LVwG N LVwG-AV-31/001-2024

LVwG-AV-31/001-2024Tribunale amministrativo regionale27 mar 2025

Regest

Schulrecht; vorläufige Schulumlage; Schulerhaltungsbeitrag; Hauptwohnsitz; Bescheidadressat; Fertigung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-31/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.31.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der Stadt *** gegen den Bescheid des Obmanns der Sonderschulgemeinde *** vom 09.11.2023, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer vorläufigen Schulumlage für das Kalenderjahr 2024 nach dem NÖ Pflichtschulgesetz 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.04.2024,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Obmanns der Sonderschulgemeinde *** (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 09.11.2023, Zl. ***, wurde der Stadt *** (in weiterer Folge: beschwerdeführende Gemeinde) gestützt auf § 47 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 für das Kalenderjahr 2024 für einen Schüler eine vorläufige Schulumlage in der Höhe von € 5.072,41 vorgeschrieben.

Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass der Obmann der Sonderschulgemeinde nach Anhörung des Schulausschusses in der Sitzung am 08.11.2023 den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben habe.

Die Schulumlage für das Rechnungsjahr 2024 sei auf Basis des nicht gedeckten Schulaufwandes in der Höhe von € 294.200,- im Verhältnis der zu Schulbeginn eingeschriebenen Anzahl von 59 Schülern mit einer Kopfquote von € 5.072,41,- errechnet worden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schriftsatz vom 13.12.2023 erhob die beschwerdeführende Gemeinde fristgerecht Beschwerde, worin beantragt wurde, dass festgestellt werden möge, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen absolut nichtigen Bescheid handle, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid absolut nichtig sei, da dieser in Abweichung von § 18 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) keine elektronische Amtssignatur, sondern lediglich eine Fertigungsklausel samt einer nicht leserlichen Unterschrift aufweise. Hinweise auf die genehmigende Person könnten der schriftlichen Erledigung somit nicht entnommen werden, weshalb kein Bescheid im Rechtssinn vorliege.

Darüber hinaus sei kein weiterer Sachverhalt festgestellt worden und fänden sich vor allem keinerlei Anhaltspunkte zu den Namen und der Anzahl jener Schülerinnen und Schüler, für welche die Schulumlage festgesetzt worden sei. Erst aufgrund einer schriftlichen Anfrage vom 27.11.2023 sei seitens der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass sich der Bescheid vom 09.11.2023 auf die Schülerin A (in weiterer Folge: die Schülerin) beziehe. Diese und deren Mutter hätten im Juli 2023 ihren Hauptwohnsitz von Niederösterreich nach *** verlegt und scheine zudem seit 30.06.2023 ein Nebenwohnsitz in *** auf. Die Schülerin sei seit dem 10.06.2022 im NÖ Sozialpädagogischen Betreuungszentrum B (in weiterer Folge: NÖ SBZ) untergebracht und besuche derzeit die zweite Klasse NMS der Sonderschule ***. Die Unterbringung sei aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen erfolgt.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen durchzuführen, ob der Hauptwohnsitz der Schülerin am Sitz der Jugendwohlfahrtseinrichtung oder allenfalls am Hauptwohnsitz eines der beiden getrennt lebenden Elternteile liege. Es wäre jedenfalls zu ermitteln gewesen, ob und in welchem Ausmaß oder mit welcher Intensität soziale Kontakte zu einem bzw. beiden Elternteilen bestünden und ob seitens der Jugendwohlfahrtseinrichtung ein Kontakt mit den Elternteilen gewünscht sei. Aufgrund der fehlenden Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts sowie der fehlenden Beilage des Voranschlags für das Jahr 2024 sei eine Prüfung der vorgeschriebenen Schulumlage nicht möglich gewesen.

Schließlich habe sie zu keiner Zeit eine Verpflichtungserklärung zur Leistung einer Schulumlage abgegeben und sei die Aufnahme an die Sonderschule *** ohne ihre Mitwirkung erfolgt.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 08.01.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (in weiterer Folge: LVwG NÖ) die Beschwerde samt dem angefochtenen Bescheid vom 09.11.2023 vor.

3.2. Mit Schreiben vom 12.01.2024 ersuchte LVwG NÖ die belangte Behörde um Vorlage des vollständigen Bezug habenden Verwaltungsakts, insbesondere einer Schülerliste, einer eventuell vorliegenden Verpflichtungserklärung, des Bescheides samt Zustellnachweis sowie des Voranschlags für das Kalenderjahr 2024 über den Schulaufwand inkl. sämtlicher Beilagen und Berechnungsgrundlagen, etc..

3.3. Am 26.01.2024 legte die belangte Behörde den Zustellnachweis zu dem angefochtenen Bescheid, eine Schülerliste sowie den Voranschlag der Sonderschulgemeinde *** für das Kalenderjahr 2024 vor.

3.4. Mit Schreiben des LVwG NÖ vom 21.02.2024 wurde das NÖ SBZ um Bekanntgabe ersucht, ob die Schülerin zu Schulbeginn 2023/24 am 04.09.2023 auf Grund einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe im NÖ SBZ untergebracht war. Weiters wurde um Bekanntgabe inklusive einer kurzen Begründung ersucht, ob die Eltern der Schülerin an ihrem Hauptwohnsitz in ***, ***, wohnhaft sind und ob und in welcher Intensität ein Kontakt zu diesen besteht.

3.5. Das NÖ SBZ teilte mit Schreiben vom 22.02.2024 mit, dass die Schülerin zu Schulbeginn 2023/2024 am 04.09.2023 (bis laufend) im NÖ SBZ stationär untergebracht gewesen sei. Die Kindesmutter der Schülerin sei an der angegebenen Adresse in *** wohnhaft. Der Umzug von Niederösterreich nach *** sei im Verlauf der Unterbringung erfolgt. Die Wochenenden und Ferienzeiten verbringe die Schülerin im Sinne einer angestrebten Rückführung in den mütterlichen Haushalt zu Hause.

3.6. Seitens des LVwG NÖ wurde in Entsprechung des § 24 VwGVG am 23.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher C und D für die beschwerdeführende Gemeinde, E und Bürgermeister F für die belangte Behörde sowie Bürgermeister G für die Gemeinde *** als an der Sonderschulgemeinde beteiligte Gemeinde teilnahmen.

In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsakts, durch Befragung des Rumpler als Obmann der Sonderschulgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in eine Kopie des angefochtenen Bescheides vom 09.11.2023, welcher eine Unterschrift aufweist, jedoch auch einen Eingangsstempel des Magistrats der Stadt Wien von 24.11.2023 (Beilage 1. zur Verhandlungsschrift vom 23.04.2024), den bei der Stadt *** eingelangten Bescheid der Sonderschulgemeinde *** vom 09.11.2023, welcher eine Unterschrift aufweist und einen Eingangsstempel des Magistrats der Stadt Wien, MA ***, vom 24.11.2023 (Beilage 2. zur Verhandlungsschrift vom 23.04.2024) sowie ein Schreiben des NÖ SBZ an die beschwerdeführende Gemeinde vom 06.12.2023 betreffend die Schülerin (Beilage 3. zur Verhandlungsschrift vom 23.04.2024).

Ergänzend führte die Vertreterin der Sonderschulgemeinde aus, dass stets das unterschriebene Original des Bescheides an die Partei ergehe und keine Urschrift im Akt verbleibe. Deswegen sei dem LVwG NÖ mit der Beschwerdevorlage vom 08.01.2024 auch lediglich ein Ausdruck des Bescheides ohne Unterschrift vorgelegt worden. Weiters hielt der Obmann der Sonderschulgemeinde *** fest, dass es sich bei der auf dem angefochtenen Bescheid vom 09.11.2023 aufscheinenden Unterschrift um seine Unterschrift handle.

3.7. Am 25.04.2024 erfolgte durch die zuständige Richterin eine telefonische Rücksprache mit H, Direktorin des NÖ SBZ, da sich aus den beiden im Akt einliegenden Stellungnahmen des NÖ SBZ vom 06.12.2023 (an die Stadt ***, unterfertigt von H) und 22.02.2024 (an das LVwG NÖ, unterfertigt von I) scheinbar Widersprüche ergaben.

Im Zuge dessen teilte H zusammenfassend mit, dass durch die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen die volle Erziehung für die Schülerin angeordnet worden sei, weshalb diese seit dem 10.06.2022 im NÖ SBZ stationär untergebracht sei. Da die Mutter der Schülerin, J zwischenzeitlich ihren Hauptwohnsitz nach *** verlegt habe (laut ZMR per 06.06.2023), sei die Schülerin seit dem 03.07.2023 mit Hauptwohnsitz in *** und seit dem 30.06.2023 mit Nebenwohnsitz im NÖ SBZ, ***, gemeldet. Die Schülerin besuche derzeit die 3. Klasse der Sonderschule und werde nach dem Lehrplan der Mittelschule unterrichtet. Nach Beendigung dieses laufenden Schuljahres solle die Schülerin zur Mutter rückgeführt werden und werde sie dann auch die Schule wechseln. Beiden Eltern komme die gemeinsame Obsorge über die Schülerin zu; das Aufenthaltsbestimmungsrecht liege jedoch bei der Mutter. Wie schon in der Stellungnahme des NÖ SBZ vom 06.12.2023 ausgeführt, verbringe die Schülerin die Wochenenden bei der Mutter oder dem Vater, welche sich die Termine intern ausmachen würden. Die Schülerin werde hierfür durch das NÖ SBZ von Freitag bis Sonntag beurlaubt. Der Vater der Schülerin sei K, wohnhaft in ***, ***.

3.8. Aufgrund des Ersuchens des LVwG NÖ vom 25.04.2024, worin um Bekanntgabe ersucht wurde, wo der Hauptwohnsitz im Sinne des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen der Schülerin zum Stichtag 04.09.2023 gelegen war, sowie ob und falls ja in welchem Ausmaß Kontakte der Schülerin zu Bezugspersonen (insb. Eltern) bestanden haben, teilte das NÖ SBZ mit Schreiben vom 26.04.2024 mit, dass die Schülerin seitens der Kinder- und Jugendhilfe Neunkirchen am 13.10.2022 im NÖ SBZ untergebracht worden sei. Die Kindesmutter und der Kindesvater, welche geschieden seien, hätten zu diesem Zeitpunkt in Niederösterreich gelebt. Im Laufe der Unterbringung sei die Kindesmutter jedoch am 03.07.2023 nach ***, ***, verzogen. Da die Schülerin zur Kindesmutter rückgeführt werde, bei welcher auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht liege, sei die Schülerin bei der Kindesmutter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im Laufe dieses Jahres sei auch der Kindesvater nach ***, ***, gezogen. Die Schülerin sei seit ihrer Unterbringung stets an jedem Wochenende zu den Kindeseltern entlassen worden und werde sie mit Ende dieses Schuljahres per 29.06.2024 ganz zur Kindesmutter rückgeführt. Da die Maßnahme seitens der Kinder- und Jugendhilfe (mit Zustimmung der Eltern) angeordnet worden sei, sei es auch notwendig, dass die Schülerin eine Pflichtschule in der Umgebung des NÖ SBZ besuche.

3.9. Mit Schreiben des LVwG NÖ vom 26.04.2024 wurde den Parteien des Verfahrens das Schreiben des LVwG NÖ an das NÖ SBZ vom 25.04.2024, die von diesem abgegebene Stellungnahme vom 26.04.2024 sowie der Aktenvermerk des LVwG NÖ vom 25.04.2024 zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Weiters wurde die Möglichkeit eingeräumt, allfällig einen Verhandlungswunsch abzugeben.

3.10. Die beschwerdeführende Gemeinde erstattete hierzu am 15.05.2024 eine Stellungnahme, worin sie zusammengefasst ausführte, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen absolut nichtigen Bescheid handle, dem es an einer Unterschrift im Sinne des § 18 Abs 4 AVG fehle und sich auch aus der schriftlichen Erledigung bzw. der Fertigungsklausel kein Anhaltspunkt in Form einer leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden ergebe.Wegen der fehlenden Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts sowie der fehlenden Beilage des Voranschlages für das Jahr 2024 sei es nicht möglich gewesen, die vorgeschriebene Schulumlage der Höhe nach zu prüfen. Auch die fehlende Bezugnahme auf die Person, für welche der Beitrag vorgeschrieben worden sei, belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Weiters sei aus den durch das Gericht zuletzt übermittelten Aktenbestandteilen nichts zu gewinnen, da die wesentlichen Sachverhaltselemente zum Vorliegen des Hauptwohnsitzes im Sinne des Mittelpunkts der Lebensbeziehung der Schülerin nicht zur Gänze festgestellt worden seien. Es sei jedenfalls noch zu erheben, ob bzw. in welchem Ausmaß oder welcher Intensität soziale Kontakte zu den beiden Elternteilen bestünden. Die Verlegung des Hauptwohnsitzes durch den Vater von Niederösterreich nach Wien sei für die Vorschreibung der gegenständlichen Schulkosten gänzlich irrelevant, da es auf den maßgeblichen Sachverhalt zum Stichtag gemäß § 46 Abs 3 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 ankomme. Allerdings hätte der maßgebliche Lebensmittelpunkt der Schülerin bis zu diesem Zeitpunkt beim Vater in Niederösterreich gelegen sein können, weshalb somit allenfalls die Hauptwohnsitzgemeinde des Vaters den Schulkostenbeitrag gemäß § 51 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 zu leisten gehabt hätte.Schließlich habe eine Internetrecherche ergeben, dass die Kindesmutter noch immer *** in Niederösterreich als Wohnort angebe, sodass letztlich noch immer Zweifel an einem tatsächlichen Hauptwohnsitz in *** bestünden. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde ein Screenshot des öffentlichen Facebook-Profils der Kindesmutter vorgelegt.

3.11. Die Stellungnahme der beschwerdeführenden Gemeinde samt Beilage vom 15.05.2024 wurde der belangen Behörde mit Schreiben des LVwG NÖ vom 16.05.2024 zur Kenntnis übermittelt.

4. Feststellungen:

4.1. Die Schülerin A, geb. ***, trat am 13.02.2023 in die Sonderschule *** ein. Zu Beginn des Schuljahres 2023/24 am 04.09.2023 war die Schülerin in der Sonderschule *** eingeschrieben und besuchte dort eine 3. Klasse.

4.2. Seit dem 10.06.2022 war die Schülerin aufgrund einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe im NÖ Sozialpädagogischen Betreuungszentrum B stationär untergebracht und dort seit dem 30.06.2023 mit Nebenwohnsitz gemeldet.

4.3. Seit dem 03.07.2023 war der Hauptwohnsitz der Schülerin in ***, ***, dem Hauptwohnsitz der Kindesmutter begründet.

Die Schülerin verbrachte seit ihrer Unterbringung im NÖ SBZ die Wochenenden entweder bei dem Kindesvater oder der Kindesmutter. Die Kindeseltern sind geschieden und kommt ihnen die gemeinsame Obsorge über die Schülerin zu. Die Ferien verbrachte die Schülerin stets zur Hälfte bei der Kindesmutter und dem Kindesvater.Der Kindesmutter kommt das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Schülerin zu. Diese wird mit Ende des Schuljahres 2023/24 per 29.06.2024 zur Kindesmutter rückgeführt und wird sie infolgedessen auch die Schule wechseln.

4.4. Der vorläufige Schulaufwand für das Kalenderjahr 2024 beträgt unter Zugrundelegung von 58 zu Schulbeginn an der Sonderschule *** eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler pro Schüler € 5.072,41.

4.5. Es besteht keine Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Gemeinde und der belangten Behörde, wonach sich die beschwerdeführende Gemeinde zur Leistung einer Schulumlage für diese Schülerin verpflichtet hat.

4.6. Mit Bescheid vom 09.11.2023, Zl. ***, wurde gemäß § 47 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 eine Schulumlage in der Höhe von € 5.072,41 festgesetzt. Im Kopf des Bescheides findet sich die Angabe „Sonderschule ***, ***, ***“. Die Fertigungsklausel in der Ausfertigung des Bescheides lautet „Der Obmann: Sonderschulgemeinde ***, ***“. Der Obmann der Sonderschulgemeinde fertigte die Ausfertigung der Erledigung persönlich unleserlich. Adressat dieses Bescheides ist das Magistratische Bezirksamt, ***, ***. Der Zustellnachweis dieses Bescheides weist ebenso das „Magistratische Bezirksamt ***“ als Empfängerin aus.

Der Bescheid wurde dem Bescheidadressaten am 20.11.2023 zugestellt.

Eine nicht unterschriebene Durchschrift verblieb im Akt der belangten Behörde.

5. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf die unbedenkliche und unstrittige Aktenlage, nämlich den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt.

Die Feststellungen unter 4.1. ergeben sich aus der mit Aktenvorlage der belangten Behörde vom 26.01.2024 vorgelegten Schülerliste.

Die Feststellungen unter 4.2. bezüglich der Unterbringung der Schülerin im NÖ SBZ ergeben sich aus dem Schreiben desselben an die beschwerdeführende Gemeinde vom 06.12.2023 (Beilage 3. zur Verhandlungsschrift vom 23.04.2024) und dem im Gerichtsakt einliegenden Aktenvermerk über ein Telefonat der Richterin mit der Direktorin des NÖ SBZ vom 25.04.2024 in Zusammenhalt mit einer im Gerichtsakt einliegenden Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister die Schülerin betreffend vom 21.02.2024.

Die Feststellungen unter 4.3. zu dem Hauptwohnsitz der Schülerin ergeben sich aus der im Gerichtsakt einliegenden Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister die Schülerin betreffend vom 21.02.2024.Die weiteren Feststellungen unter 4.3. ergeben sich aus dem im Gerichtsakt einliegenden Aktenvermerk über ein Telefonat der Richterin mit der Direktorin des NÖ SBZ vom 25.04.2024. Der Umstand, dass die Schülerin die Ferien jeweils zur Hälfte bei den Kindeseltern verbringt, ergibt sich aus dem Schreiben des NÖ SBZ vom 06.12.2023 (Beilage 3. zur Verhandlungsschrift vom 23.04.2024).

In dem Schreiben des NÖ SBZ vom 22.02.2024 wird festgehalten, dass die Schülerin die Wochenenden und Ferienzeiten im Sinne einer angestrebten Rückführung in den mütterlichen Haushalt zu Hause verbringt.

In sämtlichen im Gerichtsakt einliegenden Schreiben des NÖ SBZ und auch im Zuge des Telefonats der Richterin mit der Direktorin des NÖ SBZ vom 25.04.2024 wurde stets festgehalten, dass die Schülerin mit beiden Elternteilen in Kontakt steht und sie diese regelmäßig besucht, jedoch die Schülerin am Endes des verfahrensgegenständlichen Schuljahres zur Kindesmutter, welcher auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Schülerin zukommt, rückgeführt werden soll. Folglich besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass die amtliche Meldung bezüglich des Hauptwohnsitzes der Schülerin am Hauptwohnsitz der Kindesmutter in *** auch dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt der Schülerin entspricht. Alleine der Umstand, dass die Kindesmutter in einem (im Übrigen undatierten) Eintrag in den Sozialen Medien ihren Wohnort mit *** angibt, ist nicht geeignet, um Zweifel an dem Hauptwohnsitz der Kindesmutter – und in weiterer Folge jenem der Schülerin – zu begründen.

Die Feststellungen unter 4.4. zu der Höhe des vorläufigen Schulaufwands für das Kalenderjahr 2024 und der Anzahl der zu Schulbeginn eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler ergeben sich zweifelsfrei aus der von der belangten Behörde vorgelegten Schülerliste der Sonderschule *** und dem Voranschlag der Sonderschulgemeinde *** für das Kalenderjahr 2024, in welchem die Schülerzahlen nach Gemeinden für das Schuljahr 2023/24 sowie die Kopfquote ausgewiesen sind. Zudem wurde die Berechnung und die Höhe der vorläufigen Schulumlage von der beschwerdeführenden Gemeinde auch nicht bestritten.

Der Umstand, wie unter 4.5. angeführt, dass bezüglich der Schülerin keine Vereinbarung betreffend die Zahlung einer Schulumlage, wie zum Beispiel eine Verpflichtungserklärung, besteht, ist unstrittig und wurde Gegenteiliges im Verfahren auch nicht vorgebracht.

Die Feststellungen unter Punkt 4.6. ergeben sich aus dem mit Aktenvorlage vom 26.01.2024 vorgelegten Zustellnachweis zu dem angefochtenen Bescheid und den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.04.2024 vorgelegten Bescheiden (Beilagen 1. und 2. zur Verhandlungsschrift vom 23.04.2024) in Zusammenhalt mit dem ergänzenden Vorbringen der Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl I 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nrn. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nrn. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nrn. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 88/2023, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51/1991 in der Fassung BGBl I 5/2008, bestimmt auszugsweise:

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

§ 8 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl 163/1955 in der Fassung BGBl I 138/2017, bestimmt auszugsweise:

(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben, vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen, für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.

(2) Sofern mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (§ 13) gehören oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, kann die Landesgesetzgebung bestimmen, daß die beteiligten Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben. Handelt es sich dabei um Gebietskörperschaften verschiedener Bundesländer, so richtet sich die Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Land des gesetzlichen Schulerhalters gelten. In jenen Fällen, in denen sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort richtet (§ 13 Abs. 7), kann die Landesgesetzgebung auch bestimmen, daß nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben, wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen. Die Landesgesetzgebung kann darüber hinaus den Besuch einer sprengelfremden Schule und die damit verbundene Leistung von Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen von der Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule abhängig machen; der sprengelfremde Schulbesuch darf dann nicht von der Zustimmung abhängig gemacht werden, wenn

1. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung) statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann, und

2. ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler gemäß § 49 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule besucht.

[…]

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, LGBl 47/2018 in der Fassung LGBl 37/2023, lauten:

§ 2

Begriffe

[…]

(3) Die Sitzgemeinde ist jene Gemeinde, in deren Gebiet die Schule oder das Schülerheim ihren Standort hat.

(4) Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:

1. die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,

2. die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Lehrmittel,

3. die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,

4. die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes erforderlichen Hilfspersonals,

5. die Beistellung der Schulassistenz für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,

6. an ganztägigen Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und Schülerinnen sowie für die Beistellung des für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrpersonals, der Erzieher und Erzieherinnen, der Erzieher und Erzieherinnen für die Lernzeit, der Freizeitpädagogen und Freizeitpädagoginnen oder der fachlich geeigneten Personen,

7. die Vorsorge für die Beistellung von Schulärzten und -ärztinnen.

Beistellung bedeutet, dafür Sorge zu tragen, dass das erforderliche Personal zur Verfügung steht und die Kosten dieses Personals vom gesetzlichen Schulerhalter getragen werden.

[…]

(8) Gesetzliche Schulerhalter oder gesetzliche Schülerheimerhalter sind das Land, die Gemeinden oder die Schulgemeinden, denen die Errichtung, Erhaltung und Auflassung einer Schule oder eines Schülerheimes obliegt.

(9) Der Schulsprengel ist das für den Besuch der Schule festgesetzte Einzugsgebiet. Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen. Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schule erfüllen, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.

(10) Die Schulgemeinde ist ein Gemeindeverband, der alle Gemeinden umfasst, die ganz oder teilweise zum Schulsprengel gehören.

(11) Beteiligte Gemeinde ist jene Gemeinde, die zur Schulgemeinde gehört oder in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt ist.[…]

§ 3

Gesetzlicher Schulerhalter

(1) Gesetzliche Schulerhalter sind:

1. das Land für Sonderschulen und selbständige Polytechnische Schulen, sofern sich deren Schulsprengel auf das Land erstreckt, sowie für Berufsschulen;

2. die Schulgemeinden, falls solche gebildet werden, und zwar für die Volksschulen die Volksschulgemeinden, für die NÖ Mittelschulen die Mittelschulgemeinden und für die Sonderschulen die Sonderschulgemeinden; diese sind auch Schulerhalter der ihren Schulen angeschlossenen Polytechnischen Schulen und Sonderschulklassen; für selbständige Polytechnische Schulen die Schulgemeinden der Polytechnischen Schule;

3. die Sitzgemeinden, wenn der Schulsprengel nicht über ihr Gebiet hinausreicht oder keine Schulgemeinde gebildet wurde; diese Gemeinden sind auch Schulerhalter der ihren Schulen angeschlossenen Polytechnischen Schulen und Sonderschulklassen.

[…]

(3) Der gesetzliche Schulerhalter hat für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schulen aufzukommen und für ihre ordnungsgemäße Unterbringung Sorge zu tragen, sowie das Schulvermögen zu verwalten. Er hat jene Lehrmittel beizustellen, die nach dem Lehrplan für die betreffende Schulart erforderlich sind.

[…]

§ 7

Schulsprengel

(1) Für alle Schulen sind Schulsprengel festzusetzen, wobei diese lückenlos aneinander anzugrenzen haben. Für die Volksschulen, die NÖ Mittelschulen, die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen sind jeweils Pflichtsprengel zu bilden. Für die Sonderschulen kann der Schulsprengel in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Sind einer Volksschule, NÖ Mittelschule, Sonderschule anderer Art oder Polytechnischen Schule Sonderschulklassen angeschlossen, ist der Besuch solcher Klassen auf den Sprengel der Schule beschränkt, an welche die Sonderschulklasse angeschlossen ist. Die Bildungsdirektion kann den Schulsprengel der Sonderschulklasse unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit des Schulweges und die Behinderungsart der Schüler und Schülerinnen erweitern oder einengen. Für NÖ Mittelschulen und Klassen von NÖ Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung sowie für NÖ Mittelschulen und Klassen von NÖ Mittelschulen und Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden, welche nicht lückenlos aneinander angrenzen müssen. Die Festsetzung dieser Berechtigungssprengel kann so erfolgen, dass der Bereich des gesamten Bundeslandes in einem Berechtigungssprengel erfasst wird.

(2) Der Schulsprengel besteht aus

1. einer oder mehreren Gemeinden und, soweit dies zur Erleichterung des Schulbesuches zweckmäßig erscheint, aus

2. einer oder mehreren Gemeinden sowie Gebietsteilen von Gemeinden oder

3. Gebietsteilen mehrerer Gemeinden.

[…]

(5) Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Dem Schulsprengel einer berufsbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die in einem Betrieb, dessen Standort im Schulsprengel liegt, im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen.

(6) Jeder und jede Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn oder sie nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er oder sie angehört.

[…]

(9) Als sprengelangehörig gelten auch Schüler und Schülerinnen

1. die wegen Stilllegung einer Schule, vorübergehender Unterrichtseinstellung, aufgrund einer schulbehördlichen Anordnung oder wegen eines Ausschlusses aufgrund schulrechtlicher Vorschriften einer anderen Schule zugewiesen wurden,

2. mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule deshalb besuchen, weil an der allgemeinbildenden Pflichtschule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann,

3. der Vorschulklasse, welche die nächstgelegene Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels keine Vorschulklasse geführt wird,

4. von Polytechnischen Schulen, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird,

5. einer schulübergreifenden Tagesbetreuung nur für die Zeit dieser Tagesbetreuung.

(10) Die Aufnahme eines oder einer dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen durch den Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Volksschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule darf jedenfalls nicht erfolgen, wenn hierdurch eine Klassenteilung eintreten würde oder wenn in der sprengeleigenen Schule eine Minderung der Organisationsform eintreten würde. Erfolgt aufgrund eines von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig gestellten Gesuchs an die Schulleitung der aufnehmenden Schule nicht längsten zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch eine schriftliche Mitteilung an diese durch die Schulleitung für den Schulerhalter, besteht die Möglichkeit einer Antragstellung an die Bildungsdirektion. Wird ein Schüler oder eine Schülerin in eine Schule aufgenommen, deren Schulsprengel er oder sie nicht angehört, so können die Schulerhalter mit den Wohnsitzgemeinden Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren. […]

§ 31

Organisationsformen

(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen als

1. selbständige Schulen oder

2. Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer NÖ Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.

Im Falle der Z 2 ist bei ganztägigen Schulformen in der Tagesbetreuung eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 21 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(2) Folgende Arten von Sonderschulen sind zulässig:

1. Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);

2. Sonderschule für körperbehinderte Kinder;

3. Sonderschule für sprachgestörte Kinder;

4. Sonderschule für schwerhörige Kinder;

5. Sonderschule für Gehörlose;

6. Sonderschule für sehbehinderte Kinder;

7. Sonderschule für blinde Kinder;

8. Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);

9. Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.

[…]

Abschnitt VI

Schulgemeinden

§ 42

Bildung, Änderung und Auflösung

(1) Für jede Volksschule, NÖ Mittelschule und Sonderschule, sowie für jede selbständige Polytechnische Schule, deren Schulsprengel über das Gebiet der Sitzgemeinde hinausreicht, ist eine Schulgemeinde zu bilden; dies gilt nicht für Schulen, deren gesetzlicher Schulerhalter das Land ist.

[…]

§ 45

Schulaufwand

(1) Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar.

(2) Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen zu decken.

(3) Zum Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten:

1. des Erwerbes von Schulbauplätzen,

2. des Neu-, Zu- und Umbaus von Schulgebäuden, der zur Schule gehörenden Nebengebäude, von Schülerheimen, Schulbädern, Schulwartwohnungen, Turn- und Spielplätzen sowie sonstigen Schulliegenschaften,

3. der Anschaffung und Instandhaltung der Schuleinrichtung,

4. der Erhaltung der Schulgebäude, der dazugehörigen Nebengebäude, der Wohnung für Schulleiter und Schulleiterinnen und sonstiger Schulliegenschaften sowie bestehender Schülerheime,

5. der Anschaffung und Instandhaltung der Lehrmittel und sonstiger Unterrichtsbehelfe,

6. der Beistellung von Schulbüchern und anderen Lernmitteln für Kinder unterstützungsbedürftiger Erziehungsberechtigter,

7. der Wasserversorgung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung, einschließlich des hierfür erforderlichen Personals,

8. der Einrichtung und Ergänzung der Bücherei für Schüler, Schülerinnen und Lehrpersonen,

9. der Beistellung von Bildungsmedien,

10. des Betriebes eines bestehenden Schülerheimes oder Schulbades,

11. der Amtserfordernisse der Schule und des Schulerhalters wie Kanzleibedarf,

12. des schulärztlichen Dienstes,

13. aus den Verpflichtungen an den NÖ Schul- und Kindergartenfonds,

14. der Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens,

15. der Schülerbeförderung, soweit sie der Schulerhalter zu tragen hat.

§ 46

Aufteilung des Schulaufwandes

(1) Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.

(2) Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist die Differenz der Ein- und Auszahlungen der operativen Gebarung zuzüglich der Auszahlungen der Finanzierungstätigkeit sowie jener Investitionen über € 400,-- in der investiven Gebarung, welche nicht ganz oder teilweise durch Darlehensaufnahmen oder Kapitaltransferzahlungen bedeckt werden, zugrunde zu legen.

(3) Der gemäß Abs. 2 berechnete Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler und Schülerinnen zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler und Schülerinnen vorläufig aufzuteilen. Anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 47 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler und Schülerinnen aufzuteilen.

(4) Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler und Schülerinnen zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler und Schülerinnen aufzuteilen.[…]

§ 47

Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde oder der Obmann oder die Obfrau der Schulgemeinde, jedoch nach Anhörung des Schulausschusses, hat bis 20. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben. Erforderlichenfalls sind bis zur Erstellung des Voranschlages für das nächstfolgende Haushaltsjahr Nachtragsvoranschläge zulässig und sind ebenfalls mit Bescheid bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.

(2) Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen gemäß Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu leisten.

(3) Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde (Obmann oder Obfrau der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluss zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.

(4) Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anlässlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.

§ 49

Sonstige Schulerhaltungsbeiträge

(1) Für Schüler und Schülerinnen, die gemäß § 7 Abs. 9 als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

(2) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.

§ 50

Schulerhaltungsbeiträge für zugewiesene Schüler und Schülerinnen

(1) Werden durch Anordnung der Bildungsdirektion Schüler und Schülerinnen einer anderen Schule zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände zugewiesen, kann der gesetzliche Schulerhalter dieser Schule einen Schulerhaltungsbeitrag zur Deckung des dadurch entstandenen Schulaufwandes von den beteiligten Gemeinden einheben.

(2) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.

§ 51

Schulerhaltungsbeiträge für sonstige sprengelangehörige Schüler und Schülerinnen

(1) Für Schüler und Schülerinnen, die auf Grund einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe im Schulsprengel wohnen und deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, hat die Gemeinde des Hauptwohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

(2) Ist eine nach Abs. 1 verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.

(3) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Teile der Verordnung über die Schulsprengel der Sonderschulen und die Sonderschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl 55/2016 in der Fassung LGBl 56/2018, lauten:

„Artikel ISprengeleinteilung

In nachstehenden Standorten ist eine Sonderschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der Kennzeichnung „x“ eine Schulgemeinde gebildet wird:

Schule

Standort

Sprengel

[…]

Verwaltungsbezirk Baden

[…]

X ***


Gemeinden ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.1. Zum Bescheidadressaten des angefochtenen Bescheides:

Unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides ist zunächst, dass die Erledigung einer Verwaltungsbehörde im funktionellen Sinn zugerechnet werden kann und diese Behörde bei objektiver Betrachtung aus der Erledigung auch ersichtlich ist. Ferner ist es erforderlich, dass ein tauglicher Bescheidadressat vorhanden ist und zumindest aus dem Inhalt der Erledigung eindeutig hervorgeht, dass gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative Anordnung getroffen werden soll. Entscheidend ist damit, ob nach dem Inhalt der Erledigung ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob die Erledigung also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch im materiellen Sinn enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. E 23. August 2012, 2012/05/0080) (VwGH 26.03.2015, 2011/07/0247).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 34 Abs 1 und 3 VwGG) muss der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen.

Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor (Hinweis Erkenntnisse vom 23. März 2006, 2005/07/0091, mwH, sowie vom 27. Oktober 2008, 2008/17/0100) (VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173).

Im vorliegenden Fall ist im Bescheid vom 09.11.2023 das Magistratische Bezirksamt für den ***. Bezirk eindeutig als Adressat bezeichnet. Weder aus dem Spruch, der Begründung oder der Zustellverfügung ergeben sich jedoch nähere Hinweise, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die belangte Behörde den Bescheid erlassen wollte.

Die Bezirksämter sind aber nicht etwa Unterbehörden des Magistrates, sondern sie bilden Bestandteile des einheitlichen Verwaltungsapparates mit dem Bürgermeister von Wien und Landeshauptmann als Spitze dieser Behörde. Vollzugsorgan der Gemeinde, des Landes und - in der mittelbaren Bundesverwaltung - des Bundes ist der Wiener Magistrat (§ 107, § 137 und § 138 der Verfassung von Wien) und nicht etwa eine Geschäftsgruppe, eine Abteilung oder ein Magistratisches Bezirksamt (VwGH 29.01.1980, 1613/78).

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt die Rechtsansicht geäußert, dass die unrichtige Anführung einer nicht rechtsfähigen Einrichtung eines Rechtsträgers an der Stelle des Rechtsträgers selbst als Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides der Wirksamkeit des Bescheides nicht im Wege steht, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides schon für den Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25. Mai 1992, 91/15/0085 und vom 17. Oktober 2001, 99/13/0002) (VwGH 27.03.2003, 2002/15/0061).

So hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Teilorganisationen (Dienststellen, Organe) juristischer Personen beispielsweise entschieden, dass die unrichtige Anführung der Caritas als einer (prozessual) nicht rechtsfähigen Einrichtung (anstelle der Diözese Innsbruck) als Adressat dem „richtigen Bescheidverständnis“, demzufolge der vom Organ repräsentierte Rechtsträger als Bescheidadressat anzusehen ist, nicht im Weg steht, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides schon für die Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte (VwGH 22.03.1993, 92/10/0077; 27.03.2003, 2002/15/0061; vgl auch VwSlg 6675 F/1992 verst Sen zum Magistrat Villach [anstelle der Stadt Villach] oder VwGH 26.04.1995, 93/03/0191 zu den „Wiener Stadtwerke – Verkehrsbetrieben“ [anstelle der Gemeinde Wien] als formellem Bescheidadressaten). Anderes gilt nach VwSlg 14.004 A/1994 hingegen dann, wenn nach dem Spruch des Bescheides eine Bezirkshauptmannschaft gemäß § 76 AVG „als Partei“ zum Kostenersatz verpflichtet und dies mit ihrer (Organ-) Parteistellung begründet wird. In Ermangelung irgendwelcher Anhaltspunkte könne ein solcher Bescheid nicht dahin gehend umgedeutet werden, dass er an das betreffende Land als Rechtsträger der Bezirkshauptmannschaft gerichtet ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 59 [Stand 01.03.2023, rdb.at]).

Zusammenfassend ist daher unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festzuhalten, dass die Anführung des Magistratischen Bezirksamtes als einer (prozessual) nicht rechtsfähigen Einrichtung (anstelle der Stadt Wien) als Adressat dem „richtigen Bescheidverständnis“, demzufolge der vom Organ repräsentierte Rechtsträger als Bescheidadressat anzusehen ist, nicht im Weg steht, da unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und dem Inhalt des Bescheides bereits für die beschwerdeführende Gemeinde, welche diesbezüglich auch gar kein Vorbringen erstattet hat, nicht zweifelhaft war, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte.

7.2. Die beschwerdeführende Gemeinde monierte, dass der angefochtene Bescheid nicht den Voraussetzungen des § 18 Abs 3 und 4 AVG entspreche, da dieser keine elektronische Amtssignatur, sondern lediglich eine Fertigungsklausel samt einer nicht leserlichen Unterschrift aufweise. Hinweise auf die genehmigende Person könnten der schriftlichen Erledigung somit nicht entnommen werden, weshalb kein Bescheid im Rechtssinn vorliege.

§ 18 Abs 3 und 4 AVG unterscheiden zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, mwN).Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) ist jene der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird - seit der Novelle BGBl. 1990/357 - in Abs. 3, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in Abs. 4 des § 18 AVG geregelt. Ein Mangel der Urschrift kann auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden. Vielmehr kann eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigte Erledigung (und nicht bloß ein Bescheidentwurf) zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009) (VwGH 13.03.2024, Ra 2022/03/0285).

Gleichzeitig ist aber auch zu beachten, dass – wie dies vorliegend der Fall ist - die Erzeugung einer Erledigung nicht nur in einem zweistufigen Vorgang, in welchem zunächst die Urschrift und in der Folge hievon Ausfertigungen erstellt werden, sondern auch einstufig in Form einer Erledigung erfolgen kann, die allen gesetzlichen Anforderungen (des § 18 Abs 3 und 4 AVG) genügt und der Partei zugestellt wird, während lediglich die Durchschrift im Akt verbleibt (vgl. (VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022; sowie VwGH 20.06.1991, 91/19/0085; VwGH 15.10.2003, 2003/08/0062; 20.07.2004, 2002/03/0130; 28.04.2008, 2007/12/0168; ferner VwGH 22.06.1993, 92/07/0145; idS auch Moritz, ÖJZ 1987, 227; zur Amtssignatur siehe Rz 8, 26 f) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 [Stand 01.01.2014, rdb.at]).

Dementsprechend findet sich im vorliegenden Fall in dem der beschwerdeführenden Gemeinde zugestellten Bescheid, welcher in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, im Kopf die Angabe „Sonderschule ***, ***, ***“ sowie die Fertigungsklausel „Der Obmann: Sonderschulgemeinde ***, ***“. Weiters fertigte der Obmann der Sonderschulgemeinde die Ausfertigung der Erledigung persönlich unleserlich.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist den Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG aber ausnahmsweise dann schon mit der Organbezeichnung Rechnung getragen, wenn es nur ein solches (insb. oberstes) Organ (z.B. den BM für Wissenschaft oder den Bgm der Marktgemeinde Grafenbach St. Valentin) gibt und dieses die Ausfertigung der Erledigung persönlich – wenngleich unleserlich – fertigt (VwGH 23.02.2000, 99/12/0291; 24.10.2000, 2000/05/0162; siehe zu dieser Differenzierung auch Potacs/Hattenberger, B-VG Art 144 Rz 21 bei FN 61). In einem solchen Fall sei es nämlich offenkundig, welcher Person die Erledigung zuzurechnen ist (VwGH 04.09.2001, 2001/05/0346) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 19 [Stand 01.01.2014, rdb.at]).

Somit kann es auf Grund der Fertigungsklausel in der der beschwerdeführenden Gemeinde zugestellten Ausfertigung des Bescheides keinem Zweifel unterliegen, dass der Obmann der Sonderschulgemeinde *** als Organ, wenngleich unleserlich, jedoch persönlich gefertigt hat.

Folglich fehlt es dem angefochtenen Bescheid entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht an Bescheidqualität.

7.3. In der Sache selbst ist zunächst vorauszuschicken, dass es sich bei der vorgeschriebenen Schulumlage um eine zeitraumbezogene Leistung (Stichtag: 04.09.2023 - Schulbeginn 2023/24) handelt (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 85 zu § 66, mwH [Stand 01.07.2007, rdb.at]; weiters etwa VwGH 29.11.2011, 2010/10/0018). Es kommt daher die unter Punkt 6. dargelegte Rechtslage zur Anwendung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich selbst bei Heranziehung der aktuellen Rechtslage für den im vorliegenden Fall zu beurteilenden Sachverhalt keine Änderung ergeben würde.

Das NÖ Pflichtschulgesetz knüpft die „vorläufige Vorschreibung“ eines Schulerhaltungsbeitrages an die Tatsache des Schulbesuches des betreffenden Schülers am Tag des Beginnes des Schuljahres (vgl. § 2 Abs 1 Schulzeitgesetz 1985), die „endgültige Aufteilung“ hingegen an den Schulbesuch am 1. Jänner des Jahres, das Gegenstand des Rechnungsabschlusses ist (VwGH 22.11.2004, 2002/10/0132).

Die vorläufige Aufteilung der Schulumlage stellt dabei gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs 3 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 („Der gemäß Abs. 2 berechnete Schulaufwand ist, …, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler und Schülerinnen … vorläufig aufzuteilen.“), auf welchen § 51 Abs 4 leg.cit. verweist, auf den Schulbesuch zu Schulbeginn ab.

7.4. Die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages kommt nur dann in Frage, wenn einer der im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Fälle für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages vorliegt (vgl. etwa VwSlg. 16.916 A/2006).

Gemäß § 51 Abs 1 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 hat für Schüler und Schülerinnen, die auf Grund einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe im Schulsprengel wohnen und deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, die Gemeinde des Hauptwohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

Diese Bestimmung ist vor dem Hintergrund des Anliegens eines gerechten Kostenausgleiches zu sehen (vgl. dazu etwa LVwG NÖ 10.02.2016, LVwG-AV-1030/001-2015, unter Hinweis auf § 8 Abs 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und RV 1047 BlgNR 18. GP, S 4 f.).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.06.2023, E 3409/2022-14, E-3410/2022-17, Rz 32, zu § 8 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz festgehalten, dass für den Fall, dass der Landesausführungsgesetzgeber die Vorschreibung von Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen für Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist und die eine sprengelfremde Schule besuchen, vorsehen will, dieser – abgesehen von den beiden in § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz genannten Fällen (Z 1: Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf; Z 2: Ausschluss vom Schulbesuch) und dem – hier gegenständlichen - Fall, dass Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen – gemäß § 8 Abs 2 vierter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz stets das Erfordernis der Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule vorzusehen hat.

7.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt schon der Wortlaut des § 53 Abs 1 NÖ PschG 1973 erkennen, dass der Gesetzgeber von der Überlegung geleitet war, dass die Wohnungsnahme eines Schülers auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt, die typischerweise auch einen Schulbesuch nach sich zieht, nicht per se den Verlust des bisherigen Hauptwohnsitzes des von der Maßnahme betroffenen Schülers nach sich zieht. (Hier: Es hätte besonderer Umstände bedurft, die dazu geführt hätten, dass der durch Hauptwohnsitzmeldung im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde dokumentierte Hauptwohnsitz des Schülers nach Beginn des Schuljahres verloren gegangen wäre.) (VwGH 31.03.2009, 2005/10/0144).

Durch die Aufnahme eines Jugendlichen in eine nach Jugendwohlfahrtsvorschriften errichtete Einrichtung - selbst zur „vollen Erziehung“ - wird nicht ohne weiteres der Hauptwohnsitz des Jugendlichen iSd Art 6 Abs 3 B-VG in der Gemeinde des Standortes der Einrichtung begründet. Vielmehr wird es in solchen Fällen von Ausmaß und Intensität der sozialen Beziehungen zum „Herkunftsort“, wie z.B. Aufenthalt bzw. Wohnsitz des bzw. der Erziehungsberechtigten, aufrechtes Bestehen der Erziehungsberechtigung, Ausmaß der Kontakte zwischen Jugendlichen und Erziehungsberechtigten abhängen, ob der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Jugendlichen am Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten verbleibt oder (infolge völligen Wegfalles der sozialen Beziehungen zum Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten) an jenem Ort begründet wird, an dem sich der Jugendliche auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt aufhält (VwGH 18.04.2012, 2009/10/0079).

Zu beachten ist auch, dass die Maßnahmen der Jugendwohlfahrt lediglich Hilfestellungen für Eltern und Kinder und nur für den unbedingt erforderlichen Teil der Erziehung und nur für den unbedingt erforderlichen Zeitraum vorgesehen sind (vgl. VwGH 31.03.2009, 2005/10/0144).

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist die Schülerin lediglich aufgrund einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe im NÖ SBZ, von wo aus sie die Sonderschule *** besucht, stationär untergebracht, ohne dort einen Hauptwohnsitz begründet zu haben.

Vielmehr ist der Hauptwohnsitz der Schülerin seit dem 03.07.2023 in ***, am Hauptwohnsitz der Kindesmutter, welcher das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Schülerin zukommt, begründet. Obgleich die Schülerin die Ferien und die Wochenenden bei der Kindesmutter oder dem Kindesvater verbringt, welchen die gemeinsame Obsorge zukommt, wird die Schülerin am Ende des Schuljahres 2023/24 per 29.06.2024 jedoch zur Kindesmutter nach *** rückgeführt werden.

Somit hatte die Schülerin zu Schulbeginn am 04.09.2023 ihren Hauptwohnsitz in ***, weshalb die Vorschreibung der vorläufigen Schulumlage für das Jahr 2024 zu Recht an die beschwerdeführende Gemeinde erfolgte.

7.6. Zusammenfassend erfolgte folglich die Vorschreibung der vorläufigen Schulumlage für das Kalenderjahr 2024 an die beschwerdeführende Gemeinde für die Schülerin A in der Höhe von € 5.072,41 zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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