grundstück im Bauland;
7. die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;
8. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
9. die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.“
(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
[…]
[…]
(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.
3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. Nr. 10/2024, lauten:
„§ 26
Bausperre
(1) Ist die Aufstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes beabsichtigt, kann der Gemeinderat, unter Darstellung der anzustrebenden Ziele, durch Verordnung eine Bausperre erlassen.
(2) Der Gemeinderat hat durch Verordnung eine Bausperre unter Angabe des besonderen Zweckes zu erlassen, wenn
a) das örtliche Raumordnungsprogramm einem rechtswirksamen überörtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht oder
b) sich herausstellt, dass eine als Bauland gewidmete und unbebaute Fläche von Gefährdungen gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 bis 4 bedroht ist. Dies gilt nicht für Flächen gemäß § 15 Abs. 4. Als bebaut gelten Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen ein Gebäude errichtet ist, das nicht als Nebengebäude anzusehen ist.
(3) Eine Bausperre gemäß Abs. 1 tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal für ein Jahr verlängert werden.
Eine Bausperre gemäß Abs. 2 ist unbefristet; sie ist vom Gemeinderat aufzuheben, wenn die vermutete Gefährdung bzw. die Erforderlichkeit nicht mehr besteht.
Die Bausperre ist auch teilweise aufzuheben, wenn nachgewiesen wurde (z. B. durch entsprechende Gutachten), dass die Erforderlichkeit der Bausperre für diese Flächen nicht mehr besteht.
(4) Baubewilligungsbescheide, welche dem Zweck einer Bausperre zuwiderlaufen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(5) Baubehördliche Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, werden nicht berührt.“
(1) Im Flächenwidmungsplan sind Bauland, Verkehrsflächen und Grünland festzulegen.
(2) Im Flächenwidmungsplan sind kenntlich zu machen:
(3) Flächen dürfen nicht als Bauland, Grünland-Kleingarten, Grünland-Campingplatz und Grünland-Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle gewidmet werden, wenn sie aufgrund der Gegebenheiten ihres Standortes dafür ungeeignet sind. Dies ist insbesondere der Fall bei:
(4) Ausgenommen von Abs. 3 Z 1 bis 4 sind
(5) Flächen in extremen Schatten- oder Feuchtlagen dürfen nicht als Wohnbauland gewidmet werden.
(6) In Bereichen, die von einem Hochwasserereignis niedriger Wahrscheinlichkeit (HQ300) überflutet werden, ist die Widmung von Bauland-Sondergebiet mit Gefahrenpotential, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet nicht zulässig.
(7) Zusammenhängende und unbebaute Flächen entlang von Fließgewässern, die von einem 30-jährlichen Hochwasser überflutet werden oder für die rote Zonen in Gefahrenzonenplanungen ausgewiesen sind, sind als Grünland-Freihaltefläche-Retentionsfläche zu widmen.
3.3. Mit Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde *** vom 27.09.2013, kundgemacht am 30.09.2013, wurde eine Bausperre mit folgendem Inhalt erlassen:
[Abweichend vom Original:
...
Bild nicht wiedergegeben]
4.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.
4.2. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft begehrte Baubewilligung wurde von der belangten Behörde gemäß § 20 Abs. 2 iVm § 20 Abs. 1 Z 3 und § 14 NÖ BO 2014 wegen Widerspruch zum Zweck der im Gemeinderat der Stadtgemeinde *** in seiner Sitzung vom 27. September 2023 verordneten Bausperre gemäß § 26 Abs. 2 NÖ ROG 2014 (zuvor: § 23 Abs. 2 lit. b NÖ ROG 1976) abgewiesen.
4.3. Die am 30. September 2013 kundgemachte Bausperre gemäß § 23 Abs. 2 lit. b NÖ ROG 1976 (nunmehr gleichlautend: § 26 Abs. 2 NÖ ROG 2014), die auch das verfahrensgegenständliche Baugrundstück umfasst, steht dem Bauvorhaben entgegen:
Die von der Beschwerdeführerin monierte Bausperrenverordnung wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** im Zeitraum vom 30. September 2013 bis zum 15. Oktober 2013 durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** kundgemacht.
§ 26 Abs. 5 NÖ ROG 2014 stellt auf den „Zeitpunkt“ ihrer „Kundmachung“ ab. In Kienastberger / Stellner-Bichler, NÖ Baurecht (2022), S. 1528, heißt es dazu, dass „der Stichtag für baubehördliche Verfahren der erste Tag der Kundmachung der verordneten Bausperre an der Amtstafel“ ist (vgl. dazu auch VwGH 06.11.2013, 2010/05/0072, wonach das Inkrafttreten einer Bausperrenverordnung mit „Beginn der Kundmachung“ als rechtsgültig qualifiziert wurde). Die Bausperrenverordnung der Gemeinde ist am 30. September 2013 in Kraft getreten.
Im Rahmen der Verordnungsprüfung gemäß § 59 NÖ Gemeindeordnung 1973 wurde die Erlassung der gegenständlichen Verordnung der NÖ Landesregierung mitgeteilt. Die Verordnung wurde von der NÖ Landesregierung auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft. Die Verordnungsprüfung ergab im Ergebnis keine Gesetzwidrigkeiten, weshalb die Verordnung von der NÖ Landesregierung hinsichtlich der - im gegenständlichen Fall relevanten - Bausperre zur Kenntnis genommen wurde.
Da die gegenständliche Bausperrenverordnung der Stadtgemeinde *** am 30. September 2013 in Kraft getreten ist, gehört sie seither dem Rechtsbestand an. Sowohl die Baubehörde als auch das Landesverwaltungsgericht sind an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden (Art 18 B-VG; vgl. auch VwGH 2005/05/0247). Weiters kann vom erkennenden Gericht ein Kundmachungsmangel nicht erkannt werden. Wenn die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrer Beschwerde vorbringt, dass die vermeintliche Planbeilage *** zur Verordnung weder mit einer Bezugsklausel zum Verordnungstext noch mit einer Kundmachungsklausel versehen“ sei, so ist auszuführen, dass sich aus dem Verordnungsakt der Stadtgemeinde *** ergibt, dass sowohl in der Planbeilage auf die Verordnung vom 27. September 2013 als auch in der Verordnung auf den Plan mit der Plannummer *** verwiesen werde.
Die Frage, ob durch ein Bauvorhaben der Zweck der Bausperre gefährdet würde, stellt eine Rechtsfrage dar, die durch die Behörde bzw. durch das Gericht zu klären ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer Bausperre gefordert, dass anlässlich der Verhängung der Bausperre die beabsichtigten Planungsmaßnahmen in der kundgemachten Verordnung zum Ausdruck zu bringen sind. Er geht davon aus, dass es genügt, in der Verordnung über die Bausperre die beabsichtigte(n) Änderung(en) zu benennen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der Bausperre von der Zulässigkeit der Änderungsabsichten abhängt (VfGH V35/2018). Im Wortlaut einer Verordnung, mit welcher eine Bausperre erlassen wird, muss daher immer der Zweck angegeben werden, dessen Erreichung die Bausperre dienen soll.
Aus § 3 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 27. September 2013, kundgemacht am 30.09.2013, ergibt sich als Zweck der Bausperre der Schutz von Menschen und Sachwerten vor den bezeichneten Naturgefahren (100-jährliches Hochwasser). Die Bausperre soll dementsprechend verhindern, dass Bauvorhaben in Gebieten errichtet werden, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden können. Der Zweck sowie die anzustrebenden Ziele werden in der Verordnung näher ausgeführt. Diese Bausperre bewirkt damit kein absolutes Bauverbot, sondern stellt lediglich sicher, dass das Unterlaufen der Änderungsabsicht des Gemeinderates durch Bebauungen der von der Bausperre betroffenen Grundstücke zu verhindern, soweit eine solche Bebauung nicht ausnahmsweise vereinbar ist.
Der Zweck der Bausperre ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts somit eindeutig beschrieben, weshalb das Landesverwaltungsgericht anlässlich der gegenständlichen Beschwerde keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit bzw. die Verfassungsmäßigkeit dieser Verordnung hegt. Es sieht sich daher auch nicht veranlasst, ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. Im Übrigen ist die Prüfung der Gesetzmäßigkeit bzw. der Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Der beschwerdeführenden Gesellschaft steht es aber frei, hinsichtlich dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren anzuregen.
Es konnte nicht erkannt werden, dass die Grundlagenermittlung mangelhaft wäre. Die Pläne und darauf basierenden Grundlagen erscheinen ausreichend. Eine entsprechende Grundlagenforschung ist im Übrigen auch nicht im Zuge der Verhängung der Bausperre, sondern erst im Verfahren zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes anzustellen (vgl. VwGH 18.05.2010, 2008/06/0216; VfGH 30.09.1995, VfSlg. Nr. 14.271).
Die belangte Behörde als Baubehörde ist, wie auch das Landesverwaltungsgericht zufolge des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips an die bestehenden Gesetze und Verordnungen, somit auch an die gegenständliche Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 27. September 2013 über eine Bausperre gemäß § 23 Abs. 2 lit. b NÖ ROG 1976 gebunden. Die Baubehörde hat im Zuge eines Baubewilligungsverfahrens keine Möglichkeit, die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung zu überprüfen, auf deren Grundlage die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens zu prüfen ist. Die Baubehörde war daher berechtigt und verpflichtet, die genannte Verordnung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
4.4. Ein Gemeinderatsbeschluss, mit dem eine unbefristete Bausperre nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen verfügt wird oder eine bestehende abgeändert werden soll, ist ein genereller Verwaltungsakt, eine Verordnung im Sinne des Art 139 BVG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. VwGH 17.05.2022, Ra 2022/06/0019), dass niemandem ein in einem Verwaltungsverfahren durchsetzbares Recht auf Erlassung einer bestimmten Verordnung zukommt. Ein Recht auf Mitwirkung an der Erzeugung derartiger genereller Verwaltungsakte ist nach den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung auch für jene Personen nicht vorgesehen, die von einem derartigen Verwaltungsakt möglicherweise betroffen werden, wie auch ein auf Verwaltungsebene verfolgbarer Anspruch auf Erlassung solcher Akte nicht besteht. Die beschwerdeführende Gesellschaft verfügt somit über kein subjektives Recht auf Änderung oder Aufhebung der Bausperre.
4.5. Die Gesetzmäßigkeit der Versagung einer baubehördlichen Bewilligung wegen Widerspruchs zu einer Bausperre setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem im Wortlaut der Bausperre angeführten oder aus der Planbeilage ersichtlichen Zweck widerspricht.
4.5.1. Gemäß § 1 der Bausperrenverordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 27. September 2013 iVm § 22 Abs. 2 NÖ ROG 1976 (nunmehr: § 26 Abs. 2 lit. b NÖ ROG 2014) gelten als bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile solche, auf denen ein Gebäude errichtet ist, das nicht als Nebengebäude anzusehen ist. Dies ist auch nach § 25 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 lit. b NÖ ROG 2014 der Fall.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Judikatur davon aus, dass ein unbebautes Grundstück jenes ist, auf dem sich „keine ‚Gebäude und Anlagen‘ befinden“ (vgl. zB VwGH 21.01.2009, 2008/17/0131).
4.5.2. Im vorliegenden Fall ist für die geplante zu bebauende Fläche am Grundstück Nr. *** mit der Beschwerde eine Baubewilligung vom 02. Dezember 1974 vorgelegt worden. Dabei handelt es sich um eine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Flugdaches für eine Eisenbiegerei. Dieses Flugdach wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft in weiterer Folge konsenslos in ein Lagergebäude umgebaut und wurde für dieses Lagergebäude mit rechtskräftiger Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. November 2023, GZ. LVwG-AV-178/001-2023, ein behördlicher Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 bestätigt. Es wurde eben die Konsenslosigkeit des Objekts festgestellt und die Leistungsfrist für den Abbruch bis zum 31. März 2024 festgelegt. Diese Leistungsfrist ist abgelaufen, ohne dass sie von der beschwerdeführenden Gesellschaft erfüllt worden wäre.
Für den vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass die geplant zu bebauende Fläche auf dem Grundstück Nr. *** einem unbebauten Grundstück gleichzuhalten ist (vgl. dazu auch VwGH 26.04.2018 Ra 2018/16/0030 wonach unbebaute Grundstücke solche sind, die abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen nicht mit einem - baubehördlich bewilligten - Gebäude oder Gebäudeteil bebaut waren). Eine andere Auslegung wäre nicht zweckmäßig. Auch wurden durch die beschwerdeführende Gesellschaft keine Nachweise erbracht, dass für die gegenständlichen Flächen die relevanten Hochwassergefahren iSd § 4 Bausperrenverordnung nicht mehr bestehen würden.
Im Hinblick auf das Ausgeführte war spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.